Praxis Kantonsgericht |
Regeste: siehe PKG-Dokument\x3Cbr\x3E | java.util.HashMap/1797211028
Sachverhalt
Am 15. März 1994 ersuchte der Bauunternehmer M. den Kreispräsi- denten um die provisorische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts für den Betrag von Fr. 610 708.20 nebst 10 % Zins und Kommission auf der Parzelle Nr. 71 des S. S. hinterlegte am
24. März 1994 bei der Graubündner Kantonalbank den Betrag von Fr. 611000.- als Sicherheitsleistung gemäss Art. 839 Abs. 3 ZGB. Mit Verfügung vom 4. Mai 1994 wies der Kreispräsi- dent die vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts ab, ordnete
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Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Der Rechtsvertreter der Stockwerkeigentümergemeinschaft Glo- ria hat seiner Prozesseingabe eine von M., dem Vertreter der mit der Ver- waltung betrauten A. AG, unterzeichnete Vollmacht beigelegt. Er stellte in Aussicht, ein förmlicher Prozessbeschluss der Gemeinschaft werde nachge- reicht. Der klägerische Anwalt hat also nicht verkannt, dass der Verwalter nach der Vorschrift von Art. 712t Abs. 2 ZGB zur Führung eines Zivilpro- zesses ausserhalb des summarischen Verfahrens der Ermächtigung durch die Versammlung der Stockwerkeigentümer bedarf. Wenn das Gesetz sogar ver- langt, dass diese Ermächtigung unter Vorbehalt dringender Fälle, in denen sie nachgeholt werden kann, vorgängig einzuholen ist, so wurde die Anwen- dung dieser ursprünglich streng befolgten Bestimmung im Laufe der Zeit in- sofern gelockert, als die nachträgliche Einreichung des Prozessbeschlusses heute allgemein geduldet wird. Die Ermächtigung zur Prozessführung kann in analoger Anwendung der vereinsrechtlichen Bestimmungen entweder an- lässlich einer Versammlung der Stockwerkeigentümer gefasst werden oder durch einen Zirkularbeschluss erfolgen (Art. 712m Abs. 2 in Verbindung mit Art. 66 Abs. 2 ZGB). Der Unterschied zwischen den beiden Varianten be- steht darin, dass im ersten Falle je nach den statutarischen beziehungweise reglementarischen Bestimmungen ein Mehrheitsentscheid ausreichend sein kann, während ein Zirkularbeschluss der Zustimmung sämtlicher Stock- werkeigentümer bedarf (Art. 66 Abs. 2 ZGB).
E. 2 Nachdem die Stockwerkeigentümergemeinschaft Gloria bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 20. Juni 1995 noch keinen Prozess- 18 -
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ermächtigungsbeschluss beigebracht hatte, setzte das Bezirksgericht dem klägerischen Rechtsvertreter eine Frist bis zum 10. Juli 1995 an, um einen sol- chen Beschluss nachzureichen. Rechtsanwalt X. kam dieser Aufforderung insofern nach, als er auf dem Zirkularweg bei den Eigentümern sämtlicher Stockwerkeinheiten schriftliche Prozessführungsermächtigungen einholte. Die Vorinstanz stellte nun fest, dass nach dem Grundbuchauszug die Stock- werkeinheit Grundbuchblatt-Nummer 52 696 im Gesamteigentum der Er- bengemeinschaft des T. steht, an welcher die drei Erben D., C. sowie A. be- teiligt sind, dass die Prozessführungsermächtigung jedoch einzig von D. un- terzeichnet ist. Das Bezirksgericht hat sodann zutreffend darauf hingewie- sen, dass die Mitglieder einer Erbengemeinschaft über die Rechte der Erbschaft nur gemeinsam verfügen könnten, und dass folglich in der lediglich von einer der drei Erbinnen des T. unterschriebenen Erklärung keine rechts- genügliche schriftliche Zustimmung gesehen werden könne. Damit liege aber kein einstimmiger Zirkularbeschluss vor, so dass der klägerische Anwalt über keine gültige Prozessvollmacht verfüge; auf die Klage könne daher nicht eingetreten werden. In der Beschwerde wird dieser Sachverhalt nicht bestrit- ten, es wird jedoch präzisiert, dem Auszug aus dem Familienbüchlein könne entnommen werden, dass die Erbin A. auch nach dem neuesten Stand der Gesetzgebung nicht mündig sei. Die Erbin C. habe zwar das 18. Altersjahr vollendet, doch könne man sich fragen, ob die Mutter D. nicht doch berech- tigt gewesen sei, rückwirkend die Prozessvollmacht für diese Tochter zu er- teilen, da die Streitsache ja bereits am 7. Juni 1994 instanziert worden sei. Auch wenn die grundsätzlichen Überlegungen der Vorinstanz zutreffend seien, so erscheine das Nichteintreten auf die Klage angesichts dieser Um- stände doch als überspitzter Formalismus. Der Kantonsgerichtsausschuss kann sich dieser Auffassung nicht anschliessen. Dass eine Erbengemeinschaft nur gemeinsam handeln kann, gehört zu den fundamentalen zivilrechtlichen Grundsätzen. Es ist eine Folge dieses Prinzips, dass wer eine Erbengemeinschaft vertritt oder dessen Man- dant im Laufe eines Verfahrens stirbt, eine Vollmacht sämtlicher Erben ein- holen muss. Dies gilt selbstverständlich nicht nur dann, wenn es um die Ver- tretung einer einzelnen Partei geht, sondern auch wenn der Anwalt - wie es etwa bei einer Stockwerkeigentümergemeinschaft zutrifft - eine Mehrheit von Personen vertritt. Im vorliegenden Fall ist aus dem Grundbuchauszug er- sichtlich, dass die eine Stockwerkeinheit im Eigentum einer Erbengemein- schaft steht, und es wird auch ausdrücklich angegeben, aus welchen Personen sich diese zusammensetzt. Es wäre daher abzuklären gewesen, ob es sich bei den Erben ausschliesslich um mündige Personen handelte oder ob dies für alle oder einzelne davon nicht zutraf. Die zur Diskussion stehende Erbenge- meinschaft besteht offenbar aus der Witwe des Erblassers und den beiden Töchtern A. und C. Über das Alter der Kinder liegen keine Beweise vor.
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Selbst wenn von der Darstellung des klägerischen Rechtsvertreters ausge- gangen wird, so steht fest, dass die eine der beiden Töchter mündig ist, von ihrer Mutter folglich nicht mehr vertreten werden konnte und somit eine ei- gene Vollmacht hätte erteilen müssen. Wenn die Vorinstanz darauf bestand, dass diesem wesentlichen Verfahrensgrundsatz nachgelebt wurde, so kann ihr nicht vorgeworfen werden, auf die Klage wegen prozessualer Spitzfindig- keiten nicht eingetreten zu sein. Es liegt im wohlverstandenen Interesse der Parteien, dass sie in ihrem Entscheid, an einem Prozess teilzunehmen oder sich von einem solchen zu distanzieren, nicht dadurch eingeschränkt werden, dass ihnen die Freiheit, eine Vollmacht zu erteilen oder zu verweigern, ge- nommen wird. Das Bezirksgericht ist der Klägerschaft schon sehr weit ent- gegengekommen, als es ihr über die Hauptverhandlung hinaus eine Nachfrist zum Beibringen der Prozessführungsermächtigung gewährte. Wenn die Klä- gerin innert der ihr angesetzten Frist weder einen Beschluss der Versamm- lung der Stockwerkeigentümer noch einen auf dem Zirkularweg von sämtli- chen Stockwerkeigentümern einstimmig gefassten Prozessführungsbeschluss beibrachte, so ist es nicht unbillig, wenn die Vorinstanz aus diesem Versäum- nis der Klägerschaft die Konsequenzen zog und auf die Klage nicht eintrat. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. ZB 30/95 Urteil vom 18. November 1995 19 - Bauhandwerkerpfandrecht; Sicherheitsleistung (Art. 839 Abs. 3 ZGB). Verfahren (Art. 9 Ziff. 27, Art. 10 EG zum ZGB; Art. 137 ff. ZPO). I m summarischen Verfahren ist die Revi- sion grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 138 Ziff. 6 ZPO). Die eine vorsorgliche Massnahme darstellende Verfügung betreffend Hinterlegung der Sicherheitsleistung kann je- doch auf Gesuch hin bei veränderten Verhältnissen zurückgenommen oder abgeändert werden. Nach Anhän- gigmachung der Klage ist hiefür aber nicht mehr der Kreispräsident, sondern der Präsident des sachlich zu- ständigen Gerichts zuständig. Aus dem Sachverhalt: Am 15. März 1994 ersuchte der Bauunternehmer M. den Kreispräsi- denten um die provisorische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts für den Betrag von Fr. 610 708.20 nebst 10 % Zins und Kommission auf der Parzelle Nr. 71 des S. S. hinterlegte am
24. März 1994 bei der Graubündner Kantonalbank den Betrag von Fr. 611000.- als Sicherheitsleistung gemäss Art. 839 Abs. 3 ZGB. Mit Verfügung vom 4. Mai 1994 wies der Kreispräsi- dent die vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts ab, ordnete
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tatsache der seit Jahren regelmässigen und umfassenden Betreuung Ottavios durch den Beschwerdeführer während fünf Monaten pro Jahr zur Genüge dargetan. Zu Recht wurde er daher von der Vormundschaftsbehörde zur Ab- klärung des Sachverhalts beigezogen und hat ihn die Vorinstanz am Verfahren im Sinne von Art. 60 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 59 EGzZGB beteiligt. Als solchermassen Beteiligter ist er auch im Rechtsmittelverfahren nach Art. 64 EGzZGB legitimiert. ZB 41/94 Urteil vom 15. Februar 1995 Stockwerkeigentum; Ermächtigung des Verwalters zur Prozessführung (Art. 712t Abs. 2 ZGB). Bei schriftlicher Be- schlussfassung ist die Zustimmung aller Stockwerkei- gentümer erforderlich (Art. 66 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 712m Abs. 2 ZGB). Steht eine Stockwerkeinheit im Ei- gentum einer Erbengemeinschaft, haben sämtliche Erben schriftlich zuzustimmen. Erwägungen:
1. Der Rechtsvertreter der Stockwerkeigentümergemeinschaft Glo- ria hat seiner Prozesseingabe eine von M., dem Vertreter der mit der Ver- waltung betrauten A. AG, unterzeichnete Vollmacht beigelegt. Er stellte in Aussicht, ein förmlicher Prozessbeschluss der Gemeinschaft werde nachge- reicht. Der klägerische Anwalt hat also nicht verkannt, dass der Verwalter nach der Vorschrift von Art. 712t Abs. 2 ZGB zur Führung eines Zivilpro- zesses ausserhalb des summarischen Verfahrens der Ermächtigung durch die Versammlung der Stockwerkeigentümer bedarf. Wenn das Gesetz sogar ver- langt, dass diese Ermächtigung unter Vorbehalt dringender Fälle, in denen sie nachgeholt werden kann, vorgängig einzuholen ist, so wurde die Anwen- dung dieser ursprünglich streng befolgten Bestimmung im Laufe der Zeit in- sofern gelockert, als die nachträgliche Einreichung des Prozessbeschlusses heute allgemein geduldet wird. Die Ermächtigung zur Prozessführung kann in analoger Anwendung der vereinsrechtlichen Bestimmungen entweder an- lässlich einer Versammlung der Stockwerkeigentümer gefasst werden oder durch einen Zirkularbeschluss erfolgen (Art. 712m Abs. 2 in Verbindung mit Art. 66 Abs. 2 ZGB). Der Unterschied zwischen den beiden Varianten be- steht darin, dass im ersten Falle je nach den statutarischen beziehungweise reglementarischen Bestimmungen ein Mehrheitsentscheid ausreichend sein kann, während ein Zirkularbeschluss der Zustimmung sämtlicher Stock- werkeigentümer bedarf (Art. 66 Abs. 2 ZGB).
2. Nachdem die Stockwerkeigentümergemeinschaft Gloria bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 20. Juni 1995 noch keinen Prozess- 18 -
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ermächtigungsbeschluss beigebracht hatte, setzte das Bezirksgericht dem klägerischen Rechtsvertreter eine Frist bis zum 10. Juli 1995 an, um einen sol- chen Beschluss nachzureichen. Rechtsanwalt X. kam dieser Aufforderung insofern nach, als er auf dem Zirkularweg bei den Eigentümern sämtlicher Stockwerkeinheiten schriftliche Prozessführungsermächtigungen einholte. Die Vorinstanz stellte nun fest, dass nach dem Grundbuchauszug die Stock- werkeinheit Grundbuchblatt-Nummer 52 696 im Gesamteigentum der Er- bengemeinschaft des T. steht, an welcher die drei Erben D., C. sowie A. be- teiligt sind, dass die Prozessführungsermächtigung jedoch einzig von D. un- terzeichnet ist. Das Bezirksgericht hat sodann zutreffend darauf hingewie- sen, dass die Mitglieder einer Erbengemeinschaft über die Rechte der Erbschaft nur gemeinsam verfügen könnten, und dass folglich in der lediglich von einer der drei Erbinnen des T. unterschriebenen Erklärung keine rechts- genügliche schriftliche Zustimmung gesehen werden könne. Damit liege aber kein einstimmiger Zirkularbeschluss vor, so dass der klägerische Anwalt über keine gültige Prozessvollmacht verfüge; auf die Klage könne daher nicht eingetreten werden. In der Beschwerde wird dieser Sachverhalt nicht bestrit- ten, es wird jedoch präzisiert, dem Auszug aus dem Familienbüchlein könne entnommen werden, dass die Erbin A. auch nach dem neuesten Stand der Gesetzgebung nicht mündig sei. Die Erbin C. habe zwar das 18. Altersjahr vollendet, doch könne man sich fragen, ob die Mutter D. nicht doch berech- tigt gewesen sei, rückwirkend die Prozessvollmacht für diese Tochter zu er- teilen, da die Streitsache ja bereits am 7. Juni 1994 instanziert worden sei. Auch wenn die grundsätzlichen Überlegungen der Vorinstanz zutreffend seien, so erscheine das Nichteintreten auf die Klage angesichts dieser Um- stände doch als überspitzter Formalismus. Der Kantonsgerichtsausschuss kann sich dieser Auffassung nicht anschliessen. Dass eine Erbengemeinschaft nur gemeinsam handeln kann, gehört zu den fundamentalen zivilrechtlichen Grundsätzen. Es ist eine Folge dieses Prinzips, dass wer eine Erbengemeinschaft vertritt oder dessen Man- dant im Laufe eines Verfahrens stirbt, eine Vollmacht sämtlicher Erben ein- holen muss. Dies gilt selbstverständlich nicht nur dann, wenn es um die Ver- tretung einer einzelnen Partei geht, sondern auch wenn der Anwalt - wie es etwa bei einer Stockwerkeigentümergemeinschaft zutrifft - eine Mehrheit von Personen vertritt. Im vorliegenden Fall ist aus dem Grundbuchauszug er- sichtlich, dass die eine Stockwerkeinheit im Eigentum einer Erbengemein- schaft steht, und es wird auch ausdrücklich angegeben, aus welchen Personen sich diese zusammensetzt. Es wäre daher abzuklären gewesen, ob es sich bei den Erben ausschliesslich um mündige Personen handelte oder ob dies für alle oder einzelne davon nicht zutraf. Die zur Diskussion stehende Erbenge- meinschaft besteht offenbar aus der Witwe des Erblassers und den beiden Töchtern A. und C. Über das Alter der Kinder liegen keine Beweise vor.
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Selbst wenn von der Darstellung des klägerischen Rechtsvertreters ausge- gangen wird, so steht fest, dass die eine der beiden Töchter mündig ist, von ihrer Mutter folglich nicht mehr vertreten werden konnte und somit eine ei- gene Vollmacht hätte erteilen müssen. Wenn die Vorinstanz darauf bestand, dass diesem wesentlichen Verfahrensgrundsatz nachgelebt wurde, so kann ihr nicht vorgeworfen werden, auf die Klage wegen prozessualer Spitzfindig- keiten nicht eingetreten zu sein. Es liegt im wohlverstandenen Interesse der Parteien, dass sie in ihrem Entscheid, an einem Prozess teilzunehmen oder sich von einem solchen zu distanzieren, nicht dadurch eingeschränkt werden, dass ihnen die Freiheit, eine Vollmacht zu erteilen oder zu verweigern, ge- nommen wird. Das Bezirksgericht ist der Klägerschaft schon sehr weit ent- gegengekommen, als es ihr über die Hauptverhandlung hinaus eine Nachfrist zum Beibringen der Prozessführungsermächtigung gewährte. Wenn die Klä- gerin innert der ihr angesetzten Frist weder einen Beschluss der Versamm- lung der Stockwerkeigentümer noch einen auf dem Zirkularweg von sämtli- chen Stockwerkeigentümern einstimmig gefassten Prozessführungsbeschluss beibrachte, so ist es nicht unbillig, wenn die Vorinstanz aus diesem Versäum- nis der Klägerschaft die Konsequenzen zog und auf die Klage nicht eintrat. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. ZB 30/95 Urteil vom 18. November 1995 19 - Bauhandwerkerpfandrecht; Sicherheitsleistung (Art. 839 Abs. 3 ZGB). Verfahren (Art. 9 Ziff. 27, Art. 10 EG zum ZGB; Art. 137 ff. ZPO). I m summarischen Verfahren ist die Revi- sion grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 138 Ziff. 6 ZPO). Die eine vorsorgliche Massnahme darstellende Verfügung betreffend Hinterlegung der Sicherheitsleistung kann je- doch auf Gesuch hin bei veränderten Verhältnissen zurückgenommen oder abgeändert werden. Nach Anhän- gigmachung der Klage ist hiefür aber nicht mehr der Kreispräsident, sondern der Präsident des sachlich zu- ständigen Gerichts zuständig. Aus dem Sachverhalt: Am 15. März 1994 ersuchte der Bauunternehmer M. den Kreispräsi- denten um die provisorische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts für den Betrag von Fr. 610 708.20 nebst 10 % Zins und Kommission auf der Parzelle Nr. 71 des S. S. hinterlegte am
24. März 1994 bei der Graubündner Kantonalbank den Betrag von Fr. 611000.- als Sicherheitsleistung gemäss Art. 839 Abs. 3 ZGB. Mit Verfügung vom 4. Mai 1994 wies der Kreispräsi- dent die vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts ab, ordnete
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