Praxis Kantonsgericht |
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)
beantragt hat, mit nachträglichen Anträgen zu den Nebenfolgen ausge-
schlossen werden darf (vgl. BGE 95 IV 67), kann den Parteien im Falle der
Nichtgenehmigung einer Ehescheidungskonvention verwehrt werden, sich
zu den Nebenfolgen in einem separaten Schriftenwechsel nochmals zu
äussern.
ZF 24/94
Urteil vom 3. Mai 1994
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- Abänderung von Kinderunterhaltsbeiträgen (Art. 286
Abs. 2 ZGB). Der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge steht
dem Kind zu und kann vom Inhaber der elterlichen Ge-
walt nicht im eigenen Namen, sondern nur im Namen des
Kindes als dessen gesetzlicher Vertreter geltend ge-
macht werden. Eine vom Inhaber der elterlichen Gewalt
i m eigenen Namen als Partei erhobene Klage ist mangels
Sachlegitimation abzuweisen und kann nicht auf dem
Wege der Berichtigung der Parteibezeichnung in eine
solche des Kindes umgedeutet werden.
ZF 5/94
Urteil vom 3. Mai 1994
3
-Schriftliches Berufungsverfahren (Art. 224 Abs. 2 und 3
ZPO); Säumnisfolgen bei verspäteter Einreichung der
schriftlichen Begründung der Berufungsanträge. Reicht
der Berufungskläger die schriftliche Berufungsbegrün-
dung innert der angesetzten Frist nicht ein, so findet -
wie im mündlichen Berufungsverfahren beim Ausbleiben
bei der Hauptverhandlung trotz gehöriger Vorladung
(Art. 228 Abs. 1 ZPO) - das Kontumazverfahren statt
(Erw. 1).
- Willensvollstrecker; Partei- und Prozessfähigkeit (Art.
518 ZG B).
- Dem gemäss Art. 518 ZGB mit der Verwaltung der Erb-
schaft betrauten Willensvollstrecker steht an Stelle der
materiell berechtigten Erben die alleinige und aus-
schliessliche Prozessführungsbefugnis im eigenen Na-
men und als Partei zu (Erw. 2).
- Die eindeutige und klare Parteibezeichnung im Leit-
schein, dass die Erben als Partei auftreten und der Wil-
l ensvollstrecker als deren Vertreter und nicht im eige-
nen Namen handelt, kann nicht auf dem Wege der Be-
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