Praxis Kantonsgericht |
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Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die von der Staatsanwaltschaft abgelehnte Zusatzfrage neun an den Bergführerexperten verlangt von ihm, dass er das Verhalten des Ange- schuldigten nach einer vom Verteidiger vorgegebenen Bewertungsskala gesamthaft würdige. Abgesehen davon, dass der Gutachter in seiner Wort- wahl nicht unnötig eingeschränkt werden soll, darf er durch die Fragestel- lung - wie dies hier geschieht - nicht in die Rolle des Richters gedrängt werden. Es ist Sache des Gerichtes zu entscheiden, ob der Angeschuldigte in der konkreten Situation Sorgfaltspflichten verletzt hat und ob es sich hierbei um eher leichtes Verschulden handelt oder ob ihm Grobfahrlässig- keit vorzuwerfen ist. Sollte sich bei der Beurteilung des Verhaltens von F. hingegen ergeben, dass ihm keine Pflichtwidrigkeiten vorzuwerfen sind, erübrigt sich, es 45 -
146 mit einem bestimmten Prädikat zu versehen; es genügt, wenn in diesem Fall eine Einstellungsverfügung ergeht oder nach Anklage-
147 erhebung ein Freispruch erfolgt. Die umstrittene Zusatzfrage ist von der Staatsanwaltschaft also zu Recht nicht zugelassen worden.
E. 2 Der gerichtliche Experte teilt dem Richter aufgrund seiner Sach- kunde entweder Erfahrungs- oder Wissenssätze seiner Disziplin mit, er- forscht für das Gericht erhebliche Tatsachen oder zieht sachliche Schlussfol- gerungen aus bereits bestehenden Tatsachen. Er ist Entscheidungsgehilfe des Richters, dessen Wissen er durch besondere Kenntnisse aus seinem Sachgebiet ergänzt (BGE 118 Ia 145; Robert Hauser, Kurzlehrbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich 1984, S. 177 ff.; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 2. Aufl., Zürich 1993, Rz. 660 H.; Gérard Pique- rez, Précis de procédure pénale suisse, Lausanne 1987, Rz 1109 ff.). Nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK sowie der schweizerischen Lehre und Rechtsprechung hat der Angeschuldigte grundsätzlich Anspruch auf Unparteilichkeit des Experten; nicht als Experten ernannt werden sollen Personen, die als Richter wegen Befangenheit abgelehnt werden könnten (BGE 118 Ia 146, 97 I 323, 94 I 425f., Schmid, a.a.O., Rz. 666; Max Guldener, Schweizerisches Zivilpro- zessrecht, 3. Aufl., Zürich 1979, S. 349; Peter Staub, Kommentar zum Strafverfahren des Kantons Bern, Bern 1992, S. 389f.; ausdrücklich auch Art. 92 Abs. 2 StPO GR). Der für den Ausstand von Gerichtspersonen geltende Grundsatz der Unparteilichkeit oder Unbefangenheit (vgl. hierzu Pra 82 [1993] Nr. 28 S. 90f. und Nr. 49 S. 167f.; BGE 117 Ja 325f., 116 Ja 33 ff.; Arthur Häfliger, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, Bern 1993, S. 136f.; Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechts- konvention [EMRK], Zürich 1993, S. 245f.), der nach dem Gesagten sinn- gemäss auch bei der Ernennung von Experten zu beachten ist, will verhin- dern, dass sich sachfremde Umstände zu Ungunsten eines Angeschuldigten auswirken. Von Bedeutung sind in diesem Zusammenhang neben dem Verhalten des Experten auch äussere Umstände, insbesondere funktioneller und organisatorischer Art. Dabei ist nicht erforderlich, dass ein Experte tatsächlich befangen ist; der blosse Anschein der Voreingenommenheit genügt. Ob er gegeben ist, beurteilt sich dann freilich nicht nach dem subjektiven Empfinden des Angeschuldigten; das Misstrauen in die Unpar- teilichkeit des Experten muss vielmehr bei objektiver Betrachtung als be- gründet erscheinen. Dies kann unter Umständen der Fall sein, wenn sich der Experte bereits in einem früheren Zeitpunkt mit der konkreten Streitsache oder sonstwie fachbezogen mit dem
148 Angeschuldigten befasst hat. Dann ist näher zu untersuchen, ob das Ergebnis der Expertentätigkeit trotz der Vorbefassung noch offen oder eben bereits vorbestimmt erscheint (vgl. zum Ganzen neben dem bereits Zitierten auch den Beschluss des Kantonsge- richtsausschusses von Graubünden vom 21. April 1993 in Sachen B., SB
147 45/91). Nicht als Experten zugelassen wurden beispielsweise Personen, die den auf seinen Gesundheitszustand zu untersuchenden Angeschuldigten als Arzt behandelt hatten, deren Feststellungen zur Einleitung des Strafverfah- rens geführt hatten oder die mit einem bereits ausgeschlossenen Fachkolle- gen engen Kontakt gepflegt und mit ihm die Gutachterfragen besprochen hatten (vgl. die Hinweise bei Schmid, a.a.O., Rz. 666, und bei Staub, a.a.O., S.390).
E. 3 Im vorliegenden Fall soll Dr. Paul Föhn vom Eidgenössischen Institut für Schnee- und Lawinenforschung, Weissfluhjoch (EISLF), zu den schnee- und lawinentechnischen Belangen des Lawinenunglücks vom
21. April 1993 im Val Stipa ein Gutachten erstellen. Bevor geprüft wird, ob er noch als unbefangen im oben umschriebenen Sinne angesehen werden kann, ist vorab festzuhalten, dass er und auch andere Angehörige des auf die Schnee- und Lawinenforschung spezialisierten Institutes auf Weissfluh- joch über die besonderen Fachkenntnisse verfügen, um Gutachten der hier geforderten Art abgeben zu können. Selbst der Beschwerdeführer scheint dies nicht in Frage stellen zu wollen; er bringt jedenfalls nichts vor, was Zweifel an den wissenschaftlichen Fähigkeiten des vorgesehenen Gutach- ters zu begründen vermöchte. Ebensowenig gibt es Anhaltspunkte, dass Dr. Föhn nicht in der Lage oder gar nicht gewillt sein könnte, die Experten- fragen mit der gebotenen Sorgfalt zu beantworten. Insoweit besteht also kein Grund, ihn nicht als Gutachter zuzulassen. Im bisherigen Verfahren wurde nie behauptet, geschweige denn in irgendeiner Weise belegt, dass Dr. Föhn durch sein persönliches Verhalten Anlass zum Verdacht gegeben habe, er könnte gegenüber dem Angeschul- digten voreingenommen sein. Insbesondere kann ihm nicht vorgeworfen werden, er habe sich gegenüber Dritten - in Presse, Radio oder Fernsehen etwa - zum Hergang des Unglücks, zur Routenwahl und dergleichen bereits geäussert und dabei F. gar belastet, was in der Tat objektiv Bedenken erwecken würde, ob er noch fähig sei, zu Gunsten des Angeschuldigten sprechende Umstände zu erkennen und gebührend darzulegen, oder ob er nicht vielmehr an der einmal gefassten Meinung festhalten würde. Das Misstrauen ihm gegenüber wird vom Beschwerdeführer viel- mehr allein damit begründet, dass Dr. Föhn demjenigen Institut angehöre, welches jeweils die Lawinenbulletins herausgebe, die ein Bergführer kennen müsse. Es sei damit offenkundig, dass er aus falsch verstandener Loyalität gegenüber seinen Vorgesetzten und dem Verfasser der massgeblichen Bulle- tins vom 19. bzw. 21. April 1993 die
148 darin enthaltenen Angaben unkritisch als zutreffend übernehmen könnte; dies erst recht, wenn er sie selber erarbei- tet haben sollte. Hierzu ist einmal zu bemerken, dass es in Fällen wie dem vorliegenden nicht darum geht, durch eine Expertise abklären zu lassen, ob das Lawinenbulletin eines bestimmten Tages in allen Punkten zutreffend
149 war oder ob es in Berücksichtigung der in der Zwischenzeit gewonnenen Erkenntnisse etwas anders hätte formuliert werden müssen. Der Gutachter ist vielmehr gehalten, dem Richter die Ursachen und den Verlauf des schadenstiftenden Lawinenniederganges zu erläutern, ihm insbesondere anhand der Hangneigung, der Hangausrichtung, der Höhe über Meer, des Schneedeckenaufbaues, der Wind- und Sonneneinwirkung etc. näher darzu- legen, wie gross im massgeblichen Zeitpunkt an der Unglücksstelle die Lawinengefahr war. Es ist nun ohne weiteres möglich, dass die konkreten, umfassenden Abklärungen vor Ort, die beispielsweise auch einen Rutsch- blocktest enthalten, zu einem etwas anderen Ergebnis führen, als es allein nach dem Lawinenbulletin zu erwarten gewesen wäre. Dies überrascht nicht, gilt es doch nebst anderem (lokalen Wetterbesonderheiten etwa) zu berücksichtigen, dass das Lawinenbulletin einerseits den gesamten schwei- zerischen Alpenraum abdecken, andererseits aber, um für die unterschiedli- chen Benützergruppen verständlich zu bleiben, einigermassen knapp gehal- ten werden muss. Der in diesen beiden Zielrichtungen enthaltene Zwiespalt lässt sich bei aller Sorgfalt nicht vollständig beheben. Dann aber vermögen örtliche Abweichungen in der Beurteilung der Lawinengefahr die Qualität der Arbeit des Verfassers des Lawinenbulletins nicht grundsätzlich in Frage zu stellen, und es besteht damit objektiv gesehen auch kein begründeter Verdacht, dass die Ergebnisse von lokalen Abklärungen im Rahmen der Expertentätigkeit bewusst oder unbewusst verfälschend dargestellt oder interpretiert würden, um die Fiktion eines praktisch unfehlbaren Lawinen- bulletins aufrechterhalten zu können. Die Erfahrung zeigt vielmehr im Gegenteil, dass neue Erkenntnisse dazu benützt werden, das zur Zeit gültige Lawinenbulletin kritisch zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen. Ver- wiesen werden kann in diesem Zusammenhang bespielsweise auf den vom Beschwerdeführer selber angeführten Lawinenunfall vom 1. April 1988 im Val S-charl. Nachdem die Untersuchungen am Unglückstag ergeben hatten, dass die Lawinengefahr im betreffenden Geländeabschnitt nicht bloss als mässig, wie im letzten Bulletin vermerkt, sondern als erheblich einzustufen war, wurde das folgende Bulletin entsprechend korrigiert. Auf letzteres brauchte in der Expertise nicht ausdrücklich hingewiesen zu werden; es genügte, dass das ursprüngliche Bulletin und die an Ort und Stelle ermittelte Lawinengefahr richtig wiedergegeben wurden, was denn auch geschehen ist. Beides konnte somit vom Richter in die Beurteilung einbezogen werden. Der Umstand allein, dass ein Gutachter, der für die Abklärung eines Lawinenunfalles verpflichtet werden soll, dem EISLF angehört,
150 lässt ihn also noch nicht als befangen erscheinen, jedenfalls dann nicht, wenn es sich bei ihm nicht um den Verfasser des massgeblichen Lawinenbulletins han- delt. Nach den Ausführungen der Staatsanwaltschaft, die sich auf ent- sprechende Angaben der Institutsleitung stützen, wird deshalb beim
151 EISLF, um allfälligen Bedenken zu begegnen, stets auf eine strikte Tren- nung zwischen diesen beiden Personen geachtet. Dem zu misstrauen und anzunehmen, dass dies im vorliegenden Fall nicht so gehandhabt werde, besteht mangels konkreter Verdachtsmomente kein Anlass. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft an Dr. Föhn als Gutach- ter festhalten will. Da sich der Auftrag allerdings nur an namentlich be- stimmte, natürliche Personen richten kann - also nicht an das EISLF - (Schmid, a.a.O., Rz. 666), muss Gewähr geboten sein, dass Dr. Föhn die Expertise eigenverantwortlich, unabhängig von Weisungen der Institutslei- tung erarbeiten kann. Dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht gegeben sind, ist weder ersichtlich, noch wird solches vom Beschwer- deführer näher geltend gemacht. Sollten in dieser Beziehung aufgrund der bisherigen Erfahrungen bei der Ausarbeitung von Gutachten noch gewisse Zweifel bestehen, wird es Sache der Staatsanwaltschaft als Auftraggeberin sein, sich von der Leitung des EISLF entsprechende Zusicherungen zu geben, andernfalls läuft sie Gefahr, dass bei neuen Erkenntnissen, die das bisher Gesagte in Frage stellen würden, der Auftrag wieder entzogen und ein neuer Gutachter bestimmt werden müsste. BK 89/93 Entscheid vom 12. April 1994 Einsicht in die Akten abgeschlossener Straffälle (Art. 17 Abs. 4 VO über die Organisation und Geschäftsführung der Staatsanwaltschaft); Rechtsmittel. Gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft betreffend Akteneinsicht ist, da ausserhalb und nach Abschluss des Strafverfahrens er- lassen, weder Beschwerde (Art. 138 f. StPO) noch Beru- fung (Art. 141 ff. StPO) gegeben. Anfechtung mittels Ver- waltungsbeschwerde (Art. 15ff. VVG) an das Justiz-, Poli- zei- und Sanitätsdepartement (Frage offengelassen)? Erwägungen: Einsicht in Strafakten, die bei der Staatsanwaltschaft archiviert sind, dürfen die Staatsanwälte nur Personen gewähren, die hieran ein schutzwürdiges Interesse nachzuweisen vermögen (Art. 17 Abs. 4 der Ver- ordnung über die Organisation und Geschäftsführung der Staatsanwalt- schaft [OV] vom 16. Dezember 1974, BR 350.050). Im vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft mit an sich einleuchtender Begründung ein derarti- ges Interesse bejaht. Bevor darauf allerdings näher eingegangen werden kann, ist zunächst zu prüfen, ob Verfügungen des Staatsanwaltes, dass Akten herausgegeben würden oder zur Einsicht auflägen, bei der Beschwer- dekammer des Kantonsgerichtes angefochten werden können. 46 -
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
145 angefochtenen Einstellungsverfügung nicht entnommen werden. Entgegen der Auffassung des Kreispräsidenten in seiner Vernehmlassung vom 1. Dezember 1993 ergibt sich die Begründung für die Einstellung des Strafver- fahrens gegenüber F. des weiteren auch nicht bereits zwangsläufig aus der Begründung für die Verurteilung der Beschwerdeführerin durch das Straf- mandat. Aus dem Eingeständnis von B., sie habe die Kurve möglicherweise
- immer auf ihrer Fahrspur bleibend leicht geschnitten, ergibt sich nicht ohne weiteres die Begründung für die Straflosigkeit des Verhaltens von F. Im Strafrecht gibt es keine Schuldkompensation. Denkbar ist eine beidseiti- ge Einstellung des Verfahrens oder eine Verurteilung beider Kollisionsbetei- ligten. Sowohl das eine wie auch das andere bedarf einer individuell konkre- ten und getrennten Begründung für beide Kollisionsbeteiligten. Die ange- fochtene Einstellungsverfügung ist daher bereits wegen formeller Rechts- verweigerung aufzuheben. BK 77/93 Entscheid vom 10. Januar 1994 Sachverständige (Art. 92 StPO).
- Die zu beantwortenden Fragen dürfen den Sachver- ständigen nicht in die Rolle des Richters drängen (Erw.1).
- Unparteilichkeit des Sachverständigen; Grundsätze (Erw. 2). Der Umstand allein, dass ein Sachverständi- ger, der zur Abklärung eines Lawinenunfalls beigezo- gen wird, dem gleichen Institut angehört wie der Ver- fasser des massgeblichen Lawinenbulletins, lässt ihn noch nicht als befangen erscheinen (Erw. 3). Erwägungen:
1. Die von der Staatsanwaltschaft abgelehnte Zusatzfrage neun an den Bergführerexperten verlangt von ihm, dass er das Verhalten des Ange- schuldigten nach einer vom Verteidiger vorgegebenen Bewertungsskala gesamthaft würdige. Abgesehen davon, dass der Gutachter in seiner Wort- wahl nicht unnötig eingeschränkt werden soll, darf er durch die Fragestel- lung - wie dies hier geschieht - nicht in die Rolle des Richters gedrängt werden. Es ist Sache des Gerichtes zu entscheiden, ob der Angeschuldigte in der konkreten Situation Sorgfaltspflichten verletzt hat und ob es sich hierbei um eher leichtes Verschulden handelt oder ob ihm Grobfahrlässig- keit vorzuwerfen ist. Sollte sich bei der Beurteilung des Verhaltens von F. hingegen ergeben, dass ihm keine Pflichtwidrigkeiten vorzuwerfen sind, erübrigt sich, es 45 -
146 mit einem bestimmten Prädikat zu versehen; es genügt, wenn in diesem Fall eine Einstellungsverfügung ergeht oder nach Anklage-
147 erhebung ein Freispruch erfolgt. Die umstrittene Zusatzfrage ist von der Staatsanwaltschaft also zu Recht nicht zugelassen worden.
2. Der gerichtliche Experte teilt dem Richter aufgrund seiner Sach- kunde entweder Erfahrungs- oder Wissenssätze seiner Disziplin mit, er- forscht für das Gericht erhebliche Tatsachen oder zieht sachliche Schlussfol- gerungen aus bereits bestehenden Tatsachen. Er ist Entscheidungsgehilfe des Richters, dessen Wissen er durch besondere Kenntnisse aus seinem Sachgebiet ergänzt (BGE 118 Ia 145; Robert Hauser, Kurzlehrbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich 1984, S. 177 ff.; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 2. Aufl., Zürich 1993, Rz. 660 H.; Gérard Pique- rez, Précis de procédure pénale suisse, Lausanne 1987, Rz 1109 ff.). Nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK sowie der schweizerischen Lehre und Rechtsprechung hat der Angeschuldigte grundsätzlich Anspruch auf Unparteilichkeit des Experten; nicht als Experten ernannt werden sollen Personen, die als Richter wegen Befangenheit abgelehnt werden könnten (BGE 118 Ia 146, 97 I 323, 94 I 425f., Schmid, a.a.O., Rz. 666; Max Guldener, Schweizerisches Zivilpro- zessrecht, 3. Aufl., Zürich 1979, S. 349; Peter Staub, Kommentar zum Strafverfahren des Kantons Bern, Bern 1992, S. 389f.; ausdrücklich auch Art. 92 Abs. 2 StPO GR). Der für den Ausstand von Gerichtspersonen geltende Grundsatz der Unparteilichkeit oder Unbefangenheit (vgl. hierzu Pra 82 [1993] Nr. 28 S. 90f. und Nr. 49 S. 167f.; BGE 117 Ja 325f., 116 Ja 33 ff.; Arthur Häfliger, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, Bern 1993, S. 136f.; Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechts- konvention [EMRK], Zürich 1993, S. 245f.), der nach dem Gesagten sinn- gemäss auch bei der Ernennung von Experten zu beachten ist, will verhin- dern, dass sich sachfremde Umstände zu Ungunsten eines Angeschuldigten auswirken. Von Bedeutung sind in diesem Zusammenhang neben dem Verhalten des Experten auch äussere Umstände, insbesondere funktioneller und organisatorischer Art. Dabei ist nicht erforderlich, dass ein Experte tatsächlich befangen ist; der blosse Anschein der Voreingenommenheit genügt. Ob er gegeben ist, beurteilt sich dann freilich nicht nach dem subjektiven Empfinden des Angeschuldigten; das Misstrauen in die Unpar- teilichkeit des Experten muss vielmehr bei objektiver Betrachtung als be- gründet erscheinen. Dies kann unter Umständen der Fall sein, wenn sich der Experte bereits in einem früheren Zeitpunkt mit der konkreten Streitsache oder sonstwie fachbezogen mit dem
148 Angeschuldigten befasst hat. Dann ist näher zu untersuchen, ob das Ergebnis der Expertentätigkeit trotz der Vorbefassung noch offen oder eben bereits vorbestimmt erscheint (vgl. zum Ganzen neben dem bereits Zitierten auch den Beschluss des Kantonsge- richtsausschusses von Graubünden vom 21. April 1993 in Sachen B., SB
147 45/91). Nicht als Experten zugelassen wurden beispielsweise Personen, die den auf seinen Gesundheitszustand zu untersuchenden Angeschuldigten als Arzt behandelt hatten, deren Feststellungen zur Einleitung des Strafverfah- rens geführt hatten oder die mit einem bereits ausgeschlossenen Fachkolle- gen engen Kontakt gepflegt und mit ihm die Gutachterfragen besprochen hatten (vgl. die Hinweise bei Schmid, a.a.O., Rz. 666, und bei Staub, a.a.O., S.390).
3. Im vorliegenden Fall soll Dr. Paul Föhn vom Eidgenössischen Institut für Schnee- und Lawinenforschung, Weissfluhjoch (EISLF), zu den schnee- und lawinentechnischen Belangen des Lawinenunglücks vom
21. April 1993 im Val Stipa ein Gutachten erstellen. Bevor geprüft wird, ob er noch als unbefangen im oben umschriebenen Sinne angesehen werden kann, ist vorab festzuhalten, dass er und auch andere Angehörige des auf die Schnee- und Lawinenforschung spezialisierten Institutes auf Weissfluh- joch über die besonderen Fachkenntnisse verfügen, um Gutachten der hier geforderten Art abgeben zu können. Selbst der Beschwerdeführer scheint dies nicht in Frage stellen zu wollen; er bringt jedenfalls nichts vor, was Zweifel an den wissenschaftlichen Fähigkeiten des vorgesehenen Gutach- ters zu begründen vermöchte. Ebensowenig gibt es Anhaltspunkte, dass Dr. Föhn nicht in der Lage oder gar nicht gewillt sein könnte, die Experten- fragen mit der gebotenen Sorgfalt zu beantworten. Insoweit besteht also kein Grund, ihn nicht als Gutachter zuzulassen. Im bisherigen Verfahren wurde nie behauptet, geschweige denn in irgendeiner Weise belegt, dass Dr. Föhn durch sein persönliches Verhalten Anlass zum Verdacht gegeben habe, er könnte gegenüber dem Angeschul- digten voreingenommen sein. Insbesondere kann ihm nicht vorgeworfen werden, er habe sich gegenüber Dritten - in Presse, Radio oder Fernsehen etwa - zum Hergang des Unglücks, zur Routenwahl und dergleichen bereits geäussert und dabei F. gar belastet, was in der Tat objektiv Bedenken erwecken würde, ob er noch fähig sei, zu Gunsten des Angeschuldigten sprechende Umstände zu erkennen und gebührend darzulegen, oder ob er nicht vielmehr an der einmal gefassten Meinung festhalten würde. Das Misstrauen ihm gegenüber wird vom Beschwerdeführer viel- mehr allein damit begründet, dass Dr. Föhn demjenigen Institut angehöre, welches jeweils die Lawinenbulletins herausgebe, die ein Bergführer kennen müsse. Es sei damit offenkundig, dass er aus falsch verstandener Loyalität gegenüber seinen Vorgesetzten und dem Verfasser der massgeblichen Bulle- tins vom 19. bzw. 21. April 1993 die
148 darin enthaltenen Angaben unkritisch als zutreffend übernehmen könnte; dies erst recht, wenn er sie selber erarbei- tet haben sollte. Hierzu ist einmal zu bemerken, dass es in Fällen wie dem vorliegenden nicht darum geht, durch eine Expertise abklären zu lassen, ob das Lawinenbulletin eines bestimmten Tages in allen Punkten zutreffend
149 war oder ob es in Berücksichtigung der in der Zwischenzeit gewonnenen Erkenntnisse etwas anders hätte formuliert werden müssen. Der Gutachter ist vielmehr gehalten, dem Richter die Ursachen und den Verlauf des schadenstiftenden Lawinenniederganges zu erläutern, ihm insbesondere anhand der Hangneigung, der Hangausrichtung, der Höhe über Meer, des Schneedeckenaufbaues, der Wind- und Sonneneinwirkung etc. näher darzu- legen, wie gross im massgeblichen Zeitpunkt an der Unglücksstelle die Lawinengefahr war. Es ist nun ohne weiteres möglich, dass die konkreten, umfassenden Abklärungen vor Ort, die beispielsweise auch einen Rutsch- blocktest enthalten, zu einem etwas anderen Ergebnis führen, als es allein nach dem Lawinenbulletin zu erwarten gewesen wäre. Dies überrascht nicht, gilt es doch nebst anderem (lokalen Wetterbesonderheiten etwa) zu berücksichtigen, dass das Lawinenbulletin einerseits den gesamten schwei- zerischen Alpenraum abdecken, andererseits aber, um für die unterschiedli- chen Benützergruppen verständlich zu bleiben, einigermassen knapp gehal- ten werden muss. Der in diesen beiden Zielrichtungen enthaltene Zwiespalt lässt sich bei aller Sorgfalt nicht vollständig beheben. Dann aber vermögen örtliche Abweichungen in der Beurteilung der Lawinengefahr die Qualität der Arbeit des Verfassers des Lawinenbulletins nicht grundsätzlich in Frage zu stellen, und es besteht damit objektiv gesehen auch kein begründeter Verdacht, dass die Ergebnisse von lokalen Abklärungen im Rahmen der Expertentätigkeit bewusst oder unbewusst verfälschend dargestellt oder interpretiert würden, um die Fiktion eines praktisch unfehlbaren Lawinen- bulletins aufrechterhalten zu können. Die Erfahrung zeigt vielmehr im Gegenteil, dass neue Erkenntnisse dazu benützt werden, das zur Zeit gültige Lawinenbulletin kritisch zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen. Ver- wiesen werden kann in diesem Zusammenhang bespielsweise auf den vom Beschwerdeführer selber angeführten Lawinenunfall vom 1. April 1988 im Val S-charl. Nachdem die Untersuchungen am Unglückstag ergeben hatten, dass die Lawinengefahr im betreffenden Geländeabschnitt nicht bloss als mässig, wie im letzten Bulletin vermerkt, sondern als erheblich einzustufen war, wurde das folgende Bulletin entsprechend korrigiert. Auf letzteres brauchte in der Expertise nicht ausdrücklich hingewiesen zu werden; es genügte, dass das ursprüngliche Bulletin und die an Ort und Stelle ermittelte Lawinengefahr richtig wiedergegeben wurden, was denn auch geschehen ist. Beides konnte somit vom Richter in die Beurteilung einbezogen werden. Der Umstand allein, dass ein Gutachter, der für die Abklärung eines Lawinenunfalles verpflichtet werden soll, dem EISLF angehört,
150 lässt ihn also noch nicht als befangen erscheinen, jedenfalls dann nicht, wenn es sich bei ihm nicht um den Verfasser des massgeblichen Lawinenbulletins han- delt. Nach den Ausführungen der Staatsanwaltschaft, die sich auf ent- sprechende Angaben der Institutsleitung stützen, wird deshalb beim
151 EISLF, um allfälligen Bedenken zu begegnen, stets auf eine strikte Tren- nung zwischen diesen beiden Personen geachtet. Dem zu misstrauen und anzunehmen, dass dies im vorliegenden Fall nicht so gehandhabt werde, besteht mangels konkreter Verdachtsmomente kein Anlass. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft an Dr. Föhn als Gutach- ter festhalten will. Da sich der Auftrag allerdings nur an namentlich be- stimmte, natürliche Personen richten kann - also nicht an das EISLF - (Schmid, a.a.O., Rz. 666), muss Gewähr geboten sein, dass Dr. Föhn die Expertise eigenverantwortlich, unabhängig von Weisungen der Institutslei- tung erarbeiten kann. Dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht gegeben sind, ist weder ersichtlich, noch wird solches vom Beschwer- deführer näher geltend gemacht. Sollten in dieser Beziehung aufgrund der bisherigen Erfahrungen bei der Ausarbeitung von Gutachten noch gewisse Zweifel bestehen, wird es Sache der Staatsanwaltschaft als Auftraggeberin sein, sich von der Leitung des EISLF entsprechende Zusicherungen zu geben, andernfalls läuft sie Gefahr, dass bei neuen Erkenntnissen, die das bisher Gesagte in Frage stellen würden, der Auftrag wieder entzogen und ein neuer Gutachter bestimmt werden müsste. BK 89/93 Entscheid vom 12. April 1994 Einsicht in die Akten abgeschlossener Straffälle (Art. 17 Abs. 4 VO über die Organisation und Geschäftsführung der Staatsanwaltschaft); Rechtsmittel. Gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft betreffend Akteneinsicht ist, da ausserhalb und nach Abschluss des Strafverfahrens er- lassen, weder Beschwerde (Art. 138 f. StPO) noch Beru- fung (Art. 141 ff. StPO) gegeben. Anfechtung mittels Ver- waltungsbeschwerde (Art. 15ff. VVG) an das Justiz-, Poli- zei- und Sanitätsdepartement (Frage offengelassen)? Erwägungen: Einsicht in Strafakten, die bei der Staatsanwaltschaft archiviert sind, dürfen die Staatsanwälte nur Personen gewähren, die hieran ein schutzwürdiges Interesse nachzuweisen vermögen (Art. 17 Abs. 4 der Ver- ordnung über die Organisation und Geschäftsführung der Staatsanwalt- schaft [OV] vom 16. Dezember 1974, BR 350.050). Im vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft mit an sich einleuchtender Begründung ein derarti- ges Interesse bejaht. Bevor darauf allerdings näher eingegangen werden kann, ist zunächst zu prüfen, ob Verfügungen des Staatsanwaltes, dass Akten herausgegeben würden oder zur Einsicht auflägen, bei der Beschwer- dekammer des Kantonsgerichtes angefochten werden können. 46 -