Praxis Kantonsgericht |
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Erwägungen (1 Absätze)
E. 1 wird der Wohnsitz des Kindes an den seiner Eltern angeknüpft, in Satz 2 da- gegen an seinen eigenen Aufenthaltsort. Die zweite Regel ist gegenüber der ersten subsidiär. Sie gilt nur, wenn aufgrund der ersten Regel kein Wohnsitz festgestellt werden kann. Daher ist zuerst zu prüfen, ob Satz 1 anwendbar ist. Dieser umfasst nach seinem Wortlaut zwei Alternativen. Als Wohnsitz des Kindes gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsa- men Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht. Die erste Alternative ist nur verkürzt umschrieben. Sie betrifft
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einmal die normale Situation, in welcher beide Eltern die elterliche Gewalt und gemeinsamen Wohnsitz haben, sodann aber auch die Situation, in wel- cher bloss einem Elternteil die elterliche Gewalt zusteht. Die zweite Alter- native ist gemäss klarem Wortlaut auf den Fall beschränkt, dass zwar beide Elternteile die elterliche Gewalt innehaben, aber kein gemeinsamer Wohn- sitz besteht. Da eben nicht auf einen gemeinsamen Wohnsitz der Eltern ab- gestellt werden kann, ist behelfsweise entscheidend, welcher Elternteil die Obhut ausübt. Steht die Obhut aber beiden zu oder ist sie beiden entzogen worden, führt auch dieses Vorgehen zu keinem Ergebnis. Somit hat die sub- sidiäre Regel (übrige Fälle) zu greifen, wonach sich der Wohnsitz des Kindes an dessen Aufenthaltsort befindet. Das gleiche gilt, wenn der Wohnsitz der Eltern unbekannt ist oder wenn das Kind weder unter elterlicher Gewalt noch unter Vormundschaft steht (Hegnauer, Wohnsitz des Kindes unter el- terlicher Gewalt, Art. 25 Abs. 1 ZGB, in: ZVW 1988, S. 150 ff.).
b) Die Vorinstanz ging im angefochtenen Urteil von der Annahme aus, dass die Mutter, als sie am 1. September 1994 in Chur Wohnsitz genom- men habe, zwar die elterliche Gewalt, aber nicht mehr die Obhut über ihre Tochter hatte. Deshalb, so wurde gefolgert, sei für S. in Chur kein Wohnsitz mehr begründet worden. Mit anderen Worten wurde an das Obhutsverhält- nis angeknüpft und gemäss der subsidiären Regel von Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ZGB vorgegangen. Ohne dass dies ausdrücklich erwähnt wurde, müsste so- mit der Aufenthaltsort von S. deren Wohnsitz sein. Diese Auslegung von Art. 25 Abs. 1 ZGB widerspricht nun aber dem oben Gesagten. Wie gesehen, gilt der Grundsatz, dass sich der Wohnsitz eines unter elterlicher Gewalt stehen- den Kindes vom Wohnsitz der Eltern oder des die elterliche Gewalt alleine innehabenden Elternteils ableitet (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 ZGB). Ob der Vater und die Mutter oder einer von beiden das Kind nicht in ihrer Obhut hat, bleibt dabei aber entgegen der Ansicht der Vorinstanz ohne Be- deutung. Auf die Obhut ist nämlich, wie oben dargelegt, nur abzustellen, wenn beide Elternteile die elterliche Gewalt besitzen, aber keinen gemeinsa- men Wohnsitz haben. Da H. vorliegend unbestrittenermassen die elterliche Gewalt über ihre Tochter zusteht, leitet sich deren Wohnsitz von demjenigen ihrer Mutter ab. Diese hat ihren Wohnsitz am 1. September 1994 nach Chur verlegt. Demzufolge hat auch S. seither ihren gesetzlichen Wohnsitz dort. Bei diesem Ergebnis ist somit die Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur für die Führung der Erziehungsbeistandschaft von S. zuständig. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das angefochtene Ur- teil betreffend der Zuständigkeit für die Führung der Erziehungsbeistand- schaft aufzuheben ist. Da S. in Chur Wohnsitz hat, ist die dortige Vormund- schaftsbehörde verpflichtet, die Führung der Erziehungsbeistandschaft von der Vormundschaftsbehörde Safien zu übernehmen. ZF 83/95 Urteil vom 20. November 1995
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)
1. Urteile des Kantonsgerichts
a) Zivilurteile 1
- Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Gewalt (Art. 25 Abs. 1 ZGB). Steht die elterliche Gewalt nur einem Elternteil zu, gilt dessen Wohnsitz ungeachtet der Obhut als Wohn- sitz des Kindes.
- Übertragung der Kindesschutzmassnahmen bei Wechsel des Wohnsitzes des Kindes auf die Vormundschafts- behörde des neuen Wohnsitzes (Art. 315 Abs. 1, Art. 377 Abs. 2 ZGB). Erwägungen: Gemäss Art. 315 Abs. 1 ZGB werden Kindesschutzmassnahmen von den vormundschaftlichen Behörden am Wohnsitz des Kindes angeordnet. Entgegen ihrem Wortlaut regelt die Bestimmung ihrem Sinne nach auch die Zuständigkeit für die Führung und Übertragung dieser Massnahme (Schny- der/Murer, Berner Kommentar, Art. 377 ZGB N. 121). Dies hat zur Folge, dass bei einem allfälligen Wohnsitzwechsel des Kindes die Vormundschaftsbehör- de des neuen Wohnsitzes zur Führung der Kindesschutzmassnahme zuständig wird. Vorliegend ist umstritten und zu prüfen, ob die in S. im Internat weilende Tochter R. in Chur Wohnsitz genommen hat, als dies ihre, die elterliche Gewalt alleine innehabende Mutter am 1. September 1994 getan hat. Wäre dies zu be- jahen, bestünde für die Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur folglich die Verpflichtung, die Erziehungsbeistandschaft von R. weiterzuführen.
a) Der Wohnsitz des unmündigen Kindes unter elterlicher Gewalt ist in Art. 25 Abs. 1 ZGB geregelt, der wie folgt lautet: «Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Gewalt gilt der Wohnsitz der Eltern, oder wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.» Wie gesehen, stellt Art. 25 Abs. 1 ZGB zwei Regeln auf. In Satz 1 wird der Wohnsitz des Kindes an den seiner Eltern angeknüpft, in Satz 2 da- gegen an seinen eigenen Aufenthaltsort. Die zweite Regel ist gegenüber der ersten subsidiär. Sie gilt nur, wenn aufgrund der ersten Regel kein Wohnsitz festgestellt werden kann. Daher ist zuerst zu prüfen, ob Satz 1 anwendbar ist. Dieser umfasst nach seinem Wortlaut zwei Alternativen. Als Wohnsitz des Kindes gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsa- men Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht. Die erste Alternative ist nur verkürzt umschrieben. Sie betrifft
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einmal die normale Situation, in welcher beide Eltern die elterliche Gewalt und gemeinsamen Wohnsitz haben, sodann aber auch die Situation, in wel- cher bloss einem Elternteil die elterliche Gewalt zusteht. Die zweite Alter- native ist gemäss klarem Wortlaut auf den Fall beschränkt, dass zwar beide Elternteile die elterliche Gewalt innehaben, aber kein gemeinsamer Wohn- sitz besteht. Da eben nicht auf einen gemeinsamen Wohnsitz der Eltern ab- gestellt werden kann, ist behelfsweise entscheidend, welcher Elternteil die Obhut ausübt. Steht die Obhut aber beiden zu oder ist sie beiden entzogen worden, führt auch dieses Vorgehen zu keinem Ergebnis. Somit hat die sub- sidiäre Regel (übrige Fälle) zu greifen, wonach sich der Wohnsitz des Kindes an dessen Aufenthaltsort befindet. Das gleiche gilt, wenn der Wohnsitz der Eltern unbekannt ist oder wenn das Kind weder unter elterlicher Gewalt noch unter Vormundschaft steht (Hegnauer, Wohnsitz des Kindes unter el- terlicher Gewalt, Art. 25 Abs. 1 ZGB, in: ZVW 1988, S. 150 ff.).
b) Die Vorinstanz ging im angefochtenen Urteil von der Annahme aus, dass die Mutter, als sie am 1. September 1994 in Chur Wohnsitz genom- men habe, zwar die elterliche Gewalt, aber nicht mehr die Obhut über ihre Tochter hatte. Deshalb, so wurde gefolgert, sei für S. in Chur kein Wohnsitz mehr begründet worden. Mit anderen Worten wurde an das Obhutsverhält- nis angeknüpft und gemäss der subsidiären Regel von Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ZGB vorgegangen. Ohne dass dies ausdrücklich erwähnt wurde, müsste so- mit der Aufenthaltsort von S. deren Wohnsitz sein. Diese Auslegung von Art. 25 Abs. 1 ZGB widerspricht nun aber dem oben Gesagten. Wie gesehen, gilt der Grundsatz, dass sich der Wohnsitz eines unter elterlicher Gewalt stehen- den Kindes vom Wohnsitz der Eltern oder des die elterliche Gewalt alleine innehabenden Elternteils ableitet (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 ZGB). Ob der Vater und die Mutter oder einer von beiden das Kind nicht in ihrer Obhut hat, bleibt dabei aber entgegen der Ansicht der Vorinstanz ohne Be- deutung. Auf die Obhut ist nämlich, wie oben dargelegt, nur abzustellen, wenn beide Elternteile die elterliche Gewalt besitzen, aber keinen gemeinsa- men Wohnsitz haben. Da H. vorliegend unbestrittenermassen die elterliche Gewalt über ihre Tochter zusteht, leitet sich deren Wohnsitz von demjenigen ihrer Mutter ab. Diese hat ihren Wohnsitz am 1. September 1994 nach Chur verlegt. Demzufolge hat auch S. seither ihren gesetzlichen Wohnsitz dort. Bei diesem Ergebnis ist somit die Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur für die Führung der Erziehungsbeistandschaft von S. zuständig. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das angefochtene Ur- teil betreffend der Zuständigkeit für die Führung der Erziehungsbeistand- schaft aufzuheben ist. Da S. in Chur Wohnsitz hat, ist die dortige Vormund- schaftsbehörde verpflichtet, die Führung der Erziehungsbeistandschaft von der Vormundschaftsbehörde Safien zu übernehmen. ZF 83/95 Urteil vom 20. November 1995
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