Praxis Kantonsgericht |
Regeste: siehe PKG-Dokument\x3Cbr\x3E | java.util.HashMap/1797211028
Sachverhalt
Der Kläger Th. produziert und vertreibt ein dem bekannten «Mo- nopoly» nachgebildetes Spiel. Die rund 70 Spielfelder werden den lokalen Firmen einer bestimmten Region als Werbeträger angeboten. Am 16. März 1989 Schloss Th. mit der Immobilien und Verwaltungs AG einen Vertrag über das (teuerste) Zielfeld Nr. 69 zum Preise von Fr. 2500.-, eingeschlossen die Lieferung von 20 Exemplaren des Spiels, ab. Das vorgedruckte Ver- tragsformular enthält in der Rubrik Änderungswünsche/Zusätze die Eintra- gung «Exklusiv-Recht/Konkurrenz-Ausschluss». Die auf der Rückseite des Vertrags abgedruckten, auf der Vorderseite unmittelbar vor der Unter- schrift als Vertragsbestandteil bezeichneten Allgemeinen Geschäftsbedin- gungen (AGB) enthalten unter anderem eine Gerichtsstandsklausel mit dem Wohnsitz des Th. als «ausschliesslichem Gerichtsstand». Unter dem Titel Änderungen/Zusätze wird sodann bestimmt: «Änderungen oder Zusätze auf der Bestellung (z. B. Zugeständnisse, Exklusiv-Rechte, Zahlungskonditionen, Zahlungsfristen etc.) werden als Wünsche betrachtet und gelten nur dann als verbindlich, wenn sie von uns (Geschäftsleitung!) schriftlich bestätigt werden. Der Kunde hat Anrecht, innerhalb von 10 Tagen ... schriftlich von uns eine solche Bestätigung zu 69 22 -
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Schuldanerkennung durch Stillschweigen auf die Zusen- dung einer Rechnung (Art. 6 OR). Stillschweigen auf die Zusendung einer Rechnung gilt grundsätzlich nicht als Anerkennung. Rügt der Empfänger nur einzelne Rech- nungsfaktoren, gelten die nicht gerügten anderen Rech- nungsfaktoren als anerkannt. Aus den Erwägungen: Um die Höhe ihrer Forderung zu belegen, hat die G. SA ihre am
13. Januar 1992 an C. gesandte Rechnung für die gelieferten Keramikplat- ten eingelegt. Diese Rechnung enthält eine detaillierte Liste der gelieferten Warenmengen und der entsprechenden Preise. Nicht angegeben ist die Berechnungsgrundlage der Materialpreise. Grundsätzlich gilt, dass das Schweigen auf die Zustellung einer Rechnung nicht als deren Anerkennung betrachtet werden darf. Solange der Adressat die Rechnung nicht ausdrück- lich oder stillschweigend anerkannt hat, kann er daher jederzeit die Rech- nungsgrundlage bestreiten (BGE 88 II 89, 96 II 61, 112 II 502). C. hat jedoch mit seinem Schreiben an die G. SA vom 14. Januar 1992 auf die Rechnungsstellung reagiert, d.h. er hat nicht geschwiegen. In diesem Schrei- ben hat er mehrere Rügen angebracht, so auch bezüglich der Höhe der Rechnung. Er hat festgehalten, dass die Rechnung «in jedem Fall insofern zu korrigieren (ist), als für den Arbeitsaufwand keine Wust geschuldet ist». Die verrechneten Materialpreise werden damit aber nicht gerügt. Einzig der Ausdruck «in jedem Fall» scheint darauf hinzudeuten, dass C. die Rech- nung unter Umständen nicht nur bezüglich der WUST für den Arbeitsauf- wand korrigiert wissen wollte. Es geht daraus aber bei weitem nicht hervor, welche weiteren Preisreduktionen er aus welchen Gründen geltend machen wollte. Wenn C. die Materialpreise aber zur Diskussion stellt, wäre es nach dem Grundsatz von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr seine Sache gewesen, die Rügen klar zu erheben und gegebenenfalls zu erläutern. Dies hat er weder im oben erwähnten Schreiben noch zu einem späteren Zeit- punkt getan. C. hat daher zwar auf die Rechnungsstellung reagiert, die verrechneten Preise aber nie substantiiert beanstandet. Unter diesen Um- ständen durfte die G. SA davon ausgehen, dass er die Preise akzeptiert hatte. Diese Feststellung rechtfertigt sich um so mehr, als aus dem Schrei- ben der G. SA an C. vom 20. Mai 1992 hervorgeht, dass die G. SA C. eine Preisliste der «Ceramiche Brunelleschi» zugesandt hat, damit er die verrech- neten Preise überprüfen könne. C. hat nicht behauptet, diese Preisliste nicht erhalten zu haben. Wenn er auch in der Folge die Rechnung bezüglich der Materialpreise bei der G. SA nicht beanstandet hat, durfte diese unter den gegebenen Umständen davon ausgehen, C. sei mit den verrechneten Preisen einverstanden. Da die G. SA vom Einverständnis des Beschwerdeführers 21 -
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hinsichtlich der Materialpreise ausgehen durfte, hat die Vorinstanz zu Recht nicht zu hohe Beweisanforderungen in bezug auf die strittige Forderungs- höhe gestellt. Dass der Bezirksgerichtsausschuss unter diesen Umständen stillschweigend davon ausging, der Beweis der Höhe der Forderung sei durch die eingelegte Rechnung vom 13. Januar 1992 erbracht, erweist sich daher nicht als willkürlich. Ebenso hat die Klägerin in ihrer Prozesseingabe im Zusammenhang mit den eingelegten Beweismitteln die nötigen tatsäch- lichen Angaben gemacht und ist demnach ihrer Behauptungslast nachge- kommen. Die Beschwerde des C. ist aufgrund dieser Überlegungen abzu- weisen. ZB 36/94 Urteil vom 30. August 1994 Gerichtsstandsklausel (Art. 59 BV, Art. 15 ZPO). Rechts- missbräuchliche Berufung des an seinem Wohnsitz be- klagten Schuldners auf den vereinbarten ausschliessli- chen Gerichtsstand am Wohnsitz des Gläubigers (Art. 2 ZGB) (Erw.1).
- Absichtliche Täuschung (Art. 28 OR). Vorspiegelung der Möglichkeit der Einräumung eines exklusiven Werbe- rechts nach bereits erfolgtem Abschluss eines Werbever- trages mit einem Konkurrenten (Erw. 2). Aus dem Sachverhalt: Der Kläger Th. produziert und vertreibt ein dem bekannten «Mo- nopoly» nachgebildetes Spiel. Die rund 70 Spielfelder werden den lokalen Firmen einer bestimmten Region als Werbeträger angeboten. Am 16. März 1989 Schloss Th. mit der Immobilien und Verwaltungs AG einen Vertrag über das (teuerste) Zielfeld Nr. 69 zum Preise von Fr. 2500.-, eingeschlossen die Lieferung von 20 Exemplaren des Spiels, ab. Das vorgedruckte Ver- tragsformular enthält in der Rubrik Änderungswünsche/Zusätze die Eintra- gung «Exklusiv-Recht/Konkurrenz-Ausschluss». Die auf der Rückseite des Vertrags abgedruckten, auf der Vorderseite unmittelbar vor der Unter- schrift als Vertragsbestandteil bezeichneten Allgemeinen Geschäftsbedin- gungen (AGB) enthalten unter anderem eine Gerichtsstandsklausel mit dem Wohnsitz des Th. als «ausschliesslichem Gerichtsstand». Unter dem Titel Änderungen/Zusätze wird sodann bestimmt: «Änderungen oder Zusätze auf der Bestellung (z. B. Zugeständnisse, Exklusiv-Rechte, Zahlungskonditionen, Zahlungsfristen etc.) werden als Wünsche betrachtet und gelten nur dann als verbindlich, wenn sie von uns (Geschäftsleitung!) schriftlich bestätigt werden. Der Kunde hat Anrecht, innerhalb von 10 Tagen ... schriftlich von uns eine solche Bestätigung zu 69 22 -