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PKG 1994 4

Graubünden · 1994-01-11 · Deutsch GR

Praxis Kantonsgericht |

Regeste: siehe PKG-Dokument\x3Cbr\x3E | java.util.HashMap/1797211028

Erwägungen (2 Absätze)

E. 17 Grundstück desselben Eigentümers ohne unverhältnismässige Kosten

her- gestellt werden kann (Caroni-Rudolf, der Notweg, Diss. Bern

1969, S. 69; Meier-Hayoz, Berner Kommentar Bd. IV/1/3, 2.

Lieferung: Art. 684-698 ZGB, 3. Aufl., Bern 1973, Art. 694 N 30 u. 45;

§ 918 Abs. 2 letzter Satz BGB). Der Eigentümer, der konkret

beabsichtigt, eine baureife Parzelle zu überbauen, hat nach heutiger

Auffassung - jedenfalls in Wohngebieten - grundsätzlich Anspruch auf

eine allgemeine Zufahrt mit Motorfahrzeugen (BGE 110 II 125 ff. Erw.

5). Es ist allerdings nicht notwendig, mit dem Auto bis unmittelbar vor

die Haustüre fahren zu können (BGE 85 II 399 und 401).

b) Im vorliegenden Fall ist der Kläger Miteigentümer der an die

nordöstliche Ecke seines Grundstücks angrenzenden Garagenparzelle,

und er besitzt ein Fusswegrecht zulasten der Garagenparzelle sowie der

beklagti- schen Parzelle. Der Kläger hat mit anderen Worten die

Möglichkeit, sein

Motorfahrzeug in unmittelbarer Nähe seines

Grundstückes abzustellen; für die letzten paar wenigen Meter bis zu

seinem (geplanten) Haus besitzt er entsprechende Fusswegrechte. Diese

Wegverbindung erscheint im Lichte der vorerwähnten Rechtsprechung

für die bestimmungsgemässe Nutzung des klägerischen Grundstücks -

der Kläger beabsichtigt ein Ferienhaus zu erstellen - ohne weiteres als

genügend.

E. macht nun im wesentlichen geltend, das Verwaltungsgericht

habe vorliegend verbindlich festgestellt, dass die bestehende Zufahrt in

öffent- lichrechtlicher Hinsicht nicht ausreichend sei. Dieser Einwand ist

aus meh- reren Gründen unbehelflich. Das Verwaltungsgericht hat bloss

festgehalten, die Erstellung der auf dem klägerischen Grundstück

geplanten Garage sei mangels genügender Zufahrt nicht zulässig. Die

Frage, ob das geplante Ferienhaus allenfalls ohne Garage erstellt werden

dürfte, wurde ausdrück- lich offengelassen. Die zuständige Baubehörde

hat mit Schreiben vom 16. Juli 1992 zu Handen der Vorinstanz bestätigt,

sofern das Bauprojekt auf der klägerischen Parzelle 2202 keine Garage

vorsehe, benötige ein Bauwilliger keine dauernde Zufahrt; es sei

zulässig, das Garagierungsproblem auf einer Nachbarparzelle zu lösen.

Diesfalls benötige der Gesuchsteller ein Fussweg- recht zu seiner Parzelle

sowie ein Fahrwegrecht während der Bauzeit. Aus dem Gesagten geht

hervor, dass E. sein Ferienhausprojekt in etwas modifi- zierter Form in

Übereinstimmung mit den öffentlichrechtlichen Vorschrif- ten

realisieren könnte. Die erwähnte Bauzufahrt ist nach Angaben des

Klägers gesichert. Der Kläger wendet nun ein, die vorerwähnte Auskunft

der Baubehörde würde nicht mit dem geltenden Baurecht

übereinstimmen. Ob dies zutrifft oder nicht, braucht vorliegend nicht

entschieden zu werden. Die erwähnten öffentlichrechtlichen Vorschriften

sind nämlich für die Beur- teilung eines behaupteten Notweganspruchs

unbeachtlich: Das Vorhan- densein eines genügenden Weges im Sinne

von Art. 694 Abs. 1 ZGB beur-

E. 18 teilt sich in der ganzen Schweiz nach denselben nachbarrechtlichen Ge- sichtspunkten. Wird ein Baugesuch abgelehnt, weil das kommunale Bau- recht die Bewilligung hinsichtlich der Zufahrt an strengere Voraussetzungen knüpft, so muss es damit sein Bewenden haben (BGE 85 II 400f.). Das kantonale oder kommunale Baurecht kann mit anderen Worten an das Genügen eines Weges so strenge Anforderungen stellen, dass zu deren Erfüllung ein Notweg im Sinne von Art. 694 Abs. 1 ZGB nicht mehr beansprucht werden kann (BGE 117 II 37 mit Hinweisen). Damit bleibt es bei der Feststellung, dass die vorhandene Wegver- bindung für die bestimmungsgemässe Nutzung der klägerischen Parzelle genügt. Die Berufung ist mithin in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils abzuweisen. ZF 61/93 Urteil vom 19. Januar 1994 5

- Stockwerkeigentum (Art. 712aff. ZGB). Klage eines Stock- werkeigentümers auf Beseitigung eines ohne seine Zu- stimmung von einem anderen Stockwerkeigentümer auf der gemeinschaftlichen Liegenschaft erstellten Garten- hauses.

- Aktivlegitimation eines Stockwerkeigentümers zur Ei- gentumsfreiheitsklage (Art. 641 Abs. 2 ZGB) gegen einen anderen Stockwerkeigentümer (Erw. 2).

- Bedeutung des öffentlichrechtlichen Baubewilligungs- verfahrens. Die Erteilung der Baubewilligung berührt den Anspruch des beeinträchtigten Stockwerkeigentü- mers auf Beseitigung der unberechtigten Baute nicht (Erw. 3).

- Verwirkung des Beseitigungsanspruchs durch langes Zuwarten mit der Geltendmachung und mangels eines rechtlich schutzwürdigen Interesses an der Beseiti- gung (in casu verneint) (Art. 2 ZGB) (Erw. 4a/c)?

- Erstellung eines Gartenhauses auf der gemeinschaftli- chen Liegenschaft als Zweckänderung, die der Zustim- mung aller Stockwerkeigentümer bedarf (Art. 648 Abs. 2 ZGB) (Erw. 4 b). Aus den Erwägungen:

2. a) Allein schon aus der Bezeichnung der Prozessparteien ist klar ersichtlich, dass D. nicht als Verwalter der Stockwerkeigentümergemein- schaft klagt, mithin nicht diese Prozesspartei und damit Klägerin ist, son- dern dass D. als Einzelperson handelt. Er klagt somit nicht als Vertreter der

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Wie bereits die Vorinstanz in E. 4 zu Recht ausgeführt hat, ist der Wortlaut dieser beiden Parteibezeichnungen klar und eindeutig: Partei sind die aufge- führten Erben, der Willensvollstrecker tritt als deren Vertreter und nicht in eigenem Namen auf. Von einem offensichtlichen Irrtum, der von Amtes wegen zu berichtigen wäre, kann keine Rede sein. Dies gilt umso mehr, als die Kläger anwaltlich vertreten waren. Der Rechtsvertreter musste sich der Tragweite der Parteibezeichnung zweifellos bewusst sein und dieser die nötige Aufmerksamkeit schenken. Nach dem Gesagten steht fest, dass allein der Willensvollstrecker B. berechtigt gewesen wäre, den vorliegenden Prozess in eigenem Namen zu führen. Als Kläger sind aber die namentlich genannten Erben des G. sel. zu betrachten. Das Urteil der Vorinstanz ist daher im Ergebnis richtig und die Berufung abzuweisen. ZF 74/93 4

- Notweg (Art. 694 ZG B) . Urteil vom 11. Januar 1994

- Wegnot besteht nicht schon dann, wenn nicht bis un- mittelbar vor die Haustüre eines Ferienhauses mit Mo- torfahrzeugen gefahren werden kann.

- Das Vorhandensein eines genügenden Weges beurteilt sich in der ganzen Schweiz nach denselben nachbar- rechtlichen Gesichtspunkten. Zur Erfüllung strengerer baupolizeilicher Anforderungen an das Genügen eines Weges kann ein Notweg nicht beansprucht werden. Erwägungen:

a) Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er nach Art. 694 Abs. 1 ZGB beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen. Die Gewährung eines Notwegrechts wird ange- sichts des damit verbundenen Eingriffs in die Eigentumsrechte des Nach- barn von strengen Voraussetzungen abhängig gemacht. Erforderlich ist, dass eine eigentliche Notlage geltend gemacht werden kann. Eine solche Wegenot liegt dann vor, wenn einem Grundeigentümer die zur bestim- mungsgemässen Benutzung seines Grundstücks erforderliche Verbindung zur öffentlichen Strasse überhaupt fehlt oder der vorhandene Weg sich als ungenügend erweist (BGE 117 II 35 ff. Erw. mit Hinweisen). Die Wegenot beurteilt sich dabei nicht allein aus Sicht des Grundstücks, sondern auch aus der subjektiven Position des jeweiligen Grundeigentümers: Keine Wege- not liegt daher vor, wenn zwar ein Grundstück keinen genügenden Weg zur öffentlichen Strasse besitzt, ein solcher jedoch über ein angrenzendes

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Grundstück desselben Eigentümers ohne unverhältnismässige Kosten her- gestellt werden kann (Caroni-Rudolf, der Notweg, Diss. Bern 1969, S. 69; Meier-Hayoz, Berner Kommentar Bd. IV/1/3, 2. Lieferung: Art. 684-698 ZGB, 3. Aufl., Bern 1973, Art. 694 N 30 u. 45; § 918 Abs. 2 letzter Satz BGB). Der Eigentümer, der konkret beabsichtigt, eine baureife Parzelle zu überbauen, hat nach heutiger Auffassung - jedenfalls in Wohngebieten - grundsätzlich Anspruch auf eine allgemeine Zufahrt mit Motorfahrzeugen (BGE 110 II 125 ff. Erw. 5). Es ist allerdings nicht notwendig, mit dem Auto bis unmittelbar vor die Haustüre fahren zu können (BGE 85 II 399 und 401).

b) Im vorliegenden Fall ist der Kläger Miteigentümer der an die nordöstliche Ecke seines Grundstücks angrenzenden Garagenparzelle, und er besitzt ein Fusswegrecht zulasten der Garagenparzelle sowie der beklagti- schen Parzelle. Der Kläger hat mit anderen Worten die Möglichkeit, sein Motorfahrzeug in unmittelbarer Nähe seines Grundstückes abzustellen; für die letzten paar wenigen Meter bis zu seinem (geplanten) Haus besitzt er entsprechende Fusswegrechte. Diese Wegverbindung erscheint im Lichte der vorerwähnten Rechtsprechung für die bestimmungsgemässe Nutzung des klägerischen Grundstücks - der Kläger beabsichtigt ein Ferienhaus zu erstellen - ohne weiteres als genügend. E. macht nun im wesentlichen geltend, das Verwaltungsgericht habe vorliegend verbindlich festgestellt, dass die bestehende Zufahrt in öffent- lichrechtlicher Hinsicht nicht ausreichend sei. Dieser Einwand ist aus meh- reren Gründen unbehelflich. Das Verwaltungsgericht hat bloss festgehalten, die Erstellung der auf dem klägerischen Grundstück geplanten Garage sei mangels genügender Zufahrt nicht zulässig. Die Frage, ob das geplante Ferienhaus allenfalls ohne Garage erstellt werden dürfte, wurde ausdrück- lich offengelassen. Die zuständige Baubehörde hat mit Schreiben vom 16. Juli 1992 zu Handen der Vorinstanz bestätigt, sofern das Bauprojekt auf der klägerischen Parzelle 2202 keine Garage vorsehe, benötige ein Bauwilliger keine dauernde Zufahrt; es sei zulässig, das Garagierungsproblem auf einer Nachbarparzelle zu lösen. Diesfalls benötige der Gesuchsteller ein Fussweg- recht zu seiner Parzelle sowie ein Fahrwegrecht während der Bauzeit. Aus dem Gesagten geht hervor, dass E. sein Ferienhausprojekt in etwas modifi- zierter Form in Übereinstimmung mit den öffentlichrechtlichen Vorschrif- ten realisieren könnte. Die erwähnte Bauzufahrt ist nach Angaben des Klägers gesichert. Der Kläger wendet nun ein, die vorerwähnte Auskunft der Baubehörde würde nicht mit dem geltenden Baurecht übereinstimmen. Ob dies zutrifft oder nicht, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Die erwähnten öffentlichrechtlichen Vorschriften sind nämlich für die Beur- teilung eines behaupteten Notweganspruchs unbeachtlich: Das Vorhan- densein eines genügenden Weges im Sinne von Art. 694 Abs. 1 ZGB beur-

18

teilt sich in der ganzen Schweiz nach denselben nachbarrechtlichen Ge- sichtspunkten. Wird ein Baugesuch abgelehnt, weil das kommunale Bau- recht die Bewilligung hinsichtlich der Zufahrt an strengere Voraussetzungen knüpft, so muss es damit sein Bewenden haben (BGE 85 II 400f.). Das kantonale oder kommunale Baurecht kann mit anderen Worten an das Genügen eines Weges so strenge Anforderungen stellen, dass zu deren Erfüllung ein Notweg im Sinne von Art. 694 Abs. 1 ZGB nicht mehr beansprucht werden kann (BGE 117 II 37 mit Hinweisen). Damit bleibt es bei der Feststellung, dass die vorhandene Wegver- bindung für die bestimmungsgemässe Nutzung der klägerischen Parzelle genügt. Die Berufung ist mithin in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils abzuweisen. ZF 61/93 Urteil vom 19. Januar 1994 5

- Stockwerkeigentum (Art. 712aff. ZGB). Klage eines Stock- werkeigentümers auf Beseitigung eines ohne seine Zu- stimmung von einem anderen Stockwerkeigentümer auf der gemeinschaftlichen Liegenschaft erstellten Garten- hauses.

- Aktivlegitimation eines Stockwerkeigentümers zur Ei- gentumsfreiheitsklage (Art. 641 Abs. 2 ZGB) gegen einen anderen Stockwerkeigentümer (Erw. 2).

- Bedeutung des öffentlichrechtlichen Baubewilligungs- verfahrens. Die Erteilung der Baubewilligung berührt den Anspruch des beeinträchtigten Stockwerkeigentü- mers auf Beseitigung der unberechtigten Baute nicht (Erw. 3).

- Verwirkung des Beseitigungsanspruchs durch langes Zuwarten mit der Geltendmachung und mangels eines rechtlich schutzwürdigen Interesses an der Beseiti- gung (in casu verneint) (Art. 2 ZGB) (Erw. 4a/c)?

- Erstellung eines Gartenhauses auf der gemeinschaftli- chen Liegenschaft als Zweckänderung, die der Zustim- mung aller Stockwerkeigentümer bedarf (Art. 648 Abs. 2 ZGB) (Erw. 4 b). Aus den Erwägungen:

2. a) Allein schon aus der Bezeichnung der Prozessparteien ist klar ersichtlich, dass D. nicht als Verwalter der Stockwerkeigentümergemein- schaft klagt, mithin nicht diese Prozesspartei und damit Klägerin ist, son- dern dass D. als Einzelperson handelt. Er klagt somit nicht als Vertreter der 19