Praxis Kantonsgericht |
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Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Der Bezirksgerichtspräsident Oberlandquart - und mit ihm die Beschwerdeführerin - qualifizieren das der Forderung zugrundeliegende Vertragsverhältnis zu Recht als Arbeitsvertrag; es kann daher auf die zutref- fenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 229 Abs. 3 ZPO analog).
E. 2 Art. 92 ZPO statuiert für das innerkantonale Verhältnis - unter Vorbehalt zwingender Gerichtsstandsvorschriften - die unwiderlegbare Vermutung der Einlassung, falls die (örtliche) Zuständigkeit eines Gerichts nicht ausdrücklich in den Rechtsschriften bestritten wird. Vorliegend hat der BLV die örtliche Zuständigkeit erst anlässlich des Beweisverfahrens beanstandet. Demzufolge liegt eine Einlassung im Sinne von Art. 92 ZPO vor, sofern einer solchen keine zwingende Gerichtsstandsnorm entgegen- steht. Gemäss Art. 343 Abs. 1 OR gilt für Streitigkeiten aus dem Arbeits- verhältnis wahlweise der «Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beklagten oder des Ortes des Betriebs oder Haushalts, für den der Arbeitnehmer Arbeit 82 25 -
leistet.» Diese Bestimmung ist gemäss Art. 361 OR absolut zwingend,
d. h. es darf davon weder zu Ungunsten des Arbeitnehmers noch zu Ungunsten des Arbeitgebers abgewichen werden. Die in Art. 361 OR als absolut zwin- gend bezeichneten Normen schützen mit anderen Worten nicht nur die in der Regel schwächere Vertragspartei, nämlich den Arbeitnehmer, sondern sie begründen auch - was eine schweizerische Besonderheit darstellt - einen eigentlichen Arbeitgeberschutz. Mit der herrschenden Lehre - und entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin
- ist folglich davon auszugehen, dass der Gerichtsstand der Vereinbarung - sei es in ausdrücklicher (Prorogation) oder konkludenter (Einlassung) Form - durch Art. 361 OR ausgeschlossen wird (Vogel 0., Grundriss des Zivilprozessrechts, 3. Aufl., Bern 1992, 4 N 76; Rehbinder M., Berner Kommentar, Bd. VI/2/2/2 (Art. 331-355 OR), Bern 1992, Art. 343 N 9; a.M. Walder-Bohner U., Zivilprozessrecht, Supp- lement zur dritten Auflage, Zürich 1991, 26).
E. 3 Aus dem Gesagten folgt, dass das angerufene Gericht nur dann örtlich zuständig ist, wenn sich entweder der Sitz des beklagten Vereins oder aber ein Betriebsort im Bezirk Oberlandquart befindet (Art. 343 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 361 OR) . Letzteres wird von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht; sie behauptet indessen, der Beklagte müsse sich nach Art. 2 und Art. 56 ZGB den Wohnsitz des Präsidenten in Jenaz als Sitz und Gerichtsstand entgegenhalten lassen. Zur Begründung führt sie aus, der Beklagte sei im Zeitpunkt der Anhängigmachung der Klage in Chur effektiv nicht erreichbar gewesen; im Bündner Staatskalender werde unter dem Abschnitt Vereine und Stiftungen als Adresse des Vereins die Wohnadresse des damaligen Präsidenten in Bonaduz angegeben; die Korrespondenz mit Vorstand und Präsident des Beklagten sei über die Wohnadresse des damali- gen Präsidenten erfolgt; der Beklagte habe den Zahlungsbefehl der Klägerin vorbehaltlos am Wohnsitz seines heutigen Präsidenten in Jenaz entgegen genommen; schliesslich habe er selbst in der Prozessantwort den Wohnsitz mit der erwähnten Adresse angegeben. Es fragt sich nun, inwieweit diesen Ausführungen gefolgt werden kann. In der Lehre wird in der Tat die Ansicht vertreten, ein Verein müsse an seinem Sitz effektiv erreichbar sein (Riemer H. M., Berner Kommentar, Bd. I/3, 1. Teilbd., Art. 56 N 11; derselbe, Berner Kommentar, Bd. I/3, 2. Teilbd., Systematischer Teil N 379e f.). Diese Ansicht teilt der Kantonsge- richtsausschuss nicht: Gemäss Art. 56 ZGB kann der Vereinssitz mittels Statuten grundsätzlich frei bestimmt werden. Auf den so festgelegten Sitz darf sich ein Verein einzig dann nicht berufen, wenn dies rechtsmissbräuch- lich wäre. Ein solcher Rechtsmissbrauch würde beispielsweise dann vorlie- gen, wenn ein Verein versuchte, durch Sitzverlegung der Belangung durch bestimmte Gläubiger auszuweichen, wenn er ganz allgemein - etwa durch Wahl eines statutarischen Sitzes an einem abgelegenen Ort - Personen mit
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quantitativ nicht sehr bedeutenden Forderungen oder sozial schwächere Personen von der Durchsetzung ihrer Ansprüche abzuhalten versuchte oder wenn er auf entsprechende Anfrage seinen Sitz nicht bekannt gäbe. Allein die Tatsache, dass - wie vorliegend - Zustelladresse und Sitz nicht identisch sind, erfüllt den Tatbestand des Rechtsmissbrauchs jedoch nicht. All die einleitend erwähnten, von der Beschwerdeführerin zur Begründung des Rechtsmissbrauchs geltend gemachten Tatsachen beruhen nun einzig auf diesem für sich allein nicht zu beanstandenden Auseinanderfallen von Zustelladresse und Sitz: Die Beschwerdeführerin hat folglich nicht nachge- wiesen, dass der vom Verein geltend gemachte Sitz in Chur rechtsmiss- bräuchlich wäre. Kann sich der Verein aber auf seinen Sitz in Chur berufen, und befindet sich - was unbestritten ist - im Bezirk Oberlandquart auch kein Betriebsort, so ist die Vorinstanz auf die Klage mangels örtlicher Zuständigkeit zu Recht nicht eingetreten; die Beschwerde erweist sich mit- hin als unbegründet und ist abzuweisen. ZB 8/94 Urteil von 25. Mai 1994 Rechtliches Gehör; Anforderungen an die Begründung des Kostenentscheides (Art. 4 BV; Art. 121 ZPO). Aus den Erwägungen:
a) Zunächst stellt sich - wie dies sinngemäss gerügt wurde - die Frage, ob der Bezirksgerichtspräsident nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör verweigert habe. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird allgemein dem Überbegriff der formellen Rechtsverweigerung zugeordnet; er ist for- meller Natur (mit Hinweisen auf die Rechtsprechung vgl. anstelle vieler Häfliger, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Bern 1985, S. 132; Müller, in: Kommentar BV, Basel/Zürich/Bern 1993, Art. 4 N 100; Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, 3. Aufl., Bern 1992, S. 160). Dies bedeu- tet, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben werden kann ohne Rück- sicht darauf, ob die Anhörung für den erneut zu fällenden Entscheid rele- vant ist. Inhalt und Umfang des rechtlichen Gehörs werden teils im Verfah- rensrecht des Bundes und der Kantone umschrieben. Diese Bestimmungen geniessen Vorrang, sofern sie über die Minimalgarantie hinausgehen, die Art. 4 BV bietet (BGE 112 Ia 2; mit Hinweisen Müller, a.a.O., Art. 4 N 99). In bezug auf das streitige Verfahren geht die bündnerische Zivilprozessord- nung davon aus, dass ein Urteil - nebst dem Rechtsspruch in Verbindung mit dem Kostenentscheid - unter anderem auch «Erwägungen mit Bezug- nahme auf die massgebenden Tatsachen, Beweise und Gesetzesbestimmun- gen» zu enthalten hat (Art. 121 ZPO; vgl. auch z.B. Art. 229 Abs. 3 ZPO). Das erlassene Urteil ist also zu begründen, wobei sich von selbst versteht, 26 -
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)
nach dem Gesagten zu. Da der Vermittler mehr als einen Monat vor der Vermittlungstagfahrt von der Unzuständigkeitseinrede des Beklagten Kenntnis erhielt, hätte er nicht darauf beharren dürfen, dass E. zur Sühne- verhandlung zu erscheinen habe, und, nachdem er dies dennoch getan hatte, hätte er den Beklagten nicht mit Kosten belasten dürfen. Beides verstösst gegen Art. 59 BV, und die ungerechtfertigte Verpflichtung zur Kostentra- gung zudem auch gegen Art. 76 Abs. 3 ZPO. Damit sind Verfahrensgrund- sätze verletzt, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und die Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Kostenentscheides vom 17. November 1993 aufzuhe- ben sind. ZB 42/93 Urteil vom 7. Februar 1994 Arbeitsvertrag; Gerichtsstand (Art. 343 Abs. 1 OR). Der Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beklagten oder des Ortes des Betriebs ist absolut zwingend und kann weder durch Vereinbarung noch durch Einlassung (Art. 15, Art. 92 ZPO) ausgeschlossen werden (Erw. 2).
- Allgemeiner Gerichtsstand für Klagen gegen einen Verein ist der statutarische Sitz (Art. 56 ZG B), auch wenn der Ver- ein dort nicht erreichbar ist und die bekanntgegebene Zu- stelladresse am Wohnsitz des Präsidenten damit nicht identisch ist. Rechtsmissbräuchliche Berufung auf den statutarischen Sitz in casu verneint (Art. 2 ZGB) (Erw. 3). Erwägungen:
1. Der Bezirksgerichtspräsident Oberlandquart - und mit ihm die Beschwerdeführerin - qualifizieren das der Forderung zugrundeliegende Vertragsverhältnis zu Recht als Arbeitsvertrag; es kann daher auf die zutref- fenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 229 Abs. 3 ZPO analog).
2. Art. 92 ZPO statuiert für das innerkantonale Verhältnis - unter Vorbehalt zwingender Gerichtsstandsvorschriften - die unwiderlegbare Vermutung der Einlassung, falls die (örtliche) Zuständigkeit eines Gerichts nicht ausdrücklich in den Rechtsschriften bestritten wird. Vorliegend hat der BLV die örtliche Zuständigkeit erst anlässlich des Beweisverfahrens beanstandet. Demzufolge liegt eine Einlassung im Sinne von Art. 92 ZPO vor, sofern einer solchen keine zwingende Gerichtsstandsnorm entgegen- steht. Gemäss Art. 343 Abs. 1 OR gilt für Streitigkeiten aus dem Arbeits- verhältnis wahlweise der «Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beklagten oder des Ortes des Betriebs oder Haushalts, für den der Arbeitnehmer Arbeit 82 25 -
leistet.» Diese Bestimmung ist gemäss Art. 361 OR absolut zwingend,
d. h. es darf davon weder zu Ungunsten des Arbeitnehmers noch zu Ungunsten des Arbeitgebers abgewichen werden. Die in Art. 361 OR als absolut zwin- gend bezeichneten Normen schützen mit anderen Worten nicht nur die in der Regel schwächere Vertragspartei, nämlich den Arbeitnehmer, sondern sie begründen auch - was eine schweizerische Besonderheit darstellt - einen eigentlichen Arbeitgeberschutz. Mit der herrschenden Lehre - und entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin
- ist folglich davon auszugehen, dass der Gerichtsstand der Vereinbarung - sei es in ausdrücklicher (Prorogation) oder konkludenter (Einlassung) Form - durch Art. 361 OR ausgeschlossen wird (Vogel 0., Grundriss des Zivilprozessrechts, 3. Aufl., Bern 1992, 4 N 76; Rehbinder M., Berner Kommentar, Bd. VI/2/2/2 (Art. 331-355 OR), Bern 1992, Art. 343 N 9; a.M. Walder-Bohner U., Zivilprozessrecht, Supp- lement zur dritten Auflage, Zürich 1991, 26).
3. Aus dem Gesagten folgt, dass das angerufene Gericht nur dann örtlich zuständig ist, wenn sich entweder der Sitz des beklagten Vereins oder aber ein Betriebsort im Bezirk Oberlandquart befindet (Art. 343 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 361 OR) . Letzteres wird von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht; sie behauptet indessen, der Beklagte müsse sich nach Art. 2 und Art. 56 ZGB den Wohnsitz des Präsidenten in Jenaz als Sitz und Gerichtsstand entgegenhalten lassen. Zur Begründung führt sie aus, der Beklagte sei im Zeitpunkt der Anhängigmachung der Klage in Chur effektiv nicht erreichbar gewesen; im Bündner Staatskalender werde unter dem Abschnitt Vereine und Stiftungen als Adresse des Vereins die Wohnadresse des damaligen Präsidenten in Bonaduz angegeben; die Korrespondenz mit Vorstand und Präsident des Beklagten sei über die Wohnadresse des damali- gen Präsidenten erfolgt; der Beklagte habe den Zahlungsbefehl der Klägerin vorbehaltlos am Wohnsitz seines heutigen Präsidenten in Jenaz entgegen genommen; schliesslich habe er selbst in der Prozessantwort den Wohnsitz mit der erwähnten Adresse angegeben. Es fragt sich nun, inwieweit diesen Ausführungen gefolgt werden kann. In der Lehre wird in der Tat die Ansicht vertreten, ein Verein müsse an seinem Sitz effektiv erreichbar sein (Riemer H. M., Berner Kommentar, Bd. I/3, 1. Teilbd., Art. 56 N 11; derselbe, Berner Kommentar, Bd. I/3, 2. Teilbd., Systematischer Teil N 379e f.). Diese Ansicht teilt der Kantonsge- richtsausschuss nicht: Gemäss Art. 56 ZGB kann der Vereinssitz mittels Statuten grundsätzlich frei bestimmt werden. Auf den so festgelegten Sitz darf sich ein Verein einzig dann nicht berufen, wenn dies rechtsmissbräuch- lich wäre. Ein solcher Rechtsmissbrauch würde beispielsweise dann vorlie- gen, wenn ein Verein versuchte, durch Sitzverlegung der Belangung durch bestimmte Gläubiger auszuweichen, wenn er ganz allgemein - etwa durch Wahl eines statutarischen Sitzes an einem abgelegenen Ort - Personen mit
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quantitativ nicht sehr bedeutenden Forderungen oder sozial schwächere Personen von der Durchsetzung ihrer Ansprüche abzuhalten versuchte oder wenn er auf entsprechende Anfrage seinen Sitz nicht bekannt gäbe. Allein die Tatsache, dass - wie vorliegend - Zustelladresse und Sitz nicht identisch sind, erfüllt den Tatbestand des Rechtsmissbrauchs jedoch nicht. All die einleitend erwähnten, von der Beschwerdeführerin zur Begründung des Rechtsmissbrauchs geltend gemachten Tatsachen beruhen nun einzig auf diesem für sich allein nicht zu beanstandenden Auseinanderfallen von Zustelladresse und Sitz: Die Beschwerdeführerin hat folglich nicht nachge- wiesen, dass der vom Verein geltend gemachte Sitz in Chur rechtsmiss- bräuchlich wäre. Kann sich der Verein aber auf seinen Sitz in Chur berufen, und befindet sich - was unbestritten ist - im Bezirk Oberlandquart auch kein Betriebsort, so ist die Vorinstanz auf die Klage mangels örtlicher Zuständigkeit zu Recht nicht eingetreten; die Beschwerde erweist sich mit- hin als unbegründet und ist abzuweisen. ZB 8/94 Urteil von 25. Mai 1994 Rechtliches Gehör; Anforderungen an die Begründung des Kostenentscheides (Art. 4 BV; Art. 121 ZPO). Aus den Erwägungen:
a) Zunächst stellt sich - wie dies sinngemäss gerügt wurde - die Frage, ob der Bezirksgerichtspräsident nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör verweigert habe. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird allgemein dem Überbegriff der formellen Rechtsverweigerung zugeordnet; er ist for- meller Natur (mit Hinweisen auf die Rechtsprechung vgl. anstelle vieler Häfliger, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Bern 1985, S. 132; Müller, in: Kommentar BV, Basel/Zürich/Bern 1993, Art. 4 N 100; Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, 3. Aufl., Bern 1992, S. 160). Dies bedeu- tet, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben werden kann ohne Rück- sicht darauf, ob die Anhörung für den erneut zu fällenden Entscheid rele- vant ist. Inhalt und Umfang des rechtlichen Gehörs werden teils im Verfah- rensrecht des Bundes und der Kantone umschrieben. Diese Bestimmungen geniessen Vorrang, sofern sie über die Minimalgarantie hinausgehen, die Art. 4 BV bietet (BGE 112 Ia 2; mit Hinweisen Müller, a.a.O., Art. 4 N 99). In bezug auf das streitige Verfahren geht die bündnerische Zivilprozessord- nung davon aus, dass ein Urteil - nebst dem Rechtsspruch in Verbindung mit dem Kostenentscheid - unter anderem auch «Erwägungen mit Bezug- nahme auf die massgebenden Tatsachen, Beweise und Gesetzesbestimmun- gen» zu enthalten hat (Art. 121 ZPO; vgl. auch z.B. Art. 229 Abs. 3 ZPO). Das erlassene Urteil ist also zu begründen, wobei sich von selbst versteht, 26 -
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