Praxis Kantonsgericht |
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)
14 - Fristwahrung bei der Leistung von Kostenvorschüssen
(Art. 59 ZPO). Bei der Benützung des Sammelauftrags-
dienstes der PTT gilt im kantonalen Verfahren - ebenso
wie im bundesgerichtlichen Verfahren nach der neuen
Rechtsprechung zu Art. 32 OG (vgl. BGE 118 lb 220) -die
Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses (nur) als ein-
gehalten, wenn als Fälligkeitsdatum auf dem Datenträ-
ger spätestens der letzte Tag der vom Gerichtspräsiden-
ten festgesetzten Nachfrist (Art. 39 ZPO) bestimmt und
der Datenträger innerhalb dieser Frist der schweizeri-
schen Post übergeben wurde.
ZF 15/93
Urteil vom 17. Januar 1994
1 5 - Berufung; massgebender Streitwert (Art. 218 ZPO).
Massgebend ist der im Zeitpunkt der Ausfällung des an-
gefochtenen Urteils noch vorhandene Streitwert unter
Abrechnung der im Laufe des Verfahrens fallengelasse-
nen oder anerkannten Begehren.
Erwägungen:
a) Nach Art. 218 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 1 ZPO
unterliegen Urteile der Bezirksgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkei-
ten im Betrage von über Fr. 8000.- der Berufung an das Kantonsgericht.
Massgebend ist hierbei nach allgemeiner schweizerischen Lehre - welcher
auch das Kantonsgericht folgt - der im Zeitpunkt der Ausfällung der
angefochtenen Entscheidung noch vorhandene Streitwert, unter Abrech-
nung der im Laufe des Verfahrens fallengelassenen oder anerkannten Be-
gehren (PKG 1973 Nr. 5; BGE 96 I 697 betreffend aZPO; Guldener M.,
Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., S. 112 FN 27; Sträuli/Messmer,
Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, § 18, N 3; Vogel 0.,
Grundriss des Zivilprozessrechts, 3. Aufl., Bern 1992, 13 N 53 f.) . Steht
einer Forderungsklage eine Widerklage gegenüber, ist für die Berufungsfä-
higkeit des Urteils der höhere der beiden Streitwerte massgebend (Art. 218
Abs. 3 ZPO).
b) Von der ursprünglichen Klage in der Höhe von Fr. 9250.- (Fr.
4100.- + Fr. 5150.-) hat der Beklagte während des erstinstanzlichen Ver-
fahrens ausdrücklich einen Betrag über Fr. 4800.- und einen solchen über
Fr. 350.- anerkannt (vgl. Prozessantwort vom 29. August 1992, S. 7) .
Demnach war im Zeitpunkt der Ausfällung der erstinstanzlichen Entschei-
dung noch eine Summe von Fr. 4100.- strittig. Das Bezirksgericht hat in
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