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PKG 1995 11

Graubünden · 1995-10-31 · Deutsch GR

Praxis Kantonsgericht |

Regeste: siehe PKG-Dokument\x3Cbr\x3E | java.util.HashMap/1797211028

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 ZPO statuierte Novenverbot im Berufungsverfahren. Der Antrag der Berufungsbeklagten erweist sich als offenkundig un- zulässig. Sie übersehen, dass sich in den allgemeinen Bestimmungen der ZPO eine den vorliegenden Fall regelnde Spezialbestimmung findet: Gemäss Art. 5 Abs. 2 ZPO wird ein hängiger Zivilprozess eingestellt und das Ergebnis der Strafuntersuchung abgewartet, falls diese den Ausgang des Zivilprozesses beeinflussen könnte. Dabei werden an das letzte erwähnte Erfordernis - um Missbräuche zu verhindern - strenge Anforderungen gestellt (vgl. PKG 1963 Nr. 8 Erw. 2). Die erwähnte Bestimmung findet selbstverständlich nicht nur dann Anwendung, wenn der Zivilrichter während des Prozessverlaufs eine Strafanzeige erstattet (Art. 5 Abs. 1 ZPO), sondern auch dann, wenn eine Prozesspartei ein entsprechendes Delikt während oder vor Hängigkeit des Zivilverfahrens anzeigt beziehungsweise angezeigt hat. Entsprechend seiner systematischen Stellung (A. Allgemeine Bestimmungen») ist Art. 5 Abs. 2 ZPO sowohl im erstinstanzlichen als auch im Rechtsmittelverfahren an- wendbar, und zwar unter Einschränkung der strengen Eventualmaxime im erstinstanzlichen Verfahren beziehungsweise des Novenverbots im Rechts- mittelverfahren. Diese Einschränkung ergibt sich ohne weiteres aus dem Tat- bestand von Art. 5 Abs. 2 ZPO, denn die Voraussetzung - dass das Verfahren nur dann eingestellt wird, wenn das Ergebnis der Strafuntersuchung den Ausgang des Zivilprozesses beeinflussen könnte - ist nur dann sinnvoll, wenn das entsprechende Strafuntersuchungsergebnis im Zivilprozess auch tatsäch- lich verwendet wird. Dem in der Prozesseingabe gestellten Antrag von D., 11 -

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wonach sämtliche Akten der Strafuntersuchung beizuziehen seien, ist somit ohne weiteres - auch bezüglich der nach der Hauptverhandlung vor Vorin- stanz hinzugekommenen Akten - zu entsprechen. ZF 53/93 Urteil vom 31. Oktober 1995 (Die gegen dieses Urteil eingereichte Berufung und staatsrechtliche Be- schwerde hat das Bundesgericht mit Urteilen vom 22. November 1996 abge- wiesen.)

- Einfache Gesellschaft; Prozessführung (Art. 530 ff. OR, Art. 28 ZPO). Die einfache Gesellschaft ist weder rechts- und parteifähig noch handlungs- und prozessfähig, sondern nur die Gesellschafter in notwendiger Streit- genossenschaft. Klagen nicht sämtliche Gesellschafter gemeinsam, ist die Klage mangels Aktivlegitimation abzuweisen; ein nachträglicher Beitritt eines säumigen notwendigen Streitgenossen nach eingetretener Rechtshängigkeit ist im bündnerischen Prozessrecht nicht vorgesehen. Der Grundsatz der Einzelgeschäfts- führung gemäss Art. 535 Abs. 2 OR umfasst nicht auch die Prozessführung (Erw. 3, 4 c und 5).

- Leitschein (Art. 73/74 ZPO). Ein materiell unrichtiger Leitschein, der sämtliche Gesellschafter als Kläger auf- führt, obwohl ein Gesellschafter sich am Verfahren nicht beteiligt hat und auch nicht vertreten war, ist ungültig und unbeachtlich (Erw. 4 b und c). Aus den Erwägungen:

E. 3 Seitens der Berufungsbeklagten wird anerkannt, dass die Bauge- sellschaft X eine einfache Gesellschaft darstellt und drei Gesellschafter, näm- lich R., K. und T., welcher - nachdem über ihn der Konkurs eröffnet wurde - gesetzlich durch das Konkursamt vertreten wird, umfasst. Die einfa- che Gesellschaft ist eine Personengemeinschaft ohne eigene Rechtspersön- lichkeit, sie ist keine juristische Person und kein Träger eigener Rechte und Pflichten; berechtigt und verpflichtet sind immer nur die einzelnen Gesell- schafter (Art. 543 ff. OR). Es fehlt ihr nicht nur die Rechts- und Parteifähig- keit, sondern auch die Handlungs-, Prozess- und Betreibungsfähigkeit (Meier Hayoz/Forstmoser, Grundriss des Schweizerischen Gesellschafts- rechts, 7. Auflage, Bern 1993, § 8 N. 13 ff.). Sie kann unter ihrer Firma keine Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen und nicht vor Gericht kla- gen oder verklagt werden (Honsell/Vogt/Watter, Kommentar zum Schweize- rischen Privatrecht, Obligationenrecht II, Art. 530-1186 OR, Basel 1994, N. 59 12

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Einstellung des Zivilprozesses während der Dauer eines Strafverfahrens (Art. 5 ZPO). Die Akten der Strafuntersu- chung sind - unter Durchbrechung der strengen Even- tualmaxime im erstinstanzlichen Verfahren beziehungs- weise des Novenverbots im Rechtsmittelverfahren - dem Urteil zugrunde zu legen. Dies gilt ungeachtet darum, ob die Strafanzeige durch den Richter oder durch eine Pro- zesspartei vor oder während des Prozesses erstattet wurde, und auch für die erst nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erstellten Strafakten. Erwägungen: Vorab stellt sich die Frage, inwieweit die Akten des Strafverfahrens gegen G. im vorliegenden Zivilverfahren verwendet werden dürfen. D. hat den Beizug dieser Akten bereits in seiner Prozesseingabe beantragt. Demge- genüber verlangen G. und B., dass sämtliche nach der Hauptverhandlung vor Vorinstanz (9. Juni 1993) «entstandenen Strafakten aus dem Recht zu wei- sen» seien, also insbesondere jene Akten, welche nach diesem Zeitpunkt neu zur Strafprozedur hinzugekommen seien. Zur Begründung verweisen sie auf das in Art. 226 Abs. 1 ZPO statuierte Novenverbot im Berufungsverfahren. Der Antrag der Berufungsbeklagten erweist sich als offenkundig un- zulässig. Sie übersehen, dass sich in den allgemeinen Bestimmungen der ZPO eine den vorliegenden Fall regelnde Spezialbestimmung findet: Gemäss Art. 5 Abs. 2 ZPO wird ein hängiger Zivilprozess eingestellt und das Ergebnis der Strafuntersuchung abgewartet, falls diese den Ausgang des Zivilprozesses beeinflussen könnte. Dabei werden an das letzte erwähnte Erfordernis - um Missbräuche zu verhindern - strenge Anforderungen gestellt (vgl. PKG 1963 Nr. 8 Erw. 2). Die erwähnte Bestimmung findet selbstverständlich nicht nur dann Anwendung, wenn der Zivilrichter während des Prozessverlaufs eine Strafanzeige erstattet (Art. 5 Abs. 1 ZPO), sondern auch dann, wenn eine Prozesspartei ein entsprechendes Delikt während oder vor Hängigkeit des Zivilverfahrens anzeigt beziehungsweise angezeigt hat. Entsprechend seiner systematischen Stellung (A. Allgemeine Bestimmungen») ist Art. 5 Abs. 2 ZPO sowohl im erstinstanzlichen als auch im Rechtsmittelverfahren an- wendbar, und zwar unter Einschränkung der strengen Eventualmaxime im erstinstanzlichen Verfahren beziehungsweise des Novenverbots im Rechts- mittelverfahren. Diese Einschränkung ergibt sich ohne weiteres aus dem Tat- bestand von Art. 5 Abs. 2 ZPO, denn die Voraussetzung - dass das Verfahren nur dann eingestellt wird, wenn das Ergebnis der Strafuntersuchung den Ausgang des Zivilprozesses beeinflussen könnte - ist nur dann sinnvoll, wenn das entsprechende Strafuntersuchungsergebnis im Zivilprozess auch tatsäch- lich verwendet wird. Dem in der Prozesseingabe gestellten Antrag von D., 11 -

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wonach sämtliche Akten der Strafuntersuchung beizuziehen seien, ist somit ohne weiteres - auch bezüglich der nach der Hauptverhandlung vor Vorin- stanz hinzugekommenen Akten - zu entsprechen. ZF 53/93 Urteil vom 31. Oktober 1995 (Die gegen dieses Urteil eingereichte Berufung und staatsrechtliche Be- schwerde hat das Bundesgericht mit Urteilen vom 22. November 1996 abge- wiesen.)

- Einfache Gesellschaft; Prozessführung (Art. 530 ff. OR, Art. 28 ZPO). Die einfache Gesellschaft ist weder rechts- und parteifähig noch handlungs- und prozessfähig, sondern nur die Gesellschafter in notwendiger Streit- genossenschaft. Klagen nicht sämtliche Gesellschafter gemeinsam, ist die Klage mangels Aktivlegitimation abzuweisen; ein nachträglicher Beitritt eines säumigen notwendigen Streitgenossen nach eingetretener Rechtshängigkeit ist im bündnerischen Prozessrecht nicht vorgesehen. Der Grundsatz der Einzelgeschäfts- führung gemäss Art. 535 Abs. 2 OR umfasst nicht auch die Prozessführung (Erw. 3, 4 c und 5).

- Leitschein (Art. 73/74 ZPO). Ein materiell unrichtiger Leitschein, der sämtliche Gesellschafter als Kläger auf- führt, obwohl ein Gesellschafter sich am Verfahren nicht beteiligt hat und auch nicht vertreten war, ist ungültig und unbeachtlich (Erw. 4 b und c). Aus den Erwägungen:

3. Seitens der Berufungsbeklagten wird anerkannt, dass die Bauge- sellschaft X eine einfache Gesellschaft darstellt und drei Gesellschafter, näm- lich R., K. und T., welcher - nachdem über ihn der Konkurs eröffnet wurde - gesetzlich durch das Konkursamt vertreten wird, umfasst. Die einfa- che Gesellschaft ist eine Personengemeinschaft ohne eigene Rechtspersön- lichkeit, sie ist keine juristische Person und kein Träger eigener Rechte und Pflichten; berechtigt und verpflichtet sind immer nur die einzelnen Gesell- schafter (Art. 543 ff. OR). Es fehlt ihr nicht nur die Rechts- und Parteifähig- keit, sondern auch die Handlungs-, Prozess- und Betreibungsfähigkeit (Meier Hayoz/Forstmoser, Grundriss des Schweizerischen Gesellschafts- rechts, 7. Auflage, Bern 1993, § 8 N. 13 ff.). Sie kann unter ihrer Firma keine Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen und nicht vor Gericht kla- gen oder verklagt werden (Honsell/Vogt/Watter, Kommentar zum Schweize- rischen Privatrecht, Obligationenrecht II, Art. 530-1186 OR, Basel 1994, N. 59 12