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PKG 1994 14

Graubünden · 1994-01-17 · Deutsch GR

Praxis Kantonsgericht |

Regeste: siehe PKG-Dokument\x3Cbr\x3E | java.util.HashMap/1797211028

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

14 - Fristwahrung bei der Leistung von Kostenvorschüssen

(Art. 59 ZPO). Bei der Benützung des Sammelauftrags-

dienstes der PTT gilt im kantonalen Verfahren - ebenso

wie im bundesgerichtlichen Verfahren nach der neuen

Rechtsprechung zu Art. 32 OG (vgl. BGE 118 lb 220) -die

Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses (nur) als ein-

gehalten, wenn als Fälligkeitsdatum auf dem Datenträ-

ger spätestens der letzte Tag der vom Gerichtspräsiden-

ten festgesetzten Nachfrist (Art. 39 ZPO) bestimmt und

der Datenträger innerhalb dieser Frist der schweizeri-

schen Post übergeben wurde.

ZF 15/93

Urteil vom 17. Januar 1994

1 5 - Berufung; massgebender Streitwert (Art. 218 ZPO).

Massgebend ist der im Zeitpunkt der Ausfällung des an-

gefochtenen Urteils noch vorhandene Streitwert unter

Abrechnung der im Laufe des Verfahrens fallengelasse-

nen oder anerkannten Begehren.

Erwägungen:

a) Nach Art. 218 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 1 ZPO

unterliegen Urteile der Bezirksgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkei-

ten im Betrage von über Fr. 8000.- der Berufung an das Kantonsgericht.

Massgebend ist hierbei nach allgemeiner schweizerischen Lehre - welcher

auch das Kantonsgericht folgt - der im Zeitpunkt der Ausfällung der

angefochtenen Entscheidung noch vorhandene Streitwert, unter Abrech-

nung der im Laufe des Verfahrens fallengelassenen oder anerkannten Be-

gehren (PKG 1973 Nr. 5; BGE 96 I 697 betreffend aZPO; Guldener M.,

Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., S. 112 FN 27; Sträuli/Messmer,

Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, § 18, N 3; Vogel 0.,

Grundriss des Zivilprozessrechts, 3. Aufl., Bern 1992, 13 N 53 f.) . Steht

einer Forderungsklage eine Widerklage gegenüber, ist für die Berufungsfä-

higkeit des Urteils der höhere der beiden Streitwerte massgebend (Art. 218

Abs. 3 ZPO).

b) Von der ursprünglichen Klage in der Höhe von Fr. 9250.- (Fr.

4100.- + Fr. 5150.-) hat der Beklagte während des erstinstanzlichen Ver-

fahrens ausdrücklich einen Betrag über Fr. 4800.- und einen solchen über

Fr. 350.- anerkannt (vgl. Prozessantwort vom 29. August 1992, S. 7) .

Demnach war im Zeitpunkt der Ausfällung der erstinstanzlichen Entschei-

dung noch eine Summe von Fr. 4100.- strittig. Das Bezirksgericht hat in

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