Praxis Kantonsgericht |
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Scheidungs-
urteils in bezug auf das Besuchsrecht (Art. 262 ZPO in
Verbindung mit Art. 25ff. IPRG bzw. den in Art. 1 Abs. 2 IPRG
vorbehaltenen Staatsverträgen). Die Einreichung einer Klage
auf Abänderung des Scheidungsurteils in bezug auf das
Besuchsrecht (Art. 157 ZG B) steht der Vollstreckbarerklä-
rung nicht entgegen.
Aus den Erwägungen:
1. (Ausführungen darüber, dass, da nicht eine Geldleistung in Frage
steht, die Vollstreckbarerklärung nicht beim Rechtsöffnungsrichter erwirkt
werden kann [vgl. PKG 1992 Nr. 64]; dass Art. 262 ZPO seit dem Inkraft-
treten des IPRG nur noch eine Zuständigkeits- und Verfahrensvorschrift
darstellt [vgl. PKG 1990 Nr. 57]; dass sich die Vollstreckbarkeit des vorlie-
gend in Frage stehenden italienischen Urteils aufgrund des Vorbehalts der
Staatsverträge in Art. 1 Abs. 2 IPRG nicht nach Art. 25 ff. IPRG beurteile,
sondern nach dem Abkommen zwischen der Schweiz und Italien vom 3.
Januar 1933 über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Ent-
scheidungen, wohingegen das Lugano-Übereinkommen, weil auf vermö-
gensrechtliche Ansprüche beschränkt, und das Europäische Übereinkom-
men vom 20. Mai 1980 über die Anerkennung und Vollstreckung von
Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung
des Sorgerechtes, weil Italien diesem nicht beigetreten ist, ausser Betracht
fallen; und dass die Vollstreckungsvoraussetzungen nach dem Abkommen
mit Italien im vorliegenden Fall erfüllt seien.)
4. Nichts zu ihren Gunsten ableiten vermag die Gesuchsgegnerin aus
dem Umstand, dass sie am 20. Juni eine Klage auf Aufhebung des Besuchs-
rechtes anhängig gemacht hat. In BGE 118 II 392 ff. wurde zwar ausgeführt,
es sei nicht willkürlich, einem Scheidungsurteil in bezug auf das Besuchsrecht
die Vollstreckung zu verweigern, wenn in diesem Punkt bereits eine Abände-
rungsklage eingereicht worden sei. Dies besagt aber noch nicht, dass in sol-
chen Fällen Begehren um Abgabe einer Vollstreckbarerklärung stets abge-
wiesen werden müssten. Abgesehen davon, dass es im eben genannten und in
dem in BGE 107II301 ff. publizierten Fall nicht um die Anwendung des italie-
nisch-schweizerischen Abkommens vom 3. Januar 1933 ging, war dort in ab-
sehbarer Zeit mit einem Entscheid über die Abänderungsklage zu rechnen,
während hier erst ein Vermittlungsbegehren eingereicht wurde. Es ist also völ-
lig ungewiss, in welchem Zeitpunkt es - wenn überhaupt - zur Aufhebung des
Besuchsrechtes kommen wird. Es besteht also auch unter diesem Gesichts-
punkt kein Grund, dem Gesuch um Vollstreckbarerklärung des Urteils der
Corte di appello di Catanzaro vom 21. Oktober 1991 nicht zu entsprechen.
PF 9/94
Entscheid vom 26. Juli 1994
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