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PKG 1994 43

Graubünden · 1994-08-30 · Deutsch GR

Praxis Kantonsgericht |

Regeste: siehe PKG-Dokument\x3Cbr\x3E | java.util.HashMap/1797211028

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

verwiesen werden, zumal die Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht keiner- lei Rügen erhoben hat. Ergangen ist die Informationssperre während einer Strafuntersuchung, bei der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruches also. Die Massnahme lag damit im öffentlichen Interesse. Welche Untersu- chungszwecke mit ihr verfolgt wurden, wurde bereits dargelegt, ebenso, dass sie hierfür ein notwendiges und taugliches Mittel war, welches im Vergleich zu anderen möglichen Vorkehren einen nicht besonders schwer- wiegenden Eingriff in das Vertragsverhältnis Bank/Kunde darstellte. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit wurde demnach ebenfalls gewahrt. Dass schliesslich ein Eingriff der geschilderten Art nicht geeignet ist, ein Freiheitsrecht gänzlich zu unterdrücken oder vollständig auszuhöhlen, ist offenkundig und bedarf keiner näheren Begründung.

e) Ob und allenfalls mit welchen strafrechtlichen Sanktionen Ange- hörige von Organen der GKB zu rechnen hätten, wenn sie eine umstrittene Informationssperre missachten sollten, fällt nicht in die Beurteilungskom- petenz der Beschwerdekammer, so dass sie sich mit den entsprechenden Ausführungen in den Rechtsschriften nicht weiter auseinanderzusetzen braucht. Insbesondere kann offenbleiben, ob eine Ahndung wirklich vor- aussetzen würde, dass in der untersuchungsrichterlichen Verfügung die Tatbestände angegeben wurden, welche bei einem Verstoss gegen das Infor- mationsverbot möglicherweise erfüllt sein könnten, ebenso, ob sich die Betroffenen ihrer Verantwortung mit dem Hinweis entziehen könnten, die mit der Informationssperre verfolgten (offenkundigen) Zwecke hätten ih- nen ausdrücklich erläutert werden müssen. BK 24/94 Entscheid vom 30. August 1994 Einstellung der Untersuchung durch den Untersuchungs- richter (Art. 82 StPO). Eine Schlussverfügung gemäss Art. 97 StPO mit dem Recht, Anträge auf Ergänzung der Untersuchung zu stellen, ergeht diesfalls nicht, und der Geschädigte kann diesfalls seine Rechte allein im Rahmen der Beschwerde gemäss Art. 138f. StPO wahren. Aus den Erwägungen:

d) Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, es sei ihm entgegen Art. 97 Abs. 2 StPO keine Schlussverfügung zugestellt worden, so dass er keine Gelegenheit erhalten habe, Anträge auf Ergänzung der Untersuchung zu stellen. Eine Schlussverfügung im Sinne von Art. 97 StPO ergeht indes- sen nur dann, wenn der Untersuchungsrichter oder die Untersuchungsrich- terin aufgrund der 43 -

Erhebungen nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt zum Schluss gelangt ist, dass das Vorliegen eines Straftatbestandes nicht 139

genügend dargetan, die Verfolgungsverjährung eingetreten oder der Ange- schuldigte gestorben ist (Art. 82 StPO), also nur dann, wenn nach erfolgter Untersuchung im ordentlichen Verfahren die Staatsanwaltschaft über An- klageerhebung oder Einstellung entscheidet. Den Geschädigten wird dies- falls die Schlussverfügung zugestellt, worauf sie im Hinblick auf eine allfälli- ge Adhäsionsklage (Art. 130 StPO) Einsicht in die Akten nehmen und Anträge auf Ergänzung der Untersuchung stellen können (Art. 97 Abs. 2 und 3 StPO). Wird die Strafuntersuchung dagegen bereits vom Untersu- chungsrichter gestützt auf Art. 82 StPO eingestellt, so können Geschädigte ihre Rechte allein im Rahmen der Beschwerde gemäss Art. 138 f. StPO wahren. Dies ergibt sich eindeutig aus der Systematik der Strafprozessord- nung. Der Einwand des Beschwerdeführers, Art. 97 ZPO sei verletzt wor- den, erweist sich damit als unbegründet. BK 15/94 Entscheid vom 27. April 1994 Einstellung der Untersuchung (Art. 82, Art. 171 Abs. 1 StPO). Anforderungen an die Begründung der Einstel- l ungsverfügung im ordentlichen Untersuchungs- und im Strafmandatsverfahren. Aus den Erwägungen:

a) Aus den Verfahrensgarantien gemäss Art. 4 der Bundesverfas- sung und Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention fliesst der Anspruch auf rechtliches Gehör. Daraus wird unter anderem abgeleitet, dass die Parteien Anspruch haben, in einem begründeten Entscheid die Gründe für den Entscheid einer Justizbehörde zu erfahren. Daraus muss sich ergeben, welche Umstände für den Entscheid berücksichtigt wurden und warum sie für massgeblich erachtet wurden. Dabei kommt der be- gründenden Behörde ein gewisser Ermessensspielraum zu (vgl. Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, Zürich 1993, H 484 f.). Die Begründungspflicht gilt nicht nur für Urteile im engeren Sinne. Da sich die Einstellungsverfügung in einem Strafverfahren über die strafrechtliche Nichtschuld eines Rechtsunterworfenen ausspricht, beein- flusst sie die Rechtsstellung des Verfügungsadressaten sowie eventuell schüt- zenswerte Interessen verfahrensbeteiligter Dritter. Die Einstellungsverfü- gung berührt damit deren Gehörsanspruch und muss somit ebenfalls der Begründungspflicht unterstehen. Wie einlässlich und umfangreich die Be- gründung eines begründungspflichtigen Entscheides zu sein hat, kann nicht für alle Fälle zum voraus festgelegt werden. Diese Frage richtet sich natur- gemäss nach dem Umfang und der Komplexität der geprüften Lebenssach- verhalte wie auch nach der Schwierigkeit, diese rechtlich zu würdigen. Ganz 44 -

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