Praxis Kantonsgericht |
Regeste: siehe PKG-Dokument\x3Cbr\x3E | java.util.HashMap/1797211028
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Gegen Beschwerdeentscheide des Staatsanwaltes kann gemäss Art. 138 StPO bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes Beschwer- de geführt werden. Zur Beschwerdeführung ist dabei berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist (zu dessen Gegenstand in einem besonders nahen Verhältnis steht) und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung geltend macht (Art. 139 Abs. 1 Satz 1 StPO). Adressatin der Gegenstand des angefochtenen Beschwerdeentscheides bildenden Ver- fügung war die GKB. Da die umstrittene, in Ziff. 3 dieser Verfügung enthaltene Anordnung einer Informationssperre bislang offenbar nicht wi- derrufen wurde, muss die Beschwerdelegitimation der GKB bejaht werden, ohne dass näher untersucht zu werden braucht, ob bereits das Interesse, in künftigen, gleichgelagerten Fällen einen gerichtlichen Entscheid zu besit- zen, ausreichen würde, um die GKB zur Beschwerdeführung zuzulassen.
E. 2 a) Freiheitsbeschränkende Zwangsmassnahmen dürfen von den Untersuchungsbehörden nur angeordnet werden, wenn hierfür eine genü- gende gesetzliche Grundlage besteht und der Eingriff überdies im öffentli- chen Interesse liegt, verhältnismässig erscheint sowie den Kerngehalt des betroffenen Freiheitsrechtes unberührt lässt (Robert Hauser, Kurzlehrbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich 1984, S. 185f.; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 2. Aufl., Zürich 1993, Rz. 686; Gérard Piquerez, Précis de procédure pénale suisse, Lausanne 1987, Rz. 1162; jeweils mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Die gesetzliche Grundlage muss einen gewissen Grad an Bestimmtheit aufwei- sen, klar sein (BGE 117 Ia 346, 115 la 288, 112 Ia 112f.), vor allem dann, wenn es sich um einen besonders schweren Eingriff handelt (Piquerez, a.a.O., Rz. 1163). Ob im Einzelfall eine solche Grundlage besteht, lässt sich vielfach nur durch Auslegung des betreffenden Prozessgesetzes feststellen (vgl. hierzu ein Beispiel in BGE 111 Ia 11 f.). Sie braucht dabei nicht restriktiv vorgenommen zu werden, sondern kann durchaus auch extensiv 42 -
136 erfolgen; unzulässig sind hingegen Lückenfüllung und Analogieschlüsse (BGE 90 I 38; Hauser, a.a.O., S. 185; Piquerez, a.a.O., Rz. 1163).
b) Hauptinhalt der vom Staatsanwalt genehmigten, untersuchungs- richterlichen Verfügung war die in einem Strafverfahren gegen P. ergangene Anordnung gegenüber der GKB, Auszüge über die auf ihn lautenden Konten (darunter ein näher bezeichnetes) herauszugeben, und zwar zeitlich beschränkt auf den Geschäftsverkehr seit Januar 1993. Dass es sich hierbei um einen rechtmässigen Eingriff handelte, der den oben beschriebenen Anforderungen entsprach, ist offenbar auch die Meinung der GKB, hat sie doch den Beschwerdeentscheid des Staatsanwaltes in diesem Punkt unange- fochten gelassen. Darauf braucht also nicht weiter eingegangen zu werden. Nicht abgefunden hat sich die GKB hingegen mit der zusätzlichen Anord- nung, es sei ihr untersagt, ihren Kunden darüber zu unterrichten, dass sie von den Strafverfolgungsbehörden zur Aushändigung von Kontoauszügen verpflichtet worden sei.
c) Durch die Auferlegung einer solchen Informationssperre wurde insoweit in die Vertragsbeziehungen zwischen der GKB und P eingegriffen, als sie fortan ihrer Aufklärungspflicht gegenüber ihrem Kunden über Vor- gänge, die seine Konten betrafen, nicht mehr umfassend nachkommen konnte. Will sie künftig derartige Interessenkonflikte vermeiden, wird sie sich unter Umständen veranlasst sehen, bei der Ausgestaltung der Vertrags- inhalte entsprechende Vorbehalte anzubringen. Sie wird also durch staatli- chen Zwang in ihrer Vertragsfreiheit eingeengt, was auf eine Beschränkung der Handels- und Gewerbefreiheit hinausläuft (Ulrich Häfelin/Walter Hal- ler, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 3. Aufl., Zürich 1993, Rz. 1380). Fragen liesse sich immerhin, ob sich die GKB auf dieses Freiheitsrecht überhaupt berufen kann. Dass es sich bei ihr gemäss Art. 1 ihrer Statuten um eine selbständige Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts handelt (BR 938.200), würde eher dagegen sprechen, kommen doch juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht in den Genuss der Handels- und Gewerbefreiheit (Häfelin/Haller a.a.O., Rz. 1402). Auf der anderen Seite gilt es zu berücksichtigen, dass die GKB durch die beanstandete Informa- tionssperre in ihrer rein privatwirtschaftlichen Tätigkeit betroffen ist, so wie es auch Banken wären, die als juristische Personen des Privatrechts ausge- staltet sind. Dies würde es nahelegen, die GKB hier wie ein Privatrechtssub- jekt zu behandeln und ihr damit den Schutz der Handels- und Gewerbefrei- heit zukommen zu lassen (vgl. Häfelin/Haller, a.a.O., Rz. 1382). Wie es sich damit verhält, kann freilich dahingestellt bleiben, erweist sich doch die vom Untersuchungsrichter verfügte Informationssperre so oder so als recht- mässig.
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d) In Zusammenhang mit der vor allem umstrittenen Frage der genügenden gesetzlichen Grundlage ist vorab einmal festzuhalten, dass es
138 sich bei der hoheitlichen Anordnung, eine Bank dürfe in einem konkreten Fall ihren Kunden über die Aushändigung von Kontoauszügen an die Strafverfolgungsbehörden nicht orientieren, um eine vergleichsweise harm- lose freiheitsbeschränkende Massnahme handelt, denkt man etwa in diesem Bereich an die Möglichkeiten der Durchsuchung und Beschlagnahme. An die Bestimmtheit der gesetzlichen Grundlage für den Erlass solcher Infor- mationssperren dürfen also keine besonders hohen Anforderungen gestellt werden. In Abs. 1 von Art. 76 StPO, der im Abschnitt «Allgemeine Grund- sätze für die Untersuchung» steht und von der «Durchführung der Untersu- chung» handelt, wird eine Vielzahl von Massnahmen genannt, die dem Untersuchungsrichter zur Verfügung stehen. Diese Aufzählung ist nicht etwa abschliessend, vielmehr wird unmissverständlich gesagt, der Untersu- chungsrichter könne - im Rahmen der Rechtsordnung freilich (Willy Pa- drutt, Kommentar zur StPO GR, Chur 1981, S. 74) - auch andere Erhebun- gen treffen, welche der Abklärung des Tatbestandes und der Feststellung des Täters dienlich seien. Zu den in Art. 76 Abs. 1 StPO ausdrücklich vorgese- henen Untersuchungsmassnahmen gehört auch die Möglichkeit, bei Dritten Gegenstände herauszuverlangen. Von dieser Regelung ohne weiteres mit- umfasst wird die im vorliegenden Fall ergangene Anordnung gegenüber einer Bank, den Untersuchungsbehörden Auszüge über Konten eines be- stimmten Angeschuldigten zu übergeben. Dies wird selbst von der Be- schwerdeführerin nicht angezweifelt. Solche Vorkehren dienen dem Zweck, Aufschluss darüber zu erhalten, welche Vermögenswerte in einem näher interessierenden Zeitraum auf ein Konto geflossen sind; gleichzeitig werden dadurch die Voraussetzungen geschaffen, um den Angeschuldigten konkret und überraschend zur Herkunft verdächtiger Gelder befragen oder sie allenfalls durch eine Sperre seiner Verfügungsgewalt entziehen zu können. All dies würde nun unter Umständen vereitelt, wenn der Kontoinhaber durch die Bank über den Eingang und die Erfüllung eines Herausgabebe- fehls unterrichtet würde, könnte er doch versucht sein, Vermögenswerte rechtzeitig wieder abzuziehen oder zu deren Herkunft legale Geschäfte zu simulieren. In einfacher Weise lässt sich dem durch die Anordnung einer Informationssperre begegnen, wie es im vorliegenden Fall denn auch erfolgt ist. Solches muss angehen. Wenn das Gesetz schon ausdrücklich vorsieht, dass gegenüber Dritten nicht nur Herausgabeverfügungen ergehen können (Art. 76 Abs. 1 StPO), sondern dass gegen sie sogar noch schwerwiegendere Eingriffe wie Durchsuchungen und Beschlagnahmen vorgenommen werden dürfen (Art. 95a Abs. 1 StPO), kann nicht die Meinung sein, es müsse einfach hingenommen werden, dass der damit verfolgte Zweck bei Vereite- lungsbestrebungen der geschilderten Art nicht erreicht werde, und dies selbst dann, wenn dem durch vergleichsweise geringfügige Eingriffe in Individualrechte begegnet werden könnte. Sonst gäbe der in Art. 76 Abs. 1
139 StPO enthaltene, klare Vorbehalt weiterer untersuchungsrichterlicher Vor- kehren keinen Sinn. Der Gesetzgeber beschränkte sich offenkundig darauf, jene Massnahmen ausdrücklich anzuführen, die am häufigsten ergriffen werden und welche die stärkste freiheitsbeschränkende Wirkung haben, ohne dass gleichzeitig weit geringfügigere und deshalb nicht besonders hervorgehobene Eingriffe ausgeschlossen sein sollten. Art. 76 Abs. 1 StPO muss deshalb in Verbindung mit Art. 95a Abs. 1 StPO als genügende gesetzliche Grundlage für die gegenüber der GKB angeordnete Informati- onssperre angesehen werden. Dass derartige Vorkehren zulässig sind, wird denn auch in der einschlägigen bankenrechtlichen Literatur vorbehaltlos bejaht (vgl. Daniel Bodmer/Beat Kleiner/Benno Lutz, Kommentar zum Schweizerischen Bankengesetz, Zürich 1993, Rz. 29 zu Art. 47; Maurice Aubert/Jean-Philipp Kernen/Herbert Schönle, Le secret bancaire suisse, Bern 1982, S. 103; Paolo Bernasconi, Droits et devoirs de la banque et de ses clients dans la procédure d'entraide judiciaire internationale en matière pénale, in: Beiträge zum schweizerischen Bankenrecht, Bern 1987, S. 378). Die Autoren erachten dies als derart selbstverständlich, dass sie auf eine nähere Begründung verzichten. Sie gehen anscheinend davon aus, dass die in den kantonalen Prozessgesetzen üblicherweise angeführten, gravierenden freiheitsbeschränkenden Massnahmen geringfügigere wie die Informations- sperre mitenthalten. Dass dies in bezug auf die Verknüpfung der Herausga- bepflicht mit der Informationssperre zumindest für die bündnerische StPO zutreffend ist, wurde eben dargelegt. Nichts zu ihren Gunsten ableiten kann die Beschwerdeführerin schliesslich aus dem in der ZGGVP 1987 88 152 abgedruckten Entscheid der Justizkommission des Kantons Zug vom
13. April 1987. Der dort beurteilte Fall lässt sich mit dem vorliegenden schon deshalb nicht vergleichen, weil die zugerische StPO im Gegensatz zur bündnerischen die Kompetenz des Untersuchungsrichters zum Erlass von Herausgabeverfügungen nicht vorsah, so dass auf die Aussagepflichten des Zeugen zurückgegriffen werden musste. Da er indessen nicht gehalten ist, dem Angeschuldigten gegenüber seine Zeugeneigenschaft und den Inhalt seiner Aussagen zu verschweigen, wurde es als unzulässig angesehen, einer Bank die Weisung zu erteilen, sie dürfe ihren Kunden nicht darüber orien- tieren, dass sie einem Ersuchen der Strafverfolgungsbehörden auf Heraus- gabe von Kontoauszügen entsprochen habe. Dies kann angesichts der unterschiedlichen Ausgangslage nicht unbesehen übernommen werden. - Besteht nach dem Gesagten für die im vorliegenden Fall ergangene Infor- mationssperre eine genügende gesetzliche Grundlage, bleibt
140 lediglich noch festzuhalten, dass auch die übrigen der oben unter Buchstabe a) angeführ- ten Voraussetzungen, die den Eingriff in das Vertragsverhältnis GKB/P. als rechtmässig erscheinen lassen, erfüllt waren. Die Begründung ergibt sich sinngemäss aus den bisherigen Ausführungen; auf sie kann grundsätzlich
139 verwiesen werden, zumal die Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht keiner- lei Rügen erhoben hat. Ergangen ist die Informationssperre während einer Strafuntersuchung, bei der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruches also. Die Massnahme lag damit im öffentlichen Interesse. Welche Untersu- chungszwecke mit ihr verfolgt wurden, wurde bereits dargelegt, ebenso, dass sie hierfür ein notwendiges und taugliches Mittel war, welches im Vergleich zu anderen möglichen Vorkehren einen nicht besonders schwer- wiegenden Eingriff in das Vertragsverhältnis Bank/Kunde darstellte. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit wurde demnach ebenfalls gewahrt. Dass schliesslich ein Eingriff der geschilderten Art nicht geeignet ist, ein Freiheitsrecht gänzlich zu unterdrücken oder vollständig auszuhöhlen, ist offenkundig und bedarf keiner näheren Begründung.
e) Ob und allenfalls mit welchen strafrechtlichen Sanktionen Ange- hörige von Organen der GKB zu rechnen hätten, wenn sie eine umstrittene Informationssperre missachten sollten, fällt nicht in die Beurteilungskom- petenz der Beschwerdekammer, so dass sie sich mit den entsprechenden Ausführungen in den Rechtsschriften nicht weiter auseinanderzusetzen braucht. Insbesondere kann offenbleiben, ob eine Ahndung wirklich vor- aussetzen würde, dass in der untersuchungsrichterlichen Verfügung die Tatbestände angegeben wurden, welche bei einem Verstoss gegen das Infor- mationsverbot möglicherweise erfüllt sein könnten, ebenso, ob sich die Betroffenen ihrer Verantwortung mit dem Hinweis entziehen könnten, die mit der Informationssperre verfolgten (offenkundigen) Zwecke hätten ih- nen ausdrücklich erläutert werden müssen. BK 24/94 Entscheid vom 30. August 1994 Einstellung der Untersuchung durch den Untersuchungs- richter (Art. 82 StPO). Eine Schlussverfügung gemäss Art. 97 StPO mit dem Recht, Anträge auf Ergänzung der Untersuchung zu stellen, ergeht diesfalls nicht, und der Geschädigte kann diesfalls seine Rechte allein im Rahmen der Beschwerde gemäss Art. 138f. StPO wahren. Aus den Erwägungen:
d) Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, es sei ihm entgegen Art. 97 Abs. 2 StPO keine Schlussverfügung zugestellt worden, so dass er keine Gelegenheit erhalten habe, Anträge auf 43 -
140 Ergänzung der Untersuchung zu stellen. Eine Schlussverfügung im Sinne von Art. 97 StPO ergeht indes- sen nur dann, wenn der Untersuchungsrichter oder die Untersuchungsrich- terin aufgrund der Erhebungen nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt zum Schluss gelangt ist, dass das Vorliegen eines Straftatbestandes nicht
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
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e) Entscheide der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Untersuchungsmassnahmen gegenüber Dritten (Art. 76 StPO). Rechtmässigkeit der Anweisung an eine Bank, den Kunden nicht über die bei ihr vorgenommenen Untersu- chungsmassnahmen (Herausgabe von Kontoauszügen) zu informieren. Erwägungen:
1. Gegen Beschwerdeentscheide des Staatsanwaltes kann gemäss Art. 138 StPO bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes Beschwer- de geführt werden. Zur Beschwerdeführung ist dabei berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist (zu dessen Gegenstand in einem besonders nahen Verhältnis steht) und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung geltend macht (Art. 139 Abs. 1 Satz 1 StPO). Adressatin der Gegenstand des angefochtenen Beschwerdeentscheides bildenden Ver- fügung war die GKB. Da die umstrittene, in Ziff. 3 dieser Verfügung enthaltene Anordnung einer Informationssperre bislang offenbar nicht wi- derrufen wurde, muss die Beschwerdelegitimation der GKB bejaht werden, ohne dass näher untersucht zu werden braucht, ob bereits das Interesse, in künftigen, gleichgelagerten Fällen einen gerichtlichen Entscheid zu besit- zen, ausreichen würde, um die GKB zur Beschwerdeführung zuzulassen.
2. a) Freiheitsbeschränkende Zwangsmassnahmen dürfen von den Untersuchungsbehörden nur angeordnet werden, wenn hierfür eine genü- gende gesetzliche Grundlage besteht und der Eingriff überdies im öffentli- chen Interesse liegt, verhältnismässig erscheint sowie den Kerngehalt des betroffenen Freiheitsrechtes unberührt lässt (Robert Hauser, Kurzlehrbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich 1984, S. 185f.; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 2. Aufl., Zürich 1993, Rz. 686; Gérard Piquerez, Précis de procédure pénale suisse, Lausanne 1987, Rz. 1162; jeweils mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Die gesetzliche Grundlage muss einen gewissen Grad an Bestimmtheit aufwei- sen, klar sein (BGE 117 Ia 346, 115 la 288, 112 Ia 112f.), vor allem dann, wenn es sich um einen besonders schweren Eingriff handelt (Piquerez, a.a.O., Rz. 1163). Ob im Einzelfall eine solche Grundlage besteht, lässt sich vielfach nur durch Auslegung des betreffenden Prozessgesetzes feststellen (vgl. hierzu ein Beispiel in BGE 111 Ia 11 f.). Sie braucht dabei nicht restriktiv vorgenommen zu werden, sondern kann durchaus auch extensiv 42 -
136 erfolgen; unzulässig sind hingegen Lückenfüllung und Analogieschlüsse (BGE 90 I 38; Hauser, a.a.O., S. 185; Piquerez, a.a.O., Rz. 1163).
b) Hauptinhalt der vom Staatsanwalt genehmigten, untersuchungs- richterlichen Verfügung war die in einem Strafverfahren gegen P. ergangene Anordnung gegenüber der GKB, Auszüge über die auf ihn lautenden Konten (darunter ein näher bezeichnetes) herauszugeben, und zwar zeitlich beschränkt auf den Geschäftsverkehr seit Januar 1993. Dass es sich hierbei um einen rechtmässigen Eingriff handelte, der den oben beschriebenen Anforderungen entsprach, ist offenbar auch die Meinung der GKB, hat sie doch den Beschwerdeentscheid des Staatsanwaltes in diesem Punkt unange- fochten gelassen. Darauf braucht also nicht weiter eingegangen zu werden. Nicht abgefunden hat sich die GKB hingegen mit der zusätzlichen Anord- nung, es sei ihr untersagt, ihren Kunden darüber zu unterrichten, dass sie von den Strafverfolgungsbehörden zur Aushändigung von Kontoauszügen verpflichtet worden sei.
c) Durch die Auferlegung einer solchen Informationssperre wurde insoweit in die Vertragsbeziehungen zwischen der GKB und P eingegriffen, als sie fortan ihrer Aufklärungspflicht gegenüber ihrem Kunden über Vor- gänge, die seine Konten betrafen, nicht mehr umfassend nachkommen konnte. Will sie künftig derartige Interessenkonflikte vermeiden, wird sie sich unter Umständen veranlasst sehen, bei der Ausgestaltung der Vertrags- inhalte entsprechende Vorbehalte anzubringen. Sie wird also durch staatli- chen Zwang in ihrer Vertragsfreiheit eingeengt, was auf eine Beschränkung der Handels- und Gewerbefreiheit hinausläuft (Ulrich Häfelin/Walter Hal- ler, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 3. Aufl., Zürich 1993, Rz. 1380). Fragen liesse sich immerhin, ob sich die GKB auf dieses Freiheitsrecht überhaupt berufen kann. Dass es sich bei ihr gemäss Art. 1 ihrer Statuten um eine selbständige Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts handelt (BR 938.200), würde eher dagegen sprechen, kommen doch juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht in den Genuss der Handels- und Gewerbefreiheit (Häfelin/Haller a.a.O., Rz. 1402). Auf der anderen Seite gilt es zu berücksichtigen, dass die GKB durch die beanstandete Informa- tionssperre in ihrer rein privatwirtschaftlichen Tätigkeit betroffen ist, so wie es auch Banken wären, die als juristische Personen des Privatrechts ausge- staltet sind. Dies würde es nahelegen, die GKB hier wie ein Privatrechtssub- jekt zu behandeln und ihr damit den Schutz der Handels- und Gewerbefrei- heit zukommen zu lassen (vgl. Häfelin/Haller, a.a.O., Rz. 1382). Wie es sich damit verhält, kann freilich dahingestellt bleiben, erweist sich doch die vom Untersuchungsrichter verfügte Informationssperre so oder so als recht- mässig.
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d) In Zusammenhang mit der vor allem umstrittenen Frage der genügenden gesetzlichen Grundlage ist vorab einmal festzuhalten, dass es
138 sich bei der hoheitlichen Anordnung, eine Bank dürfe in einem konkreten Fall ihren Kunden über die Aushändigung von Kontoauszügen an die Strafverfolgungsbehörden nicht orientieren, um eine vergleichsweise harm- lose freiheitsbeschränkende Massnahme handelt, denkt man etwa in diesem Bereich an die Möglichkeiten der Durchsuchung und Beschlagnahme. An die Bestimmtheit der gesetzlichen Grundlage für den Erlass solcher Infor- mationssperren dürfen also keine besonders hohen Anforderungen gestellt werden. In Abs. 1 von Art. 76 StPO, der im Abschnitt «Allgemeine Grund- sätze für die Untersuchung» steht und von der «Durchführung der Untersu- chung» handelt, wird eine Vielzahl von Massnahmen genannt, die dem Untersuchungsrichter zur Verfügung stehen. Diese Aufzählung ist nicht etwa abschliessend, vielmehr wird unmissverständlich gesagt, der Untersu- chungsrichter könne - im Rahmen der Rechtsordnung freilich (Willy Pa- drutt, Kommentar zur StPO GR, Chur 1981, S. 74) - auch andere Erhebun- gen treffen, welche der Abklärung des Tatbestandes und der Feststellung des Täters dienlich seien. Zu den in Art. 76 Abs. 1 StPO ausdrücklich vorgese- henen Untersuchungsmassnahmen gehört auch die Möglichkeit, bei Dritten Gegenstände herauszuverlangen. Von dieser Regelung ohne weiteres mit- umfasst wird die im vorliegenden Fall ergangene Anordnung gegenüber einer Bank, den Untersuchungsbehörden Auszüge über Konten eines be- stimmten Angeschuldigten zu übergeben. Dies wird selbst von der Be- schwerdeführerin nicht angezweifelt. Solche Vorkehren dienen dem Zweck, Aufschluss darüber zu erhalten, welche Vermögenswerte in einem näher interessierenden Zeitraum auf ein Konto geflossen sind; gleichzeitig werden dadurch die Voraussetzungen geschaffen, um den Angeschuldigten konkret und überraschend zur Herkunft verdächtiger Gelder befragen oder sie allenfalls durch eine Sperre seiner Verfügungsgewalt entziehen zu können. All dies würde nun unter Umständen vereitelt, wenn der Kontoinhaber durch die Bank über den Eingang und die Erfüllung eines Herausgabebe- fehls unterrichtet würde, könnte er doch versucht sein, Vermögenswerte rechtzeitig wieder abzuziehen oder zu deren Herkunft legale Geschäfte zu simulieren. In einfacher Weise lässt sich dem durch die Anordnung einer Informationssperre begegnen, wie es im vorliegenden Fall denn auch erfolgt ist. Solches muss angehen. Wenn das Gesetz schon ausdrücklich vorsieht, dass gegenüber Dritten nicht nur Herausgabeverfügungen ergehen können (Art. 76 Abs. 1 StPO), sondern dass gegen sie sogar noch schwerwiegendere Eingriffe wie Durchsuchungen und Beschlagnahmen vorgenommen werden dürfen (Art. 95a Abs. 1 StPO), kann nicht die Meinung sein, es müsse einfach hingenommen werden, dass der damit verfolgte Zweck bei Vereite- lungsbestrebungen der geschilderten Art nicht erreicht werde, und dies selbst dann, wenn dem durch vergleichsweise geringfügige Eingriffe in Individualrechte begegnet werden könnte. Sonst gäbe der in Art. 76 Abs. 1
139 StPO enthaltene, klare Vorbehalt weiterer untersuchungsrichterlicher Vor- kehren keinen Sinn. Der Gesetzgeber beschränkte sich offenkundig darauf, jene Massnahmen ausdrücklich anzuführen, die am häufigsten ergriffen werden und welche die stärkste freiheitsbeschränkende Wirkung haben, ohne dass gleichzeitig weit geringfügigere und deshalb nicht besonders hervorgehobene Eingriffe ausgeschlossen sein sollten. Art. 76 Abs. 1 StPO muss deshalb in Verbindung mit Art. 95a Abs. 1 StPO als genügende gesetzliche Grundlage für die gegenüber der GKB angeordnete Informati- onssperre angesehen werden. Dass derartige Vorkehren zulässig sind, wird denn auch in der einschlägigen bankenrechtlichen Literatur vorbehaltlos bejaht (vgl. Daniel Bodmer/Beat Kleiner/Benno Lutz, Kommentar zum Schweizerischen Bankengesetz, Zürich 1993, Rz. 29 zu Art. 47; Maurice Aubert/Jean-Philipp Kernen/Herbert Schönle, Le secret bancaire suisse, Bern 1982, S. 103; Paolo Bernasconi, Droits et devoirs de la banque et de ses clients dans la procédure d'entraide judiciaire internationale en matière pénale, in: Beiträge zum schweizerischen Bankenrecht, Bern 1987, S. 378). Die Autoren erachten dies als derart selbstverständlich, dass sie auf eine nähere Begründung verzichten. Sie gehen anscheinend davon aus, dass die in den kantonalen Prozessgesetzen üblicherweise angeführten, gravierenden freiheitsbeschränkenden Massnahmen geringfügigere wie die Informations- sperre mitenthalten. Dass dies in bezug auf die Verknüpfung der Herausga- bepflicht mit der Informationssperre zumindest für die bündnerische StPO zutreffend ist, wurde eben dargelegt. Nichts zu ihren Gunsten ableiten kann die Beschwerdeführerin schliesslich aus dem in der ZGGVP 1987 88 152 abgedruckten Entscheid der Justizkommission des Kantons Zug vom
13. April 1987. Der dort beurteilte Fall lässt sich mit dem vorliegenden schon deshalb nicht vergleichen, weil die zugerische StPO im Gegensatz zur bündnerischen die Kompetenz des Untersuchungsrichters zum Erlass von Herausgabeverfügungen nicht vorsah, so dass auf die Aussagepflichten des Zeugen zurückgegriffen werden musste. Da er indessen nicht gehalten ist, dem Angeschuldigten gegenüber seine Zeugeneigenschaft und den Inhalt seiner Aussagen zu verschweigen, wurde es als unzulässig angesehen, einer Bank die Weisung zu erteilen, sie dürfe ihren Kunden nicht darüber orien- tieren, dass sie einem Ersuchen der Strafverfolgungsbehörden auf Heraus- gabe von Kontoauszügen entsprochen habe. Dies kann angesichts der unterschiedlichen Ausgangslage nicht unbesehen übernommen werden. - Besteht nach dem Gesagten für die im vorliegenden Fall ergangene Infor- mationssperre eine genügende gesetzliche Grundlage, bleibt
140 lediglich noch festzuhalten, dass auch die übrigen der oben unter Buchstabe a) angeführ- ten Voraussetzungen, die den Eingriff in das Vertragsverhältnis GKB/P. als rechtmässig erscheinen lassen, erfüllt waren. Die Begründung ergibt sich sinngemäss aus den bisherigen Ausführungen; auf sie kann grundsätzlich
139 verwiesen werden, zumal die Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht keiner- lei Rügen erhoben hat. Ergangen ist die Informationssperre während einer Strafuntersuchung, bei der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruches also. Die Massnahme lag damit im öffentlichen Interesse. Welche Untersu- chungszwecke mit ihr verfolgt wurden, wurde bereits dargelegt, ebenso, dass sie hierfür ein notwendiges und taugliches Mittel war, welches im Vergleich zu anderen möglichen Vorkehren einen nicht besonders schwer- wiegenden Eingriff in das Vertragsverhältnis Bank/Kunde darstellte. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit wurde demnach ebenfalls gewahrt. Dass schliesslich ein Eingriff der geschilderten Art nicht geeignet ist, ein Freiheitsrecht gänzlich zu unterdrücken oder vollständig auszuhöhlen, ist offenkundig und bedarf keiner näheren Begründung.
e) Ob und allenfalls mit welchen strafrechtlichen Sanktionen Ange- hörige von Organen der GKB zu rechnen hätten, wenn sie eine umstrittene Informationssperre missachten sollten, fällt nicht in die Beurteilungskom- petenz der Beschwerdekammer, so dass sie sich mit den entsprechenden Ausführungen in den Rechtsschriften nicht weiter auseinanderzusetzen braucht. Insbesondere kann offenbleiben, ob eine Ahndung wirklich vor- aussetzen würde, dass in der untersuchungsrichterlichen Verfügung die Tatbestände angegeben wurden, welche bei einem Verstoss gegen das Infor- mationsverbot möglicherweise erfüllt sein könnten, ebenso, ob sich die Betroffenen ihrer Verantwortung mit dem Hinweis entziehen könnten, die mit der Informationssperre verfolgten (offenkundigen) Zwecke hätten ih- nen ausdrücklich erläutert werden müssen. BK 24/94 Entscheid vom 30. August 1994 Einstellung der Untersuchung durch den Untersuchungs- richter (Art. 82 StPO). Eine Schlussverfügung gemäss Art. 97 StPO mit dem Recht, Anträge auf Ergänzung der Untersuchung zu stellen, ergeht diesfalls nicht, und der Geschädigte kann diesfalls seine Rechte allein im Rahmen der Beschwerde gemäss Art. 138f. StPO wahren. Aus den Erwägungen:
d) Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, es sei ihm entgegen Art. 97 Abs. 2 StPO keine Schlussverfügung zugestellt worden, so dass er keine Gelegenheit erhalten habe, Anträge auf 43 -
140 Ergänzung der Untersuchung zu stellen. Eine Schlussverfügung im Sinne von Art. 97 StPO ergeht indes- sen nur dann, wenn der Untersuchungsrichter oder die Untersuchungsrich- terin aufgrund der Erhebungen nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt zum Schluss gelangt ist, dass das Vorliegen eines Straftatbestandes nicht