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PKG 1994 2

Graubünden · 1994-05-03 · Deutsch GR

Praxis Kantonsgericht |

Regeste: siehe PKG-Dokument\x3Cbr\x3E | java.util.HashMap/1797211028

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

beantragt hat, mit nachträglichen Anträgen zu den Nebenfolgen ausge-

schlossen werden darf (vgl. BGE 95 IV 67), kann den Parteien im Falle der

Nichtgenehmigung einer Ehescheidungskonvention verwehrt werden, sich

zu den Nebenfolgen in einem separaten Schriftenwechsel nochmals zu

äussern.

ZF 24/94

Urteil vom 3. Mai 1994

2

- Abänderung von Kinderunterhaltsbeiträgen (Art. 286

Abs. 2 ZGB). Der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge steht

dem Kind zu und kann vom Inhaber der elterlichen Ge-

walt nicht im eigenen Namen, sondern nur im Namen des

Kindes als dessen gesetzlicher Vertreter geltend ge-

macht werden. Eine vom Inhaber der elterlichen Gewalt

i m eigenen Namen als Partei erhobene Klage ist mangels

Sachlegitimation abzuweisen und kann nicht auf dem

Wege der Berichtigung der Parteibezeichnung in eine

solche des Kindes umgedeutet werden.

ZF 5/94

Urteil vom 3. Mai 1994

3

-Schriftliches Berufungsverfahren (Art. 224 Abs. 2 und 3

ZPO); Säumnisfolgen bei verspäteter Einreichung der

schriftlichen Begründung der Berufungsanträge. Reicht

der Berufungskläger die schriftliche Berufungsbegrün-

dung innert der angesetzten Frist nicht ein, so findet -

wie im mündlichen Berufungsverfahren beim Ausbleiben

bei der Hauptverhandlung trotz gehöriger Vorladung

(Art. 228 Abs. 1 ZPO) - das Kontumazverfahren statt

(Erw. 1).

- Willensvollstrecker; Partei- und Prozessfähigkeit (Art.

518 ZG B).

- Dem gemäss Art. 518 ZGB mit der Verwaltung der Erb-

schaft betrauten Willensvollstrecker steht an Stelle der

materiell berechtigten Erben die alleinige und aus-

schliessliche Prozessführungsbefugnis im eigenen Na-

men und als Partei zu (Erw. 2).

- Die eindeutige und klare Parteibezeichnung im Leit-

schein, dass die Erben als Partei auftreten und der Wil-

l ensvollstrecker als deren Vertreter und nicht im eige-

nen Namen handelt, kann nicht auf dem Wege der Be-

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