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PKG 1994 50

Graubünden · 1994-12-02 · Deutsch GR

Praxis Kantonsgericht |

Regeste: siehe PKG-Dokument\x3Cbr\x3E | java.util.HashMap/1797211028

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

50 - Miete; Kündigungsschutz (Art. 271 f. OR).

- Gegen Treu und Glauben verstossende Kündigung; Be- griff (Art. 271 Abs. 1 OR; Art. 2 ZGB) (Erw. 2).

- Begründung der Kündigung (Art. 271 Abs. 2 OR). Der Kündigende ist grundsätzlich an die gegebene Begrün- dung gebunden und kann keine neuen Kündigungs- gründe nachschieben (Erw. 3).

- Kündigung während eines mit dem Mietverhältnis zu- sammenhängenden Schlichtungs- und Gerichtsverfah- rens (Art. 271 a Abs. 1 lit. d OR). Vorausgesetzt ist nicht ein direkt mietvertragliche Ansprüche betreffendes Ge- richtsverfahren, sondern nur ein mit dem Mietverhält- nis zusammenhängendes Verfahren (Prozess um ein mit dem Mietvertrag verbundenes Kaufsrecht am Mietobjekt) (Erw. 4). Aus den Erwägungen:

2. Eine Kündigung ist anfechtbar, wenn sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstösst (Art. 271 Abs. 1 OR). Diese Bestimmung ist im Zusammenhang mit Art. 2 ZGB zu sehen. Rechtsprechung und Lehre haben sich bislang kaum darum gekümmert, ob der von Art. 271 Abs. 1 OR vermittelte Schutz mehr in den Bereich von Treu und Glauben (Art. 2 Abs. 1 ZGB) oder in den Bereich des Rechtsmissbrauchsverbots (Art. 2 Abs. 2 ZGB) fällt. Das praktische Interesse an einer genauen Unterschei- dung ist indessen nicht sehr gross, zumal es sich in beiden Fällen um unbestimmte Rechtsbegriffe handelt, welche dieselben Rechtsfolgen nach sich ziehen. Typische Rechtsmissbrauchsfälle - fehlendes Interesses an der Rechtsausübung, zweckwidrige Benützung einer rechtlichen Einrichtung, krasse Ungleichheit der auf dem Spiele stehenden Interessen, schonungslo- ser Rechtsgebrauch, widersprüchliches Verhalten - rechtfertigen ohne wei- teres die Aufhebung der Kündigung, denn für eine solche Aufhebung ist nicht erforderlich, dass der Missbrauch als - im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB - geradezu «offenbar» erscheinen muss. Eine Kündigung ist aber auch dann aufzuheben, wenn sie sich nicht mit den Regeln von Treu und Glauben vereinbaren lässt, welche das durch den Vertragsabschluss begründete Ver- trauensverhältnis beherrschen (BGE 120 II 108)... .

3. Gemäss Art. 271 Abs. 2 OR muss eine Kündigung auf Verlangen begründet werden. Nach Ansicht des Kantonsgerichtspräsidiums ist der Kündigende - besondere Umstände vorbehalten - an die einmal abgegebe- ne Begründung gebunden. Dürfte der Kündigende beliebig Gründe nach- schieben, käme der erwähnten gesetzlichen Bestimmung keine selbständige Bedeutung zu; insbesondere machte auch die blosse Beachtung der Begrün- 160

dungspflicht im Rahmen der Kosten- und Entschädigungsfolge wenig Sinn, zumal der Kündigende schon vor Einfügung dieser Pflicht in das Obligatio- nenrecht bei falscher oder unzureichender Begründung entsprechend bela- stet werden konnte (Art. 122 ZPO und entsprechende Bestimmungen in den übrigen Zivilprozessgesetzen). Umstände, welche das Nachschieben neuer Kündigungsgründe rechtfertigen, liegen etwa dann vor, wenn der Kündi- gende ein berechtigtes Interesse daran hatte, den eigentlichen Kündigungs- grund nicht oder nur rudimentär bekannt zu geben - der Vermieter nennt beispielsweise zunächst den für den Mieter ehrenrührigen Kündigungs- grund nicht -, oder wenn das Beharren des Gekündigten auf den vom Kündigenden angegebenen Gründen rechtsmissbräuchlich erscheint. Letz- teres ist beispielsweise dann der Fall, wenn sich im Laufe des Anfechtungs- verfahrens neue Tatsachen ergeben, welche der Gekündigte - nicht aber der Kündigende - im Zeitpunkt der Kündigung gekannt hat (wohl ähnlich Lachat/Stoll, Das neue Mietrecht für die Praxis, Zürich 1991, 30.2.2; SVIT- Kommentar Mietrecht, Zürich 1991, Art. 271 N 25)... .

4. Die vorliegende Kündigung ist schliesslich auch in Anwendung von Art. 271a Abs. 1 lit. d OR - Kündigung während eines mit dem Miet- verhältnis zusammenhängenden Schlichtungs- oder Gerichtsverfahrens - aufzuheben: Aus der gesamten Vertragsgestaltung ergibt sich, dass der Mietvertrag und das vor einem Schiedsgericht streitanhängige Kaufrecht am Mietobjekt Gegenstand einer «Vertragsverbindung» - der eine Vertrag bildet den entscheiden Beweggrund für den anderen Vertrag (vgl. Kramer, Berner Kommentar, Bd. VI/ 1 /2/Ia, Art. 19 - 20 N 64) - bilden. Art. 271 a Abs. 1 lit. d OR setzt nun aber nicht ein direkt auf mietvertragliche Ansprü- che zurückzuführendes Gerichts- oder Schlichtungsverfahren voraus, son- dern nur ein Verfahren, das mit dem Mietverhältnis zusammenhängt. Ein solcher Zusammenhang ist vorliegend - da Mietvertrag und Kaufsrecht eine Vertragsverbindung bilden - ohne weiteres gegeben. PF 17/94 Entscheid vom 2. Dezember 1994 51 - Miete, Überprüfung der Kündigungsanfechtung durch den Ausweisungsrichter; Rechtsmittel (Art. 274g OR; Art. 146 Ziff. 3, Art. 152 ZPO). Die Anfechtung der Kündi- gung folgt hinsichtlich Zuständigkeit und Verfahren der Ausweisung, so dass sowohl bezüglich der Ausweisung als auch der Kündigungsanfechtung nur die Beschwerde an den Bezirksgerichtspräsidenten als einziges kantona- les Rechtsmittel gegeben ist. 161