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PKG 1994 18

Graubünden · 1993-11-16 · Deutsch GR

Praxis Kantonsgericht |

Regeste: siehe PKG-Dokument\x3Cbr\x3E | java.util.HashMap/1797211028

Erwägungen (3 Absätze)

E. 2 Sowohl die Parteien als auch die Vorinstanz nahmen zu Recht an, dass für den Vollzug der durch ein Scheidungsurteil festgelegten Besuchs- ordnung, zur Beurteilung eines Vollstreckungsbegehrens für die Ausübung des Besuchsrechts eines geschiedenen Vaters, der Kreispräsident im Befehls- verfahren zuständig ist. Letzterer trat jedoch auf das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers mit der unklaren Begründung nicht ein, die Voll- streckung des Scheidungsurteils im fraglichen Punkt mittels Amtsbefehl würde sich gegen das Kind - welches sich den Besuchen widersetze - richten. Zutreffend ist, dass das Kind selbst nicht Adressat behördlicher Vollstreckung ist, werden doch aufgrund der Art. 273 ff. ZGB nicht dem Kind, sondern dem Inhaber der elterlichen Gewalt und dem Besuchsberech- tigten Pflichten auferlegt. Indes ist das Kind verpflichtet, den Anordnungen des Inhabers der Obhut über den persönlichen Verkehr Folge zu leisten. Dabei ist ihm eine gewisse Selbstüberwindungsleistung zuzumuten. Der Wille des betroffenen Kindes kann also - soweit es in seiner psychischen und physischen Integrität nicht gefährdet ist, was nicht bereits wegen seiner Abwehrhaltung anzunehmen ist - für den Vollzug des Besuchsrechtes nicht allein ausschlaggebend sein. Vielmehr ist es grundsätzlich verpflichtet, den persönlichen Verkehr mit dem Berechtigten zu dulden. Der Inhaber der elterlichen Gewalt seinerseits hat alles nach den Umständen Nötige und Zumutbare vorzukehren, damit der persönliche Verkehr auch ausgeübt werden kann. Dazu gehört insbesondere, dass das Kind zum persönlichen Verkehr angehalten wird. Sofern es die Umstände erfordern, hat er dafür auch seine Erziehungsgewalt einzusetzen. Infolgedessen richtet sich ein allfälliges Vollstreckungsbegehren im Zusammenhang mit dem persönli- chen Verkehr nicht gegen das Kind, sondern gegen den Gewaltinhaber (vgl. Hegnauer, Berner Kommentar, Bern 1991, N 43 ff. zu Art. 273 ZGB und N 154 ff. zu Art. 275 ZGB; Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 3. Aufl., Bern 1989, Rz 19.07f.). Der Beschwerdeführer hat somit seinen Anspruch auf persönlichen Verkehr zu Recht gegen die Beschwerdegegnerin als jenen Elternteil gerichtet, dem im Scheidungsurteil die elterliche Gewalt zugeteilt wurde, und der Kreispräsident hätte nach dem Gesagten nicht einfach mit dem Hinweis, dass das Kind selbst sich gegen die Besuche widersetze, auf das entsprechende Vollstreckungsbegehren nicht eintreten dürfen. Die an- gefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache materiell zu behandeln. Im folgenden gilt es demnach zu prüfen, ob und allenfalls wie das dem Beschwerdeführer im Scheidungsurteil eingeräumte Besuchsrecht vollstreckt werden kann.

62

E. 3 Vorab ist in diesem Zusammenhang der Einwand der Beschwer- degegnerin zu behandeln, es fehle der im Scheidungsurteil festgelegten Besuchsregelung die notwendige Präzision - nämlich die genaue Angabe

63 von Zeit und Ort der Übergabe und Rücknahme des Kindes - zur Vollstrek- kung. - Die zeitliche Umschreibung des Besuchsrechts im Scheidungsurteil

- am ersten Wochenende eines jeden Monats - ist zwar nicht restlos er- schöpfend, indes jedoch fraglos auch nicht derart, dass es nicht vollstreckt werden könnte. Denn augenscheinlich wurde dem Beschwerdeführer das übliche monatliche Besuchsrecht eingeräumt, welches sich gemäss Praxis von Samstag, 12.00 Uhr, bis Sonntag, 20.00 Uhr, erstreckt (vgl. etwa PKG 1992 Nr. 1). In örtlicher Hinsicht bedarf das Besuchsrecht im übrigen keiner weiteren Anordnungen, finden doch die Besuche grundsätzlich - vorbehal- ten etwa Kleinkinder, die kontinuierlicher Pflege bedürfen - beim Berech- tigten statt, welcher das Kind zu holen und zurückzubringen hat (vgl. Hegnauer, Berner Kommentar, N 81 zu Art. 273 ZGB). Schliesslich kann der Beschwerdegegnerin entgegengehalten werden, dass durch den angeord- neten Beistand der persönliche Verkehr überwacht wird und dieser nötigen- falls weitere Modalitäten regeln kann. Der Einwand der Beschwerdegegne- rin erweist sich somit als unbegründet.

E. 4 Der persönliche Verkehr wurzelt zwar in der Persönlichkeit der Eltern, findet aber seine Schranken in der Persönlichkeit des Kindes. Das Besuchsrecht ist nicht eigennützig, sondern dient der Pflege der Verbunden- heit zwischen Eltern und Kindern und ist dem höherwertigen Gut der körperlichen und sittlichen Gesundheit des Kindes untergeordnet. Sofern daher das Kindeswohl durch die Besuche gefährdet würde, ist die Vollstrek- kung - auch wenn die Vollzugsbehörde grundsätzlich an die diesbezüglich im Scheidungsurteil getroffenen Anordnungen gebunden ist - zu verweigern (vgl. Hegnauer, Berner Kommentar, N 166 ff. zu Art. 275 ZGB; Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, Rz 19.20). Insoweit erweist sich demnach der Einwand des Beschwerdeführers, der Vollstreckungsrichter habe keinerlei materielle Abklärungen zu treffen, als unzutreffend. Eine Gefährdung des Kindeswohls liegt dann vor, wenn das Besuchsrecht die gedeihliche Ent- wicklung des Kindes beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht. Die Gefährdung kann sich insbesondere auch in seelischer Verunsicherung und Belastung äussern. Dabei braucht der persönliche Verkehr nicht die einzige Ursache hiefür zu sein. Es genügt, dass er eine aus anderen Gründen bestehende Gefährdung noch verschlimmert. Unerheblich ist auch, ob der Berechtigte die Gefährdung schuldhaft oder pflichtwidrig herbeigeführt hat; entscheidend ist nur, dass sie besteht (vgl. BGE 107 II 303; Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, Rz 19.21). Die vorliegenden Akten lassen nun klar erkennen, dass Tamara den Besuchen ihres Vaters Widerstand entge- gensetzt und durch die blosse Ankündigung von Besuchen in ihrem seeli- schen Gleichgewicht

64 gestört wird und an Schlafstörungen verbunden mit massiven Erregungs- und Angstzuständen leidet. Dem gegenüber steht, dass sie sich in der letzten, besuchsfreien Zeit persönlich gut entwickelte und

65 wesentlich ruhiger und selbstsicherer geworden ist. Der Kantonsgerichts- ausschuss kommt aufgrund des insgesamt gewonnen Eindruckes nicht um- hin, die vom Erziehungsbeistand getroffene Einschätzung zu teilen, dass die Durchsetzung des Besuchsrechts zum gegenwärtigen Zeitpunkt für die geistige und psychische Entwicklung von Tamara verheerend wäre und das Kindeswohl aufs Ernsthafteste gefährden würde. Würde aber das Kindes- wohl durch die Besuche ernstlich gefährdet, so ist das entsprechende Voll- streckungsbegehren des Beschwerdeführers zur Zeit abzuweisen. Dies recht- fertigt sich im übrigen umso mehr, als zum einen keinerlei Anhaltspunkte bestehen, die auf eine bewusste Beeinflussung des Kindes gegen den Vater

- sei es durch die Mutter oder deren Eltern - hindeuten würden, und zum anderen die besuchsfreie Zeit nun genutzt wird, die Gründe der kindlichen Widersetzlichkeit zu untersuchen und den persönlichen Verkehr unter Bei- zug der Hilfe des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes wieder vor- sichtig aufzubauen (vgl. Beschluss der Vormundschaftsbehörde vom

30. Juni 1994). Letztlich muss ein derartiges Vorgehen auch im wohlverstan- denen Interesse des Beschwerdeführers liegen, kann doch eine gesunde, gewinnbringende zwischenmenschliche Beziehung nur auf Freiwilligkeit aufgebaut sein. Die derzeitige Verweigerung der Vollstreckung des Besuchs- rechtes schliesst schliesslich nicht aus, dass zu einem späteren Zeitpunkt - beispielsweise im Jahre 1995 - das durch das Scheidungsurteil festgelegte Recht auf persönlichen Verkehr aus Sicht des Kindeswohls vollstreckbar ist und dass alsdann dieser Anspruch des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin zwangsweise durchgesetzt werden könnte, sofern diese sich dem Vollzug widersetzen sollte. ZB 34/94 Urteil vom 30. August 1994 19 - Sicherungsinventar (Art. 553 ZGB); Kosten der Inventar- aufnahme.

- Die Gebührenrechnung des Notars ist in den Kosten- entscheid des Kreisamtes aufzunehmen und kann mit- tels Kostenbeschwerde (Art. 13 GrV über die Verfahrensko- sten und Entschädigungen im Zivilverfahren; Art. 232ff. ZPO) angefochten werden (Erw. 1, 2).

- Berechnung der Notariatsgebühr (Art. 9 lit. a Ziff. 8 VO über die Notariatsgebühren). Massgebend sind nicht nur die unbestrittenen, sondern auch die umstrittenen Ver- mögenswerte (Erw. 3).

66 Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer bezeichnet seine Eingabe als Beschwerde

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

60 Mitglied keine Geltung mehr hätte (vgl. Riemer, a.a.O., N 29 zu Art. 71 ZGB sowie N 294 zu Art. 70 ZGB). Von einer derartigen, die wirtschaftliche Persönlichkeit verletzenden Beitragshöhe kann jedoch bei einem einmaligen Beitrag von Fr. 300.- zweifellos nicht die Rede sein. Ebensowenig ist ein solch geringer Betrag geeignet, ein Mitglied in seiner Austrittsfreiheit zu beeinträchtigen. Einwenden liesse sich im vorliegenden Fall höchstens, dass die Leistung einmaliger Beiträge in den Statuten der Beschwerdegegnerin gar nicht vorgesehen sei. Diese Rüge hätte aber innert eines Monats nach Mitteilung des diesbezüglichen Beschlusses mittels Klage im Sinne von Art. 75 ZGB vorgebracht werden müssen, da ein Vereinsbeschluss über die Erhebung von Mitgliederbeiträgen trotz Fehlens einer entsprechenden sta- tutarischen Verankerung - falls überhaupt fehlerhaft - nur anfechtbar und nicht nichtig ist (vgl. Riemer, a.a.O., N 118 zu Art. 75 ZGB). Mangels rechtzeitiger Anfechtung ist der Beitragsbeschluss somit heute auf jeden Fall verbindlich. Nicht mehr gerügt wird seitens des Beschwerdeführers, dass die Errichtung des Jagdschiessstandes, zu deren Finanzierung der einmalige Beitrag beschlossen wurde, über den statutarischen Zweck des Vereins hinausginge. Ein solcher Einwand wäre auch unbehelflich, kann doch der Bau einer zeitgemässen Schiessanlage zwanglos unter Art. 2 der Statuten subsumiert werden, wonach die Mitglieder unter anderem durch praktische Übungen mit der weidmännischen Jagdausübung vertraut ge- macht werden sollen. Nach dem Gesagten steht fest, dass der eingeklagte einmalige Bei- trag an die Jagdschiessanlage rechtskräftig beschlossen wurde und dessen Einforderung vom Beschwerdeführer trotz seines kurz darauf erklärten Austrittes weder rechtsmissbräuchlich noch persönlichkeitsverletzend ist. Auch seine Beschwerde ist daher insoweit abzuweisen. ZB 34/93 Urteil vom 16. November 1993 Vollziehung eines Scheidungsurteils mit Bezug auf das Besuchsrecht (Art. 273ff. ZGB; Art. 252ff. ZPO).

- Das Vollstreckungsbegehren richtet sich nicht gegen das Kind, sondern gegen den Gewaltinhaber (Erw. 2).

- Bedeutung der Abwehrhaltung des Kindes (Erw. 2). Abweisung des Vollstreckungsbegehrens bei Gefähr- dung des Kindeswohls (Erw.4).

- Vollstreckung des im Scheidungsurteil festgelegten Besuchsrechts am ersten Wochenende eines jeden Mo- nats; zeitliche und örtliche Modalitäten (Erw. 3). 18 -

61 Erwägungen:

2. Sowohl die Parteien als auch die Vorinstanz nahmen zu Recht an, dass für den Vollzug der durch ein Scheidungsurteil festgelegten Besuchs- ordnung, zur Beurteilung eines Vollstreckungsbegehrens für die Ausübung des Besuchsrechts eines geschiedenen Vaters, der Kreispräsident im Befehls- verfahren zuständig ist. Letzterer trat jedoch auf das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers mit der unklaren Begründung nicht ein, die Voll- streckung des Scheidungsurteils im fraglichen Punkt mittels Amtsbefehl würde sich gegen das Kind - welches sich den Besuchen widersetze - richten. Zutreffend ist, dass das Kind selbst nicht Adressat behördlicher Vollstreckung ist, werden doch aufgrund der Art. 273 ff. ZGB nicht dem Kind, sondern dem Inhaber der elterlichen Gewalt und dem Besuchsberech- tigten Pflichten auferlegt. Indes ist das Kind verpflichtet, den Anordnungen des Inhabers der Obhut über den persönlichen Verkehr Folge zu leisten. Dabei ist ihm eine gewisse Selbstüberwindungsleistung zuzumuten. Der Wille des betroffenen Kindes kann also - soweit es in seiner psychischen und physischen Integrität nicht gefährdet ist, was nicht bereits wegen seiner Abwehrhaltung anzunehmen ist - für den Vollzug des Besuchsrechtes nicht allein ausschlaggebend sein. Vielmehr ist es grundsätzlich verpflichtet, den persönlichen Verkehr mit dem Berechtigten zu dulden. Der Inhaber der elterlichen Gewalt seinerseits hat alles nach den Umständen Nötige und Zumutbare vorzukehren, damit der persönliche Verkehr auch ausgeübt werden kann. Dazu gehört insbesondere, dass das Kind zum persönlichen Verkehr angehalten wird. Sofern es die Umstände erfordern, hat er dafür auch seine Erziehungsgewalt einzusetzen. Infolgedessen richtet sich ein allfälliges Vollstreckungsbegehren im Zusammenhang mit dem persönli- chen Verkehr nicht gegen das Kind, sondern gegen den Gewaltinhaber (vgl. Hegnauer, Berner Kommentar, Bern 1991, N 43 ff. zu Art. 273 ZGB und N 154 ff. zu Art. 275 ZGB; Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 3. Aufl., Bern 1989, Rz 19.07f.). Der Beschwerdeführer hat somit seinen Anspruch auf persönlichen Verkehr zu Recht gegen die Beschwerdegegnerin als jenen Elternteil gerichtet, dem im Scheidungsurteil die elterliche Gewalt zugeteilt wurde, und der Kreispräsident hätte nach dem Gesagten nicht einfach mit dem Hinweis, dass das Kind selbst sich gegen die Besuche widersetze, auf das entsprechende Vollstreckungsbegehren nicht eintreten dürfen. Die an- gefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache materiell zu behandeln. Im folgenden gilt es demnach zu prüfen, ob und allenfalls wie das dem Beschwerdeführer im Scheidungsurteil eingeräumte Besuchsrecht vollstreckt werden kann.

62

3. Vorab ist in diesem Zusammenhang der Einwand der Beschwer- degegnerin zu behandeln, es fehle der im Scheidungsurteil festgelegten Besuchsregelung die notwendige Präzision - nämlich die genaue Angabe

63 von Zeit und Ort der Übergabe und Rücknahme des Kindes - zur Vollstrek- kung. - Die zeitliche Umschreibung des Besuchsrechts im Scheidungsurteil

- am ersten Wochenende eines jeden Monats - ist zwar nicht restlos er- schöpfend, indes jedoch fraglos auch nicht derart, dass es nicht vollstreckt werden könnte. Denn augenscheinlich wurde dem Beschwerdeführer das übliche monatliche Besuchsrecht eingeräumt, welches sich gemäss Praxis von Samstag, 12.00 Uhr, bis Sonntag, 20.00 Uhr, erstreckt (vgl. etwa PKG 1992 Nr. 1). In örtlicher Hinsicht bedarf das Besuchsrecht im übrigen keiner weiteren Anordnungen, finden doch die Besuche grundsätzlich - vorbehal- ten etwa Kleinkinder, die kontinuierlicher Pflege bedürfen - beim Berech- tigten statt, welcher das Kind zu holen und zurückzubringen hat (vgl. Hegnauer, Berner Kommentar, N 81 zu Art. 273 ZGB). Schliesslich kann der Beschwerdegegnerin entgegengehalten werden, dass durch den angeord- neten Beistand der persönliche Verkehr überwacht wird und dieser nötigen- falls weitere Modalitäten regeln kann. Der Einwand der Beschwerdegegne- rin erweist sich somit als unbegründet.

4. Der persönliche Verkehr wurzelt zwar in der Persönlichkeit der Eltern, findet aber seine Schranken in der Persönlichkeit des Kindes. Das Besuchsrecht ist nicht eigennützig, sondern dient der Pflege der Verbunden- heit zwischen Eltern und Kindern und ist dem höherwertigen Gut der körperlichen und sittlichen Gesundheit des Kindes untergeordnet. Sofern daher das Kindeswohl durch die Besuche gefährdet würde, ist die Vollstrek- kung - auch wenn die Vollzugsbehörde grundsätzlich an die diesbezüglich im Scheidungsurteil getroffenen Anordnungen gebunden ist - zu verweigern (vgl. Hegnauer, Berner Kommentar, N 166 ff. zu Art. 275 ZGB; Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, Rz 19.20). Insoweit erweist sich demnach der Einwand des Beschwerdeführers, der Vollstreckungsrichter habe keinerlei materielle Abklärungen zu treffen, als unzutreffend. Eine Gefährdung des Kindeswohls liegt dann vor, wenn das Besuchsrecht die gedeihliche Ent- wicklung des Kindes beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht. Die Gefährdung kann sich insbesondere auch in seelischer Verunsicherung und Belastung äussern. Dabei braucht der persönliche Verkehr nicht die einzige Ursache hiefür zu sein. Es genügt, dass er eine aus anderen Gründen bestehende Gefährdung noch verschlimmert. Unerheblich ist auch, ob der Berechtigte die Gefährdung schuldhaft oder pflichtwidrig herbeigeführt hat; entscheidend ist nur, dass sie besteht (vgl. BGE 107 II 303; Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, Rz 19.21). Die vorliegenden Akten lassen nun klar erkennen, dass Tamara den Besuchen ihres Vaters Widerstand entge- gensetzt und durch die blosse Ankündigung von Besuchen in ihrem seeli- schen Gleichgewicht

64 gestört wird und an Schlafstörungen verbunden mit massiven Erregungs- und Angstzuständen leidet. Dem gegenüber steht, dass sie sich in der letzten, besuchsfreien Zeit persönlich gut entwickelte und

65 wesentlich ruhiger und selbstsicherer geworden ist. Der Kantonsgerichts- ausschuss kommt aufgrund des insgesamt gewonnen Eindruckes nicht um- hin, die vom Erziehungsbeistand getroffene Einschätzung zu teilen, dass die Durchsetzung des Besuchsrechts zum gegenwärtigen Zeitpunkt für die geistige und psychische Entwicklung von Tamara verheerend wäre und das Kindeswohl aufs Ernsthafteste gefährden würde. Würde aber das Kindes- wohl durch die Besuche ernstlich gefährdet, so ist das entsprechende Voll- streckungsbegehren des Beschwerdeführers zur Zeit abzuweisen. Dies recht- fertigt sich im übrigen umso mehr, als zum einen keinerlei Anhaltspunkte bestehen, die auf eine bewusste Beeinflussung des Kindes gegen den Vater

- sei es durch die Mutter oder deren Eltern - hindeuten würden, und zum anderen die besuchsfreie Zeit nun genutzt wird, die Gründe der kindlichen Widersetzlichkeit zu untersuchen und den persönlichen Verkehr unter Bei- zug der Hilfe des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes wieder vor- sichtig aufzubauen (vgl. Beschluss der Vormundschaftsbehörde vom

30. Juni 1994). Letztlich muss ein derartiges Vorgehen auch im wohlverstan- denen Interesse des Beschwerdeführers liegen, kann doch eine gesunde, gewinnbringende zwischenmenschliche Beziehung nur auf Freiwilligkeit aufgebaut sein. Die derzeitige Verweigerung der Vollstreckung des Besuchs- rechtes schliesst schliesslich nicht aus, dass zu einem späteren Zeitpunkt - beispielsweise im Jahre 1995 - das durch das Scheidungsurteil festgelegte Recht auf persönlichen Verkehr aus Sicht des Kindeswohls vollstreckbar ist und dass alsdann dieser Anspruch des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin zwangsweise durchgesetzt werden könnte, sofern diese sich dem Vollzug widersetzen sollte. ZB 34/94 Urteil vom 30. August 1994 19 - Sicherungsinventar (Art. 553 ZGB); Kosten der Inventar- aufnahme.

- Die Gebührenrechnung des Notars ist in den Kosten- entscheid des Kreisamtes aufzunehmen und kann mit- tels Kostenbeschwerde (Art. 13 GrV über die Verfahrensko- sten und Entschädigungen im Zivilverfahren; Art. 232ff. ZPO) angefochten werden (Erw. 1, 2).

- Berechnung der Notariatsgebühr (Art. 9 lit. a Ziff. 8 VO über die Notariatsgebühren). Massgebend sind nicht nur die unbestrittenen, sondern auch die umstrittenen Ver- mögenswerte (Erw. 3).

66 Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer bezeichnet seine Eingabe als Beschwerde