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PKG 1994 16

Graubünden · 1994-03-24 · Deutsch GR

Praxis Kantonsgericht |

Regeste: siehe PKG-Dokument\x3Cbr\x3E | java.util.HashMap/1797211028

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Die im Abschnitt VI des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) enthaltenen Bestimmungen betreffend die Aufsicht über die Gerichtsbehör- den auferlegen dem Kantonsgericht beziehungsweise dessen Justizaufsichts- kammer die Pflicht, bei den unteren Gerichten (Vermittlern, Kreisgerichten, Jugendgerichten und Bezirksgerichten) für den ordnungsgemässen Gang der Justiz zu sorgen (sogenannte Justizgewährleistungspflicht). Die Justiz- aufsichtsbeschwerde im Sinne von Art. 34 GVG stellt dabei einen subsidiä- ren Rechtsbehelf dar, der nur ergriffen werden kann, wenn keine Möglich- keit besteht oder bestanden hätte, die als ordnungswidrig erachteten Hand- lungen oder Unterlassungen mit einem eigentlichen Rechtsmittel zu rügen (PKG 1988 Nr. 21 S. 83, 1978 Nr. 17 S. 58f.). Von den ordnungswidrigen Zuständen, gegen die von Amtes wegen - wenn sich etwa aus den jährlichen Rechenschaftsberichten eine schleppende Amtsführung ergibt

- oder auf Beschwerde hin einzuschreiten ist, waren in der bisherigen Praxis der Justiz- aufsichtskammer vor allem jene von Belang, welche eine formelle Rechts- verweigerung im Sinne eines Nichttätigwerdens darstellten (Nichtbehan- deln einer Eingabe beispielsweise) oder jedenfalls auf eine solche hinauslie- fen, indem etwa ohne sachlichen Grund die Sistierung eines Verfahrens verfügt wurde. In solchen Fällen beschränkt sich die Justizaufsichtskammer regelmässig darauf, gegen die Untätigkeit der unteren Gerichtsinstanz vor- zugehen und so den ordnungswidrigen Zustand zu beenden; es ist ihr hingegen verwehrt, materiellrechtlich einzugreifen (Entscheide vom 7. Sep- tember 1993, AB 7/93, und vom 8. September 1992, AB 15/92; PKG 1988 Nr. 20 S. 82, Nr. 21 S. 83, 1982 Nr. 9 S. 35 f.). Daneben bildet grundsätzlich auch die Justizverwaltung, der verwaltungsmässige Rahmen der richterli- chen Tätigkeit also, Gegenstand der kantonsgerichtlichen Aufsicht. Hier

56 greift die Justizaufsichtskammer nach dem oben Gesagten allerdings nur ein, wenn durch die angeblichen Pflichtverletzungen oder sonstigen Unre-

gelmässigkeiten im Bereich der Justizverwaltung die ordnungsgemässe Er- füllung der eigentlichen Aufgaben der betreffenden Gerichtsbehörde (die Rechtsprechung) nicht mehr gewährleistet oder zumindest gefährdet er- scheint.

E. 2 Betrachtet man die eher pauschal gehaltenen und weitgehend unbelegten Vorwürfe, welche G. gegen die Amtsführung des Kreispräsiden- ten D. erhebt, unter dem beschränkten Gesichtswinkel, wie er oben aufge- zeigt wurde, bedarf es keiner näheren Begründung, dass auf die meisten von ihnen gar nicht eingetreten werden kann, und soweit einzelne Beanstandun- gen grundsätzlich in einem Verfahren vor der Justizaufsichtskammer vorge- bracht werden könnten, fehlt jeder Anhaltspunkt, dass sich die angeblichen Ungereimtheiten bei der richterlichen Tätigkeit des Kreispräsidenten, des Kreisgerichtsausschusses oder des Kreisgerichtes D. zum Nachteil der Rechtsuchenden auswirken könnten. Ob G. aus der Zeit, als er für den Kreis D. Buchhaltungsarbeiten ausführte, noch Forderungen zustehen, hat nicht die Justizaufsichtskam- mer zu beurteilen. Hierfür haben sich die Parteien, sollten sie sich nicht gütlich einigen können, an den ordentlichen Richter zu wenden. Ob im Rahmen der politischen Auseinandersetzungen um die Neuorganisation der Kreisverwaltung (Schaffung einer eigenen Kanzlei) alle Beteiligten den nötigen Anstand gewahrt haben oder ob es tatsächlich zu Beschimpfungen, Drohungen und dergleichen gekommen ist, hat nicht die Justizaufsichts- kammer zu untersuchen. Dies fiele in den Zuständigkeitsbereich der Straf- verfolgungsbehörden. Ebensowenig braucht sich die Justizaufsichtskammer darum zu kümmern, ob bei der Darstellung des Projektes in der Öffentlich- keit alle wesentlichen Punkte richtig gewichtet angeführt wurden und ob insbesondere der Finanzbedarf genügend zuverlässig ermittelt wurde. Ver- merkt sei lediglich, dass es durchaus im Interesse der Justiz liegt, wenn eine eigenständige Kreiskanzlei geschaffen wird. Nicht Gegenstand einer Auf- sichtsbeschwerde bilden kann aber auch die Frage, ob innerhalb des Kreis- gerichtes und des Kreisrates der Verlauf und das Ergebnis der Beratungen über das umstrittene Geschäft genügend zuverlässig protokolliert wurden. Solche Rügen hätten jeweils in der nächsten Sitzung vorgebracht werden müssen. Sollten schliesslich die Hinweise, dass der Kreispräsident seine Tätigkeit als Anwalt und Notar nicht genügend trenne, mehr als blosse Mutmassungen sein, kann dies wiederum nicht der Justizaufsichtskammer unterbreitet werden. Bestände in dieser Hinsicht tatsächlich begründeter Verdacht auf Pflichtverletzungen irgendwelcher Art, müssten sie von der Regierung bzw. der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte unter- sucht und beurteilt werden. Somit bleiben noch die Rügen betreffend die Rechnungslegung über die Tätigkeit der Kreisverwaltung. In diesem Zu-

sammenhang genügt die Feststellung, dass der Kreis D über ein verfas- 57

58 sungsmässiges Organ, die Geschäftsprüfungskommission (GPK), verfügt, welche die Rechnung zu prüfen und hierüber dem obersten Kreisorgan, dem Kreisrat, Bericht zu erstatten hat; ihm obliegt dann die Genehmigung oder Rückweisung der Rechnung. In den hier interessierenden Jahren ist nun sowohl die Prüfung der Rechnung wie deren Genehmigung durch die zuständigen Organe erfolgt, so dass für die Justizaufsichtskammer auch in diesem Punkt kein Grund zum Eingreifen besteht. Es ist nicht ihre Aufgabe, näher zu untersuchen oder untersuchen zu lassen, welche Sorgfalt bei der Rechnungskontrolle jeweils angewendet wurde. AB 4/94 Beschluss vom 24. März 1994

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

56

b) Justizaufsicht 16 - Gegenstand der Aufsicht über die Gerichtsbehörden (Art. 30 ff. GVG). Gegenstand der Aufsicht bildet grund- sätzlich auch die Justizverwaltung, doch greift die Ju- stizaufsichtskammer diesbezüglich nur ein, wenn infolge der ordnungswidrigen Zustände die Rechtsprechung nicht mehr gewährleistet oder gefährdet erscheint. Erwägungen:

1. Die im Abschnitt VI des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) enthaltenen Bestimmungen betreffend die Aufsicht über die Gerichtsbehör- den auferlegen dem Kantonsgericht beziehungsweise dessen Justizaufsichts- kammer die Pflicht, bei den unteren Gerichten (Vermittlern, Kreisgerichten, Jugendgerichten und Bezirksgerichten) für den ordnungsgemässen Gang der Justiz zu sorgen (sogenannte Justizgewährleistungspflicht). Die Justiz- aufsichtsbeschwerde im Sinne von Art. 34 GVG stellt dabei einen subsidiä- ren Rechtsbehelf dar, der nur ergriffen werden kann, wenn keine Möglich- keit besteht oder bestanden hätte, die als ordnungswidrig erachteten Hand- lungen oder Unterlassungen mit einem eigentlichen Rechtsmittel zu rügen (PKG 1988 Nr. 21 S. 83, 1978 Nr. 17 S. 58f.). Von den ordnungswidrigen Zuständen, gegen die von Amtes wegen - wenn sich etwa aus den jährlichen Rechenschaftsberichten eine schleppende Amtsführung ergibt

- oder auf Beschwerde hin einzuschreiten ist, waren in der bisherigen Praxis der Justiz- aufsichtskammer vor allem jene von Belang, welche eine formelle Rechts- verweigerung im Sinne eines Nichttätigwerdens darstellten (Nichtbehan- deln einer Eingabe beispielsweise) oder jedenfalls auf eine solche hinauslie- fen, indem etwa ohne sachlichen Grund die Sistierung eines Verfahrens verfügt wurde. In solchen Fällen beschränkt sich die Justizaufsichtskammer regelmässig darauf, gegen die Untätigkeit der unteren Gerichtsinstanz vor- zugehen und so den ordnungswidrigen Zustand zu beenden; es ist ihr hingegen verwehrt, materiellrechtlich einzugreifen (Entscheide vom 7. Sep- tember 1993, AB 7/93, und vom 8. September 1992, AB 15/92; PKG 1988 Nr. 20 S. 82, Nr. 21 S. 83, 1982 Nr. 9 S. 35 f.). Daneben bildet grundsätzlich auch die Justizverwaltung, der verwaltungsmässige Rahmen der richterli- chen Tätigkeit also, Gegenstand der kantonsgerichtlichen Aufsicht. Hier

56 greift die Justizaufsichtskammer nach dem oben Gesagten allerdings nur ein, wenn durch die angeblichen Pflichtverletzungen oder sonstigen Unre-

gelmässigkeiten im Bereich der Justizverwaltung die ordnungsgemässe Er- füllung der eigentlichen Aufgaben der betreffenden Gerichtsbehörde (die Rechtsprechung) nicht mehr gewährleistet oder zumindest gefährdet er- scheint.

2. Betrachtet man die eher pauschal gehaltenen und weitgehend unbelegten Vorwürfe, welche G. gegen die Amtsführung des Kreispräsiden- ten D. erhebt, unter dem beschränkten Gesichtswinkel, wie er oben aufge- zeigt wurde, bedarf es keiner näheren Begründung, dass auf die meisten von ihnen gar nicht eingetreten werden kann, und soweit einzelne Beanstandun- gen grundsätzlich in einem Verfahren vor der Justizaufsichtskammer vorge- bracht werden könnten, fehlt jeder Anhaltspunkt, dass sich die angeblichen Ungereimtheiten bei der richterlichen Tätigkeit des Kreispräsidenten, des Kreisgerichtsausschusses oder des Kreisgerichtes D. zum Nachteil der Rechtsuchenden auswirken könnten. Ob G. aus der Zeit, als er für den Kreis D. Buchhaltungsarbeiten ausführte, noch Forderungen zustehen, hat nicht die Justizaufsichtskam- mer zu beurteilen. Hierfür haben sich die Parteien, sollten sie sich nicht gütlich einigen können, an den ordentlichen Richter zu wenden. Ob im Rahmen der politischen Auseinandersetzungen um die Neuorganisation der Kreisverwaltung (Schaffung einer eigenen Kanzlei) alle Beteiligten den nötigen Anstand gewahrt haben oder ob es tatsächlich zu Beschimpfungen, Drohungen und dergleichen gekommen ist, hat nicht die Justizaufsichts- kammer zu untersuchen. Dies fiele in den Zuständigkeitsbereich der Straf- verfolgungsbehörden. Ebensowenig braucht sich die Justizaufsichtskammer darum zu kümmern, ob bei der Darstellung des Projektes in der Öffentlich- keit alle wesentlichen Punkte richtig gewichtet angeführt wurden und ob insbesondere der Finanzbedarf genügend zuverlässig ermittelt wurde. Ver- merkt sei lediglich, dass es durchaus im Interesse der Justiz liegt, wenn eine eigenständige Kreiskanzlei geschaffen wird. Nicht Gegenstand einer Auf- sichtsbeschwerde bilden kann aber auch die Frage, ob innerhalb des Kreis- gerichtes und des Kreisrates der Verlauf und das Ergebnis der Beratungen über das umstrittene Geschäft genügend zuverlässig protokolliert wurden. Solche Rügen hätten jeweils in der nächsten Sitzung vorgebracht werden müssen. Sollten schliesslich die Hinweise, dass der Kreispräsident seine Tätigkeit als Anwalt und Notar nicht genügend trenne, mehr als blosse Mutmassungen sein, kann dies wiederum nicht der Justizaufsichtskammer unterbreitet werden. Bestände in dieser Hinsicht tatsächlich begründeter Verdacht auf Pflichtverletzungen irgendwelcher Art, müssten sie von der Regierung bzw. der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte unter- sucht und beurteilt werden. Somit bleiben noch die Rügen betreffend die Rechnungslegung über die Tätigkeit der Kreisverwaltung. In diesem Zu-

sammenhang genügt die Feststellung, dass der Kreis D über ein verfas- 57

58 sungsmässiges Organ, die Geschäftsprüfungskommission (GPK), verfügt, welche die Rechnung zu prüfen und hierüber dem obersten Kreisorgan, dem Kreisrat, Bericht zu erstatten hat; ihm obliegt dann die Genehmigung oder Rückweisung der Rechnung. In den hier interessierenden Jahren ist nun sowohl die Prüfung der Rechnung wie deren Genehmigung durch die zuständigen Organe erfolgt, so dass für die Justizaufsichtskammer auch in diesem Punkt kein Grund zum Eingreifen besteht. Es ist nicht ihre Aufgabe, näher zu untersuchen oder untersuchen zu lassen, welche Sorgfalt bei der Rechnungskontrolle jeweils angewendet wurde. AB 4/94 Beschluss vom 24. März 1994