opencaselaw.ch

PKG 1994 20

Graubünden · 1994-04-12 · Deutsch GR

Praxis Kantonsgericht |

Regeste: siehe PKG-Dokument\x3Cbr\x3E | java.util.HashMap/1797211028

Erwägungen (1 Absätze)

E. 3 beachtlich, nicht aber bei der Beurteilung der Wegenot nach Abs. 1 der erwähnten Bestimmung.

b) Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er nach Art. 694 Abs. 1 ZGB beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen. Die Gewährung eines Notwegrechts wird ange- sichts des damit verbundenen Eingriffs in die Eigentumsrechte des Nach- barn von strengen Voraussetzungen abhängig gemacht. Erforderlich ist, dass eine eigentliche Notlage geltend gemacht werden kann. Eine solche Wegenot liegt dann vor, wenn einem Grundeigentümer die zur bestim- mungsgemässen Benutzung seines Grundstücks erforderliche Verbindung zur öffentlichen Strasse überhaupt fehlt oder der vorhandene Weg sich als ungenügend erweist (BGE 117 II 35 ff. Erw. 2 mit Hinweisen). Für ein überbautes Grundstück in einem Wohngebiet besteht dabei grundsätzlich Anspruch auf eine allgemeine Zufahrt mit einem Motorfahrzeug (BGE 110 II 125 ff. Erw. 5). Die Wegenot beurteilt sich - entgegen der Ansicht der Kläger - nicht allein aus Sicht des Grundstücks, sondern auch aus der subjektiven Position des jeweiligen Grundeigentümers: Keine Wegenot liegt daher vor, wenn zwar ein Grundstück keinen genügenden Weg zur öffentlichen Strasse besitzt, ein solcher jedoch über ein angrenzendes Grundstück desselben Eigentümers ohne unverhältnismassige Kosten hergestellt werden kann (Caroni-Rudolf, Der Notweg, Diss. Bern 1969, S. 69; Meier-Hayoz, Berner Kommentar Bd. IV/1/3, 2. Lieferung: Art. 684-698 ZGB, 3. Aufl., Bern 1973, Art. 694 N 30 u. 45; § 918 Abs. 2 letzter Satz BGB) . Dies ergibt sich einmal aus dem Art. 694 ZGB zugrundeliegenden Gedanken, wonach die wegmässige Erschliessung jener Grundstücke sichergestellt werden soll, die mangels genügender Verbindung zu einer öffentlichen Strasse weder bestim- mungsgemäss benutzt noch rationell bewirtschaftet werden können. Kann ein Grundeigentümer eine genügende Verbindung ohne unverhältnismässi- ge Kosten über ein angrenzendes, ihm gehörendes Grundstück herstellen, so steht einer bestimmungsgemässen und rationellen Nutzung des nicht direkt mit einer öffentlichen Strasse verbundenen Grundstücks nichts im Wege; ein solches Grundstück wird mithin nicht vom Grundgedanken des Art. 694 ZGB erfasst und das Vorliegen einer Wegenot ist darum zu vernei- nen. Diese teleologische Überlegung wird durch den Wortlaut von Art. 694 Abs. 1 ZGB bestätigt. Tatbestandsvoraussetzung ist, dass «ein Grundeigen- tümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse» besitzt. Wie bereits angedeutet liegt eine Wegenot auch dann vor, wenn sich der Eigentümer zwar selber einen Zugang zu einem öffentlichen Weg ver- schaffen könnte, dies aber mit unverhältnismässigen Kosten verbunden

66

wäre (Meier-Hayoz, a.a.O., Art. 694 N 47; Caroni-Rudolf, a.a.O., S. 66

u. 69). Im angefochtenen Urteil wird ausgeführt, die Kläger könnten die Zufahrt - zwar mit etwas höheren Erstellungskosten - auf eigenem Grund errichten, weshalb keine Wegenot vorliege. Damit hat die Vorinstanz für den Kantonsgerichtsausschuss implizit und verbindlich festgestellt, dass die Erschliessung der klägerischen Parzelle 206 über die ebenfalls den Klägern gehörende Parzelle 192 nicht mit unverhältnismässig hohen Kosten verbun- den ist. Die Vorinstanz hat ihrer Erwägung die von den Klägern behaupte- ten Kosten von Fr. 8000.- bis Fr. 10000.- zugrunde gelegt; indem sie Kosten in dieser Grössenordnung als nicht unverhältnismässig beurteilt, hat sie ihren Ermessensspielraum sicherlich nicht überschritten. Kommt nun hinzu, dass - wie die Kläger in ihrer Beschwerdeschrift ausführen - ein grosser Teil der erwähnten Kosten (Verlegung eines Strassenkandelabers und eines Hydranten) vom Gemeinwesen und nicht von den Klägern zu tragen sei. Damit steht fest, dass sich die Kläger für ihre LSR-Parzelle 206 selber und ohne unverhältnismässige Kosten einen Zugang zu einem öffent- lichen Weg verschaffen können; mithin liegt keine Wegenot vor, und ihre Beschwerde ist in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils abzuweisen.

c) An diesem Resultat würde sich selbst dann nichts ändern, wenn man der Argumentation der Kläger folgte und das Vorliegen einer allfälli- gen Wegenot nur aus Sicht des betroffenen Grundstücks, ohne Berücksich- tigung der subjektiven Position des Grundeigentümers, beurteilte. Diesfalls wäre zwar die Wegenot zu bejahen. Indessen richtet sich der Anspruch auf Einräumung eines Notweges in erster Linie gegen den Nachbarn, dem die Gewährung des Notweges der früheren Eigentums- und Wegverhältnisse wegen am ehesten zugemutet werden kann (Art. 694 Abs. 2 ZGB). Wenn für die Beantwortung der Frage, wem die Einräumung eines Notweges am ehesten zugemutet werden kann, die früheren Eigentumsverhältnisse zu berücksichtigen sind, dann gilt dies um so mehr für die gegenwärtigen Eigentumsverhältnisse. Wie bereits vorstehend ausgeführt, hat die Vorin- stanz für den Kantonsgerichtsausschuss verbindlich festgestellt, dass die Kläger über die ebenfalls ihnen gehörende LSR-Parzelle 192 ohne unver- hältnismässige Kosten eine genügende Wegverbindung herstellen können. Infolgedessen wäre die vorliegenden Beschwerde auch bei Bejahung einer Wegenot abzuweisen, da sich diesfalls der Anspruch auf Einräumung eines Notweges nicht gegen den Beklagten richten würde. ZB 38/93 Urteil vom 25. Mai 1994

67

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

umstritten ist (BGE 118 II 272). Gemäss Art. 92 EGzZGB hat der Notar diese Vermögenswerte zu bewerten. Wenn aber der Notar auch umstrittene Vermögenswerte zu eruieren, zu inventarisieren und zu bewerten hat, so rechtfertigt es sich ohne weiteres, dass er auch für die Bemessung des Mehrwertzuschlages diese umstrittenen Aktiven miteinbeziehen darf. Der Begriff Hinterlassenschaft in Art. 9 lit. a Ziff. 8 der Verordnung über die Notariatsgebühren umfasst demnach nicht nur die unbestrittenen Vermö- genswerte des Nachlasses, sondern auch die umstrittenen. Grundsätzlich durfte der Notar somit auch die «unsicheren» Nachlassaktiven für die Berechnung der Gebühr berücksichtigen. Der Beschwerdeführer führt im weiteren an, die unsicheren Aktiven seien aufgrund von aus der Luft gegriffenen Behauptungen der Anwälte von F. in das Sicherungsinventar aufgenommen worden. Wohl ist zutreffend, dass der Notar nicht aufgrund bloss vager Äusserungen beliebige, von einem Erben geltend gemachte Vermögenswerte in das Sicherungsinventar aufnehmen darf. Die Abklärungen des Notars müssen zumindest gewisse Anhaltspunkte für das Bestehen solcher Aktiven und für die Zugehörigkeit zum Nachlass ergeben. Dem Notar kann indessen nicht zum Vorwurf gemacht werden, er habe ohne hinreichende Abklärungen und Hinweise Vermögenswerte in das Sicherungsinventar aufgenommen. Vielmehr sind die einzelnen Positionen der unsicheren Aktiven mit einer Begründung versehen, weshalb sie Aufnahme in das Sicherungsinventar fanden. Dabei ist dem Notar ein gewisser Ermessensspielraum zu belassen. Es ist nämlich Sache des ordentlichen Erbteilungsverfahrens, definitiv festzustellen, welche Vermögenswerte dem Nachlass zuzuordnen sind. ZB 15/93 Urteil vom 12. April 1994 20 - Notweg (Art. 694 ZGB). Kann ein genügender Weg ohne unverhältnismässige Kosten über ein angrenzendes Grundstück des Ansprechers hergestellt werden, liegt keine Wegnot vor. Erwägungen:

a) Die Vorinstanz verneinte das Vorliegen einer Wegenot, da die Kläger eine genügende Zufahrt - zwar mit etwas höherem Aufwand - auf eigenem Grund und Boden errichten könnten. Diese Argumentation übersehe - so die Kläger -, dass die Wegenot im Sinne von Art. 694 Abs. I ZGB objektiv im Grundstück, für das der Notweg anbegehrt werde, begründet sein müsse. Wenn der klagende Grundeigentümer im nachbarlichen Bereich zufälligerweise noch ein ande- res Grundstück besitze, sei dies zwar im Rahmen von Art. 694 Abs. 2 und

65

3 beachtlich, nicht aber bei der Beurteilung der Wegenot nach Abs. 1 der erwähnten Bestimmung.

b) Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er nach Art. 694 Abs. 1 ZGB beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen. Die Gewährung eines Notwegrechts wird ange- sichts des damit verbundenen Eingriffs in die Eigentumsrechte des Nach- barn von strengen Voraussetzungen abhängig gemacht. Erforderlich ist, dass eine eigentliche Notlage geltend gemacht werden kann. Eine solche Wegenot liegt dann vor, wenn einem Grundeigentümer die zur bestim- mungsgemässen Benutzung seines Grundstücks erforderliche Verbindung zur öffentlichen Strasse überhaupt fehlt oder der vorhandene Weg sich als ungenügend erweist (BGE 117 II 35 ff. Erw. 2 mit Hinweisen). Für ein überbautes Grundstück in einem Wohngebiet besteht dabei grundsätzlich Anspruch auf eine allgemeine Zufahrt mit einem Motorfahrzeug (BGE 110 II 125 ff. Erw. 5). Die Wegenot beurteilt sich - entgegen der Ansicht der Kläger - nicht allein aus Sicht des Grundstücks, sondern auch aus der subjektiven Position des jeweiligen Grundeigentümers: Keine Wegenot liegt daher vor, wenn zwar ein Grundstück keinen genügenden Weg zur öffentlichen Strasse besitzt, ein solcher jedoch über ein angrenzendes Grundstück desselben Eigentümers ohne unverhältnismassige Kosten hergestellt werden kann (Caroni-Rudolf, Der Notweg, Diss. Bern 1969, S. 69; Meier-Hayoz, Berner Kommentar Bd. IV/1/3, 2. Lieferung: Art. 684-698 ZGB, 3. Aufl., Bern 1973, Art. 694 N 30 u. 45; § 918 Abs. 2 letzter Satz BGB) . Dies ergibt sich einmal aus dem Art. 694 ZGB zugrundeliegenden Gedanken, wonach die wegmässige Erschliessung jener Grundstücke sichergestellt werden soll, die mangels genügender Verbindung zu einer öffentlichen Strasse weder bestim- mungsgemäss benutzt noch rationell bewirtschaftet werden können. Kann ein Grundeigentümer eine genügende Verbindung ohne unverhältnismässi- ge Kosten über ein angrenzendes, ihm gehörendes Grundstück herstellen, so steht einer bestimmungsgemässen und rationellen Nutzung des nicht direkt mit einer öffentlichen Strasse verbundenen Grundstücks nichts im Wege; ein solches Grundstück wird mithin nicht vom Grundgedanken des Art. 694 ZGB erfasst und das Vorliegen einer Wegenot ist darum zu vernei- nen. Diese teleologische Überlegung wird durch den Wortlaut von Art. 694 Abs. 1 ZGB bestätigt. Tatbestandsvoraussetzung ist, dass «ein Grundeigen- tümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse» besitzt. Wie bereits angedeutet liegt eine Wegenot auch dann vor, wenn sich der Eigentümer zwar selber einen Zugang zu einem öffentlichen Weg ver- schaffen könnte, dies aber mit unverhältnismässigen Kosten verbunden

66

wäre (Meier-Hayoz, a.a.O., Art. 694 N 47; Caroni-Rudolf, a.a.O., S. 66

u. 69). Im angefochtenen Urteil wird ausgeführt, die Kläger könnten die Zufahrt - zwar mit etwas höheren Erstellungskosten - auf eigenem Grund errichten, weshalb keine Wegenot vorliege. Damit hat die Vorinstanz für den Kantonsgerichtsausschuss implizit und verbindlich festgestellt, dass die Erschliessung der klägerischen Parzelle 206 über die ebenfalls den Klägern gehörende Parzelle 192 nicht mit unverhältnismässig hohen Kosten verbun- den ist. Die Vorinstanz hat ihrer Erwägung die von den Klägern behaupte- ten Kosten von Fr. 8000.- bis Fr. 10000.- zugrunde gelegt; indem sie Kosten in dieser Grössenordnung als nicht unverhältnismässig beurteilt, hat sie ihren Ermessensspielraum sicherlich nicht überschritten. Kommt nun hinzu, dass - wie die Kläger in ihrer Beschwerdeschrift ausführen - ein grosser Teil der erwähnten Kosten (Verlegung eines Strassenkandelabers und eines Hydranten) vom Gemeinwesen und nicht von den Klägern zu tragen sei. Damit steht fest, dass sich die Kläger für ihre LSR-Parzelle 206 selber und ohne unverhältnismässige Kosten einen Zugang zu einem öffent- lichen Weg verschaffen können; mithin liegt keine Wegenot vor, und ihre Beschwerde ist in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils abzuweisen.

c) An diesem Resultat würde sich selbst dann nichts ändern, wenn man der Argumentation der Kläger folgte und das Vorliegen einer allfälli- gen Wegenot nur aus Sicht des betroffenen Grundstücks, ohne Berücksich- tigung der subjektiven Position des Grundeigentümers, beurteilte. Diesfalls wäre zwar die Wegenot zu bejahen. Indessen richtet sich der Anspruch auf Einräumung eines Notweges in erster Linie gegen den Nachbarn, dem die Gewährung des Notweges der früheren Eigentums- und Wegverhältnisse wegen am ehesten zugemutet werden kann (Art. 694 Abs. 2 ZGB). Wenn für die Beantwortung der Frage, wem die Einräumung eines Notweges am ehesten zugemutet werden kann, die früheren Eigentumsverhältnisse zu berücksichtigen sind, dann gilt dies um so mehr für die gegenwärtigen Eigentumsverhältnisse. Wie bereits vorstehend ausgeführt, hat die Vorin- stanz für den Kantonsgerichtsausschuss verbindlich festgestellt, dass die Kläger über die ebenfalls ihnen gehörende LSR-Parzelle 192 ohne unver- hältnismässige Kosten eine genügende Wegverbindung herstellen können. Infolgedessen wäre die vorliegenden Beschwerde auch bei Bejahung einer Wegenot abzuweisen, da sich diesfalls der Anspruch auf Einräumung eines Notweges nicht gegen den Beklagten richten würde. ZB 38/93 Urteil vom 25. Mai 1994

67