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PKG 1994 33

Graubünden · 1994-10-26 · Deutsch GR

Praxis Kantonsgericht |

Regeste: siehe PKG-Dokument\x3Cbr\x3E | java.util.HashMap/1797211028

Erwägungen (1 Absätze)

E. 33 108 rundweg abgelehnt habe. - Die Entschädigungsforderung des Berufungsklägers ist im folgen- den ebenfalls unter diesen beiden Gesichtspunkten zu überprüfen.

109

1. In der Berufungsschrift wird der Vorinstanz vorgeworfen, sie habe verkannt, dass dem Strafkläger gemäss Art. 169 Ziff. 4 StPO an der Hauptverhandlung Parteirechte zukämen und ihm folglich im Verhältnis des Unterliegens des Angeklagten im Strafpunkt eine ausseramtliche Ent- schädigung zuzusprechen sei. Nachdem der Angeklagte zwar vom Anklage- punkt der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB freigesprochen, hingegen der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB für schuldig befunden worden sei, habe der Berufungskläger Anspruch auf mindestens teilweisen Ersatz der Anwaltskosten. Das materielle Strafrecht kennt keine besonderen Vorschriften über die Amtsehrverletzung. Unabhängig von der Person und der Stellung des in seiner Ehre Verletzten behandelt es die strafbaren Handlungen gegen die Ehre in den Art. 173 bis 178 StGB alle gleich, wobei allen drei Tatbeständen ehrverletzender Handlungen gemeinsam ist, dass sie nur auf Antrag des Verletzten hin verfolgt werden, wobei sich das Antragsrecht nach den Art. 28 ff. StGB richtet. Das Verfahren bei Vergehen gegen die Ehre wird von der Bündner Strafprozessordnung in den Art. 162 bis 169 geregelt, wobei die zuletzt genannte Norm die Ehrverletzung gegenüber Amtsperso- nen zum Gegenstand hat. In dieser Bestimmung werden Amtsehrverletzun- gen dem gewöhnlichen Ehrverletzungsverfahren entzogen und unter Vorbe- halt weniger besonderer, unter den Ziffern 1 bis 5 des Artikels aufgezählter Bestimmungen dem in den Art. 66 bis 161 StPO geregelten ordentlichen Strafverfahren zugewiesen. Auf die letzte der im Art. 169 StPO erwähnten Ausnahmebestimmungen beruft sich der Berufungskläger, wenn er geltend macht, es stehe ihm eine Parteientschädigung im Umfange seines Obsiegens im Strafpunkt zu, weil dem Strafantragsteller an der Hauptverhandlung (wie auch im Berufungsverfahren) Parteirechte zukämen. Mit dieser Be- trachtungsweise interpretiert der Berufungskläger etwas in diese Bestim- mung hinein, das weit über den Sinn der Norm hinausgeht. Diese definiert ganz klar und eindeutig ausschliesslich die Stellung des Strafklägers bei den beiden ausdrücklich erwähnten Gelegenheiten, worunter etwa zu verstehen ist, dass der Strafantragsteller in der Hauptverhandlung seinen Standpunkt vertreten kann und das Recht hat, ein Rechtsmittel zu ergreifen beziehungs- weise sich zu einem solchen vernehmen zu lassen. Mit Bezug auf das ganze übrige Verfahren sagt die Bestimmung rein nichts aus, und insbesondere äussert sie sich in keiner Art und Weise zur Kosten- und Entschädigungsfol- ge im Untersuchungs- und erstinstanzlichen Gerichtsverfahren. Dazu ist nicht nur aus der vom Berufungskläger herangezogenen Ziffer 5 nichts

110 abzuleiten, vielmehr äussert sich die ganze Bestimmung von Art. 169 StPO nicht zu dieser Frage. Da für das Amtsehrverletzungsverfahren unter Vor- behalt der in den Ziffern 1 bis 5 von Art. 169 StPO erwähnten Besonderhei- ten die Vorschriften über das ordentliche Verfahren zur Anwendung gelan-

111 gen, sind für den Kostenspruch ausschliesslich die für dieses geltenden Bestimmungen der Art. 156 ff. StPO massgebend (vgl. auch Padrutt, Kom- mentar zur StPO, Ziff. 9 zu Art. 169 StPO). Das ordentliche Strafverfahren kennt nun bezüglich der Kostenfolge keine Sonderregelung für jene Delikte, die nur auf Antrag hin verfolgt werden. So gesteht beispielsweise die Straf- prozessordnung weder dem Strafantragsteller bei Vermögensdelikten (Diebstahl, Veruntreuung oder Betrug zum Nachteil von Familiengenossen, Entwendung oder geringfügige Veruntreuung) noch bei einfacher oder fahrlässiger Körperverletzung, bei Tätlichkeiten oder bei Hausfriedens- bruch eine Entschädigung für den Fall zu, dass das Verfahren mit einem Schuldspruch endet. Bei Verfahren wegen Ehrverletzungen gegen Amtsper- sonen verhält es sich mangels besonderer Bestimmungen nicht anders. Eine Verpflichtung der unterliegenden Partei zur Leistung einer Prozessentschä- digung an die Gegenpartei statuiert nur Art. 167 Abs. 5 StPO im gewöhnli- chen Ehrverletzungsverfahren; diese Bestimmung findet aber nach Art. 169 StPO im Amtsehrverletzungsverfahren eben keine Anwendung. In seiner Eigenschaft als Strafantragsteller kann dem Berufungskläger folglich keine ausseramtliche Entschädigung zugesprochen werden.

2. Der Berufungskläger ist nicht nur als Strafantragsteller, sondern auch als Adhäsionskläger aufgetreten. Er hat im erstinstanzlichen Verfah- ren den Antrag gestellt, der Angeklagte sei zur Bezahlung einer Genugtu- ungssumme von 1000 Franken sowie zur Publikation des Urteils zu ver- pflichten. Beide Begehren wurden vom Kreisgerichtsausschuss abgewiesen und das Urteil ist in diesem Punkt in Rechtskraft erwachsen. Die Strafpro- zessordnung enthält hinsichtlich der Parteikosten im Adhäsionsverfahren keine eigene Regelung. Da Gegenstand der Adhäsionsklage eine zivilrechtli- che Forderung ist (Art. 130 Abs. 1 StPO), sind bezüglich der ausseramtli- chen Entschädigungsfolge die Bestimmungen der Zivilprozessordnung ana- log anzuwenden (Domenig, Die Adhäsionsklage im Bündner Strafprozess, Diss. Zürich 1990, S. 128). Nachdem der Strafantragsteller mit seinen auf die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche gerichteten Begehren ohne Erfolg blieb, steht ihm auch in seiner Eigenschaft als Adhäsionskläger keine Parteientschädigung zu, ja er wäre grundsätzlich als in diesem Punkt unter- legene Partei dem Adhäsionsbeklagten gegenüber entschädigungspflichtig geworden. Der Ausgang des Adhäsionsverfahrens steht seiner Entschädi- gungsforderung also in jedem Falle entgegen.

3. Hat der Berufungskläger weder aufgrund seiner Stellung als Strafkläger noch als Adhäsionskläger Anspruch auf eine Parteientschädi- gung, braucht an sich nicht mehr überprüft zu werden, ob die von der Vorinstanz ins Feld geführten Argumente ebenfalls zur Abweisung des Entschädigungsbegehrens führen mussten. Die Ausführungen des Kreisge- richtsausschusses haben allerdings einiges für sich. Einmal ergibt sich aus

112 den Ausführungen des Berufungsbeklagten und den von diesem erwähnten Akten ganz eindeutig, dass es entgegen den Behauptungen in der Berufung der Strafkläger war, der das unnötige Verfahren vor dem Kreisamt verur- sacht hat. Der diesem dadurch entstandene Aufwand könnte also in jedem Falle nicht dem Angeschuldigten belastet werden. Aber auch der Einwand der Vorinstanz, der Strafantragsteller habe ein grosszügiges Angebot des Angeschuldigten zur gütlichen Beilegung der Streitsache rundweg abge- lehnt, ist berechtigt. Der Angeschuldigte hatte sich in der Tat bereit gefun- den, sich beim Strafkläger zu entschuldigen und sogar einen dessen Forde- rungen weitgehend entsprechenden Text publizieren zu lassen. Er ist dem Strafantragsteller also weiter entgegenkommen, als was diesem vom Kreis- gerichtsausschuss schliesslich zugestanden wurde. Diesem Umstand dürfte durchaus Rechnung getragen werden, wenn die Entschädigungsforderung nicht schon aus grundsätzlichen Überlegungen abzuweisen wäre. SB 99/93 Urteil vom 16. Februar 1994

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

107 Risiken für die Rechtssicherheit im Strafverfahren behaftet ist. Die im vereinfachten Verfahren ergehenden Strafmandate sollen mit der Einspra- che auch auf ganz einfache Weise, namentlich auch durch den nicht rechts- kundig vertretenen Bürger, beseitigt werden können. Dieser gesetzgeberi- schen Absicht ist die von der Staatsanwaltschaft angeführte Praxis kaum förderlich, da damit erhebliche Unsicherheit darüber geschaffen wird, in- nert welcher der beiden Fristen gegen welches der beiden Strafmandate Einsprache zu erheben ist. Diese gesetzlich unbekannte Verfahrensart ver- letzt zudem den strafprozessualen Grundsatz, dass der Strafrichter - abge- sehen vom Fall der Berichtigung offensichtlicher Versehen - nicht auf das von ihm bereits gefällte Urteil zurückkommen darf - auch dann nicht, wenn er inzwischen seine Rechtsmeinung geändert hat. SB 51/94 Urteil vom 26. Oktober 1994 Ehrverletzung gegenüber Amtspersonen (Art. 169 StPO); Kosten. Mit Bezug auf die Kosten gelten die Vorschriften des ordentlichen Verfahrens (Art. 156ff. StPO), so dass dem Strafantragsteller - anders als im gewöhnlichen Ehrverletzungsverfahren (Art. 167 Abs. 5 StPO) - kein Ent- schädigungsanspruch zusteht (Erw. 1).

- Adhäsionsklage (Art. 129ff. StPO). Zuteilung der ausserge- richtlichen Kosten; analoge Anwendung von Art. 122 Abs. 2 ZPO (Erw. 2, 3). Erwägungen: Der Berufungskläger hat in zwei Eigenschaften am vorliegenden Verfahren teilgenommen. Er war einerseits Strafantragsteller und hat als solcher das Strafverfahren überhaupt erst in Gang gebracht, und er hat sich andererseits als Adhäsionskläger am Prozess beteiligt. Die Vorinstanz hat diese Doppelrolle des Strafklägers nicht verkannt und entschieden, mit seinen zivilrechtlichen Ansprüchen sei der Berufungskläger nicht durchge- drungen, weshalb ihm unter diesem Titel keine ausseramtliche Entschädi- gung zustehe. Mit Bezug auf das Strafverfahren sei ihm eine Entschädigung zu versagen, weil er es als patentierter Anwalt in der Hand gehabt hätte, das unnötige Verfahren vor dem Kreisamt durch Einreichung der Strafklage bei der in Amtsehrverletzungssachen allein zuständigen Staatsanwaltschaft zu vermeiden, und weil er das grosszügige Angebot des Angeklagten, sich für seine Äusserungen in aller Form zu entschuldigen und sogar eine entspre- chende Publikation in der Tagespresse zu veranlassen, 33 -

108 rundweg abgelehnt habe. - Die Entschädigungsforderung des Berufungsklägers ist im folgen- den ebenfalls unter diesen beiden Gesichtspunkten zu überprüfen.

109

1. In der Berufungsschrift wird der Vorinstanz vorgeworfen, sie habe verkannt, dass dem Strafkläger gemäss Art. 169 Ziff. 4 StPO an der Hauptverhandlung Parteirechte zukämen und ihm folglich im Verhältnis des Unterliegens des Angeklagten im Strafpunkt eine ausseramtliche Ent- schädigung zuzusprechen sei. Nachdem der Angeklagte zwar vom Anklage- punkt der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB freigesprochen, hingegen der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB für schuldig befunden worden sei, habe der Berufungskläger Anspruch auf mindestens teilweisen Ersatz der Anwaltskosten. Das materielle Strafrecht kennt keine besonderen Vorschriften über die Amtsehrverletzung. Unabhängig von der Person und der Stellung des in seiner Ehre Verletzten behandelt es die strafbaren Handlungen gegen die Ehre in den Art. 173 bis 178 StGB alle gleich, wobei allen drei Tatbeständen ehrverletzender Handlungen gemeinsam ist, dass sie nur auf Antrag des Verletzten hin verfolgt werden, wobei sich das Antragsrecht nach den Art. 28 ff. StGB richtet. Das Verfahren bei Vergehen gegen die Ehre wird von der Bündner Strafprozessordnung in den Art. 162 bis 169 geregelt, wobei die zuletzt genannte Norm die Ehrverletzung gegenüber Amtsperso- nen zum Gegenstand hat. In dieser Bestimmung werden Amtsehrverletzun- gen dem gewöhnlichen Ehrverletzungsverfahren entzogen und unter Vorbe- halt weniger besonderer, unter den Ziffern 1 bis 5 des Artikels aufgezählter Bestimmungen dem in den Art. 66 bis 161 StPO geregelten ordentlichen Strafverfahren zugewiesen. Auf die letzte der im Art. 169 StPO erwähnten Ausnahmebestimmungen beruft sich der Berufungskläger, wenn er geltend macht, es stehe ihm eine Parteientschädigung im Umfange seines Obsiegens im Strafpunkt zu, weil dem Strafantragsteller an der Hauptverhandlung (wie auch im Berufungsverfahren) Parteirechte zukämen. Mit dieser Be- trachtungsweise interpretiert der Berufungskläger etwas in diese Bestim- mung hinein, das weit über den Sinn der Norm hinausgeht. Diese definiert ganz klar und eindeutig ausschliesslich die Stellung des Strafklägers bei den beiden ausdrücklich erwähnten Gelegenheiten, worunter etwa zu verstehen ist, dass der Strafantragsteller in der Hauptverhandlung seinen Standpunkt vertreten kann und das Recht hat, ein Rechtsmittel zu ergreifen beziehungs- weise sich zu einem solchen vernehmen zu lassen. Mit Bezug auf das ganze übrige Verfahren sagt die Bestimmung rein nichts aus, und insbesondere äussert sie sich in keiner Art und Weise zur Kosten- und Entschädigungsfol- ge im Untersuchungs- und erstinstanzlichen Gerichtsverfahren. Dazu ist nicht nur aus der vom Berufungskläger herangezogenen Ziffer 5 nichts

110 abzuleiten, vielmehr äussert sich die ganze Bestimmung von Art. 169 StPO nicht zu dieser Frage. Da für das Amtsehrverletzungsverfahren unter Vor- behalt der in den Ziffern 1 bis 5 von Art. 169 StPO erwähnten Besonderhei- ten die Vorschriften über das ordentliche Verfahren zur Anwendung gelan-

111 gen, sind für den Kostenspruch ausschliesslich die für dieses geltenden Bestimmungen der Art. 156 ff. StPO massgebend (vgl. auch Padrutt, Kom- mentar zur StPO, Ziff. 9 zu Art. 169 StPO). Das ordentliche Strafverfahren kennt nun bezüglich der Kostenfolge keine Sonderregelung für jene Delikte, die nur auf Antrag hin verfolgt werden. So gesteht beispielsweise die Straf- prozessordnung weder dem Strafantragsteller bei Vermögensdelikten (Diebstahl, Veruntreuung oder Betrug zum Nachteil von Familiengenossen, Entwendung oder geringfügige Veruntreuung) noch bei einfacher oder fahrlässiger Körperverletzung, bei Tätlichkeiten oder bei Hausfriedens- bruch eine Entschädigung für den Fall zu, dass das Verfahren mit einem Schuldspruch endet. Bei Verfahren wegen Ehrverletzungen gegen Amtsper- sonen verhält es sich mangels besonderer Bestimmungen nicht anders. Eine Verpflichtung der unterliegenden Partei zur Leistung einer Prozessentschä- digung an die Gegenpartei statuiert nur Art. 167 Abs. 5 StPO im gewöhnli- chen Ehrverletzungsverfahren; diese Bestimmung findet aber nach Art. 169 StPO im Amtsehrverletzungsverfahren eben keine Anwendung. In seiner Eigenschaft als Strafantragsteller kann dem Berufungskläger folglich keine ausseramtliche Entschädigung zugesprochen werden.

2. Der Berufungskläger ist nicht nur als Strafantragsteller, sondern auch als Adhäsionskläger aufgetreten. Er hat im erstinstanzlichen Verfah- ren den Antrag gestellt, der Angeklagte sei zur Bezahlung einer Genugtu- ungssumme von 1000 Franken sowie zur Publikation des Urteils zu ver- pflichten. Beide Begehren wurden vom Kreisgerichtsausschuss abgewiesen und das Urteil ist in diesem Punkt in Rechtskraft erwachsen. Die Strafpro- zessordnung enthält hinsichtlich der Parteikosten im Adhäsionsverfahren keine eigene Regelung. Da Gegenstand der Adhäsionsklage eine zivilrechtli- che Forderung ist (Art. 130 Abs. 1 StPO), sind bezüglich der ausseramtli- chen Entschädigungsfolge die Bestimmungen der Zivilprozessordnung ana- log anzuwenden (Domenig, Die Adhäsionsklage im Bündner Strafprozess, Diss. Zürich 1990, S. 128). Nachdem der Strafantragsteller mit seinen auf die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche gerichteten Begehren ohne Erfolg blieb, steht ihm auch in seiner Eigenschaft als Adhäsionskläger keine Parteientschädigung zu, ja er wäre grundsätzlich als in diesem Punkt unter- legene Partei dem Adhäsionsbeklagten gegenüber entschädigungspflichtig geworden. Der Ausgang des Adhäsionsverfahrens steht seiner Entschädi- gungsforderung also in jedem Falle entgegen.

3. Hat der Berufungskläger weder aufgrund seiner Stellung als Strafkläger noch als Adhäsionskläger Anspruch auf eine Parteientschädi- gung, braucht an sich nicht mehr überprüft zu werden, ob die von der Vorinstanz ins Feld geführten Argumente ebenfalls zur Abweisung des Entschädigungsbegehrens führen mussten. Die Ausführungen des Kreisge- richtsausschusses haben allerdings einiges für sich. Einmal ergibt sich aus

112 den Ausführungen des Berufungsbeklagten und den von diesem erwähnten Akten ganz eindeutig, dass es entgegen den Behauptungen in der Berufung der Strafkläger war, der das unnötige Verfahren vor dem Kreisamt verur- sacht hat. Der diesem dadurch entstandene Aufwand könnte also in jedem Falle nicht dem Angeschuldigten belastet werden. Aber auch der Einwand der Vorinstanz, der Strafantragsteller habe ein grosszügiges Angebot des Angeschuldigten zur gütlichen Beilegung der Streitsache rundweg abge- lehnt, ist berechtigt. Der Angeschuldigte hatte sich in der Tat bereit gefun- den, sich beim Strafkläger zu entschuldigen und sogar einen dessen Forde- rungen weitgehend entsprechenden Text publizieren zu lassen. Er ist dem Strafantragsteller also weiter entgegenkommen, als was diesem vom Kreis- gerichtsausschuss schliesslich zugestanden wurde. Diesem Umstand dürfte durchaus Rechnung getragen werden, wenn die Entschädigungsforderung nicht schon aus grundsätzlichen Überlegungen abzuweisen wäre. SB 99/93 Urteil vom 16. Februar 1994