Praxis Kantonsgericht |
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Erwägungen (1 Absätze)
E. 48 Ausserordentliche Ersitzung von Dienstbarkeiten (Art. 662, Art. 731 ZG B). Verfahren; Voraussetzungen f ür das Ab- sehen von der amtlichen Auskündung. Bei Geltendma- chung einer vor Inkraftsetzung des Liegenschafts- und Servitutenregisters ersessenen Grunddienstbarkeit kann i n der Regel von der Durchführung des amtlichen Aus- kündverfahrens abgesehen werden. Erwägungen:
a) Für die Ersitzung von Grunddienstbarkeiten verweist Art. 731 Abs. 3 ZGB auf Art. 661 ff. ZGB. Voraussetzung für eine ausserordentliche Ersitzung nach Art. 731 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 662 ist demnach, dass das gemäss Ansprecher belastete Grundstück nicht im Grundbuch aufgenommen ist und dass das Recht - das Gegenstand der behaupteten Dienstbarkeit bildet - während dreissig Jahren ununterbrochen und unan- gefochten ausgeübt wurde. Dabei ist nach gefestigter kantonaler Rechtspre- chung die ausserordentliche Ersitzung einer Dienstbarkeit zu Lasten eines im L- und S- Register aufgenommenen Grundstücks nicht mehr möglich.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
151 III. Entscheide des Kantonsgerichts- präsidiums 47 - Erbschaftsverwaltung (Art. 554 ZGB); Aufgaben des Erb- schaftsverwalters. Der Erbschaftsverwalter hat sich auf die Verwaltung der unbestrittenermassen zum Nachlass gehörenden Vermögenswerte zu beschränken, die im Si- cherungsinventar gemäss Art. 553 ZGB oder, falls ein sol- ches nicht aufgenommen worden ist, in dem von ihm zu erstellenden Inventar verzeichnet sind. Erwägungen: Die Erbschaftsverwaltung gemäss Art. 554f. ZGB bezweckt ledig- lich die Sicherung des Erbganges beziehungsweise der Geschäftsführung der Erbschaft. Mit anderen Worten beschränkt sich die Tätigkeit des Erb- schaftsverwalters auf die Sicherung des Erbganges und Erhaltung des Nachlasses. Die Frage, was in den Nachlass gehört, wird dagegen endgültig vom ordentlichen Richter entschieden (vgl. dazu Tuor/Picenoni, Berner Kommentar zum ZGB, Bern 1964, N 1 zu Art. 554 ZGB; Escher, Zürcher Kommentar zum ZGB, Zürich 1960, N 1 der Vorbemerkungen zu Art. 551 ff. ZGB; Piotet, Erbrecht, in: Schweizerisches Privatrecht, Band IV/2, Basel 1981, S. 705). Die Aufgabe des Erbschaftsverwalters gemäss Art. 554 ZGB geht somit nicht soweit wie jene des Erbschaftsverwalters gemäss Art. 595 ZGB. Ersterem steht eine rein verwaltende und letzterem zusätzlich eine liquidierende Tätigkeit zu (Tuor/Picenoni, ebenda, N 18 zu Art. 554 ZGB; Escher, ebenda, N 14f. zu Art. 554 ZGB; Piotet, ebenda, S. 707). In gleicher Weise unterscheidet sich die Aufgabe des Erbschaftsver- walters gemäss Art. 554 ZGB auch vom Willensvollstrecker, welcher im Gegensatz zum Erbschaftsverwalter die Vorbereitungen zur Teilung zu treffen und diese allenfalls durchzuführen hat (Art. 518 ZGB; Tuor/Piceno- ni, ebenda, N 12; Escher, ebenda; Piotet, ebenda). Aus diesem Grunde können die bei den Akten liegenden Urteile des Bundesgerichts vom 20. April 1994 nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Diese Urteile befassen sich mit dem Auskunftsanspruch des Willensvollstreckers. Da dieser wie erwähnt nicht nur verwaltende Funktion hat, sondern die Erbtei- lung vorbereiten muss, ergibt sich ohne weiteres, dass zur Klärung einer allfälligen Ausgleichs- oder Herabsetzungspflicht auch lebzeitige Zuwen- dungen (Schenkungen, Erbvorbezüge) erfasst werden müssen, damit die Teilung korrekt stattfinden kann.
In der Regel beginnt die Tätigkeit des amtlichen Erbschaftsverwal- ters mit der Aufnahme eines Inventars der Erbschaftswerte (Tuor/Picenoni, ebenda, N 19; Escher, ebenda, N 13; Piotet, ebenda, S. 707; Druey, Grund- riss des Erbrechts, 3. Aufl., Bern 1992, N 57 zu § 14). Aus dem reinen Sicherungszweck der Erbschaftsverwaltung ergibt sich, dass sich dieses Inventar - wie das Sicherungsinventar gemäss Art. 553 ZGB - auf die Erfassung der im Zeitpunkt des Erbganges vorhandenen Vermögenswerte zu beschränken hat. In diesem Zusammenhang kann auf die grundsätzli- chen Ausführungen des Bundesgerichts zum Sicherungsinventar in BGE 118 II 270 verwiesen werden. Auch im Rahmen der Erbschaftsverwaltung sind nicht Erbteile und Pflichtteile zu berechnen und ist nicht eine Rech- nungsgrundlage für die Erbteilung zu schaffen, so dass Schenkungen und Erbvorbezüge nicht zu inventarisieren sind. Der Sicherung von Beweismit- teln für die Herabsetzung oder Ausgleichung dienen nämlich andere Pro- zessvorkehren wie beispielsweise vorsorgliche Massnahmen im Herabset- zungs- oder Erbteilungsprozess. Es kann somit festgestellt werden, dass sich Sicherungsinventar und das vom Erbschaftsverwalter allenfalls im Rahmen seiner Tätigkeit aufzu- nehmende Inventar in bezug auf die zu erfassenden Vermögenswerte dek- ken. Wird nun im Zusammenhang mit der Nachlassregelung ein Siche- rungsinventar angeordnet und erstellt, so ist es obsolet, dass der Erbschafts- verwalter im Rahmen seiner Tätigkeit nochmals ein Inventar gleichen In- halts aufnimmt. Der Erbschaftsverwalter hat vielmehr auf das bereits vor- liegende Sicherungsinventar abzustellen und sich auf die Verwaltung des darin aufgeführten Nachlassvermögens zu beschränken. Es wäre eine nicht zu vertretende Doppelspurigkeit, wenn der Erbschaftsverwalter nach durchgeführter Sicherungsinventarisation nochmals damit beginnen würde, hinterlassene Vermögenswerte zu erfassen. Tuor/Picenoni (ebenda, N 19) sind denn auch entsprechend der Auffassung, der Erbschaftsverwalter habe nur dann ein Inventar aufzunehmen, wenn eine Inventarisierung nicht bereits aufgrund von Art. 553 ZGB erfolgt sei. Diese Schlussfolgerung trifft in besonderem Masse auf den vorliegenden Fall zu, in welchem über eine Zeitdauer von rund dreieinhalb Jahren mit intensiven Nachforschungen in verschiedenen Ländern durch den heutigen Erbschaftsverwalter ein Siche- rungsinventar aufgenommen und auf Anordnung der Justizaufsichtskam- mer des Kantonsgerichts von Graubünden (Entscheid vom 15. Dezember 1992, AB 23/92) anfangs 1993 abgeschlossen wurde. Es geht aus den er- wähnten Gründen nicht an, dass nun in der Funktion als Erbschaftsverwal- ter die Suche nach Erbschaftsvermögen fortgesetzt wird. Das Kantonsge- richtspräsidium hat bereits am 16. Januar 1991 (PF 15/90) festgehalten, es sei allenfalls Sache der Erben im ordentlichen Verfahren, weiteres Nachlass-
vermögen unter Beweis zu stellen. Somit beschränkt sich bei Vorliegen eines 152
153 Sicherungsinventars grundsätzlich die Aufgabe des Erbschaftsverwalters darauf, die darin festgestellten Vermögenswerte zu sichern und zu erhalten. Namentlich ist auf eigene, zusätzliche Nachforschungen nach Erbschafts- vermögen zu verzichten. Da der Erbschaftsverwalter nur befugt ist, Vermö- gen zu verwalten, welches zur Erbmasse gehört, muss er sich damit begnü- gen, die Verwaltung über die unbestrittenermassen zum Nachlass gehören- den Vermögenswerte auszuüben. Bestrittene oder unsichere Werte können wohl im Sicherungsinventar beziehungsweise im Inventar des Erbschafts- verwalters Erwähnung finden, sie sind indessen der Verwaltung des Erb- schaftsverwalters entzogen. Ebensowenig hat der Erbschaftsverwalter nach Vermögenswerten weiterzuforschen, welche im Sicherungsinventar nur an- deutungsweise, in allgemeiner Form erwähnt sind. Vielmehr haben die genaueren Abklärungen durch die Erben im Rahmen eines ordentlichen erbrechtlichen Klageverfahrens zu erfolgen. Diese Erwägungen führen zum Schluss, dass der Erbschaftsverwal- ter anzuhalten ist, auf weitere Ermittlungen nach Nachlassvermögen zu verzichten und bereits begonnene Nachforschungen einzustellen. Nament- lich sind alle zu diesem Zweck bei Gerichten im In- und Ausland eingereich- ten Begehren zurückzuziehen. Er hat sich auf die Verwaltung der im Siche- rungsinventar festgestellten sicheren Vermögenswerte zu beschränken. Der Rekurs ist demnach gutzuheissen. PF 20/94 Entscheid vom 18. November 1994 48 - Ausserordentliche Ersitzung von Dienstbarkeiten (Art. 662, Art. 731 ZG B). Verfahren; Voraussetzungen f ür das Ab- sehen von der amtlichen Auskündung. Bei Geltendma- chung einer vor Inkraftsetzung des Liegenschafts- und Servitutenregisters ersessenen Grunddienstbarkeit kann i n der Regel von der Durchführung des amtlichen Aus- kündverfahrens abgesehen werden. Erwägungen:
a) Für die Ersitzung von Grunddienstbarkeiten verweist Art. 731 Abs. 3 ZGB auf Art. 661 ff. ZGB. Voraussetzung für eine ausserordentliche Ersitzung nach Art. 731 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 662 ist demnach, dass das gemäss Ansprecher belastete Grundstück nicht im Grundbuch aufgenommen ist und dass das Recht - das Gegenstand der behaupteten Dienstbarkeit bildet - während dreissig Jahren ununterbrochen und unan- gefochten ausgeübt wurde. Dabei ist nach gefestigter kantonaler Rechtspre- chung die ausserordentliche Ersitzung einer Dienstbarkeit zu Lasten eines im L- und S- Register aufgenommenen Grundstücks nicht mehr möglich.