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PKG 1994 7

Graubünden · 1994-10-17 · Deutsch GR

Praxis Kantonsgericht |

Regeste: siehe PKG-Dokument\x3Cbr\x3E | java.util.HashMap/1797211028

Sachverhalt

Mit Kaufvertrag vom 28. April 1978 erwarb Frau P. eine Stock- werkeinheit zum Preise von Fr. 330 000.-. In Ziffer 5 der weiteren Vertrags- bestimmungen wurde zugunsten der Verkäufer ein Vorkaufs- und Rück- kaufsrecht mit folgendem Wortlaut vereinbart: «Neu wird die Begründung folgender Rechte vereinbart:

a) ...

b) Vorkaufsrecht: Die Käuferin räumt den Verkäufern ein unbefristetes Vorkaufsrecht am Kaufsobjekt ... zum vereinbarten Kaufpreis von Fr. 330 000.- ohne Zins ein. Das Vorkaufsrecht kann entweder von den Berechtigten gemeinsam oder bei Verzicht eines Berechtigten vom anderen Berechtigten allein ausge- übt werden. Dieses Vorkaufsrecht ist für die maximal zulässige Dauer von zehn Jahren im Grundbuch vorzumerken.

c) Rückkaufsrecht: Die Verkäufer behalten sich gegenüber den Erben der Käuferin das Recht vor, das Kaufsobjekt ... zum vereinbarten Kaufpreis von Fr. 330 000.- ohne Zins zurückzukaufen. Der Rückkauf kann innert der Frist von einem Jahr vom Tage an, an welchem die Berechtigten von der Eröffnung des Erbganges Kenntnis 33 8

Erwägungen (3 Absätze)

E. 31 7

Festlegung des Zinsenlaufes ab 16. August 1991 (Mahnung) für den Betrag von Fr. 556 098.- sowie ab 29. Oktober 1991 (Klageeinleitung) für den Betrag von Fr. 1478. 10 wurde dabei im Berufungsverfahren von keiner Seite beanstandet, so dass es dabei sein Bewenden hat. Hingegen liess N. mit eigenständiger Berufung beantragen, der Zinssatz sei auf 9 1/4% pro Jahr festzusetzen. - Die gesetzliche Anordnung der Verzugszinspflicht gemäss Art. 104 OR beruht auf der Annahme, aus der verspäteten Erfüllung er- wachse nicht nur dem Gläubiger ein Verlust, sondern umgekehrt auch dem Schuldner der Vorteil, über die fragliche Summe verfügen zu können bezie- hungsweise Kreditkosten einzusparen. Diese Annahme ist nicht widerleg- bar. Die Verzugszinspflicht bedarf daher weder eines Schadensnachweises seitens des Gläubigers noch eines Verschuldens seitens des Schuldners. Weist nun der Gläubiger weiteren, durch den Verzugszins nicht gedeckten Schaden nach, so hat der Schuldner gemäss Art. 106 Abs. 1 OR auch diesen zu ersetzen, sofern er sich nicht zu exkulpieren vermag. Art. 106 OR stellt gewissermassen eine Auffangnorm für den durch die Verzugszinsen nicht gedeckten Verspätungsschaden des Gläubigers dar und ist darauf ausge- richtet, den Schuldner für den gesamten, von ihm zu verantwortenden Verspätungsschaden haften zu lassen. Als Beispiele solchen Schadens gelten etwa die durch Verzugszinsen nicht gedeckten Valutaverluste, die höher verzinsliche Fremdgeldaufnahme oder die verzögerte Tilgung von zinsmäs- sig stärker belasteten Gläubigerschulden (vgl. Bucher, Schweizerisches Obligationenrecht, AT, 2. Aufl., Zürich 1988, S. 361 f.; Honsell/Vogt/ Wiegand, Kommentar zum OR, Basel 1992, N 1 zu Art. 104 OR und N 1 f. zu Art. 106 OR). Genau ein solcher Fall liegt in casu vor, betrug doch die N. erwachsende Zinsbelastung durch die wegen der seitens des Käufers ausstehenden Geldleistungen notwendige Fremdgeldbeschaffung bezie- hungsweise verzögerte Kredittilgung gemäss dem eingereichten Bankbeleg 9 1/4% pro Jahr. Ihr ist demnach augenscheinlich ein die Verzugszinsen übersteigender Schaden entstanden, dessen Ursache der Leistungsverzug von B. bildet und somit von diesem, da er sich nicht exkulpieren kann, auch zu ersetzen ist. Die Berufung von N. ist somit gutzuheissen. Deren Rechts- vertreter legte nun anlässlich der Berufungsverhandlung weitere Bankbele- ge ins Recht, aus denen hervorgeht, dass sich die ihr erwachsene Zinsbela- stung wegen sinkender Zinssätze auf dem Geld- und Kapitalmarkt einer- seits sowie infolge der Konsolidierung des Baukredites in ein Hypothekar- darlehen andererseits im Laufe der Zeit (8 1/4/o ab 1. April 1993; 6 1/a % ab

4. Dezember 1993 für Fr. 400 000.- und Fr. 6% für den Restbetrag; 6 1/4% ab 1. April 1994 für Fr. 400 000.- und 5 3/4% für den Restbetrag) vermindert hat. Dieser nachträglichen Einlage von Urkunden steht nichts entgegen, ist dies doch als Reduktion des Rechtsbegehrens

bezüglich des die Verzugszin- sen übersteigenden Schadens zu qualifizieren, was ohne weiteres zulässig

E. 32 und dementsprechend bei der Festsetzung der N. zuzusprechenden Zinsen zu berücksichtigen ist. ZF 79/93 Urteil vom 26. Januar 1994

- Rückkaufsrecht (Art. 216 OR); Form, Auslegung.

- Rechtsgeschäft unter Lebenden oder von Todes we- gen? Erst nach dem Tode der Verpflichteten gegenüber ihren Erben ausübbares Rückkaufsrecht als - mangels Erfüllung der Formvorschriften des Erbrechts ungülti- ges - Rechtsgeschäft von Todes wegen (Erw. 3).

- Ein Rückkaufsrecht «gegenüber den Erben der Käufe- rin)) kann nicht mehr ausgeübt werden, wenn sich das Rückkaufsobjekt zufolge lebzeitiger Veräusserung (Schenkung) nicht mehr im Nachlass der Verpflichte- ten befindet (Erw.4).

- Rechtsmissbräuchliche Umgehung eines auf den Tod der Verpflichteten gestellten Rückkaufsrechts durch Schenkung unter Lebenden (in casu verneint) (Erw. 5)? Aus dem Sachverhalt: Mit Kaufvertrag vom 28. April 1978 erwarb Frau P. eine Stock- werkeinheit zum Preise von Fr. 330 000.-. In Ziffer 5 der weiteren Vertrags- bestimmungen wurde zugunsten der Verkäufer ein Vorkaufs- und Rück- kaufsrecht mit folgendem Wortlaut vereinbart: «Neu wird die Begründung folgender Rechte vereinbart:

a) ...

b) Vorkaufsrecht: Die Käuferin räumt den Verkäufern ein unbefristetes Vorkaufsrecht am Kaufsobjekt ... zum vereinbarten Kaufpreis von Fr. 330 000.- ohne Zins ein. Das Vorkaufsrecht kann entweder von den Berechtigten gemeinsam oder bei Verzicht eines Berechtigten vom anderen Berechtigten allein ausge- übt werden. Dieses Vorkaufsrecht ist für die maximal zulässige Dauer von zehn Jahren im Grundbuch vorzumerken.

c) Rückkaufsrecht: Die Verkäufer behalten sich gegenüber den Erben der Käuferin das Recht vor, das Kaufsobjekt ... zum vereinbarten Kaufpreis von Fr. 330 000.- ohne Zins zurückzukaufen. Der Rückkauf kann innert der Frist von einem Jahr vom Tage an, an welchem die Berechtigten von der Eröffnung des Erbganges Kenntnis

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mit der Bereitstellung von Sand vorbeugen können (vgl. Aussagen des Bran- dexperten W.). Ob vorliegend auch die Feuerwehr die Lage falsch einschätz- te, kann demnach dahingestellt bleiben, wäre dies doch in jedem Fall keines- wegs geeignet, den Kausalzusammenhang zwischen dem grobfahrlässigen Verhalten der Beklagten und dem eingetretenen Schaden zu unterbrechen.

c) Fehl geht schliesslich auch der Einwand der Beklagten, der haft- pflichtrechtlich relevante Schaden sei in keiner Weise ausgewiesen. - Unbe- stritten ist, dass die Gebäudeversicherungsanstalt den der Gemeinde X durch den Brand entstandenen Schaden am Gebäude (Wiederherstellungs- kosten, vgl. KB 5) in der Höhe von Fr. 1 070 000.- ersetzt hat. Bei der Berechnung des geltend gemachten Anspruches ging nun die Klägerin vom Zeitwert (haftpflichtrechtlich relevanter Schaden) des Gebäudes aus, wel- cher gemäss amtlicher Schätzung der kantonalen Schätzungskommission vom 23. September 1985 85% des Neuwertes beträgt. Davon ist auszuge- hen, wurde doch die Unrichtigkeit dieser in einer öffentlichen Urkunde bezeugten Tatsache nicht einmal ansatzweise nachgewiesen. Richtig ist nun zwar, dass diese Schätzung zur Zeit des Schadeneintrittes fünf Jahre zurück- lag, indes dürfte sich der Zeitwert in diesem relativ kurzem Zeitraum prozentual kaum verändert haben, umso mehr, als zudem zu berücksichti- gen ist, dass am Gebäude Sanierungsarbeiten durchgeführt wurden, welche den Zeitwert wieder in Richtung Neuwert ansteigen liessen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den haftpflichtrechtlich relevan- ten Schaden auf Fr. 909 500.- (85 % von Fr. 1 070 000.-) angesetzt hat. Das Mass des Rückgriffs von bloss 40 % hievon oder Fr. 363 800.- liegt schliess- lich wohl am unteren Ende des Rahmens, der gerecht und billig erscheint (Art. 50 Abs. 2 OR). Dagegen wurde von der Beklagten denn auch nichts vorgebracht. Die Vorinstanz hat somit die Rückgriffsforderung der Kläge- rin von Fr. 363 800.- zu Recht geschützt. ZF 56/94 Urteil vom 17. Oktober 1994

- Verzugszins; weiterer Schaden (Art. 104, Art. 106 OR). Er- satz des durch die Verzugszinsen nicht gedeckten weite- ren Verspätungsschadens zufolge höher verzinslicher Fremdgeldaufnahme bzw. verzögerter Tilgung höher verzinslicher Schulden durch den Gläubiger; Zuspre- chung jener höheren Zinsen und nicht bloss des gesetzli- chen Verzugszinses von 5%. Erwägungen: Die Vorinstanz hat den Beklagten B. verpflichtet, auf den N. zuge- sprochenen Geldleistungen mangels abweichender Vereinbarung in Anwen- dung von Art. 104 Abs. 1 OR einen Verzugszins von 5% zu bezahlen. Die 31 7

Festlegung des Zinsenlaufes ab 16. August 1991 (Mahnung) für den Betrag von Fr. 556 098.- sowie ab 29. Oktober 1991 (Klageeinleitung) für den Betrag von Fr. 1478. 10 wurde dabei im Berufungsverfahren von keiner Seite beanstandet, so dass es dabei sein Bewenden hat. Hingegen liess N. mit eigenständiger Berufung beantragen, der Zinssatz sei auf 9 1/4% pro Jahr festzusetzen. - Die gesetzliche Anordnung der Verzugszinspflicht gemäss Art. 104 OR beruht auf der Annahme, aus der verspäteten Erfüllung er- wachse nicht nur dem Gläubiger ein Verlust, sondern umgekehrt auch dem Schuldner der Vorteil, über die fragliche Summe verfügen zu können bezie- hungsweise Kreditkosten einzusparen. Diese Annahme ist nicht widerleg- bar. Die Verzugszinspflicht bedarf daher weder eines Schadensnachweises seitens des Gläubigers noch eines Verschuldens seitens des Schuldners. Weist nun der Gläubiger weiteren, durch den Verzugszins nicht gedeckten Schaden nach, so hat der Schuldner gemäss Art. 106 Abs. 1 OR auch diesen zu ersetzen, sofern er sich nicht zu exkulpieren vermag. Art. 106 OR stellt gewissermassen eine Auffangnorm für den durch die Verzugszinsen nicht gedeckten Verspätungsschaden des Gläubigers dar und ist darauf ausge- richtet, den Schuldner für den gesamten, von ihm zu verantwortenden Verspätungsschaden haften zu lassen. Als Beispiele solchen Schadens gelten etwa die durch Verzugszinsen nicht gedeckten Valutaverluste, die höher verzinsliche Fremdgeldaufnahme oder die verzögerte Tilgung von zinsmäs- sig stärker belasteten Gläubigerschulden (vgl. Bucher, Schweizerisches Obligationenrecht, AT, 2. Aufl., Zürich 1988, S. 361 f.; Honsell/Vogt/ Wiegand, Kommentar zum OR, Basel 1992, N 1 zu Art. 104 OR und N 1 f. zu Art. 106 OR). Genau ein solcher Fall liegt in casu vor, betrug doch die N. erwachsende Zinsbelastung durch die wegen der seitens des Käufers ausstehenden Geldleistungen notwendige Fremdgeldbeschaffung bezie- hungsweise verzögerte Kredittilgung gemäss dem eingereichten Bankbeleg 9 1/4% pro Jahr. Ihr ist demnach augenscheinlich ein die Verzugszinsen übersteigender Schaden entstanden, dessen Ursache der Leistungsverzug von B. bildet und somit von diesem, da er sich nicht exkulpieren kann, auch zu ersetzen ist. Die Berufung von N. ist somit gutzuheissen. Deren Rechts- vertreter legte nun anlässlich der Berufungsverhandlung weitere Bankbele- ge ins Recht, aus denen hervorgeht, dass sich die ihr erwachsene Zinsbela- stung wegen sinkender Zinssätze auf dem Geld- und Kapitalmarkt einer- seits sowie infolge der Konsolidierung des Baukredites in ein Hypothekar- darlehen andererseits im Laufe der Zeit (8 1/4/o ab 1. April 1993; 6 1/a % ab

4. Dezember 1993 für Fr. 400 000.- und Fr. 6% für den Restbetrag; 6 1/4% ab 1. April 1994 für Fr. 400 000.- und 5 3/4% für den Restbetrag) vermindert hat. Dieser nachträglichen Einlage von Urkunden steht nichts entgegen, ist dies doch als Reduktion des Rechtsbegehrens

bezüglich des die Verzugszin- sen übersteigenden Schadens zu qualifizieren, was ohne weiteres zulässig 32

und dementsprechend bei der Festsetzung der N. zuzusprechenden Zinsen zu berücksichtigen ist. ZF 79/93 Urteil vom 26. Januar 1994

- Rückkaufsrecht (Art. 216 OR); Form, Auslegung.

- Rechtsgeschäft unter Lebenden oder von Todes we- gen? Erst nach dem Tode der Verpflichteten gegenüber ihren Erben ausübbares Rückkaufsrecht als - mangels Erfüllung der Formvorschriften des Erbrechts ungülti- ges - Rechtsgeschäft von Todes wegen (Erw. 3).

- Ein Rückkaufsrecht «gegenüber den Erben der Käufe- rin)) kann nicht mehr ausgeübt werden, wenn sich das Rückkaufsobjekt zufolge lebzeitiger Veräusserung (Schenkung) nicht mehr im Nachlass der Verpflichte- ten befindet (Erw.4).

- Rechtsmissbräuchliche Umgehung eines auf den Tod der Verpflichteten gestellten Rückkaufsrechts durch Schenkung unter Lebenden (in casu verneint) (Erw. 5)? Aus dem Sachverhalt: Mit Kaufvertrag vom 28. April 1978 erwarb Frau P. eine Stock- werkeinheit zum Preise von Fr. 330 000.-. In Ziffer 5 der weiteren Vertrags- bestimmungen wurde zugunsten der Verkäufer ein Vorkaufs- und Rück- kaufsrecht mit folgendem Wortlaut vereinbart: «Neu wird die Begründung folgender Rechte vereinbart:

a) ...

b) Vorkaufsrecht: Die Käuferin räumt den Verkäufern ein unbefristetes Vorkaufsrecht am Kaufsobjekt ... zum vereinbarten Kaufpreis von Fr. 330 000.- ohne Zins ein. Das Vorkaufsrecht kann entweder von den Berechtigten gemeinsam oder bei Verzicht eines Berechtigten vom anderen Berechtigten allein ausge- übt werden. Dieses Vorkaufsrecht ist für die maximal zulässige Dauer von zehn Jahren im Grundbuch vorzumerken.

c) Rückkaufsrecht: Die Verkäufer behalten sich gegenüber den Erben der Käuferin das Recht vor, das Kaufsobjekt ... zum vereinbarten Kaufpreis von Fr. 330 000.- ohne Zins zurückzukaufen. Der Rückkauf kann innert der Frist von einem Jahr vom Tage an, an welchem die Berechtigten von der Eröffnung des Erbganges Kenntnis 33 8