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PKG 1994 26

Graubünden · 1993-11-23 · Deutsch GR

Praxis Kantonsgericht |

Regeste: siehe PKG-Dokument\x3Cbr\x3E | java.util.HashMap/1797211028

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

84 quantitativ nicht sehr bedeutenden Forderungen oder sozial schwächere Personen von der Durchsetzung ihrer Ansprüche abzuhalten versuchte oder wenn er auf entsprechende Anfrage seinen Sitz nicht bekannt gäbe. Allein die Tatsache, dass - wie vorliegend - Zustelladresse und Sitz nicht identisch sind, erfüllt den Tatbestand des Rechtsmissbrauchs jedoch nicht. All die einleitend erwähnten, von der Beschwerdeführerin zur Begründung des Rechtsmissbrauchs geltend gemachten Tatsachen beruhen nun einzig auf diesem für sich allein nicht zu beanstandenden Auseinanderfallen von Zustelladresse und Sitz: Die Beschwerdeführerin hat folglich nicht nachge- wiesen, dass der vom Verein geltend gemachte Sitz in Chur rechtsmiss- bräuchlich wäre. Kann sich der Verein aber auf seinen Sitz in Chur berufen, und befindet sich - was unbestritten ist - im Bezirk Oberlandquart auch kein Betriebsort, so ist die Vorinstanz auf die Klage mangels örtlicher Zuständigkeit zu Recht nicht eingetreten; die Beschwerde erweist sich mit- hin als unbegründet und ist abzuweisen. ZB 8/94 Urteil von 25. Mai 1994 Rechtliches Gehör; Anforderungen an die Begründung des Kostenentscheides (Art. 4 BV; Art. 121 ZPO). Aus den Erwägungen:

a) Zunächst stellt sich - wie dies sinngemäss gerügt wurde - die Frage, ob der Bezirksgerichtspräsident nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör verweigert habe. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird allgemein dem Überbegriff der formellen Rechtsverweigerung zugeordnet; er ist for- meller Natur (mit Hinweisen auf die Rechtsprechung vgl. anstelle vieler Häfliger, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Bern 1985, S. 132; Müller, in: Kommentar BV, Basel/Zürich/Bern 1993, Art. 4 N 100; Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, 3. Aufl., Bern 1992, S. 160). Dies bedeu- tet, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben werden kann ohne Rück- sicht darauf, ob die Anhörung für den erneut zu fällenden Entscheid rele- vant ist. Inhalt und Umfang des rechtlichen Gehörs werden teils im Verfah- rensrecht des Bundes und der Kantone umschrieben. Diese Bestimmungen geniessen Vorrang, sofern sie über die Minimalgarantie hinausgehen, die Art. 4 BV bietet (BGE 112 Ia 2; mit Hinweisen Müller, a.a.O., Art. 4 N 99). In bezug auf das streitige Verfahren geht die bündnerische Zivilprozessord- nung davon aus, dass ein Urteil - nebst dem Rechtsspruch in Verbindung mit dem Kostenentscheid - unter anderem auch «Erwägungen mit Bezug- nahme auf die massgebenden 26 -

85 Tatsachen, Beweise und Gesetzesbestimmun- gen» zu enthalten hat (Art. 121 ZPO; vgl. auch z.B. Art. 229 Abs. 3 ZPO). Das erlassene Urteil ist also zu begründen, wobei sich von selbst versteht,

86 dass dies nicht immer mit der gleichen Einlässichkeit zu erfolgen hat. In der Regel reicht eine kurze Darstellung des Sachverhaltes, der einschlägigen Rechtsnormen und der Gründe für deren Anwendung auf den beurteilten Fall aus (Müller, a.a.O., Art. 4 N 114). Die Anforderungen, die an eine Begründung eines Entscheides zu stellen sind, sind allerdings umso höher, je grösser der Spielraum des der Behörde eingeräumten Ermessens ist und je mehr ein Entscheid in individuelle Rechte eingreift (BGE 104 la 201; Häfliger, a.a.O., 5. 149). In diesem Sinn hat die Behörde die im Rahmen der Anhörung und Mitwirkung bei der Sachverhaltsabklärung von den Partei- en beigebrachten Informationen und Argumente zu prüfen und zu würdi- gen, soweit sie für die Entscheidfindung bedeutsam sind (BGE 112 Ia 3; Häfliger, a.a.O., S. 147; Müller, a.a.O., Art. 4 N 112). Einerseits verschafft dies den Parteien die Möglichkeit, die Tragweite der Entscheidung und die Überlegungen, von denen sich das Gericht leiten liess, zu erkennen. Ander- seits hilft es aber auch dem Gericht, die Richtigkeit des Ergebnisses anhand der Motive zu kontrollieren.

b) Vorliegendenfalls beanstanden die Beschwerdeführer zur Haupt- sache die von der Vorinstanz auf Fr. 2 323 484.70 festgesetzte Streitwerthö- he und die darauf basierenden Zuschläge von Fr. 5000.- für das Gericht und von Fr. 23 000.- für die ausseramtliche Entschädigung des Beklagten. Dagegen bringen sie, vor allem gegen die Zusprechung eines Interessenwert- zuschlages auf die ausseramtliche Entschädigung, verschiedene Argumente vor, mit welchen sie sich offensichtlich bereits vor der Vorinstanz verneh- men liessen. Die Abschreibungsverfügung vom 23. November 1993 setzt sich hiermit im Grunde aber nicht auseinander. Der in den gerichtlichen Kosten enthaltene Streitwertzuschlag von Fr. 5000.- wird mit keinem Wort oder Gesetzeshinweis begründet; es geht einzig hervor, dass er in reduzierter Höhe erhoben werde. Auch der Interessenwertzuschlag, den der Bezirksge- richtspräsident dem Beklagten gewährt, wird nur ansatzweise motiviert mit dem Satz, es sei «entgegen der Ansicht der Kläger auch ein reduzierter Streitwertzuschlag gemäss Honorarnote zuzusprechen, unabhängig davon, dass vorgängig bereits ein anderer Prozess um die gleiche Erbschaft geführt wurde, allerdings unter anderen Parteien». Daraus kann bloss geschlossen werden, dass für das streitige und das vorangegangene Verfahren deshalb beide Male ein Interessenwertzuschlag zugesprochen werde, weil es sich aufgrund der jeweils verschiedenen Kläger um zwei unterschiedliche Ver- fahren handeln soll. Dies ist eine sehr knappe Begründung, wenn man miteinbezieht, wie sehr sich die Kläger gegen die erneute Geltendmachung eines Interessenwertzuschlages bemühten (vgl. unter anderem sogar das Argument, es sei Art. 3 Abs. 4 Honorarordnung des Bündnerischen An- waltsverbandes analog anzuwenden). Weshalb sich aber der Interessenwert auf Fr. 2 323 484.70 beziffern und ein in der Entschädigungsforderung von

87 Fr. 32 627.80 enthaltener Interessenwertzuschlag von Fr. 23 000.- als ange- messen erweisen soll, wird weder gewürdigt noch erwähnt; und dies obwohl die Frage aus der Sicht der Parteien in nicht untergeordnetem Masse wesentlich ist. - Die Festsetzung von Kosten ist in weiten Teilen eine Ermessenssache. Der diesbezügliche Entscheid ist deshalb zu begründen. Vorliegend muss dies umso mehr zutreffen, als es sich um eine stark umstrit- tene Frage handelt, die schliesslich voll und ganz zugunsten der einen Partei entschieden worden ist. Wenn der Bezirksgerichtspräsident den Anspruch auf rechtliches Gehör unter diesen Umständen hätte wahren wollen, hätte er die unterschiedlichen Argumente prüfen und würdigen oder, falls diese Prüfung vorgenommen worden ist, das Ergebnis seiner Prüfung auch in der Abschreibungsverfügung kurz ausführen müssen. Dass sich ein Streitwert- zuschlag - dies kann bereits vorweggenommen werden - vorliegendenfalls erneut rechtfertigen lässt, hätte die Vorinstanz durch eine knappe Bezug- nahme auf die klägerischen Argumente ohne bedeutenden Aufwand klar dartun können. Hiefür hätte der zusätzliche Hinweis ausgereicht, dass die Parteien nun im Grunde genommen eben erneut ein ordentliches Verfahren durchführen wollen, dem wieder der uneingeschränkte Weg bis zum letztin- stanzlichen Gericht offensteht. Von dieser Vorstellung geht auch Art. 3 Abs. 4 Honorarordnung des Bündnerischen Anwaltsverbandes aus, wo- nach ein erneuter Interessenwertzuschlag nur ausgeschlossen sein soll, so- lange eine bestimmte Partei eine bestimmte Streitsache in ein und demselben Verfahren von erster bis letzter Instanz durchziehen will. Der (analoge) Beizug der Honorarordnung des Bündnerischen Anwaltsverbandes nützt den Klägern demnach nichts, insbesondere will sie auch nicht diejenigen Kläger bevorzugen, welche als «zweite» ein gerichtliches Verfahren mit identischen Rechtsbegehren aufnehmen. Für die erneute Geltendmachung eines Streitwertzuschlages auf die gerichtlichen Kosten genügt allein schon der Hinweis auf Art. 7 Kostentarif im Zivilverfahren; denn ein Streitwert- zuschlag ist grundsätzlich sogar bei einem Weiterzug an die Zweitinstanz möglich. Eine davon verschiedene Frage betrifft schliesslich die Bestim- mung des relevanten Streit- beziehungsweise Interessenwerts und des dazu- gehörigen Zuschlages. Dabei ist unter Umständen zu berücksichtigen, dass vorliegend nur zwei erbberechtigte Stämme (von ursprünglich sieben) eine Testamentsungültigkeitsklage erhoben haben, was sich möglicherweise auf die Bestimmung des Streitwertes auswirken kann (mit Hinweisen auf die Rechtsprechung Druey, Grundriss des Erbrechts, 3. Aufl., Bern 1992, S. 148; Tuor/Schnyder, ZGB, 10. Aufl., Zürich 1988, S. 436), und dass -

88 auch für die bis kurz vor Klageabschreibung verbleibenden Kläger - kein volles Verfahren durchgeführt worden ist (vgl. dazu auch den unter der ZPO von 1954 ergangenen Entscheid in PKG 1975 Nr. 19).

89 Die Beschwerdeführer rügen im weitern, der Bezirksgerichtspräsi- dent habe bei der Kostenzuteilung nicht berücksichtigt, dass sich nicht alle Kläger gleichzeitig vom Verfahren zurückgezogen hätten. Deshalb habe der klägerische Rechtsvertreter auch noch in seiner letzten Stellungnahme auf der Einholung einer detaillierten Honorarnote, worin der Gegenanwalt seine einzelnen Arbeitsvorgänge mit Datum und Zeitaufwand anzuführen habe, bestanden. Indem sich die Abschreibungsverfügung mit diesem An- trag überhaupt nicht auseinandersetzt, wird der Anspruch auf rechtliches Gehör auch in diesem Punkt verletzt. Diesbezüglich wäre eine Prüfung und Würdigung der klägerischen Vorbringen oder zumindest eine darauf Bezug nehmende Regelung in der Abschreibungsverfügung notwendig gewesen. Eine anders vorzunehmende Kostenaufteilung unter den Klägern hat dies aufgrund der formellen Natur des Gehörsanspruchs natürlich noch nicht zur Folge. Fest steht jedoch, dass die Beschwerdeführer nicht völlig unbe- achtliche Gründe geltend gemacht haben, indem sie gestützt auf diese detaillierte Honorarnote die Kostenaufteilung insbesondere zwischen P. und den restlichen Klägern vornehmen wollten und zudem auch die ihrer Ansicht nach zu hohen Zeitaufwendungen überprüfen wollten. Da die Abschreibungsverfügung diese nicht bereits zum vornherein völlig irrele- vanten Anträge ohne Begründung übergeht und sich in bezug auf die Entschädigungshöhe zudem einseitig auf die beklagtischen Angaben stützt, wird der Anspruch auf rechtliches Gehör der Kläger auch in diesem Punkt verletzt. Schliesslich beanstanden die Kläger, dass die Abschreibungsverfü- gung keine Hinweise darüber enthält, in welchem Umfang beziehungsweise in welchem Haftungsverhältnis die ausseramtlichen Kosten auf die einzel- nen Kläger aufzuteilen sind. Da die Parteien auch in dieser Hinsicht An- spruch haben, dass sich das Gericht mit den Parteivorbringen auseinander- setzt und einen begründeten Entscheid fällt, hat der Bezirksgerichtspräsi- dent auch aufgrund dieser Unterlassung den Gehörsanspruch der Kläger verletzt.

c) Bei Beschwerden wegen Gesetzesverletzung gemäss Art. 232 ff. ZPO sowie bei Kostenbeschwerden gemäss Art. 13 Verordnung über die Verfahrenskosten und Entschädigung im Zivilverfahren überprüft der Kan- tonsgerichtsausschuss im Rahmen der Beschwerdeanträge unter anderem, ob das dem angefochtenen Entscheid vorangegangene Verfahren Gesetzes- bestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesent- lich sind (Art. 235 Abs. 1 ZPO). Vorliegend trifft dies nach dem Gesagten zweifellos zu. Die Vorinstanz hat in bezug auf den Kostenpunkt verschiede- ne wesentliche Begehren der Kläger nicht rechtsgenüglich gewürdigt und begründet und dadurch den Gehörsanspruch der Kläger als elementaren Verfahrensgrundsatz verletzt (Art. 121 Ziff. 4 ZPO; Art. 4 BV, soweit dieser

90 über den in Art. 121 ZPO geschützten Bereich hinausgeht). Die angefochte- ne Abschreibungsverfügung vom 23. November 1993 ist daher aufzuheben und die Streitsache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzu- weisen, da sich erhebliche Ermessensfragen stellen und es demnach ange- messen scheint, dass hierüber erneut erstinstanzlich und mit voller Ko- gnition entschieden wird. Die Vorinstanz wird sich einlässlich und mit vertiefter Betrachtungsweise über die umstrittenen Kostenpunkte und die verschiedenen hiezu vorgebrachten Argumente der Parteien auseinanderset- zen müssen. ZB 43/93 Urteil vom 18. Januar 1994