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PKG 1994 46

Graubünden · 1994-04-12 · Deutsch GR

Praxis Kantonsgericht |

Regeste: siehe PKG-Dokument\x3Cbr\x3E | java.util.HashMap/1797211028

Erwägungen (1 Absätze)

E. 46 Die Beschwerdekammer und der Kantonsgerichtsausschuss haben in ihrer langjährigen Praxis immer wieder darauf hingewiesen, dass sich die Beschwerde im Sinne der Art. 137 ff. StPO, besondere Bestimmungen vor- behalten, grundsätzlich gegen Verfügungen richte, die während einer Straf- untersuchung ergingen, während Verfügungen und Entscheide, die nach Anklageerhebung erlassen würden, sowie Urteile mit Berufung (Art. 141 ff. StPO) angefochten werden könnten, vorausgesetzt immer, dass das betref- fende Rechtsmittel hiefür überhaupt vorgesehen sei (PKG 1992 Nr. 57 S. 211 f., 1990 Nr. 39 S. 133 ff., 1977 Nr. 59 S. 186). Im vorliegenden Fall erging die angefochtene Verfügung über die Aktenherausgabe nicht wäh- rend einer Strafuntersuchung, sondern in einem Zeitpunkt, als bereits das Gerichtsverfahren abgeschlossen war und ein rechtskräftiges Urteil vorlag. Mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Vorschrift ist bei dieser Sachlage nach dem Gesagten ein Weiterzug an die Beschwerdekammer ausgeschlos- sen. Es geht allein noch um den Zugang zu bereits archivierten Akten und, nicht mehr um die Rechtsfindung in einem konkreten Strafverfahren, um eine Angelegenheit mit überwiegend administrativem Charakter also. Sollte eine Anfechtungsmöglichkeit bestehen, wird damit am ehesten die Verwal- tungsbeschwerde an das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement, dem die Staatsanwaltschaft administrativ unterstellt ist, in Frage kommen (Art. 15 ff.. VVG, BR 370.500). Ob dem tatsächlich so ist, hat indessen nicht die Beschwerdekammer, sondern das genannte Departement zu entscheiden. Dass jedenfalls die strafrechtliche Beschwerde nicht zur Verfügung steht, erhellt noch aus einem anderen Umstand. Führt eine Strafanzeige zu einer Ablehnungsverfügung des Staatsanwaltes, werden die betreffenden Akten beim Polizeikommando archiviert, und es ist dann Sache des Polizeikom- mandanten, über Begehren um Akteneinsicht zu befinden (Art. 17 Abs. 5 OV). Da er solches nicht als Untersuchungsorgan tut, können seine Verfü- gungen weder direkt noch indirekt (über einen Beschwerdeentscheid des Staatsanwaltes) bei der Beschwerdekammer angefochten werden. Unter diesen Umständen ist aber nicht ersichtlich, aus welchen Gründen für Verfügungen des Staatsanwaltes auf gleichem Gebiet, die nach Abschluss eines Strafverfahrens ergehen, etwas anderes gelten soll. Auf die Beschwerde kann demnach nicht eingetreten werden. BK 11 /94 Entscheid vom 12. April 1994

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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

EISLF, um allfälligen Bedenken zu begegnen, stets auf eine strikte Tren- nung zwischen diesen beiden Personen geachtet. Dem zu misstrauen und anzunehmen, dass dies im vorliegenden Fall nicht so gehandhabt werde, besteht mangels konkreter Verdachtsmomente kein Anlass. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft an Dr. Föhn als Gutach- ter festhalten will. Da sich der Auftrag allerdings nur an namentlich be- stimmte, natürliche Personen richten kann - also nicht an das EISLF - (Schmid, a.a.O., Rz. 666), muss Gewähr geboten sein, dass Dr. Föhn die Expertise eigenverantwortlich, unabhängig von Weisungen der Institutslei- tung erarbeiten kann. Dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht gegeben sind, ist weder ersichtlich, noch wird solches vom Beschwer- deführer näher geltend gemacht. Sollten in dieser Beziehung aufgrund der bisherigen Erfahrungen bei der Ausarbeitung von Gutachten noch gewisse Zweifel bestehen, wird es Sache der Staatsanwaltschaft als Auftraggeberin sein, sich von der Leitung des EISLF entsprechende Zusicherungen zu geben, andernfalls läuft sie Gefahr, dass bei neuen Erkenntnissen, die das bisher Gesagte in Frage stellen würden, der Auftrag wieder entzogen und ein neuer Gutachter bestimmt werden müsste. BK 89/93 Entscheid vom 12. April 1994 Einsicht in die Akten abgeschlossener Straffälle (Art. 17 Abs. 4 VO über die Organisation und Geschäftsführung der Staatsanwaltschaft); Rechtsmittel. Gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft betreffend Akteneinsicht ist, da ausserhalb und nach Abschluss des Strafverfahrens er- lassen, weder Beschwerde (Art. 138 f. StPO) noch Beru- fung (Art. 141 ff. StPO) gegeben. Anfechtung mittels Ver- waltungsbeschwerde (Art. 15ff. VVG) an das Justiz-, Poli- zei- und Sanitätsdepartement (Frage offengelassen)? Erwägungen: Einsicht in Strafakten, die bei der Staatsanwaltschaft archiviert sind, dürfen die Staatsanwälte nur Personen gewähren, die hieran ein schutzwürdiges Interesse nachzuweisen vermögen (Art. 17 Abs. 4 der Ver- ordnung über die Organisation und Geschäftsführung der Staatsanwalt- schaft [OV] vom 16. Dezember 1974, BR 350.050). Im vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft mit an sich einleuchtender Begründung ein derarti- ges Interesse bejaht. Bevor darauf allerdings näher eingegangen werden kann, ist zunächst zu prüfen, ob Verfügungen des Staatsanwaltes, dass Akten herausgegeben würden oder zur Einsicht auflägen, bei der Beschwer- dekammer des Kantonsgerichtes angefochten werden können. 149 46 -

Die Beschwerdekammer und der Kantonsgerichtsausschuss haben in ihrer langjährigen Praxis immer wieder darauf hingewiesen, dass sich die Beschwerde im Sinne der Art. 137 ff. StPO, besondere Bestimmungen vor- behalten, grundsätzlich gegen Verfügungen richte, die während einer Straf- untersuchung ergingen, während Verfügungen und Entscheide, die nach Anklageerhebung erlassen würden, sowie Urteile mit Berufung (Art. 141 ff. StPO) angefochten werden könnten, vorausgesetzt immer, dass das betref- fende Rechtsmittel hiefür überhaupt vorgesehen sei (PKG 1992 Nr. 57 S. 211 f., 1990 Nr. 39 S. 133 ff., 1977 Nr. 59 S. 186). Im vorliegenden Fall erging die angefochtene Verfügung über die Aktenherausgabe nicht wäh- rend einer Strafuntersuchung, sondern in einem Zeitpunkt, als bereits das Gerichtsverfahren abgeschlossen war und ein rechtskräftiges Urteil vorlag. Mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Vorschrift ist bei dieser Sachlage nach dem Gesagten ein Weiterzug an die Beschwerdekammer ausgeschlos- sen. Es geht allein noch um den Zugang zu bereits archivierten Akten und, nicht mehr um die Rechtsfindung in einem konkreten Strafverfahren, um eine Angelegenheit mit überwiegend administrativem Charakter also. Sollte eine Anfechtungsmöglichkeit bestehen, wird damit am ehesten die Verwal- tungsbeschwerde an das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement, dem die Staatsanwaltschaft administrativ unterstellt ist, in Frage kommen (Art. 15 ff.. VVG, BR 370.500). Ob dem tatsächlich so ist, hat indessen nicht die Beschwerdekammer, sondern das genannte Departement zu entscheiden. Dass jedenfalls die strafrechtliche Beschwerde nicht zur Verfügung steht, erhellt noch aus einem anderen Umstand. Führt eine Strafanzeige zu einer Ablehnungsverfügung des Staatsanwaltes, werden die betreffenden Akten beim Polizeikommando archiviert, und es ist dann Sache des Polizeikom- mandanten, über Begehren um Akteneinsicht zu befinden (Art. 17 Abs. 5 OV). Da er solches nicht als Untersuchungsorgan tut, können seine Verfü- gungen weder direkt noch indirekt (über einen Beschwerdeentscheid des Staatsanwaltes) bei der Beschwerdekammer angefochten werden. Unter diesen Umständen ist aber nicht ersichtlich, aus welchen Gründen für Verfügungen des Staatsanwaltes auf gleichem Gebiet, die nach Abschluss eines Strafverfahrens ergehen, etwas anderes gelten soll. Auf die Beschwerde kann demnach nicht eingetreten werden. BK 11 /94 Entscheid vom 12. April 1994

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