Praxis Kantonsgericht |
Regeste: siehe PKG-Dokument\x3Cbr\x3E | java.util.HashMap/1797211028
Erwägungen (1 Absätze)
E. 35 115
weiterhin die freie Verfügung behält. Hinsichtlich der Verwaltung seiner Vermögenssubstanz ist dem Verwaltungsverbeirateten demzufolge die Handlungsfähigkeit wie bei der Entmündigung entzogen. Die Verwaltungs- beiratschaft ist ihrem materiellen Gehalte nach eine Form der Vormund- schaft mit begrenzter Tragweite (ZVW 13 (1958) S. 87ff.; BGE 80 II 17). Der Verwaltungsverbeiratete ist daher nur beschränkt handlungsfähig oder teilweise handlungsunfähig. Bezüglich der Verwaltung seines Vermögens ist er entmündigt und daher handlungsunfähig im Sinne von Art. 17 ZGB. Diese beschränkte Handlungsunfähigkeit des Verwaltungsverbeirateten wird durch die Handlungsfähigkeit des Verwaltungsbeirates ersetzt. Der Verwaltungsbeirat ist daher, beschränkt auf die Verwaltung des Vermögens seines Schützlings, wie der Vormund, ausschliesslicher, gesetzlicher Vertre- ter des Verwaltungsverbeirateten. Es kann also diesbezüglich nur der Beirat als sein gesetzlicher Vertreter handeln (vgl. dazu Bernhard Schnyder/Erwin Murer, Berner Kommentar, Die Vormundschaft, Bern 1984, N 63, 65 und 117 zu Art. 395 Abs. 2 ZGB; ZVW 5 (1950) S. 47; SJZ 12 (1915/16) S. 258).
b) Der zivilrechtlichen Handlungsfähigkeit entspricht im Schuldbe- treibungsrecht die Betreibungsfähigkeit. Fehlt dem Schuldner die Hand- lungsfähigkeit und damit vollstreckungsrechtlich die Betreibungsfähigkeit, so gelten die Grundsätze der gesetzlichen Stellvertretung. Das SchKG behandelt in Art. 46 und 47 nur die volle Handlungsfähigkeit und die volle Handlungsunfähigkeit.Die erwähnten Bestimmungen sagen hingegen nichts darüber aus, an welchem Ort die Betreibung zu erheben und wem die Betreibungsurkunden zuzustellen sind, wenn beschränkte Handlungsfähig- keit oder beschränkte Handlungsunfähigkeit beim Schuldner vorliegt. Hin- sichtlich der Verwaltungsbeiratschaft nach Art. 395 Abs. 2 ZGB ist aber davon auszugehen, dass der Verwaltungsbeirat der gesetzliche Stellvertreter im Sinne von Art. 47 SchKG ist, soweit der verbeiratete Schuldner mit der Betreibung aus seiner Vermögenssubstanz in Anspruch genommen werden will (vgl. Schnyder/Murer, a.a.O., N 117 zu Art. 395 Abs. 2 ZGB; Fritzsche/ Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach Schweizerischem Recht, Band I, 3. Aufl., Zürich 1984, § 9 Rz 9 Abs. 2 und Rz 32; BGE 58 III 87). Umgekehrt ist aus der dem verwaltungsverbeirateten Schuldner verbleiben- den Handlungsfähigkeit bezüglich der Erträgnisse seines Vermögens und seines sonstigen Einkommens auf Betreibungsfähigkeit des Schuldners in diesem Bereich zu schliessen. Das SchKG übernimmt sozusagen die vom Zivilrecht für die Verwaltungsbeiratschaft vorgenommene Spaltung der Verfügungszuständigkeit zwischen dem Beirat und dem Verbeirateten. Die- se Zweiteilung der schuldnerischen Güter hat zur Folge, dass die Betreibung gegen einen unter Verwaltungsbeiratschaft stehenden Schuldner unter Um- gehung des Beirates, das heisst am Wohnsitz des Verbeirateten mit direkter Zustellung des Zahlungsbefehls an den
Verbeirateten, zulässig ist, allerdings 116
verbunden mit der Wirkung, dass eine solche Betreibung nur zur Pfändung und Verwertung der Vermögenserträgnisse und Einkünfte des Verbeirate- ten, nicht aber seiner Vermögenssubstanz führen kann (vgl. Fritzsche/ Walder, a.a.O., Rz 32 S. 81; BGE 58 III 88, 102 III 139 E. 2b; ZVW 31 (1976) S. 46; Schnyder/Murer, a.a.O., N 117 zu Art. 395 ZGB; BISchK 1955 S. 17; B1SchK 1973 S. 82 f.). Konnte die Betreibung somit grundsätzlich am Wohnsitz der verbeirateten G. in X erhoben werden, so waren der Verbeira- teten auch die Zahlungsbefehle persönlich zuzustellen (Art. 46 Abs. 1 SchKG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 SchKG). Selbst wenn es sich hier um einen Fall der kombinierten Mitwir- kungsbeiratschaft (Art. 395 Abs. 1 ZGB) und Verwaltungsbeiratschaft (Art. 395 Abs. 2 ZGB) handelte, wäre dies nicht anders, da einerseits der Mitwirkungsbeirat nicht gesetzlicher Vertreter seines Schützlings ist und daher Art. 47 SchKG auf die Mitwirkungsbeiratschaft von vorneherein keine Anwendung finden kann und andererseits die Entgegennahme des Zahlungsbefehls nicht bereits eine Prozesshandlung im Sinne von Art. 395 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB oder eine Vorstufe dazu darstellt (BlSchK 1939 S. 72f.). Ob der Beschwerdegegner vom Wechsel in der Person des Beirates keine Kenntnis hatte und erst später zufällig davon erfuhr, wie er einwen- det, kann von vorneherein auf die Betreibungsfähigkeit der G. keinen Einfluss haben. Zur Begründung seines Abweisungsantrages weist der Be- schwerdegegner ferner darauf hin, dass nach den Erfahrungen aus seiner Zeit als Beistand von G. die Beschwerdeführerin jährliche Vermögenser- trägnisse zwischen drei und vier Millionen Franken erziele, so dass die in Betreibung gesetzten 1,3 Millionen Franken für Honorar und Schadener- satz in der Zwangsvollstreckung dadurch gedeckt seien. Es kann indes nicht Aufgabe der Betreibungsbehörden sein, im Fall des verwaltungsverbeirate- ten Schuldners vorgängig abzuschätzen, ob die Vermögenserträgnisse zur Deckung der betriebenen Forderung ausreichen und gestützt darauf die Betreibungsfähigkeit des Verwaltungsverbeirateten zu bejahen oder zu ver- neinen. Es ist allein das Risiko des betreibenden Gläubigers, wenn er sich mit Einleitung der Zwangsvollstreckung unter Umgehung des Beirates auf das Vollstreckungssubstrat der Vermögenserträgnisse des Verbeirateten be- schränkt. Mit der vorerwähnten Einschränkung hinsichtlich des Umfanges des Vollstreckungssubstrates bei der Fortsetzung der Betreibung ist zusam- menfassend festzustellen, dass die Einleitung der Betreibung gegen die verwaltungsverbeiratete G. an deren Wohnsitz in X mit Art. 46 und 47 SchKG in Einklang steht und die Zustellung der beiden Zahlungsbefehle an G. gültig bleibt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. SchKG 4/94 Entscheid vom 7. September 1994 I17
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aufgrund dieser Überlegungen ist die Schuldbetreibungsbeschwer- de der zuständigen Aufsichtsbehörde des Kantons Glarus zu überweisen. Untere Aufsichtsbehörde im Kanton Glarus ist der Zivilgerichtspräsident und obere Aufsichtsbehörde das Zivilgericht. Da es um die Überprüfung einer Handlung des Betreibungs- und Konkursamtes des Kantons Glarus geht, ist der dort vorgeschriebene Instanzenzug einzuhalten. Demnach ist die Beschwerde, soweit die ordnungsgemässe Zustellung des Zahlungsbe- fehls durch das Betreibungs- und Konkursamt Glarus an die Beschwerde- führerin gerügt wird, zur Behandlung an den Zivilgerichtspräsidenten Gla- rus als untere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs zu überweisen. SchKG 17/94 Entscheid vom 21. März 1994 Betreibungsfähigkeit einer unter Verwaltungsbeirat- schaft stehenden Person (Art. 395 Abs. 2 ZGB; Art. 46/47 SchKG). Bezüglich der Erträgnisse des Vermögens und des Erwerbseinkommens ist der Verbeiratete handlungs- und damit betreibungsfähig, so dass er insoweit ohne Einbezug des Verwaltungsbeirates an seinem Wohnsitz betrieben werden kann. Soweit der verbeiratete Schuld- ner hingegen aus seiner Vermögenssubstanz in Anspruch genommen werden will, ist die Betreibung am Wohnsitz des Verwaltungsbeirates als des gesetzlichen Vertreters zu führen und der Zahlungsbefehl diesem zuzustellen. Erwägungen:
a) Der Ort, an dem der Schuldner zu betreiben ist, befindet sich gemäss Art. 46 und 47 SchKG für den handlungsfähigen Schuldner an seinem Wohnsitz und für den handlungsunfähigen Schuldner am Wohnsitz seines gesetzlichen Vertreters, welchem im letzteren Falle auch die Betrei- bungsurkunden zuzustellen sind. Zu prüfen ist demnach, ob G. handlungs- fähig oder handlungsunfähig ist. Handlungsfähig ist gemäss Art. 13 ZGB, wer mündig und urteilsfähig ist. Handlungsunfähig ist gemäss Art. 17 ZGB, wer nicht urteilsfähig, unmündig oder entmündigt ist. G. ist mündig. Des weiteren ist zu vermuten, dass sie urteilsfähig ist; jedenfalls ergeben sich aufgrund der Parteiausführungen und aus den Akten keine gegenteiligen Anhaltspunkte. Zu prüfen bleibt somit lediglich, ob G. infolge Entmündi- gung handlungsunfähig ist. G. steht unter Verwaltungsbeiratschaft gemäss Art. 395 Abs. 2 ZGB. Die Wirkungen der Verwaltungsbeiratschaft bestehen darin, dass dem Verwaltungsverbeirateten die Verwaltung seines Vermögens entzogen ist, er aber im übrigen über die Erträgnisse seines Vermögens 35 -
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weiterhin die freie Verfügung behält. Hinsichtlich der Verwaltung seiner Vermögenssubstanz ist dem Verwaltungsverbeirateten demzufolge die Handlungsfähigkeit wie bei der Entmündigung entzogen. Die Verwaltungs- beiratschaft ist ihrem materiellen Gehalte nach eine Form der Vormund- schaft mit begrenzter Tragweite (ZVW 13 (1958) S. 87ff.; BGE 80 II 17). Der Verwaltungsverbeiratete ist daher nur beschränkt handlungsfähig oder teilweise handlungsunfähig. Bezüglich der Verwaltung seines Vermögens ist er entmündigt und daher handlungsunfähig im Sinne von Art. 17 ZGB. Diese beschränkte Handlungsunfähigkeit des Verwaltungsverbeirateten wird durch die Handlungsfähigkeit des Verwaltungsbeirates ersetzt. Der Verwaltungsbeirat ist daher, beschränkt auf die Verwaltung des Vermögens seines Schützlings, wie der Vormund, ausschliesslicher, gesetzlicher Vertre- ter des Verwaltungsverbeirateten. Es kann also diesbezüglich nur der Beirat als sein gesetzlicher Vertreter handeln (vgl. dazu Bernhard Schnyder/Erwin Murer, Berner Kommentar, Die Vormundschaft, Bern 1984, N 63, 65 und 117 zu Art. 395 Abs. 2 ZGB; ZVW 5 (1950) S. 47; SJZ 12 (1915/16) S. 258).
b) Der zivilrechtlichen Handlungsfähigkeit entspricht im Schuldbe- treibungsrecht die Betreibungsfähigkeit. Fehlt dem Schuldner die Hand- lungsfähigkeit und damit vollstreckungsrechtlich die Betreibungsfähigkeit, so gelten die Grundsätze der gesetzlichen Stellvertretung. Das SchKG behandelt in Art. 46 und 47 nur die volle Handlungsfähigkeit und die volle Handlungsunfähigkeit.Die erwähnten Bestimmungen sagen hingegen nichts darüber aus, an welchem Ort die Betreibung zu erheben und wem die Betreibungsurkunden zuzustellen sind, wenn beschränkte Handlungsfähig- keit oder beschränkte Handlungsunfähigkeit beim Schuldner vorliegt. Hin- sichtlich der Verwaltungsbeiratschaft nach Art. 395 Abs. 2 ZGB ist aber davon auszugehen, dass der Verwaltungsbeirat der gesetzliche Stellvertreter im Sinne von Art. 47 SchKG ist, soweit der verbeiratete Schuldner mit der Betreibung aus seiner Vermögenssubstanz in Anspruch genommen werden will (vgl. Schnyder/Murer, a.a.O., N 117 zu Art. 395 Abs. 2 ZGB; Fritzsche/ Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach Schweizerischem Recht, Band I, 3. Aufl., Zürich 1984, § 9 Rz 9 Abs. 2 und Rz 32; BGE 58 III 87). Umgekehrt ist aus der dem verwaltungsverbeirateten Schuldner verbleiben- den Handlungsfähigkeit bezüglich der Erträgnisse seines Vermögens und seines sonstigen Einkommens auf Betreibungsfähigkeit des Schuldners in diesem Bereich zu schliessen. Das SchKG übernimmt sozusagen die vom Zivilrecht für die Verwaltungsbeiratschaft vorgenommene Spaltung der Verfügungszuständigkeit zwischen dem Beirat und dem Verbeirateten. Die- se Zweiteilung der schuldnerischen Güter hat zur Folge, dass die Betreibung gegen einen unter Verwaltungsbeiratschaft stehenden Schuldner unter Um- gehung des Beirates, das heisst am Wohnsitz des Verbeirateten mit direkter Zustellung des Zahlungsbefehls an den
Verbeirateten, zulässig ist, allerdings 116
verbunden mit der Wirkung, dass eine solche Betreibung nur zur Pfändung und Verwertung der Vermögenserträgnisse und Einkünfte des Verbeirate- ten, nicht aber seiner Vermögenssubstanz führen kann (vgl. Fritzsche/ Walder, a.a.O., Rz 32 S. 81; BGE 58 III 88, 102 III 139 E. 2b; ZVW 31 (1976) S. 46; Schnyder/Murer, a.a.O., N 117 zu Art. 395 ZGB; BISchK 1955 S. 17; B1SchK 1973 S. 82 f.). Konnte die Betreibung somit grundsätzlich am Wohnsitz der verbeirateten G. in X erhoben werden, so waren der Verbeira- teten auch die Zahlungsbefehle persönlich zuzustellen (Art. 46 Abs. 1 SchKG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 SchKG). Selbst wenn es sich hier um einen Fall der kombinierten Mitwir- kungsbeiratschaft (Art. 395 Abs. 1 ZGB) und Verwaltungsbeiratschaft (Art. 395 Abs. 2 ZGB) handelte, wäre dies nicht anders, da einerseits der Mitwirkungsbeirat nicht gesetzlicher Vertreter seines Schützlings ist und daher Art. 47 SchKG auf die Mitwirkungsbeiratschaft von vorneherein keine Anwendung finden kann und andererseits die Entgegennahme des Zahlungsbefehls nicht bereits eine Prozesshandlung im Sinne von Art. 395 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB oder eine Vorstufe dazu darstellt (BlSchK 1939 S. 72f.). Ob der Beschwerdegegner vom Wechsel in der Person des Beirates keine Kenntnis hatte und erst später zufällig davon erfuhr, wie er einwen- det, kann von vorneherein auf die Betreibungsfähigkeit der G. keinen Einfluss haben. Zur Begründung seines Abweisungsantrages weist der Be- schwerdegegner ferner darauf hin, dass nach den Erfahrungen aus seiner Zeit als Beistand von G. die Beschwerdeführerin jährliche Vermögenser- trägnisse zwischen drei und vier Millionen Franken erziele, so dass die in Betreibung gesetzten 1,3 Millionen Franken für Honorar und Schadener- satz in der Zwangsvollstreckung dadurch gedeckt seien. Es kann indes nicht Aufgabe der Betreibungsbehörden sein, im Fall des verwaltungsverbeirate- ten Schuldners vorgängig abzuschätzen, ob die Vermögenserträgnisse zur Deckung der betriebenen Forderung ausreichen und gestützt darauf die Betreibungsfähigkeit des Verwaltungsverbeirateten zu bejahen oder zu ver- neinen. Es ist allein das Risiko des betreibenden Gläubigers, wenn er sich mit Einleitung der Zwangsvollstreckung unter Umgehung des Beirates auf das Vollstreckungssubstrat der Vermögenserträgnisse des Verbeirateten be- schränkt. Mit der vorerwähnten Einschränkung hinsichtlich des Umfanges des Vollstreckungssubstrates bei der Fortsetzung der Betreibung ist zusam- menfassend festzustellen, dass die Einleitung der Betreibung gegen die verwaltungsverbeiratete G. an deren Wohnsitz in X mit Art. 46 und 47 SchKG in Einklang steht und die Zustellung der beiden Zahlungsbefehle an G. gültig bleibt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. SchKG 4/94 Entscheid vom 7. September 1994 I17