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PKG 1994 13

Graubünden · 1994-08-28 · Deutsch GR

Praxis Kantonsgericht |

Regeste: siehe PKG-Dokument\x3Cbr\x3E | java.util.HashMap/1797211028

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

gels dessen Teilnahme am Verfahren nicht berücksichtigt beziehungsweise nicht festgestellt werden. Unter Berücksichtigung der erwähnten Umstände erscheint die von der Vorinstanz zugesprochene Entschädigung von rund einem Drittel eines Monatslohnes zu niedrig; letztere ist in teilweiser Gutheissung der Berufung auf einen Monatslohn zu erhöhen. ZF 84/93 Urteil vom 28. August 1994 13 - Architektenvertrag; stillschweigende Vereinbarung der SIA-Norm 102. Aus den Erwägungen:

2. Dass dem Kläger für seine Architektenleistungen grundsätzlich ein Honorar zusteht, anerkennt selbst der Beklagte. Er macht denn auch nicht etwa geltend, dass die Akontozahlung von Fr. 35 000.- zu Unrecht erfolgt sei. Hingegen bestreitet er, dass der Kläger über diesen Betrag hinaus noch etwas zu fordern habe. Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien bestehen in diesem Zusammenhang nicht nur über den Umfang und die Qualität der Verrichtungen des Architekten, sondern auch darüber, wie dessen Honorar zu ermitteln sei. Der Beklagte wehrt sich insbesondere dagegen, dass hierfür die SIA-Ordnung 102 herangezogen wird. Die vom Schweizerischen Ingenieur- und Architektenverein (SIA) als interessiertem Berufsverband herausgegebenen (einseitig festgesetzten) Normen und Honorarordnungen, denen die Bedeutung von allgemeinen Geschäftsbedingungen (vorgeformten Vertragsbestimmungen) zukommt, werden in Lehre und Rechtsprechung nicht als regelbildende Übung aner- kannt. Das Bundesgericht stellt darauf nur ab, wenn die Parteien sie durch ausdrückliche oder stillschweigende Abrede zum Vertragsinhalt erhoben haben (BGE 118 II 296, 117 II 284; Jäggi/Gauch, Zürcher Kommentar,

3. Aufl., Zürich 1980, N 403 zu Art. 18 OR; Kramer/Schmidlin, Berner Kommentar, Bern 1986, N 33 zu Art. 18 OR; Peter Gauch, Der Werkver- trag, 3. Aufl., Zürich 1985, Rz. 225 und 238 f.; Peter Gauch, Kommentar zur SIA-Norm 118, Art. 157-190, Zürich 1991, S. 24f.). Es ist unbestritten, dass die Parteien keinen schriftlichen Architek- tenvertrag, in welchem auf die SIA-Ordnung 102 verwiesen wurde, abge- schlossen haben. Ebensowenig behaupten sie, dass sie sich während der mündlichen Vertragsverhandlungen, in deren Verlauf offenbar auch über die Honorierung gesprochen wurde, ausdrücklich auf die genannte Norm geeinigt hätten. Als der Kläger für seine Bemühungen Rechnung stellte, tat er hingegen unübersehbar und unmissverständlich kund, dass er sein Gut- haben aufgrund des Kostentarifs der SIA-Ordnung 102 ermittelt habe.

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Wäre der geschäftserfahrene Beklagte der Meinung gewesen, dass dies nicht seinem Willen bei Vertragsabschluss entsprochen habe und dass er hierzu auch später nie seine Einwilligung gegeben habe, hätte er nach Eingang der Rechnung mit Sicherheit entsprechende Einwendungen erhoben. Dies aber hat er nicht getan. Die Höhe der Honorarforderung wurde zwar beanstan- det, allerdings nicht etwa, weil der Architekt von einer unrichtigen (nicht vereinbarten) Berechnungsgrundlage ausgegangen oder weil ein Pauschal- oder ein Globalhonorar abgemacht worden sei, sondern allein deshalb, weil dem in Rechnung gestellten Betrag keine gleichwertigen Leistungen gegen- überstünden. Besonders deutlich ergibt sich dies aus einem Schreiben des Rechtsvertreters des Beklagten an die Gegenpartei (klägerische Beilage 15), in welchem geltend gemacht wird, der Architekt dürfe die Honoraransätze des SIA nur dann voll ausnützen, wenn er die im dazugehörenden Beschrieb aufgeführten Leistungen auch tatsächlich erbracht habe. All dies erlaubt den Schluss, die Parteien seien stillschweigend dahin übereingekommen, dass der Architekt nach dem Kostentarif der SIA- Ordnung 102 zu entschä- digen sei. Dass der Kläger bei Beginn der Bauarbeiten das mutmassliche Honorar offenbar noch auf rund Fr. 50 000.- geschätzt hatte - jedenfalls behauptet der Beklagte dies unwidersprochen (klägerische Beilage 12) -, vermag das bisher Gesagte nicht zu entkräften und bedeutet nicht, dass er damals von einer für den Bauherrn günstigeren Berechnungsgrundlage ausgegangen ist, als sie der Kostentarif der SIA-Ordnung 102 darstellt. Da beim Kostentarif die Vergütung des Architekten nach den Baukosten ermit- telt wird (Anton Egli, Das Architektenhonorar, in: Gauch/Tercier [Hrsg.], Das Architektenrecht, Fribourg 1986, Rz. 917) und sie im vorliegenden Fall höher ausfielen, als sie ursprünglich geschätzt wurden, kann die Differenz zwischen dem effektiv geforderten und dem anfänglich genannten Honorar nicht als Beweis dafür angesehen werden, dass der Kostentarif der SIA- Ordnung 102 nie Vertragsinhalt geworden sei. Dass sich schliesslich der Architekt mit den Fr. 50 000.- auf ein Pauschal- oder ein Globalhonorar habe festlegen lassen wollen, behauptet selbst der Beklagte nicht, und er hätte solches angesichts des Umstandes, dass damals in bezug auf die zu erwartenden Aufwendungen lediglich eine Kostenschätzung statt eines ei- gentlichen (genaueren) Kostenvoranschlages vorlag, in guten Treuen auch gar nicht erwarten können. ZF 31/94 Urteil vom 7. Juni 1994

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