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PKG 1994 19

Graubünden · 1994-08-30 · Deutsch GR

Praxis Kantonsgericht |

Regeste: siehe PKG-Dokument\x3Cbr\x3E | java.util.HashMap/1797211028

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Der Beschwerdeführer bezeichnet seine Eingabe als Beschwerde

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wegen Gesetzesverletzung im Sinne von Art. 232 ZPO und stützt diese offensichtlich auf Ziffer 7 der genannten Bestimmung, wonach gegen selb- ständige Kostenentscheide Beschwerde geführt werden kann. Gemäss Pra- xis des Kantonsgerichts ist diese Gesetzesvorschrift aber nicht anwendbar, wenn es darum geht, eine im Rahmen eines Hauptentscheides ergangene Kostenverfügung anzufechten. In diesen Fällen liegt nämlich kein selbstän- diger Kostenentscheid vor (vgl. PKG 1973 Nr. 13). Die Eingabe kann indessen als Kostenbeschwerde gemäss Art. 13 der kantonalen Verordnung über die Verfahrenskosten und Entschädigun- gen im Zivilverfahren beurteilt werden. Danach kann gegen die Berechnung der Verfahrenskosten im Kostenentscheid innert zwanzig Tagen seit Mittei- l ung der begründeten Kostenabrechnung gemäss Art. 232 ff. der Zivilpro- zessordnung wegen Missachtung des Kostentarifs schriftlich beim Kantons- gerichtsausschuss Beschwerde geführt werden. Entgegen der Auffassung des Notars bezieht sich Art. 12 der genannten Verordnung auch auf Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Art. 4 EGzZGB verweist nämlich subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO über das summarische Verfahren. Gemäss Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 136 Abs. 2 ZPO ist Art. 121 Ziff. 5 ZPO durchaus anwendbar.

E. 2 Das Kantonsgerichtspräsidium hat wiederholt festgehalten, der das Sicherungsinventar aufnehmende Notar handle als Hilfsperson des Kreispräsidenten. Der Notar habe das Inventar mit seiner Gebührenrech- nung dem Kreispräsidenten abzuliefern, wonach letztere vom Kreisamt beglichen und dem Nachlass mit den übrigen kreisamtlichen Gebühren weiter verrechnet werde (PF 2/90 vom 29. März 1990 i.S. A.). Der Kreisprä- sident ist denn auch so vorgegangen und hat die Rechnung des Notars in seinen Kostenentscheid aufgenommen. Damit verlor aber die Rechnung des Notars ihre selbständige Bedeutung und wurde lediglich Teil des kreisamtli- chen Kostenentscheides. Gleichzeitig wurde damit die Gebührenrechnung des Notars gemäss Art. 13 der Verordnung über die Verfahrenskosten und Entschädigungen im Zivilverfahren anfechtbar. Unter diesen Umständen ist eine Anfechtung der Rechnung des Notars bei der Regierung gemäss Art. 6 Abs. 2 der kantonalen Verordnung über die Notariatsgebühren aus- geschlossen. Dieses Rechtsmittel ist nur für selbständige Gebührenrechnun- gen der Notare gegeben. Ziffer 4 des Rechtsbegehrens des Beschwerdefüh- rers ist somit abzuweisen.

E. 3 Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass der Notar einen Wertzuschlag lediglich auf den «sicheren» Aktiven von Fr. 17 770 776.55 hätte erheben dürfen, nicht aber auf den «unsicheren» Aktiven von Fr. 188 561 591.90. Diese Auffassung geht fehl. Wie das Bundesgericht in dem den Nachlass A. betreffenden Fall festhielt, sind in das Sicherungsinventar auch Vermögenswerte aufzunehmen, deren Zugehörigkeit zum Nachlass

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umstritten ist (BGE 118 II 272). Gemäss Art. 92 EGzZGB hat der Notar diese Vermögenswerte zu bewerten. Wenn aber der Notar auch umstrittene Vermögenswerte zu eruieren, zu inventarisieren und zu bewerten hat, so rechtfertigt es sich ohne weiteres, dass er auch für die Bemessung des Mehrwertzuschlages diese umstrittenen Aktiven miteinbeziehen darf. Der Begriff Hinterlassenschaft in Art. 9 lit. a Ziff. 8 der Verordnung über die Notariatsgebühren umfasst demnach nicht nur die unbestrittenen Vermö- genswerte des Nachlasses, sondern auch die umstrittenen. Grundsätzlich durfte der Notar somit auch die «unsicheren» Nachlassaktiven für die Berechnung der Gebühr berücksichtigen. Der Beschwerdeführer führt im weiteren an, die unsicheren Aktiven seien aufgrund von aus der Luft gegriffenen Behauptungen der Anwälte von F. in das Sicherungsinventar aufgenommen worden. Wohl ist zutreffend, dass der Notar nicht aufgrund bloss vager Äusserungen beliebige, von einem Erben geltend gemachte Vermögenswerte in das Sicherungsinventar aufnehmen darf. Die Abklärungen des Notars müssen zumindest gewisse Anhaltspunkte für das Bestehen solcher Aktiven und für die Zugehörigkeit zum Nachlass ergeben. Dem Notar kann indessen nicht zum Vorwurf gemacht werden, er habe ohne hinreichende Abklärungen und Hinweise Vermögenswerte in das Sicherungsinventar aufgenommen. Vielmehr sind die einzelnen Positionen der unsicheren Aktiven mit einer Begründung versehen, weshalb sie Aufnahme in das Sicherungsinventar fanden. Dabei ist dem Notar ein gewisser Ermessensspielraum zu belassen. Es ist nämlich Sache des ordentlichen Erbteilungsverfahrens, definitiv festzustellen, welche Vermögenswerte dem Nachlass zuzuordnen sind. ZB 15/93 Urteil vom 12. April 1994 20- Notweg (Art. 694 ZGB). Kann ein genügender Weg ohne unverhältnismässige Kosten über ein angrenzendes Grundstück des Ansprechers hergestellt werden, liegt keine Wegnot vor. Erwägungen:

a) Die Vorinstanz verneinte das Vorliegen einer Wegenot, da die Kläger eine genügende Zufahrt - zwar mit etwas höherem Aufwand - auf eigenem Grund und Boden errichten könnten. Diese Argumentation übersehe - so die Kläger -, dass die Wegenot im Sinne von Art. 694 Abs. I ZGB objektiv im Grundstück, für das der Notweg anbegehrt werde, begründet sein müsse. Wenn der klagende Grundeigentümer im nachbarlichen Bereich zufälligerweise noch ein ande- res Grundstück besitze, sei dies zwar im Rahmen von Art. 694 Abs. 2 und

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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

wesentlich ruhiger und selbstsicherer geworden ist. Der Kantonsgerichts- ausschuss kommt aufgrund des insgesamt gewonnen Eindruckes nicht um- hin, die vom Erziehungsbeistand getroffene Einschätzung zu teilen, dass die Durchsetzung des Besuchsrechts zum gegenwärtigen Zeitpunkt für die geistige und psychische Entwicklung von Tamara verheerend wäre und das Kindeswohl aufs Ernsthafteste gefährden würde. Würde aber das Kindes- wohl durch die Besuche ernstlich gefährdet, so ist das entsprechende Voll- streckungsbegehren des Beschwerdeführers zur Zeit abzuweisen. Dies recht- fertigt sich im übrigen umso mehr, als zum einen keinerlei Anhaltspunkte bestehen, die auf eine bewusste Beeinflussung des Kindes gegen den Vater

- sei es durch die Mutter oder deren Eltern - hindeuten würden, und zum anderen die besuchsfreie Zeit nun genutzt wird, die Gründe der kindlichen Widersetzlichkeit zu untersuchen und den persönlichen Verkehr unter Bei- zug der Hilfe des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes wieder vor- sichtig aufzubauen (vgl. Beschluss der Vormundschaftsbehörde vom

30. Juni 1994). Letztlich muss ein derartiges Vorgehen auch im wohlverstan- denen Interesse des Beschwerdeführers liegen, kann doch eine gesunde, gewinnbringende zwischenmenschliche Beziehung nur auf Freiwilligkeit aufgebaut sein. Die derzeitige Verweigerung der Vollstreckung des Besuchs- rechtes schliesst schliesslich nicht aus, dass zu einem späteren Zeitpunkt - beispielsweise im Jahre 1995 - das durch das Scheidungsurteil festgelegte Recht auf persönlichen Verkehr aus Sicht des Kindeswohls vollstreckbar ist und dass alsdann dieser Anspruch des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin zwangsweise durchgesetzt werden könnte, sofern diese sich dem Vollzug widersetzen sollte. ZB 34/94 Urteil vom 30. August 1994 19 - Sicherungsinventar (Art. 553 ZGB); Kosten der Inventar- aufnahme.

- Die Gebührenrechnung des Notars ist in den Kosten- entscheid des Kreisamtes aufzunehmen und kann mit- tels Kostenbeschwerde (Art. 13 GrV über die Verfahrensko- sten und Entschädigungen im Zivilverfahren; Art. 232ff. ZPO) angefochten werden (Erw. 1, 2).

- Berechnung der Notariatsgebühr (Art. 9 lit. a Ziff. 8 VO über die Notariatsgebühren). Massgebend sind nicht nur die unbestrittenen, sondern auch die umstrittenen Ver- mögenswerte (Erw. 3). Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer bezeichnet seine Eingabe als Beschwerde

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wegen Gesetzesverletzung im Sinne von Art. 232 ZPO und stützt diese offensichtlich auf Ziffer 7 der genannten Bestimmung, wonach gegen selb- ständige Kostenentscheide Beschwerde geführt werden kann. Gemäss Pra- xis des Kantonsgerichts ist diese Gesetzesvorschrift aber nicht anwendbar, wenn es darum geht, eine im Rahmen eines Hauptentscheides ergangene Kostenverfügung anzufechten. In diesen Fällen liegt nämlich kein selbstän- diger Kostenentscheid vor (vgl. PKG 1973 Nr. 13). Die Eingabe kann indessen als Kostenbeschwerde gemäss Art. 13 der kantonalen Verordnung über die Verfahrenskosten und Entschädigun- gen im Zivilverfahren beurteilt werden. Danach kann gegen die Berechnung der Verfahrenskosten im Kostenentscheid innert zwanzig Tagen seit Mittei- l ung der begründeten Kostenabrechnung gemäss Art. 232 ff. der Zivilpro- zessordnung wegen Missachtung des Kostentarifs schriftlich beim Kantons- gerichtsausschuss Beschwerde geführt werden. Entgegen der Auffassung des Notars bezieht sich Art. 12 der genannten Verordnung auch auf Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Art. 4 EGzZGB verweist nämlich subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO über das summarische Verfahren. Gemäss Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 136 Abs. 2 ZPO ist Art. 121 Ziff. 5 ZPO durchaus anwendbar.

2. Das Kantonsgerichtspräsidium hat wiederholt festgehalten, der das Sicherungsinventar aufnehmende Notar handle als Hilfsperson des Kreispräsidenten. Der Notar habe das Inventar mit seiner Gebührenrech- nung dem Kreispräsidenten abzuliefern, wonach letztere vom Kreisamt beglichen und dem Nachlass mit den übrigen kreisamtlichen Gebühren weiter verrechnet werde (PF 2/90 vom 29. März 1990 i.S. A.). Der Kreisprä- sident ist denn auch so vorgegangen und hat die Rechnung des Notars in seinen Kostenentscheid aufgenommen. Damit verlor aber die Rechnung des Notars ihre selbständige Bedeutung und wurde lediglich Teil des kreisamtli- chen Kostenentscheides. Gleichzeitig wurde damit die Gebührenrechnung des Notars gemäss Art. 13 der Verordnung über die Verfahrenskosten und Entschädigungen im Zivilverfahren anfechtbar. Unter diesen Umständen ist eine Anfechtung der Rechnung des Notars bei der Regierung gemäss Art. 6 Abs. 2 der kantonalen Verordnung über die Notariatsgebühren aus- geschlossen. Dieses Rechtsmittel ist nur für selbständige Gebührenrechnun- gen der Notare gegeben. Ziffer 4 des Rechtsbegehrens des Beschwerdefüh- rers ist somit abzuweisen.

3. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass der Notar einen Wertzuschlag lediglich auf den «sicheren» Aktiven von Fr. 17 770 776.55 hätte erheben dürfen, nicht aber auf den «unsicheren» Aktiven von Fr. 188 561 591.90. Diese Auffassung geht fehl. Wie das Bundesgericht in dem den Nachlass A. betreffenden Fall festhielt, sind in das Sicherungsinventar auch Vermögenswerte aufzunehmen, deren Zugehörigkeit zum Nachlass

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umstritten ist (BGE 118 II 272). Gemäss Art. 92 EGzZGB hat der Notar diese Vermögenswerte zu bewerten. Wenn aber der Notar auch umstrittene Vermögenswerte zu eruieren, zu inventarisieren und zu bewerten hat, so rechtfertigt es sich ohne weiteres, dass er auch für die Bemessung des Mehrwertzuschlages diese umstrittenen Aktiven miteinbeziehen darf. Der Begriff Hinterlassenschaft in Art. 9 lit. a Ziff. 8 der Verordnung über die Notariatsgebühren umfasst demnach nicht nur die unbestrittenen Vermö- genswerte des Nachlasses, sondern auch die umstrittenen. Grundsätzlich durfte der Notar somit auch die «unsicheren» Nachlassaktiven für die Berechnung der Gebühr berücksichtigen. Der Beschwerdeführer führt im weiteren an, die unsicheren Aktiven seien aufgrund von aus der Luft gegriffenen Behauptungen der Anwälte von F. in das Sicherungsinventar aufgenommen worden. Wohl ist zutreffend, dass der Notar nicht aufgrund bloss vager Äusserungen beliebige, von einem Erben geltend gemachte Vermögenswerte in das Sicherungsinventar aufnehmen darf. Die Abklärungen des Notars müssen zumindest gewisse Anhaltspunkte für das Bestehen solcher Aktiven und für die Zugehörigkeit zum Nachlass ergeben. Dem Notar kann indessen nicht zum Vorwurf gemacht werden, er habe ohne hinreichende Abklärungen und Hinweise Vermögenswerte in das Sicherungsinventar aufgenommen. Vielmehr sind die einzelnen Positionen der unsicheren Aktiven mit einer Begründung versehen, weshalb sie Aufnahme in das Sicherungsinventar fanden. Dabei ist dem Notar ein gewisser Ermessensspielraum zu belassen. Es ist nämlich Sache des ordentlichen Erbteilungsverfahrens, definitiv festzustellen, welche Vermögenswerte dem Nachlass zuzuordnen sind. ZB 15/93 Urteil vom 12. April 1994 20- Notweg (Art. 694 ZGB). Kann ein genügender Weg ohne unverhältnismässige Kosten über ein angrenzendes Grundstück des Ansprechers hergestellt werden, liegt keine Wegnot vor. Erwägungen:

a) Die Vorinstanz verneinte das Vorliegen einer Wegenot, da die Kläger eine genügende Zufahrt - zwar mit etwas höherem Aufwand - auf eigenem Grund und Boden errichten könnten. Diese Argumentation übersehe - so die Kläger -, dass die Wegenot im Sinne von Art. 694 Abs. I ZGB objektiv im Grundstück, für das der Notweg anbegehrt werde, begründet sein müsse. Wenn der klagende Grundeigentümer im nachbarlichen Bereich zufälligerweise noch ein ande- res Grundstück besitze, sei dies zwar im Rahmen von Art. 694 Abs. 2 und

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