Praxis Kantonsgericht |
Regeste: siehe PKG-Dokument\x3Cbr\x3E | java.util.HashMap/1797211028
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
IV. Entscheide der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte Anwaltsrecht; Verjährung der Disziplinarverfolgung (Art. 39 GVG). Die Disziplinarverfolgung verjährt in einem Jahr seit der Pflichtverletzung; die Verjährung wird durch jede Untersuchungshandlung der Aufsichtskom- mission unterbrochen, endigt aber in jedem Fall nach Ablauf von zwei Jahren seit der Pflichtverletzung. Bei strafbaren Handlungen gelten die längeren Verjährungs- fristen des Strafrechts auch für die Disziplinarverfol- gung. Aus den Erwägungen:
2. Weder das GVG, das in den Art. 36 ff. unter anderem von der disziplinarischen Aufsicht über die Rechtsanwälte handelt, noch die Verord- nung über den Fähigkeitsausweis und die Berufsausübung der Rechtsan- wälte enthalten Bestimmungen darüber, wann die disziplinarische Verant- wortlichkeit der Anwälte verjährt. Dies bedeutet nun freilich nicht, dass Verstösse gegen die Standespflichten grundsätzlich unbesehen der verflosse- nen Zeit noch verfolgt werden können und dass dann im Einzelfall jeweils gemäss dem Opportunitätsprinzip geprüft werden muss, ob es nach wie vor angezeigt ist, eine der in Art. 39 GVG vorgesehenen disziplinarischen Sank- tionen zu verhängen. Die Verjährung ist vielmehr im öffentlichen Recht als allgemeiner Grundsatz anerkannt (BGE 112 Ia 262), und zwar nicht nur für vermögensrechtliche, sondern auch für andere öffentlichrechtliche Ansprü- che (BGE 105 Ib 267 f.; Häfelin/Müller, Grundriss des allgemeinen Verwal- tungsrechts, 2. Aufl., Zürich 1993, Rz. 628 f.). Ausnahmen bestehen im Bereich der Polizeigüter, indem Pflichten, die sich aus polizeilichen Rechts- normen ergeben, nicht verjähren; so kann beispielsweise noch nach Jahren verlangt werden, dass eine verwahrloste Baute, die für Leib und Leben der Bewohner und Passanten eine Gefahr bildet, instand gestellt wird (BGE 105 Ib 268; Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 632). Die disziplinarische Verfolgung von Personen, die unter einer besonderen Aufsicht des Staates stehen (An- wälte beispielsweise) oder die sich zu ihm in einem Sonderstatusverhältnis befinden (Beamte etwa), unterliegt demgegenüber der Verjährung, wie dies denn auch vielfach gesetzlich festgehalten wird (vgl. die Hinweise in BGE 105 Ib 69 ff. und in Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 631 hinsichtlich der Bundes- beamten sowie in bezug auf die Anwälte VZR, Handbuch über die Berufs- 165 53 -
pflichten des Rechtsanwaltes im Kanton Zürich, Zürich 1988, S. 35, und Sterchi, Kommentar zum Bernischen Fürsprechergesetz, Bern 1992, S. 121 f.). Fehlen, wie im GVG und in der Anwaltsverordnung des Kantons Graubünden, gesetzliche Bestimmungen über den Beginn und die Dauer der Verjährungsfristen, sind die für verwandte Sachverhalte geltenden Regeln heranzuziehen; sind solche nicht auszumachen oder sind sie widersprüchlich oder erweisen sie sich als eher zufällig, hat der Richter (beziehungsweise die zur Ahndung von Verstössen gegen die Standespflichten zuständige Behör- de) selbst eine Lösung zu finden (BGE 116 Ia 464, 112 Ia 263; Häfelin/ Müller, a.a.O., Rz. 637).
3. Bei den disziplinarrechtlichen Sanktionen, welche für Verletzun- gen der Standespflichten angedroht werden, handelt es sich nicht um Stra- fen im Rechtssinne, sondern um administrative Massnahmen (Sterchi, a.a.O., 5.93 und 115; Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 961; Marginalie zu Art. 39 GVG), die dazu dienen, das Vertrauen des Publikums in die Anwälte zu sichern und den fehlbaren Anwalt zu veranlassen, sich künftig standesge- mäss zu verhalten (BGE 108 Ia 232; Sterchi und Häfelin/Müller, ebenda). Diese Zielsetzung legt es nahe, auf eine gesetzliche Ordnung abzustellen, die eher kurze Verjährungsfristen vorsieht, machen doch disziplinarische Sank- tionen wenig Sinn, wenn sich der fehlbare Anwalt bereits wieder seit länge- rer Zeit klaglos verhalten hat. Berücksichtigt man weiter, dass die am ehesten vergleichbare Notariatsverordnung ebenfalls keine Verjährungsbe- stimmungen enthält (weder in der zur Zeit gültigen noch in der vom Gros- sen Rat in erster Lesung verabschiedeten neuen Fassung) und dass es in der Regel um Verhaltensweisen geht, die vom Unrechtsgehalt her weniger schwer wiegen als Verbrechen oder Vergehen, erscheint es angezeigt, über die Verweisung in Art. 1 StPO die für Übertretungen geltenden Verjäh- rungsvorschriften des StGB sinngemäss heranzuziehen. Dies bedeutet, dass die Disziplinarverfolgung ein Jahr nach der Pflichtverletzung verjährt (Art. 109 StGB), nach zwei Jahren dann, wenn die einjährige Verjährungs- frist durch Verfolgungsmassnahmen der Aufsichtskommission (vgl. hiezu Sterchi, a.a.O., S. 122) noch rechtzeitig unterbrochen wurde (Art. 72 Ziff. 2 StGB). Erfüllt hingegen standeswidriges Verhalten einen Straftatbestand, für den längere Verjährungsfristen gelten (Art. 70 StGB), sind sie auch auf die Disziplinarverfolgung anzuwenden. A 14/93 Beschluss vom 14. Januar 1994
166