Praxis Kantonsgericht |
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Erwägungen (1 Absätze)
E. 8 OHG kann sich das Opfer am Strafverfahren beteiligen. Es kann insbesondere seine Zivilansprüche geltend machen (Art. 8 Abs. 1 lit. a OHG) und den Gerichtsentscheid mit den gleichen Rechtsmitteln anfechten wie der Beschuldigte, wenn es sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat und soweit der Entscheid seine Zivilansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann. Wie das Bundesge- richt in BGE 120 SV 44 ff., 53 ausgeführt hat, kann das Opfer gegen ein Strafurteil, durch das der Angeschuldigte freigesprochen wird, somit nur dann ein Rechtsmittel
99 erheben, wenn es, soweit zumutbar, seine Zivilan- sprüche aus strafbarer Handlung im Strafverfahren geltend gemacht hat.
100 Dies werde in Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG zwar nicht deutlich gesagt, ergebe sich aber aus Sinn und Zweck von Art. 8 und 9 OHG, wie sie auch im Schlussbericht der Studienkommission und in der bundesrätlichen Bot- schaft beschrieben würden. Das Strafverfahren darf - so das Bundesgericht weiter - nicht nur ein Vehikel zur Durchsetzung von Zivilforderungen in einem Zivilprozess sein, den das Opfer erst nach Abschluss des Strafprozes- ses, je nach dessen Ausgang, anzustrengen gedenkt. Das Opfer soll nach der Konzeption des OHG nicht gewissermassen «mit Hilfe» eines von im allen- falls erst im Rechtsmittelverfahren erstrittenen, für es günstigen Strafurteils erstmals in einem gesonderten Zivilprozess Zivilansprüche einbringen, son- dern es soll, soweit zumutbar, seine Zivilansprüche aus strafbarer Handlung im Strafverfahren geltend machen. Wenn es dies tut, ist es unter den in Art. 8 Abs. 1 lit. c ausdrücklich genannten Voraussetzungen zur Ergreifung von Rechtsmitteln im Strafpunkt legitimiert. Wohl ist es dem Opfer freige- stellt, ob es im Strafverfahren eine Zivilforderung geltend machen will oder nicht; verzichtet es aber auf die Geltendmachung von Zivilansprüchen im Strafprozess, obschon die Einbringung einer solchen Forderung im Haupt- verfahren zumutbar wäre, dann ist es zur Ergreifung von Rechtsmitteln im Strafpunkt im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG nicht legitimiert (BGE 120 IV 54).
b) B. hat gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 1. Juli 1994 erfolgreich Beschwerde erhoben. Dies bedeu- tet indessen entgegen der Auffassung seines Rechtsvertreters nicht, dass er sich im Sinne von Art. 8 lit. c OHG am Verfahren beteiligt hat. Unter der Beteiligung am Verfahren ist, wie sich aus dem Sinn und Zweck der Bestim- mung, den Materialien und dem oben zitierten Bundesgerichtsentscheid eindeutig ergibt, vielmehr die Geltendmachung von Zivilansprüchen im Strafverfahren zu verstehen (vgl. auch die Botschaft des Bundesrates vom
25. April 1990, Separatdruck, S. 27). Hat es B. unterlassen, seine Zivilforde- rungen adhäsionsweise geltend zu machen, so ist seine Legitimation zur Einreichung einer strafrechtlichen Berufung gegen das den Angeklagten freisprechende Urteil des Kreisgerichtsausschusses vom 4. August 1994 ge- stützt auf Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG somit nur dann zu bejahen, wenn die Geltendmachung der Zivilansprüche unter den konkreten Umständen nicht zumutbar war. Dies wäre nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts etwa dann der Fall, wenn auch im Hauptverfahren noch nicht feststehen würde, ob infolge des Gegenstand des Verfahrens bildenden Verhaltens des Ange- schuldigten überhaupt ein Schaden entstanden war oder die Höhe des Scha- dens noch nicht zuverlässig abgeschätzt werden könnte (BGE 120 IV 44 f.).
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c) Dass B. einen Schaden erlitten hat, steht ausser Zweifel. So stellte Dr. med. A., FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, mit Schrei- ben vom 14. Januar 1994 zuhanden der Untersuchungsbehörden fest, dass
102 die Arbeitsfähigkeit seines Patienten voraussichtlich bei 66 2 Prozent blei- ben werde. Rückfälle bezüglich Rückenschmerzen seien zu erwarten, was wiederholte Physiotherapie und medikamentöse Behandlung zur Folge haben werde. Der Patient sei vor dem Unfall beschwerdefrei gewesen. Zu prüfen bleibt damit, ob zum Zeitpunkt der Schlussverfügung, mithin am
18. Februar 1994, eine Abschätzung der Höhe des Schadenersatzes und der Genugtuung möglich und zumutbar gewesen wäre.
d) Der Unfall ereignete sich am 25. Februar 1992. Im Anschluss daran ersuchten das Bürgerspital Basel und verschiedene Versicherungsge- sellschaften, namentlich auch die SUVA, um Akteneinsicht. Am 14. Januar 1994 stellte Dr. A. fest, dass sein Patient aufgrund des Unfalles dauernd zu einem Drittel arbeitsunfähig bleiben werde. Weitere medizinische Unterla- gen, welche der Kantonsgerichtsausschuss zu berücksichtigen hätte, liegen nicht vor. Insbesondere sind die Berichte, welche der Rechtsvertreter des Berufungsklägers zusammen mit einer Stellungnahme zur Legitimation sei- nes Mandanten am 2. September 1994 eingereicht hat, ebenso wie diese aus dem Recht zu weisen, da sie nach Ablauf der zwanzigtägigen Berufungsfrist und damit verspätet eingingen (es handelt sich um eine Kopie des Berichts des Kreisarztes der SUVA vom 16. Juni 1994, ein Schreiben der SUVA an B. vom 12. Juli 1994 sowie ein Schreiben von Dr. A. an die SUVA vom 16. August 1994). Am Ergebnis dieses Falles vermöchten diese Aktenstücke, wie nachstehend zu zeigen sein wird, indessen ohnehin nichts zu ändern. Angesichts der oben erwähnten, spärlichen medizinischen Unterla- gen, welche zum Zeitpunkt des Erlasses der Schlussverfügung vorhanden waren, wäre die Geltendmachung der Zivilansprüche innert der zwanzigtä- gigen Frist wohl dann nicht zumutbar gewesen, wenn B. sämtliche Beweis- mittel selbst hätte beschaffen müssen. Wie sich aus den Akten ergibt, ist er aber bei der Schweizerischen Kranken- und Unfallversicherung Evidenzia und der SUVA versichert und konnte daher davon ausgehen, dass diese Versicherungsgesellschaften medizinische Unterlagen beschaffen würden, um über ihre Leistungspflicht entscheiden zu können. Mit einem Begehren um Edition der SUVA-Akten hätte erreicht werden können, dass sämtliche Urkunden, welche bis zum (massgebenden) Zeitpunkt der Urteilsfällung vorhanden gewesen wären, namentlich auch die im vorliegenden Verfahren verspätet eingereichten Aktenstücke, vom Gericht beim Entscheid über den Zivilpunkt hätten berücksichtigt werden können. Der Geschädigte wusste, wieviel er vor dem Unfall verdiente, er kannte die Taggeld- und allfällige andere Leistungen, /3
103 welche ihm aufgrund dieses Ereignisses bezahlt wurden. Seit dem 14. Januar 1994 wusste er aufgrund des Schreibens von Dr. A. auch, dass er bleibend zu einem Drittel arbeitsunfähig sein würde und konnte damit rechnen, dass die Taggeldleistungen in naher Zukunft einge- stellt und von einer Rente abgelöst würden. B. ist heute 62 Jahre alt, er
101 wurde am 28. März 1932 geboren. Beruflich hätte er sich aller Voraussicht nach auch dann nicht mehr verändert, wenn der Unfall nicht geschehen wäre. Die wirtschaftlichen Folgen der Arbeitsunfähigkeit hätten schon deshalb bis zu einem für eine (Maximal)klage ausreichenden Grad durchaus berechnen lassen. Auch die Höhe einer Genugtuung hätte aufgrund der vorhandenen Anhaltspunkte soweit abgeschätzt werden können, dass dies für eine klageweise Geltendmachung ausgereicht hätte. Es wäre demnach zwar - wie bei jedem Prozess - mit gewissen Schwierigkeiten und Unsicher- heiten verbunden gewesen, innert zwanzig Tagen seit Erlass der Schlussver- fügung eine Adhäsionsklage einzureichen. Nach der Auffassung des Kan- tonsgerichts-Ausschusses wäre es aufgrund der vorhandenen Unterlagen aber möglich und zumutbar gewesen, Maximalbeiträge einzuklagen, allen- falls mit dem Vorbehalt, dass sämtliche von Dritten erbrachte Leistungen anzurechnen seien. Ein (teilweiser) Wegfall der Legitimation, etwa durch gesetzliche Subrogation im Sinne von Art. 72 VVG, hätte B. nicht gescha- det. Die Einreichung einer Adhäsionsklage war für den Berufungskläger im übrigen auch deshalb umso eher zumutbar, als das Gericht nach Art. 9 Abs. 2 OHG die Möglichkeit hat, vorerst nur im Strafpunkt zu urteilen und die Zivilansprüche in einem gesonderten Verfahrensschritt, aber noch im gleichen Strafverfahren, zu entscheiden. Im konkreten Fall hatte der Kreis- gerichtsausschuss den Entscheid im Zivilpunkt aufschieben können, bis rechtskräftige Entscheide der SUVA vorgelegen hätten. Der Geschädigte wäre mit der rechtzeitigen Einreichung einer Adhäsionsklage keinerlei Risi- ko eingegangen und hätte im Zivilpunkt ein Urteil erwirken können, bei welchem alle erforderlichen Akten hätten berücksichtigt werden können. Er hätte keinen zweiten Prozess anstrengen müssen, der Entscheid über den Strafpunkt wäre nicht verzögert worden (vgl. S. 9 der Botschaft).
e) Zusammenfassend steht damit fest, dass B. seine Zivilansprüche im Strafverfahren gegen W. im Verfahren vor dem Kreisgerichtsausschuss nicht geltend gemacht hat, obwohl dies für ihn aufgrund der konkreten Umstände zumutbar gewesen wäre. Er ist deshalb entsprechend der Praxis des Bundesgerichts auch gestützt auf Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG nicht legiti- miert, dieses anzufechten. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. SB 53/94 Urteil vom 4. Oktober 1994 31 - Revision; zum Begriff der neuen, erheblichen Tatsachen und Beweismittel (Art. 147 StPO). Aus den Erwägungen:
3. Gemäss Art. 147 StPO kann die Wiederaufnahme oder Revision eines durch rechtskräftigen Entscheid abgeschlossenen Strafverfahrens ver-
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
98 Staatsanwaltschaft seien keine vom Volk gewählte Beamten und sollten deshalb administrative und keine richterlichen Funktionen wie die vom Volk zum Richter gewählten Kreispräsidenten ausüben. Dieser vom Gesetz- geber ergangene systemgerechte Kompetenzentscheid zugunsten der rich- terlichen Aufgabe des Kreispräsidenten bestätigt die Tendenz, dessen Auf- gabe im erweiterten Strafmandatsverfahren annähernd als Gerichtsverfah- ren zu verstehen.
4. Alle festgestellten Elemente sprechen für ein gerichtsähnliches Verfahren vor dem Kreispräsidenten, sie weisen eindeutig auf die Anwen- dung von Art. 102 Abs. 2 StPO bei Verfahren vor dem Kreispräsidenten hin und lassen demgegenüber eine Anwendung von Art. 76a Abs. 3 StPO als unverhältnismässig, sinnwidrig und nicht systemgerecht erscheinen. Damit kann der Ansicht des Berufungsklägers endgültig zugestimmt werden. Für die Einsprache gegen das Strafmandat muss ein Verteidiger kein Anwalts- patent vorzeigen können. Die Sekretärin, Frau H., war also ohne Zweifel ermächtigt, W.'s Einsprache gegen das Strafmandat zu unterschreiben. Die angefochtene Verfügung wird deshalb aufgehoben und der Kreispräsident angewiesen, das ordentliche Verfahren durchzuführen. SB 8/94 Urteil vom 21. März 1994 30 - Legitimation des Opfers im Sinne von Art. 2 OHG zur Berufung im Strafpunkt (Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG; Art. 141 ff. StPO). Das Opfer kann Rechtsmittel im Strafpunkt grundsätzlich nur dann erheben, wenn es, soweit zumut- bar, seine Zivilansprüche aus strafbarer Handlung im Strafverfahren geltend gemacht hat. Zumutbarkeit der Geltendmachung der Schadenersatzansprüche aus Kör- perverletzung in casu bejaht und Legitimation des Opfers i nfolge unterlassener Geltendmachung verneint. Erwägungen:
a) Gemäss Art. 8 OHG kann sich das Opfer am Strafverfahren beteiligen. Es kann insbesondere seine Zivilansprüche geltend machen (Art. 8 Abs. 1 lit. a OHG) und den Gerichtsentscheid mit den gleichen Rechtsmitteln anfechten wie der Beschuldigte, wenn es sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat und soweit der Entscheid seine Zivilansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann. Wie das Bundesge- richt in BGE 120 SV 44 ff., 53 ausgeführt hat, kann das Opfer gegen ein Strafurteil, durch das der Angeschuldigte freigesprochen wird, somit nur dann ein Rechtsmittel
99 erheben, wenn es, soweit zumutbar, seine Zivilan- sprüche aus strafbarer Handlung im Strafverfahren geltend gemacht hat.
100 Dies werde in Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG zwar nicht deutlich gesagt, ergebe sich aber aus Sinn und Zweck von Art. 8 und 9 OHG, wie sie auch im Schlussbericht der Studienkommission und in der bundesrätlichen Bot- schaft beschrieben würden. Das Strafverfahren darf - so das Bundesgericht weiter - nicht nur ein Vehikel zur Durchsetzung von Zivilforderungen in einem Zivilprozess sein, den das Opfer erst nach Abschluss des Strafprozes- ses, je nach dessen Ausgang, anzustrengen gedenkt. Das Opfer soll nach der Konzeption des OHG nicht gewissermassen «mit Hilfe» eines von im allen- falls erst im Rechtsmittelverfahren erstrittenen, für es günstigen Strafurteils erstmals in einem gesonderten Zivilprozess Zivilansprüche einbringen, son- dern es soll, soweit zumutbar, seine Zivilansprüche aus strafbarer Handlung im Strafverfahren geltend machen. Wenn es dies tut, ist es unter den in Art. 8 Abs. 1 lit. c ausdrücklich genannten Voraussetzungen zur Ergreifung von Rechtsmitteln im Strafpunkt legitimiert. Wohl ist es dem Opfer freige- stellt, ob es im Strafverfahren eine Zivilforderung geltend machen will oder nicht; verzichtet es aber auf die Geltendmachung von Zivilansprüchen im Strafprozess, obschon die Einbringung einer solchen Forderung im Haupt- verfahren zumutbar wäre, dann ist es zur Ergreifung von Rechtsmitteln im Strafpunkt im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG nicht legitimiert (BGE 120 IV 54).
b) B. hat gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 1. Juli 1994 erfolgreich Beschwerde erhoben. Dies bedeu- tet indessen entgegen der Auffassung seines Rechtsvertreters nicht, dass er sich im Sinne von Art. 8 lit. c OHG am Verfahren beteiligt hat. Unter der Beteiligung am Verfahren ist, wie sich aus dem Sinn und Zweck der Bestim- mung, den Materialien und dem oben zitierten Bundesgerichtsentscheid eindeutig ergibt, vielmehr die Geltendmachung von Zivilansprüchen im Strafverfahren zu verstehen (vgl. auch die Botschaft des Bundesrates vom
25. April 1990, Separatdruck, S. 27). Hat es B. unterlassen, seine Zivilforde- rungen adhäsionsweise geltend zu machen, so ist seine Legitimation zur Einreichung einer strafrechtlichen Berufung gegen das den Angeklagten freisprechende Urteil des Kreisgerichtsausschusses vom 4. August 1994 ge- stützt auf Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG somit nur dann zu bejahen, wenn die Geltendmachung der Zivilansprüche unter den konkreten Umständen nicht zumutbar war. Dies wäre nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts etwa dann der Fall, wenn auch im Hauptverfahren noch nicht feststehen würde, ob infolge des Gegenstand des Verfahrens bildenden Verhaltens des Ange- schuldigten überhaupt ein Schaden entstanden war oder die Höhe des Scha- dens noch nicht zuverlässig abgeschätzt werden könnte (BGE 120 IV 44 f.).
101
c) Dass B. einen Schaden erlitten hat, steht ausser Zweifel. So stellte Dr. med. A., FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, mit Schrei- ben vom 14. Januar 1994 zuhanden der Untersuchungsbehörden fest, dass
102 die Arbeitsfähigkeit seines Patienten voraussichtlich bei 66 2 Prozent blei- ben werde. Rückfälle bezüglich Rückenschmerzen seien zu erwarten, was wiederholte Physiotherapie und medikamentöse Behandlung zur Folge haben werde. Der Patient sei vor dem Unfall beschwerdefrei gewesen. Zu prüfen bleibt damit, ob zum Zeitpunkt der Schlussverfügung, mithin am
18. Februar 1994, eine Abschätzung der Höhe des Schadenersatzes und der Genugtuung möglich und zumutbar gewesen wäre.
d) Der Unfall ereignete sich am 25. Februar 1992. Im Anschluss daran ersuchten das Bürgerspital Basel und verschiedene Versicherungsge- sellschaften, namentlich auch die SUVA, um Akteneinsicht. Am 14. Januar 1994 stellte Dr. A. fest, dass sein Patient aufgrund des Unfalles dauernd zu einem Drittel arbeitsunfähig bleiben werde. Weitere medizinische Unterla- gen, welche der Kantonsgerichtsausschuss zu berücksichtigen hätte, liegen nicht vor. Insbesondere sind die Berichte, welche der Rechtsvertreter des Berufungsklägers zusammen mit einer Stellungnahme zur Legitimation sei- nes Mandanten am 2. September 1994 eingereicht hat, ebenso wie diese aus dem Recht zu weisen, da sie nach Ablauf der zwanzigtägigen Berufungsfrist und damit verspätet eingingen (es handelt sich um eine Kopie des Berichts des Kreisarztes der SUVA vom 16. Juni 1994, ein Schreiben der SUVA an B. vom 12. Juli 1994 sowie ein Schreiben von Dr. A. an die SUVA vom 16. August 1994). Am Ergebnis dieses Falles vermöchten diese Aktenstücke, wie nachstehend zu zeigen sein wird, indessen ohnehin nichts zu ändern. Angesichts der oben erwähnten, spärlichen medizinischen Unterla- gen, welche zum Zeitpunkt des Erlasses der Schlussverfügung vorhanden waren, wäre die Geltendmachung der Zivilansprüche innert der zwanzigtä- gigen Frist wohl dann nicht zumutbar gewesen, wenn B. sämtliche Beweis- mittel selbst hätte beschaffen müssen. Wie sich aus den Akten ergibt, ist er aber bei der Schweizerischen Kranken- und Unfallversicherung Evidenzia und der SUVA versichert und konnte daher davon ausgehen, dass diese Versicherungsgesellschaften medizinische Unterlagen beschaffen würden, um über ihre Leistungspflicht entscheiden zu können. Mit einem Begehren um Edition der SUVA-Akten hätte erreicht werden können, dass sämtliche Urkunden, welche bis zum (massgebenden) Zeitpunkt der Urteilsfällung vorhanden gewesen wären, namentlich auch die im vorliegenden Verfahren verspätet eingereichten Aktenstücke, vom Gericht beim Entscheid über den Zivilpunkt hätten berücksichtigt werden können. Der Geschädigte wusste, wieviel er vor dem Unfall verdiente, er kannte die Taggeld- und allfällige andere Leistungen, /3
103 welche ihm aufgrund dieses Ereignisses bezahlt wurden. Seit dem 14. Januar 1994 wusste er aufgrund des Schreibens von Dr. A. auch, dass er bleibend zu einem Drittel arbeitsunfähig sein würde und konnte damit rechnen, dass die Taggeldleistungen in naher Zukunft einge- stellt und von einer Rente abgelöst würden. B. ist heute 62 Jahre alt, er
101 wurde am 28. März 1932 geboren. Beruflich hätte er sich aller Voraussicht nach auch dann nicht mehr verändert, wenn der Unfall nicht geschehen wäre. Die wirtschaftlichen Folgen der Arbeitsunfähigkeit hätten schon deshalb bis zu einem für eine (Maximal)klage ausreichenden Grad durchaus berechnen lassen. Auch die Höhe einer Genugtuung hätte aufgrund der vorhandenen Anhaltspunkte soweit abgeschätzt werden können, dass dies für eine klageweise Geltendmachung ausgereicht hätte. Es wäre demnach zwar - wie bei jedem Prozess - mit gewissen Schwierigkeiten und Unsicher- heiten verbunden gewesen, innert zwanzig Tagen seit Erlass der Schlussver- fügung eine Adhäsionsklage einzureichen. Nach der Auffassung des Kan- tonsgerichts-Ausschusses wäre es aufgrund der vorhandenen Unterlagen aber möglich und zumutbar gewesen, Maximalbeiträge einzuklagen, allen- falls mit dem Vorbehalt, dass sämtliche von Dritten erbrachte Leistungen anzurechnen seien. Ein (teilweiser) Wegfall der Legitimation, etwa durch gesetzliche Subrogation im Sinne von Art. 72 VVG, hätte B. nicht gescha- det. Die Einreichung einer Adhäsionsklage war für den Berufungskläger im übrigen auch deshalb umso eher zumutbar, als das Gericht nach Art. 9 Abs. 2 OHG die Möglichkeit hat, vorerst nur im Strafpunkt zu urteilen und die Zivilansprüche in einem gesonderten Verfahrensschritt, aber noch im gleichen Strafverfahren, zu entscheiden. Im konkreten Fall hatte der Kreis- gerichtsausschuss den Entscheid im Zivilpunkt aufschieben können, bis rechtskräftige Entscheide der SUVA vorgelegen hätten. Der Geschädigte wäre mit der rechtzeitigen Einreichung einer Adhäsionsklage keinerlei Risi- ko eingegangen und hätte im Zivilpunkt ein Urteil erwirken können, bei welchem alle erforderlichen Akten hätten berücksichtigt werden können. Er hätte keinen zweiten Prozess anstrengen müssen, der Entscheid über den Strafpunkt wäre nicht verzögert worden (vgl. S. 9 der Botschaft).
e) Zusammenfassend steht damit fest, dass B. seine Zivilansprüche im Strafverfahren gegen W. im Verfahren vor dem Kreisgerichtsausschuss nicht geltend gemacht hat, obwohl dies für ihn aufgrund der konkreten Umstände zumutbar gewesen wäre. Er ist deshalb entsprechend der Praxis des Bundesgerichts auch gestützt auf Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG nicht legiti- miert, dieses anzufechten. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. SB 53/94 Urteil vom 4. Oktober 1994 31 - Revision; zum Begriff der neuen, erheblichen Tatsachen und Beweismittel (Art. 147 StPO). Aus den Erwägungen:
3. Gemäss Art. 147 StPO kann die Wiederaufnahme oder Revision eines durch rechtskräftigen Entscheid abgeschlossenen Strafverfahrens ver-