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PKG 2022 9

Rechtsschutz in klaren Fällen (Mieterausweisung)

Graubünden · 2023-02-15 · Deutsch GR
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Sachverhalt

C._____, geboren am _2004, leidet seit der Geburt an Trisomie 21. Am 20. Dezember 2021 erstattete B._____ bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden eine Gefähr- dungsmeldung betreffend ihren Sohn C._____. Die KESB Nordbünden eröffnete ein Ab- klärungsverfahren und entschied in der Folge unter anderem, dass für C._____ eine Beistand- schaft nach Erwachsenenschutzrecht errichtet werde. Sie ernannte D._____ als Beiständin von C._____. Dagegen erhoben B._____ und A._____ Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden und beantragten, dass D._____ als Vertretungsbeiständin für die Vermögens- sorge und sie selbst als Vertretungsbeistände für die Personensorge von C._____ einzusetzen seien. Aus den Erwägungen: 5.2. Eignung für Vermögenssorge 5.2.1. Die Vermögenssorge umfasst die Verwaltung der Vermögenswerte der betroffenen Per- son, ihrer Einkünfte und ihrer Schulden. Insbesondere in Betracht kommen die Geltendma- chung von Sozialversicherungsleistungen und weiteren Leistungsansprüchen jeglicher Art, das Einkassieren anderer Einkünfte, das Überprüfen von Guthaben und Schulden der betroffenen Person, der Schutz des Vermögens der betroffenen Person oder das Aushandeln von Verträ- gen (Meier, Fam-Komm., N 25 f. zu Art. 391 ZGB). Unter Personensorge werden Unterstützung und Mitwirkung in Lebensbelangen der Person ausserhalb der Vermögensverwaltung verstan- den. Das können Aufgaben im Zusammenhang mit der Wohnung der betroffenen Person sein, Aufgaben betreffend Bildung und berufliche Ausbildung, Aufgaben betreffend die gesundheit- liche und allgemeine Betreuung der betroffenen Person oder andere Aufgaben, die sich aus einem besonderen Bedürfnis der betroffenen Person ergeben wie beispielsweise das Organi-

PKG 2022 2 / 9 sieren von Freizeitbeschäftigungen, Fahrten zu Arztpraxen etc. Bei der Erfüllung dieser Aufga- ben sind die ethischen und rechtlichen Grundsätze zu betrachten, wie sie in Art. 406 ZGB aus- drücklich erwähnt werden: Die Beiständin hat mit der betroffenen Person eine Vertrauensbe- ziehung aufzubauen und nach Möglichkeit ihrer Selbstbestimmung und ihrer Auffassung zur Gestaltung des Lebens Rechnung zu tragen (Meier, Fam Komm., N 22 ff. zu Art. 391 ZGB). 5.2.2. Der Betreibungsregisterauszug der Beschwerdeführerin enthält für die vergangenen 20 Jahre insgesamt 359 Betreibungen über rund 2.3 Mio. Franken. Die Positionen betreffen über- wiegend die Bereiche des Sozialversicherungsrechts (AHV, BVG), Versicherungen sowie wei- tere Behördenstellen (KESB act. 29). Die Einträge reichen vom Jahr 2002 bis und mit dem Jahr 2022 und somit bis in die Gegenwart hinein. Darüber hinaus enthält der eingeholte Strafregis- terauszug ein Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversiche- rung aus dem Jahr 2016, welches im November 2021 in Rechtskraft erwachsen ist (KESB act. 26). Mit diesen Einträgen weist die Beschwerdeführerin einen stark getrübten betreibungs- rechtlichen und einen ebenfalls getrübten strafrechtlichen Leumund auf, auch wenn letzteres Vergehen bereits sechs Jahre zurückliegt. Der Hinweis des Rechtsvertreters der Beschwerde- führerin, wonach das Kantonsgericht in einem Entscheid aus dem Jahr 2013 die Einsetzung einer Beiständin schützte, gegen welche Betreibungen über CHF 112'436.85 aufgelaufen wa- ren, geht in diesem Zusammenhang fehl (vgl. dazu KGer GR ZK1 13 57 v. 26.8.2013 E. 12c). Betreibungen im Umfang von CHF 112'000.00 sind mitnichten zu vergleichen mit dem Betrei- bungsregisterauszug der Beschwerdeführerin im Betrag von rund CHF 2.3 Mio. Dieser Betrei- bungsregisterauszug zeigt eindrücklich, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht in der Lage ist, ihre eigenen Finanzen in Ordnung zu halten, was im Übrigen auch der strafrecht- liche Verstoss gegen die AHV-Gesetzgebung abbildet. Die Einträge sind die Folgen einer wie- derholten und erheblichen Pflichtvergessenheit der Beschwerdeführerin. Sie dokumentieren, dass dieser gerade im Bereich der sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen die grössten Verfehlungen unterlaufen. Die Beistandsperson von C._____ ist jedoch gehalten, sich um die sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche (IV, EL, Hilflosenentschädigung) und AHV-rechtli- chen Belange zu kümmern, diese zu regeln und geltend zu machen (vgl. act. B.1; act. A.2). Neben der sehr hohen Anzahl an Betreibungen und den ausgewiesenen Verlusten für die Gläu- biger steht damit auch die dokumentierte Unfähigkeit der Beschwerdeführerin, sich in ihren eigenen Angelegenheiten an die Bezahlung der entsprechenden Beiträge zu halten, einer Ein- setzung als Vertretungsbeiständin in diesem Bereich klarerweise entgegen. Es ist nicht zu er- warten, dass die Beschwerdeführerin die vermögensrechtlichen Angelegenheiten zum Wohl der schutzbedürftigen Person abzuwickeln imstande ist, wenn sie nicht einmal in der Lage ist, ihre eigenen Finanzen in Ordnung zu halten. Die Beschwerdeführerin ist somit – zumindest für die Vermögenssorge – als Vertretungsbeiständin für ihren Sohn nicht geeignet.

PKG 2022 3 / 9 5.2.3. Wie die Vorinstanz korrekt ausführte, ist auch der betreibungs- und strafrechtliche Leu- mund des Beschwerdeführers belastet. Im Betreibungsregisterauszug des Beschwerdeführers sind insgesamt 142 Positionen über rund CHF 274'500.00 verzeichnet, wobei keine Restschul- den bestehen und die letzten Einträge bereits einige Jahre zurückliegen (KESB act. 20). Dem Strafregisterauszug des Beschwerdeführers kann entnommen werden, dass er wegen Führens eines Motorfahrzeuges ohne erforderlichen Führerausweis im Jahr 2014 verurteilt worden ist (KESB act. 18). Wie die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerdeschrift zutreffend ausführen, liegt dies ebenfalls bereits einige Jahre zurück und betrifft vorliegend nicht die Bereiche der beantragten Beistandschaft. Nichtsdestotrotz erscheint auch der Beschwerdeführer aufgrund der – inzwischen zwar offenbar bewältigten – finanziellen Probleme in der Vergangenheit als Vertretungsbeistand für die Vermögenssorge seines Sohnes nicht als geeignet. Ausschlagge- bend dafür ist jedoch, dass sich der Beschwerdeführer aktenkundig bisher nie um die finanzi- ellen Belange seines Sohnes gekümmert hat. Aus den Akten geht vielmehr hervor, dass in der Vergangenheit stets die Mutter in Kontakt mit den entsprechenden Behörden gestanden ist und sich um die finanziellen und sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten ihres Sohnes gekümmert hat (vgl. act. E.2). Den Unterlagen der KESB Nordbünden kann darüber hinaus ent- nommen werden, dass C._____ lediglich jedes zweite Wochenende bei seinem Vater verbringt (vgl. KESB act. 31). Wie die KESB Nordbünden in ihrer Beschwerdeantwort festhält, ist im jet- zigen Zeitpunkt die gesamte Wohn- und Arbeitssituation von C._____ neu zu regeln (vgl. act. A.2). Diese Neuregelung erfordert einen engen Kontakt mit C._____ sowie mit den Behörden und den betroffenen Einrichtungen. Dass die Vorinstanz die Geeignetheit des Beschwerdefüh- rers als Vertretungsbeistand (für die Vermögenssorge) für C._____ verneint hat, ist vor dem dargelegten Hintergrund nicht zu beanstanden. 5.2.4. Die Vorinstanz hat die Vermögenssorge somit zu Recht nicht den Beschwerdeführern, sondern einer Berufsbeiständin übertragen, nachdem dafür beide persönlich nicht geeignet sind. Allerdings ist insbesondere der Betreibungsregisterauszug der Beschwerdeführerin nicht im Vorneherein mit einer allgemeinen Ungeeignetheit derselben als Beiständin gleichzuset- zen. Zwar erscheint die Beschwerdeführerin aufgrund der erwähnten, sich kontinuierlich wie- derholenden, betragsmässig hohen und insbesondere im Bereich der Sozialversicherungen zu veranschlagenden Betreibungen im konkreten Fall für den Bereich der Vermögenssorge als Vertretungsbeiständin ungeeignet. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie auch für die Perso- nensorge nicht in Frage käme. Dieselben Überlegungen gelten grundsätzlich auch für den Be- schwerdeführer (vgl. dazu aber E. 5.3.5). Wie unter Erwägung 5.1.1 ausgeführt, können Ver- mögensund Personensorge je nach den Umständen auf mehrere Beistände aufgeteilt werden und ist auch dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen (vgl. E. 4.1). Fraglich

PKG 2022 4 / 9 ist somit, ob die Beschwerdeführer (einzeln oder zusammen) trotz getrübtem Leumund geeig- net sind, wenigstens die Personensorge für ihren Sohn zu übernehmen. 5.3. Eignung für Personensorge 5.3.1. Gemäss Art. 401 Abs. 1 ZGB ist dem Vorschlag einer geeigneten Vertrauensperson durch die betroffene Person zu entsprechen, während Wünsche von Angehörigen oder anderen na- hestehenden Personen nur, aber immerhin, zu berücksichtigen sind (Art. 401 Abs. 2 ZGB). Die Wünsche der Angehörigen oder Nahestehender sind von Bedeutung, wenn sich der Betrof- fene nicht selber äussern kann oder will oder eine ungeeignete Person vorschlägt (Meier, Zür- cher Kommentar, N 58 zu Art. 401 ZGB; Schmid, a.a.O., N 4 zu Art. 401 ZGB; Christoph Häfeli, in: Rosch/Büchler/Jakob [Hrsg.], Erwachsenenschutzrecht, Einführung und Kommentar zu Art. 360 ff. ZGB und VBVV, 2. Aufl., Basel 2015 [zit. ESR], N 2 zu Art. 401 ZGB). Die Angehörigen bzw. die der betroffenen Person nahestehenden Personen können sich selber oder einen Drit- ten vorschlagen. Auch wenn die Behörde keine Pflicht trifft, den Wünschen nahestehender Personen zu entsprechen, darf sie diese auch nicht unberücksichtigt lassen. Sie kann jedoch davon absehen, wenn eine andere Person als geeigneter erscheint. Hingegen ist die vorge- schlagene Person zu ernennen, wenn ihre Vorteile die Ernennung einer in persönlicher, fach- licher und zwischenmenschlicher Hinsicht noch besser geeigneten Person ausgleichen oder gar überwiegen. Der Ermessensspielraum ist dabei grösser als im Rahmen von Art. 401 Abs. 1 und Abs. 3 ZGB. Damit Angehörige oder nahestehende Personen als Beistand ernannt werden können, müssen sie gemäss Art. 400 Abs. 1 ZGB geeignet sein. Falls mehrere nahestehende Personen sich selbst vorschlagen, schreibt der Gesetzgeber keine Prioritätenordnung zwi- schen ihnen vor. Gemäss Art. 400 Abs. 1 ZGB ist einzig die Eignung die ausschlaggebende Vor- aussetzung (Meier, Zürcher Kommentar, N 59 ff. zu Art. 401 ZGB m.w.H.; Häfeli, FamKomm., N 22 zu Art. 400 ZGB). Allerdings stellt die Bezeichnung eines einzigen Beistands die Regel dar. Eine Mehrfachbeistandschaft kann gerechtfertigt erscheinen, wenn sie nach dem Ermessen und unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls dem Wohl und den Interessen der betrof- fenen Person besser dient. So ist es möglich, einem Privatbeistand (z.B. einem Familienmit- glied) bestimmte Aufgaben anzuvertrauen (insbesondere im Rahmen der Personensorge) und einem Berufsbeistand die restlichen Aufgaben zu übertragen. Ein solches Vorgehen kann auch zweckmässig erscheinen, wenn ein einziger Berufsbeistand das Mandat in seiner Gesamtheit wahrnehmen könnte, hingegen eine Kombination die familiäre Unterstützung fördert und es dem Berufsbeistand darüber hinaus ermöglicht, den Privatbeistand in seiner Mandatserfül- lung zu begleiten. Eine Mehrfachbeistandschaft kann sich insbesondere rechtfertigen bei ei- ner notwendigen Trennung von Personensorge und Vermögenssorge aufgrund von antizipier- ten Schwierigkeiten in der Aufgabenerfüllung oder wegen der Gefahr eines Eingreifens durch

PKG 2022 5 / 9 eine nahestehende Person in finanziellen Fragen (vgl. Meier, Zürcher Kommentar, N 120 f. zu Art. 400 ZGB). 5.3.2. Die Beschwerdeführer beantragen, gemeinsam als Vertretungsbeistände für die Perso- nensorge ihres Sohnes im Sinne einer erstreckten elterlichen Sorge eingesetzt zu werden (act. A.1, S. 7). Das Institut der erstreckten elterlichen Sorge kam vor allem für Personen in Betracht, die mit einer geistigen Behinderung geboren sind. Der Gedanke dahinter war, dass die Eltern oft am besten in der Lage sind, ihre erwachsenen Kinder mit einer geistigen Behinderung zu betreuen, und dass sich für diese so auch am wenigsten verändert (vgl. Botschaft KESB, S. 7017 f.). Die erstreckte elterliche Sorge des aArt. 385 Abs. 3 ZGB wurde per 1. Januar 2013 in eine umfassende Beistandschaft umgewandelt (Art. 14 Abs. 2 Satz 3 SchlT ZGB), die in der Regel eine Mehrfachbeistandschaft war und in gewissen Fällen bleibt, falls sie nicht nachträglich durch eine weniger einschneidende Massnahme abgelöst wird (vgl. Meier, Zürcher Kommen- tar, N 30 zu Art. 402 ZGB). Liegt heute ein Fall vor, der unter altem Recht statt zu einer Vor- mundschaft zur erstreckten elterlichen Sorge geführt hätte, werden für die betreffenden Per- sonen grundsätzlich beide Eltern als Beistände eingesetzt, ausser einer der beiden erfüllt die dafür nötigen Voraussetzungen nicht (Meier, Zürcher Kommentar, N 124 zu Art. 400 ZGB; Hä- feli, KESR, Rz. 468; Häfeli, ESR, N 3 zu Art. 401 ZGB; Häfeli, FamKomm., N 3 zu Art. 401 ZGB). 5.3.3. Die KESB Nordbünden führte in ihrer Beschwerdeantwort unter anderem aus, dass die Beistandsperson für eine Mandatsführung in den Bereichen "Wohnen" sowie "Arbeit, Bildung und Beschäftigung" Kenntnisse der geeigneten Institutionen, deren Finanzierung sowie der entsprechenden Rechtsgrundlagen benötige (vgl. act. A.2, S. 2). Die Vorinstanz bringt damit indirekt zum Ausdruck, dass die Beschwerdeführer nicht über das erforderliche Wissen in den erwähnten Bereichen verfügen würden und deshalb als Vertretungsbeistände für ihren Sohn nicht geeignet seien. Es ist den Beschwerdeführern zuzustimmen, dass Eltern nur in den sel- tensten Fällen als Beistände ihrer volljährigen, urteilsunfähigen Kinder zum Zuge kämen, wür- den solche Anforderungen bei der Einsetzung von Eltern als Vertretungsbeistände ihrer Kinder angewandt (vgl. act. A.3). Im Übrigen scheinen die fachlichen Kenntnisse der Beschwerdefüh- rerin für die Wahrung der persönlichen, finanziellen und gesundheitlichen Belange ihres Soh- nes auszureichen, nachdem sich aus den Akten ergibt, dass sich diese seit der Geburt ihres inzwischen volljährigen Sohnes um dessen Angelegenheiten gekümmert, dessen Rechts- und Leistungsansprüche geltend gemacht und keine Versäumnisse irgendwelcher Art aktenkundig sind (vgl. act. E.2). Wenig überzeugend erscheint auch der weitere Einwand der KESB Nord- bünden, wonach sich die Aufgabenbereiche der "Vermögensverwaltung" und der "Versiche- rungen", welche unter die Vermögenssorge fallen, mit den Aufgabenbereichen "Wohnen", "Arbeit, Bildung und Beschäftigung" wie auch mit dem Bereich "Medizin und Gesundheit" im konkreten Fall inhaltlich überschneiden würden und eine strikte Trennung nicht möglich sei

PKG 2022 6 / 9 (act. A.2, S. 2). Die genannten Bereiche dürften nicht nur im konkreten Fall, sondern in der Praxis stets eng miteinander verbunden sein, wenn es um die Geltendmachung von sozialver- sicherungsrechtlichen Leistungsansprüchen (IV, EL, Hilflosenentschädigung) geht. Diese Auf- gabenbereiche spielen naturgemäss in die Bereiche der Medizin/Gesundheit sowie des Woh- nens und der Arbeit/Bildung/Beschäftigung hinein und sind keinesfalls alleiniger Ausdruck des vorliegenden Falles. Daran ändert auch nichts, dass in casu gemäss Angaben der Vorinstanz "zum jetzigen Zeitpunkt" die gesamte Wohn- und Arbeitssituation neu geregelt werden müsse und die Personensorge in den aufgezeigten Tätigkeitsfeldern mit starken Eingriffen in die fi- nanziellen Verhältnisse der betroffenen Person einhergehe (act. A.2, S. 2). Würde man dieser Argumentation folgen, würde eine Aufteilung in Personen- und Vermögenssorge auf verschie- dene Beistände aufgrund der möglichen Überschneidungen der Tätigkeitsfelder nie Sinn ma- chen, was nicht ratio legis von Art. 402 Abs. 1 ZGB sein kann. In der Literatur wird regelmässig angeführt, es seien viele Varianten der Aufgabenteilung möglich; sinnvoll könne jedoch insbe- sondere die Trennung von persönlicher Fürsorge (Personensorge) und Vermögensverwaltung (Vermögenssorge) sein (vgl. Reusser, a.a.O., N 36 zu Art. 400 ZGB; Häfeli, FamKomm., N 1 ff. zu Art. 402 ZGB; Häfeli, KESR, Rz. 467; Häfeli, ESR, N 3 zu Art. 402 ZGB; Schmid, a.a.O., N 3 zu Art. 402 ZGB; Meier, Zürcher Kommentar, N 21 zu Art. 402 ZGB). Gleichzeitig wird festgehal- ten, dass sich trotz Aufgabenteilung in der Praxis gewisse Aufgabenbereiche überschneiden könnten, beispielsweise wenn ein Beistand für die Personensorge und der andere für die Ver- mögenssorge zuständig sei und es gelte, für die hilfsbedürftige Person eine den persönlichen und finanziellen Verhältnissen angemessene Unterkunft zu suchen. In solchen Fällen gelangen die Regeln der gemeinsamen Amtsführung zur Anwendung (vgl. Reusser, a.a.O., N 18 zu Art. 402 ZGB m.w.H.). 5.3.4. Wie von der Beschwerdeführerin dargelegt, hat diese bis anhin für ihren Sohn gesorgt. Auch ist ihr darin zuzustimmen, dass aus den Akten keinerlei negative Auswirkungen, falsche Entscheidungen, Versäumnisse oder Beanstandungen ihrer während 18 Jahren geleisteten Be- treuung und Vertretung für C._____ hervorgehen (vgl. act. A.1, S. 6; act. A.3; act. E.2). Im Ge- genteil dokumentieren die eingeholten Akten der SVA Graubünden (act. E.2) die Geltendma- chung von medizinischen Unterstützungsmassnahmen und IVAnsprüchen für C._____ sowie einen regen Verkehr, Umgang und Austausch mit den entsprechenden Behörden durch die Beschwerdeführerin während der Jahre 2004 bis 2022, mithin von der Geburt bis zur Volljäh- rigkeit ihres Sohnes (vgl. act. E.2). Wie der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer ebenfalls zutreffend ausführt, zeigen auch die durch diese vorgenommenen Reservierungen eines Plat- zes auf den Wartelisten der ARGO Stiftung und der Plankis Stiftung im Hinblick auf die damals anstehende Volljährigkeit ihres Sohnes, dass sich die Eltern um dessen persönliche Wohn- und Arbeitssituation in vorausschauender Weise kümmern und in seinem Wohl und Interesse han-

PKG 2022 7 / 9 deln. Aus den Akten sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin nicht auch weiter um die persönlichen Belange ihres volljährigen, urteilsunfähigen Sohnes zu kümmern vermag, nachdem sie dies nun 18 Jahre lang ohne erkennbare negative Auswirkun- gen getan hat. Es ist den Beschwerdeführern beizupflichten, dass nicht einzusehen ist, was sich daran seit dem 18. Geburtstag von C._____ geändert haben sollte. Zwar würden diese Überlegungen grundsätzlich auch in Bezug auf die Vermögenssorge für C._____ zutreffen, die bis anhin, soweit aktenkundig, ebenfalls keinen Anlass zu Beanstandungen gegeben hat. Wie aufgezeigt, erscheint die Beschwerdeführerin jedoch aufgrund der in Erwägung 5.2.2 ausge- führten erheblichen persönlichen Schwierigkeiten in Bezug auf die eigenen finanziellen Ange- legenheiten persönlich nicht dafür geeignet, sich weiterhin um die Vermögensverwaltung und um die mit der Vermögenssorge verbundenen Aufgaben ihres inzwischen volljährigen Sohnes zu kümmern. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin – lediglich auf- grund ihres betreibungsrechtlichen und strafrechtlichen Leumunds – ausserstande sein sollte, sich für die persönlichen Belange des Wohnens, der Arbeit und der Gesundheit von C._____ einzusetzen, solange die Vermögenssorge der Berufsbeiständin obliegt, ist nach dem Gesag- ten nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin verfügt über die notwendigen fachlichen und persönlichen Kenntnisse, welche die Bereiche der Personensorge mit sich bringen und hat gemäss eigenen Angaben genügend Zeit, sich um die Personensorge ihres Sohnes zu kümmern (act. A.1, S. 7). Darüber hinaus pflegt sie ein Vertrauensverhältnis zu ihrem Sohn, was die Vor- instanz in ihrem Entscheid mit der Formulierung, dass C._____ ein enges Verhältnis zu seinen Eltern habe, sogar festgehalten hat (act. B.1, S. 3). In einer Aktennotiz vermerkte die KESB zusätzlich, dass sich zwischen C._____ und seiner Mutter eine sehr herzliche Beziehung zeige (KESB act. 24). Die Beschwerdeführerin bringt somit sämtliche Voraussetzungen mit, um für die Bereiche des Wohnens, der Medizin und Gesundheit sowie der Arbeit, Bildung und Be- schäftigung als Vertretungsbeiständin für ihren erwachsenen, urteilsunfähigen Sohn einge- setzt zu werden. Selbstverständlich wäre es der Berufsbeiständin möglich, beide Bereiche wahrzunehmen. Da die Beschwerdeführerin zwar für die Personensorge von C._____ geeignet ist, nicht aber für die Vermögenssorge, erscheint vorliegend eine Aufteilung von Personen- und Vermögenssorge als gerechtfertigt und liegt auch im Wohl des Vertretenen. Eine Einset- zung der Beschwerdeführerin als Vertretungsbeiständin für ihren Sohn in den persönlichen Belangen dürfte nicht zuletzt auch deren Akzeptanz gegenüber der eingesetzten Berufsbei- ständin erhöhen und sie zur bestmöglichen Mit- und Zusammenarbeit mit dieser anhalten. Denn wie die Vorinstanz richtig anmerkte, muss jederzeit sichergestellt sein, dass die Berufs- beiständin sämtliche Informationen erhält, die zur Geltendmachung der sozialversicherungs- rechtlichen Ansprüche von C._____ aus den verschiedenen Bereichen notwendig sind, damit dessen Interessen bestmöglich gewahrt werden können (vgl. act. A.2, S. 2). Wie gesehen, sind in den Bereichen, die sich überschneiden, die Regeln der gemeinsamen Amtsführung anwend-

PKG 2022 8 / 9 bar. Sollten sich die Privat- und die Berufsbeiständin in einer Frage eines solchen Bereichs uneinig sein, kann jede von ihnen die KESB anrufen, die dann zu entscheiden hat, sofern die Interessen der betroffenen Person dies erfordern. Sollten sich die Beiständinnen in den sich überschneidenden Bereichen wiederholt uneinig sein, dürfte dies ein Zeichen dafür sein, dass sie das Wohl der hilfsbedürftigen Person nicht (mehr) in einträchtigem Zusammenwirken wah- ren können (vgl. Reusser, a.a.O., N 12 und N 18 zu Art. 402 ZGB). Die KESB hätte diesfalls die Aufhebung der geteilten Beistandschaft aus wichtigen Gründen zu prüfen (Art. 423 Abs. 1 ZGB). Gemäss Art. 423 ZGB hat die KESB den Beistand von Amtes wegen oder gestützt auf einen Antrag der betroffenen oder einer ihr nahestehenden Person zu entlassen, wenn die Eignung für die Führung der Beistandschaft nicht mehr besteht oder andere wichtige Gründe für eine Entlassung sprechen (vgl. Art. 423 Abs. 1 Ziff. 1 und 2). Mit der Amtsentlassung erhält die KESB die rechtliche Möglichkeit, einen Beistand mittels behördlichen Entlassungsentschei- des gegen seinen Willen jederzeit aus dem gewählten Amt zu entlassen. Sie verfügt dabei über ein grosses Ermessen, wobei sich die Beurteilung der Gründe, welche zu einer Amtsentlassung führen, ausschliesslich an den wohlverstandenen Interessen und den Bedürfnissen der verbei- ständeten Person auszurichten haben (Urs Vogel, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kom- mentar Zivilgsetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 6. Aufl., Basel 2018, N 22 zu Art. 421-424 ZGB). Sollte sich die Beschwerdeführerin als Vertretungsbeiständin für die Personensorge von C._____ als ungeeignet erweisen oder sich die Zusammenarbeit mit der Berufsbeiständin sonst wie zum Nachteil der vertretenen Person auswirken, könnte die KESB sie somit jederzeit gestützt auf Art. 423 ZGB aus dem Amt entlassen und der Berufsbeiständin ebenfalls die Personensorge für C._____ übertragen. In Nachachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips und unter Berück- sichtigung der Regel, dass Eltern in Fällen, die nach altem Recht zur erstreckten elterlichen Sorge geführt hätten, als Beistände ihrer erwachsenen, urteilsunfähigen Kinder eingesetzt werden, sofern sie dafür geeignet sind, ist der Beschwerdeführerin – bis auf Weiteres – trotz ihres getrübten betreibungsrechtlichen Leumunds die Personensorge für ihren Sohn zu über- tragen. Die Auffassung der KESB Nordbünden, wonach die Beschwerdeführerin wegen ihres getrübten straf- und betreibungsrechtlichen Leumunds als Beiständin für C._____ generell nicht geeignet sei, geht nach dem Ausgeführten fehl. Der angefochtene Entscheid erweist sich vor diesem Hintergrund als unverhältnismässig und unnötig in die Rechte der Angehörigen eingreifend und im Ergebnis als unangemessen im Sinne von Art. 450a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB. 5.3.5. Was den Beschwerdeführer angeht, wird in der Lehre zu Recht darauf hingewiesen, dass sich die Aufteilung einer Vertretungsbeistandschaft auf mehr als maximal zwei Beistände in der Praxis als sehr schwerfällig und unpraktikabel erweist und daher möglichst zu vermeiden ist (vgl. Meier, Zürcher Kommentar, N 119 zu Art. 400 ZGB; Reusser, a.a.O., N 31 und N 38 zu Art. 400 ZGB). Da der Beschwerdeführer bis anhin – soweit aktenkundig – nach aussen nicht

PKG 2022 9 / 9 in Erscheinung getreten ist, wenn es um die Wahrung und Geltendmachung der Interessen von C._____ ging, und seinen Sohn gemäss den Akten auch nur jedes zweite Wochenende im Monat bei sich betreut, erscheint er für dessen Personensorge nicht bzw. zumindest erheblich weniger geeignet als die Beschwerdeführerin. Bei ihr verbringt C._____ immerhin drei Tage die Woche. Es erscheint daher auch im konkreten Fall nicht als zweckmässig, die Vertretungs- beistandschaft auf drei Beistände aufzuteilen bzw. die Personensorge der Beschwerdeführe- rin und dem Beschwerdeführer gemeinsam als Beistände zu übertragen, während die Vermö- genssorge bei D._____ verbleibt. Dass der Beschwerdeführer nicht als Beistand für die Perso- nensorge von C._____ einzusetzen ist, bedeutet indessen nicht, dass dieser nicht in die Ver- antwortung für den Betroffenen eingebunden bleibt. Seine Verantwortung als Vater und Fa- milienmitglied bleibt ungeachtet dessen vollumfänglich bestehen. Da die Beschwerdeführer gemäss den Ausführungen ihres Rechtsvertreters in der Vergangenheit stets in der Lage ge- wesen seien, die notwendigen Entscheide gemeinsam und einvernehmlich zum Wohl des Kin- des zu treffen, wird die Beschwerdeführerin den Beschwerdeführer auch weiterhin in die Ent- scheidungsfindung betreffend die Personensorge für C._____ einbeziehen. Es wird auch in ih- rem Interesse sein, dem Beschwerdeführer im Wissen darum, dass die Familie für C._____ die wichtigste und (vielleicht einzige) bleibende Ressource darstellt, so viel Verantwortung zu überlassen wie nur möglich. Nach aussen und wenn sie sich mit dem Beschwerdeführer uneins ist, ist jedoch nur die Beschwerdeführerin befugt, die Interessen von C._____ in den Bereichen Wohnen, Medizin und Gesundheit sowie Arbeit, Bildung und Beschäftigung zu vertreten. ZK1 22 61 Entscheid vom 5. August 2022

Erwägungen (8 Absätze)

E. 2 / 9 sieren von Freizeitbeschäftigungen, Fahrten zu Arztpraxen etc. Bei der Erfüllung dieser Aufga- ben sind die ethischen und rechtlichen Grundsätze zu betrachten, wie sie in Art. 406 ZGB aus- drücklich erwähnt werden: Die Beiständin hat mit der betroffenen Person eine Vertrauensbe- ziehung aufzubauen und nach Möglichkeit ihrer Selbstbestimmung und ihrer Auffassung zur Gestaltung des Lebens Rechnung zu tragen (Meier, Fam Komm., N 22 ff. zu Art. 391 ZGB). 5.2.2. Der Betreibungsregisterauszug der Beschwerdeführerin enthält für die vergangenen 20 Jahre insgesamt 359 Betreibungen über rund 2.3 Mio. Franken. Die Positionen betreffen über- wiegend die Bereiche des Sozialversicherungsrechts (AHV, BVG), Versicherungen sowie wei- tere Behördenstellen (KESB act. 29). Die Einträge reichen vom Jahr 2002 bis und mit dem Jahr 2022 und somit bis in die Gegenwart hinein. Darüber hinaus enthält der eingeholte Strafregis- terauszug ein Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversiche- rung aus dem Jahr 2016, welches im November 2021 in Rechtskraft erwachsen ist (KESB act. 26). Mit diesen Einträgen weist die Beschwerdeführerin einen stark getrübten betreibungs- rechtlichen und einen ebenfalls getrübten strafrechtlichen Leumund auf, auch wenn letzteres Vergehen bereits sechs Jahre zurückliegt. Der Hinweis des Rechtsvertreters der Beschwerde- führerin, wonach das Kantonsgericht in einem Entscheid aus dem Jahr 2013 die Einsetzung einer Beiständin schützte, gegen welche Betreibungen über CHF 112'436.85 aufgelaufen wa- ren, geht in diesem Zusammenhang fehl (vgl. dazu KGer GR ZK1 13 57 v. 26.8.2013 E. 12c). Betreibungen im Umfang von CHF 112'000.00 sind mitnichten zu vergleichen mit dem Betrei- bungsregisterauszug der Beschwerdeführerin im Betrag von rund CHF 2.3 Mio. Dieser Betrei- bungsregisterauszug zeigt eindrücklich, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht in der Lage ist, ihre eigenen Finanzen in Ordnung zu halten, was im Übrigen auch der strafrecht- liche Verstoss gegen die AHV-Gesetzgebung abbildet. Die Einträge sind die Folgen einer wie- derholten und erheblichen Pflichtvergessenheit der Beschwerdeführerin. Sie dokumentieren, dass dieser gerade im Bereich der sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen die grössten Verfehlungen unterlaufen. Die Beistandsperson von C._____ ist jedoch gehalten, sich um die sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche (IV, EL, Hilflosenentschädigung) und AHV-rechtli- chen Belange zu kümmern, diese zu regeln und geltend zu machen (vgl. act. B.1; act. A.2). Neben der sehr hohen Anzahl an Betreibungen und den ausgewiesenen Verlusten für die Gläu- biger steht damit auch die dokumentierte Unfähigkeit der Beschwerdeführerin, sich in ihren eigenen Angelegenheiten an die Bezahlung der entsprechenden Beiträge zu halten, einer Ein- setzung als Vertretungsbeiständin in diesem Bereich klarerweise entgegen. Es ist nicht zu er- warten, dass die Beschwerdeführerin die vermögensrechtlichen Angelegenheiten zum Wohl der schutzbedürftigen Person abzuwickeln imstande ist, wenn sie nicht einmal in der Lage ist, ihre eigenen Finanzen in Ordnung zu halten. Die Beschwerdeführerin ist somit – zumindest für die Vermögenssorge – als Vertretungsbeiständin für ihren Sohn nicht geeignet.

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E. 3 / 9 5.2.3. Wie die Vorinstanz korrekt ausführte, ist auch der betreibungs- und strafrechtliche Leu- mund des Beschwerdeführers belastet. Im Betreibungsregisterauszug des Beschwerdeführers sind insgesamt 142 Positionen über rund CHF 274'500.00 verzeichnet, wobei keine Restschul- den bestehen und die letzten Einträge bereits einige Jahre zurückliegen (KESB act. 20). Dem Strafregisterauszug des Beschwerdeführers kann entnommen werden, dass er wegen Führens eines Motorfahrzeuges ohne erforderlichen Führerausweis im Jahr 2014 verurteilt worden ist (KESB act. 18). Wie die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerdeschrift zutreffend ausführen, liegt dies ebenfalls bereits einige Jahre zurück und betrifft vorliegend nicht die Bereiche der beantragten Beistandschaft. Nichtsdestotrotz erscheint auch der Beschwerdeführer aufgrund der – inzwischen zwar offenbar bewältigten – finanziellen Probleme in der Vergangenheit als Vertretungsbeistand für die Vermögenssorge seines Sohnes nicht als geeignet. Ausschlagge- bend dafür ist jedoch, dass sich der Beschwerdeführer aktenkundig bisher nie um die finanzi- ellen Belange seines Sohnes gekümmert hat. Aus den Akten geht vielmehr hervor, dass in der Vergangenheit stets die Mutter in Kontakt mit den entsprechenden Behörden gestanden ist und sich um die finanziellen und sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten ihres Sohnes gekümmert hat (vgl. act. E.2). Den Unterlagen der KESB Nordbünden kann darüber hinaus ent- nommen werden, dass C._____ lediglich jedes zweite Wochenende bei seinem Vater verbringt (vgl. KESB act. 31). Wie die KESB Nordbünden in ihrer Beschwerdeantwort festhält, ist im jet- zigen Zeitpunkt die gesamte Wohn- und Arbeitssituation von C._____ neu zu regeln (vgl. act. A.2). Diese Neuregelung erfordert einen engen Kontakt mit C._____ sowie mit den Behörden und den betroffenen Einrichtungen. Dass die Vorinstanz die Geeignetheit des Beschwerdefüh- rers als Vertretungsbeistand (für die Vermögenssorge) für C._____ verneint hat, ist vor dem dargelegten Hintergrund nicht zu beanstanden. 5.2.4. Die Vorinstanz hat die Vermögenssorge somit zu Recht nicht den Beschwerdeführern, sondern einer Berufsbeiständin übertragen, nachdem dafür beide persönlich nicht geeignet sind. Allerdings ist insbesondere der Betreibungsregisterauszug der Beschwerdeführerin nicht im Vorneherein mit einer allgemeinen Ungeeignetheit derselben als Beiständin gleichzuset- zen. Zwar erscheint die Beschwerdeführerin aufgrund der erwähnten, sich kontinuierlich wie- derholenden, betragsmässig hohen und insbesondere im Bereich der Sozialversicherungen zu veranschlagenden Betreibungen im konkreten Fall für den Bereich der Vermögenssorge als Vertretungsbeiständin ungeeignet. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie auch für die Perso- nensorge nicht in Frage käme. Dieselben Überlegungen gelten grundsätzlich auch für den Be- schwerdeführer (vgl. dazu aber E. 5.3.5). Wie unter Erwägung 5.1.1 ausgeführt, können Ver- mögensund Personensorge je nach den Umständen auf mehrere Beistände aufgeteilt werden und ist auch dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen (vgl. E. 4.1). Fraglich

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E. 4 / 9 ist somit, ob die Beschwerdeführer (einzeln oder zusammen) trotz getrübtem Leumund geeig- net sind, wenigstens die Personensorge für ihren Sohn zu übernehmen. 5.3. Eignung für Personensorge 5.3.1. Gemäss Art. 401 Abs. 1 ZGB ist dem Vorschlag einer geeigneten Vertrauensperson durch die betroffene Person zu entsprechen, während Wünsche von Angehörigen oder anderen na- hestehenden Personen nur, aber immerhin, zu berücksichtigen sind (Art. 401 Abs. 2 ZGB). Die Wünsche der Angehörigen oder Nahestehender sind von Bedeutung, wenn sich der Betrof- fene nicht selber äussern kann oder will oder eine ungeeignete Person vorschlägt (Meier, Zür- cher Kommentar, N 58 zu Art. 401 ZGB; Schmid, a.a.O., N 4 zu Art. 401 ZGB; Christoph Häfeli, in: Rosch/Büchler/Jakob [Hrsg.], Erwachsenenschutzrecht, Einführung und Kommentar zu Art. 360 ff. ZGB und VBVV, 2. Aufl., Basel 2015 [zit. ESR], N 2 zu Art. 401 ZGB). Die Angehörigen bzw. die der betroffenen Person nahestehenden Personen können sich selber oder einen Drit- ten vorschlagen. Auch wenn die Behörde keine Pflicht trifft, den Wünschen nahestehender Personen zu entsprechen, darf sie diese auch nicht unberücksichtigt lassen. Sie kann jedoch davon absehen, wenn eine andere Person als geeigneter erscheint. Hingegen ist die vorge- schlagene Person zu ernennen, wenn ihre Vorteile die Ernennung einer in persönlicher, fach- licher und zwischenmenschlicher Hinsicht noch besser geeigneten Person ausgleichen oder gar überwiegen. Der Ermessensspielraum ist dabei grösser als im Rahmen von Art. 401 Abs. 1 und Abs. 3 ZGB. Damit Angehörige oder nahestehende Personen als Beistand ernannt werden können, müssen sie gemäss Art. 400 Abs. 1 ZGB geeignet sein. Falls mehrere nahestehende Personen sich selbst vorschlagen, schreibt der Gesetzgeber keine Prioritätenordnung zwi- schen ihnen vor. Gemäss Art. 400 Abs. 1 ZGB ist einzig die Eignung die ausschlaggebende Vor- aussetzung (Meier, Zürcher Kommentar, N 59 ff. zu Art. 401 ZGB m.w.H.; Häfeli, FamKomm., N 22 zu Art. 400 ZGB). Allerdings stellt die Bezeichnung eines einzigen Beistands die Regel dar. Eine Mehrfachbeistandschaft kann gerechtfertigt erscheinen, wenn sie nach dem Ermessen und unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls dem Wohl und den Interessen der betrof- fenen Person besser dient. So ist es möglich, einem Privatbeistand (z.B. einem Familienmit- glied) bestimmte Aufgaben anzuvertrauen (insbesondere im Rahmen der Personensorge) und einem Berufsbeistand die restlichen Aufgaben zu übertragen. Ein solches Vorgehen kann auch zweckmässig erscheinen, wenn ein einziger Berufsbeistand das Mandat in seiner Gesamtheit wahrnehmen könnte, hingegen eine Kombination die familiäre Unterstützung fördert und es dem Berufsbeistand darüber hinaus ermöglicht, den Privatbeistand in seiner Mandatserfül- lung zu begleiten. Eine Mehrfachbeistandschaft kann sich insbesondere rechtfertigen bei ei- ner notwendigen Trennung von Personensorge und Vermögenssorge aufgrund von antizipier- ten Schwierigkeiten in der Aufgabenerfüllung oder wegen der Gefahr eines Eingreifens durch

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E. 5 / 9 eine nahestehende Person in finanziellen Fragen (vgl. Meier, Zürcher Kommentar, N 120 f. zu Art. 400 ZGB). 5.3.2. Die Beschwerdeführer beantragen, gemeinsam als Vertretungsbeistände für die Perso- nensorge ihres Sohnes im Sinne einer erstreckten elterlichen Sorge eingesetzt zu werden (act. A.1, S. 7). Das Institut der erstreckten elterlichen Sorge kam vor allem für Personen in Betracht, die mit einer geistigen Behinderung geboren sind. Der Gedanke dahinter war, dass die Eltern oft am besten in der Lage sind, ihre erwachsenen Kinder mit einer geistigen Behinderung zu betreuen, und dass sich für diese so auch am wenigsten verändert (vgl. Botschaft KESB, S. 7017 f.). Die erstreckte elterliche Sorge des aArt. 385 Abs. 3 ZGB wurde per 1. Januar 2013 in eine umfassende Beistandschaft umgewandelt (Art. 14 Abs. 2 Satz 3 SchlT ZGB), die in der Regel eine Mehrfachbeistandschaft war und in gewissen Fällen bleibt, falls sie nicht nachträglich durch eine weniger einschneidende Massnahme abgelöst wird (vgl. Meier, Zürcher Kommen- tar, N 30 zu Art. 402 ZGB). Liegt heute ein Fall vor, der unter altem Recht statt zu einer Vor- mundschaft zur erstreckten elterlichen Sorge geführt hätte, werden für die betreffenden Per- sonen grundsätzlich beide Eltern als Beistände eingesetzt, ausser einer der beiden erfüllt die dafür nötigen Voraussetzungen nicht (Meier, Zürcher Kommentar, N 124 zu Art. 400 ZGB; Hä- feli, KESR, Rz. 468; Häfeli, ESR, N 3 zu Art. 401 ZGB; Häfeli, FamKomm., N 3 zu Art. 401 ZGB). 5.3.3. Die KESB Nordbünden führte in ihrer Beschwerdeantwort unter anderem aus, dass die Beistandsperson für eine Mandatsführung in den Bereichen "Wohnen" sowie "Arbeit, Bildung und Beschäftigung" Kenntnisse der geeigneten Institutionen, deren Finanzierung sowie der entsprechenden Rechtsgrundlagen benötige (vgl. act. A.2, S. 2). Die Vorinstanz bringt damit indirekt zum Ausdruck, dass die Beschwerdeführer nicht über das erforderliche Wissen in den erwähnten Bereichen verfügen würden und deshalb als Vertretungsbeistände für ihren Sohn nicht geeignet seien. Es ist den Beschwerdeführern zuzustimmen, dass Eltern nur in den sel- tensten Fällen als Beistände ihrer volljährigen, urteilsunfähigen Kinder zum Zuge kämen, wür- den solche Anforderungen bei der Einsetzung von Eltern als Vertretungsbeistände ihrer Kinder angewandt (vgl. act. A.3). Im Übrigen scheinen die fachlichen Kenntnisse der Beschwerdefüh- rerin für die Wahrung der persönlichen, finanziellen und gesundheitlichen Belange ihres Soh- nes auszureichen, nachdem sich aus den Akten ergibt, dass sich diese seit der Geburt ihres inzwischen volljährigen Sohnes um dessen Angelegenheiten gekümmert, dessen Rechts- und Leistungsansprüche geltend gemacht und keine Versäumnisse irgendwelcher Art aktenkundig sind (vgl. act. E.2). Wenig überzeugend erscheint auch der weitere Einwand der KESB Nord- bünden, wonach sich die Aufgabenbereiche der "Vermögensverwaltung" und der "Versiche- rungen", welche unter die Vermögenssorge fallen, mit den Aufgabenbereichen "Wohnen", "Arbeit, Bildung und Beschäftigung" wie auch mit dem Bereich "Medizin und Gesundheit" im konkreten Fall inhaltlich überschneiden würden und eine strikte Trennung nicht möglich sei

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E. 6 / 9 (act. A.2, S. 2). Die genannten Bereiche dürften nicht nur im konkreten Fall, sondern in der Praxis stets eng miteinander verbunden sein, wenn es um die Geltendmachung von sozialver- sicherungsrechtlichen Leistungsansprüchen (IV, EL, Hilflosenentschädigung) geht. Diese Auf- gabenbereiche spielen naturgemäss in die Bereiche der Medizin/Gesundheit sowie des Woh- nens und der Arbeit/Bildung/Beschäftigung hinein und sind keinesfalls alleiniger Ausdruck des vorliegenden Falles. Daran ändert auch nichts, dass in casu gemäss Angaben der Vorinstanz "zum jetzigen Zeitpunkt" die gesamte Wohn- und Arbeitssituation neu geregelt werden müsse und die Personensorge in den aufgezeigten Tätigkeitsfeldern mit starken Eingriffen in die fi- nanziellen Verhältnisse der betroffenen Person einhergehe (act. A.2, S. 2). Würde man dieser Argumentation folgen, würde eine Aufteilung in Personen- und Vermögenssorge auf verschie- dene Beistände aufgrund der möglichen Überschneidungen der Tätigkeitsfelder nie Sinn ma- chen, was nicht ratio legis von Art. 402 Abs. 1 ZGB sein kann. In der Literatur wird regelmässig angeführt, es seien viele Varianten der Aufgabenteilung möglich; sinnvoll könne jedoch insbe- sondere die Trennung von persönlicher Fürsorge (Personensorge) und Vermögensverwaltung (Vermögenssorge) sein (vgl. Reusser, a.a.O., N 36 zu Art. 400 ZGB; Häfeli, FamKomm., N 1 ff. zu Art. 402 ZGB; Häfeli, KESR, Rz. 467; Häfeli, ESR, N 3 zu Art. 402 ZGB; Schmid, a.a.O., N 3 zu Art. 402 ZGB; Meier, Zürcher Kommentar, N 21 zu Art. 402 ZGB). Gleichzeitig wird festgehal- ten, dass sich trotz Aufgabenteilung in der Praxis gewisse Aufgabenbereiche überschneiden könnten, beispielsweise wenn ein Beistand für die Personensorge und der andere für die Ver- mögenssorge zuständig sei und es gelte, für die hilfsbedürftige Person eine den persönlichen und finanziellen Verhältnissen angemessene Unterkunft zu suchen. In solchen Fällen gelangen die Regeln der gemeinsamen Amtsführung zur Anwendung (vgl. Reusser, a.a.O., N 18 zu Art. 402 ZGB m.w.H.). 5.3.4. Wie von der Beschwerdeführerin dargelegt, hat diese bis anhin für ihren Sohn gesorgt. Auch ist ihr darin zuzustimmen, dass aus den Akten keinerlei negative Auswirkungen, falsche Entscheidungen, Versäumnisse oder Beanstandungen ihrer während 18 Jahren geleisteten Be- treuung und Vertretung für C._____ hervorgehen (vgl. act. A.1, S. 6; act. A.3; act. E.2). Im Ge- genteil dokumentieren die eingeholten Akten der SVA Graubünden (act. E.2) die Geltendma- chung von medizinischen Unterstützungsmassnahmen und IVAnsprüchen für C._____ sowie einen regen Verkehr, Umgang und Austausch mit den entsprechenden Behörden durch die Beschwerdeführerin während der Jahre 2004 bis 2022, mithin von der Geburt bis zur Volljäh- rigkeit ihres Sohnes (vgl. act. E.2). Wie der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer ebenfalls zutreffend ausführt, zeigen auch die durch diese vorgenommenen Reservierungen eines Plat- zes auf den Wartelisten der ARGO Stiftung und der Plankis Stiftung im Hinblick auf die damals anstehende Volljährigkeit ihres Sohnes, dass sich die Eltern um dessen persönliche Wohn- und Arbeitssituation in vorausschauender Weise kümmern und in seinem Wohl und Interesse han-

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E. 7 / 9 deln. Aus den Akten sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin nicht auch weiter um die persönlichen Belange ihres volljährigen, urteilsunfähigen Sohnes zu kümmern vermag, nachdem sie dies nun 18 Jahre lang ohne erkennbare negative Auswirkun- gen getan hat. Es ist den Beschwerdeführern beizupflichten, dass nicht einzusehen ist, was sich daran seit dem 18. Geburtstag von C._____ geändert haben sollte. Zwar würden diese Überlegungen grundsätzlich auch in Bezug auf die Vermögenssorge für C._____ zutreffen, die bis anhin, soweit aktenkundig, ebenfalls keinen Anlass zu Beanstandungen gegeben hat. Wie aufgezeigt, erscheint die Beschwerdeführerin jedoch aufgrund der in Erwägung 5.2.2 ausge- führten erheblichen persönlichen Schwierigkeiten in Bezug auf die eigenen finanziellen Ange- legenheiten persönlich nicht dafür geeignet, sich weiterhin um die Vermögensverwaltung und um die mit der Vermögenssorge verbundenen Aufgaben ihres inzwischen volljährigen Sohnes zu kümmern. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin – lediglich auf- grund ihres betreibungsrechtlichen und strafrechtlichen Leumunds – ausserstande sein sollte, sich für die persönlichen Belange des Wohnens, der Arbeit und der Gesundheit von C._____ einzusetzen, solange die Vermögenssorge der Berufsbeiständin obliegt, ist nach dem Gesag- ten nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin verfügt über die notwendigen fachlichen und persönlichen Kenntnisse, welche die Bereiche der Personensorge mit sich bringen und hat gemäss eigenen Angaben genügend Zeit, sich um die Personensorge ihres Sohnes zu kümmern (act. A.1, S. 7). Darüber hinaus pflegt sie ein Vertrauensverhältnis zu ihrem Sohn, was die Vor- instanz in ihrem Entscheid mit der Formulierung, dass C._____ ein enges Verhältnis zu seinen Eltern habe, sogar festgehalten hat (act. B.1, S. 3). In einer Aktennotiz vermerkte die KESB zusätzlich, dass sich zwischen C._____ und seiner Mutter eine sehr herzliche Beziehung zeige (KESB act. 24). Die Beschwerdeführerin bringt somit sämtliche Voraussetzungen mit, um für die Bereiche des Wohnens, der Medizin und Gesundheit sowie der Arbeit, Bildung und Be- schäftigung als Vertretungsbeiständin für ihren erwachsenen, urteilsunfähigen Sohn einge- setzt zu werden. Selbstverständlich wäre es der Berufsbeiständin möglich, beide Bereiche wahrzunehmen. Da die Beschwerdeführerin zwar für die Personensorge von C._____ geeignet ist, nicht aber für die Vermögenssorge, erscheint vorliegend eine Aufteilung von Personen- und Vermögenssorge als gerechtfertigt und liegt auch im Wohl des Vertretenen. Eine Einset- zung der Beschwerdeführerin als Vertretungsbeiständin für ihren Sohn in den persönlichen Belangen dürfte nicht zuletzt auch deren Akzeptanz gegenüber der eingesetzten Berufsbei- ständin erhöhen und sie zur bestmöglichen Mit- und Zusammenarbeit mit dieser anhalten. Denn wie die Vorinstanz richtig anmerkte, muss jederzeit sichergestellt sein, dass die Berufs- beiständin sämtliche Informationen erhält, die zur Geltendmachung der sozialversicherungs- rechtlichen Ansprüche von C._____ aus den verschiedenen Bereichen notwendig sind, damit dessen Interessen bestmöglich gewahrt werden können (vgl. act. A.2, S. 2). Wie gesehen, sind in den Bereichen, die sich überschneiden, die Regeln der gemeinsamen Amtsführung anwend-

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E. 8 / 9 bar. Sollten sich die Privat- und die Berufsbeiständin in einer Frage eines solchen Bereichs uneinig sein, kann jede von ihnen die KESB anrufen, die dann zu entscheiden hat, sofern die Interessen der betroffenen Person dies erfordern. Sollten sich die Beiständinnen in den sich überschneidenden Bereichen wiederholt uneinig sein, dürfte dies ein Zeichen dafür sein, dass sie das Wohl der hilfsbedürftigen Person nicht (mehr) in einträchtigem Zusammenwirken wah- ren können (vgl. Reusser, a.a.O., N 12 und N 18 zu Art. 402 ZGB). Die KESB hätte diesfalls die Aufhebung der geteilten Beistandschaft aus wichtigen Gründen zu prüfen (Art. 423 Abs. 1 ZGB). Gemäss Art. 423 ZGB hat die KESB den Beistand von Amtes wegen oder gestützt auf einen Antrag der betroffenen oder einer ihr nahestehenden Person zu entlassen, wenn die Eignung für die Führung der Beistandschaft nicht mehr besteht oder andere wichtige Gründe für eine Entlassung sprechen (vgl. Art. 423 Abs. 1 Ziff. 1 und 2). Mit der Amtsentlassung erhält die KESB die rechtliche Möglichkeit, einen Beistand mittels behördlichen Entlassungsentschei- des gegen seinen Willen jederzeit aus dem gewählten Amt zu entlassen. Sie verfügt dabei über ein grosses Ermessen, wobei sich die Beurteilung der Gründe, welche zu einer Amtsentlassung führen, ausschliesslich an den wohlverstandenen Interessen und den Bedürfnissen der verbei- ständeten Person auszurichten haben (Urs Vogel, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kom- mentar Zivilgsetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 6. Aufl., Basel 2018, N 22 zu Art. 421-424 ZGB). Sollte sich die Beschwerdeführerin als Vertretungsbeiständin für die Personensorge von C._____ als ungeeignet erweisen oder sich die Zusammenarbeit mit der Berufsbeiständin sonst wie zum Nachteil der vertretenen Person auswirken, könnte die KESB sie somit jederzeit gestützt auf Art. 423 ZGB aus dem Amt entlassen und der Berufsbeiständin ebenfalls die Personensorge für C._____ übertragen. In Nachachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips und unter Berück- sichtigung der Regel, dass Eltern in Fällen, die nach altem Recht zur erstreckten elterlichen Sorge geführt hätten, als Beistände ihrer erwachsenen, urteilsunfähigen Kinder eingesetzt werden, sofern sie dafür geeignet sind, ist der Beschwerdeführerin – bis auf Weiteres – trotz ihres getrübten betreibungsrechtlichen Leumunds die Personensorge für ihren Sohn zu über- tragen. Die Auffassung der KESB Nordbünden, wonach die Beschwerdeführerin wegen ihres getrübten straf- und betreibungsrechtlichen Leumunds als Beiständin für C._____ generell nicht geeignet sei, geht nach dem Ausgeführten fehl. Der angefochtene Entscheid erweist sich vor diesem Hintergrund als unverhältnismässig und unnötig in die Rechte der Angehörigen eingreifend und im Ergebnis als unangemessen im Sinne von Art. 450a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB. 5.3.5. Was den Beschwerdeführer angeht, wird in der Lehre zu Recht darauf hingewiesen, dass sich die Aufteilung einer Vertretungsbeistandschaft auf mehr als maximal zwei Beistände in der Praxis als sehr schwerfällig und unpraktikabel erweist und daher möglichst zu vermeiden ist (vgl. Meier, Zürcher Kommentar, N 119 zu Art. 400 ZGB; Reusser, a.a.O., N 31 und N 38 zu Art. 400 ZGB). Da der Beschwerdeführer bis anhin – soweit aktenkundig – nach aussen nicht

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E. 9 / 9 in Erscheinung getreten ist, wenn es um die Wahrung und Geltendmachung der Interessen von C._____ ging, und seinen Sohn gemäss den Akten auch nur jedes zweite Wochenende im Monat bei sich betreut, erscheint er für dessen Personensorge nicht bzw. zumindest erheblich weniger geeignet als die Beschwerdeführerin. Bei ihr verbringt C._____ immerhin drei Tage die Woche. Es erscheint daher auch im konkreten Fall nicht als zweckmässig, die Vertretungs- beistandschaft auf drei Beistände aufzuteilen bzw. die Personensorge der Beschwerdeführe- rin und dem Beschwerdeführer gemeinsam als Beistände zu übertragen, während die Vermö- genssorge bei D._____ verbleibt. Dass der Beschwerdeführer nicht als Beistand für die Perso- nensorge von C._____ einzusetzen ist, bedeutet indessen nicht, dass dieser nicht in die Ver- antwortung für den Betroffenen eingebunden bleibt. Seine Verantwortung als Vater und Fa- milienmitglied bleibt ungeachtet dessen vollumfänglich bestehen. Da die Beschwerdeführer gemäss den Ausführungen ihres Rechtsvertreters in der Vergangenheit stets in der Lage ge- wesen seien, die notwendigen Entscheide gemeinsam und einvernehmlich zum Wohl des Kin- des zu treffen, wird die Beschwerdeführerin den Beschwerdeführer auch weiterhin in die Ent- scheidungsfindung betreffend die Personensorge für C._____ einbeziehen. Es wird auch in ih- rem Interesse sein, dem Beschwerdeführer im Wissen darum, dass die Familie für C._____ die wichtigste und (vielleicht einzige) bleibende Ressource darstellt, so viel Verantwortung zu überlassen wie nur möglich. Nach aussen und wenn sie sich mit dem Beschwerdeführer uneins ist, ist jedoch nur die Beschwerdeführerin befugt, die Interessen von C._____ in den Bereichen Wohnen, Medizin und Gesundheit sowie Arbeit, Bildung und Beschäftigung zu vertreten. ZK1 22 61 Entscheid vom 5. August 2022

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

PKG 2022 1 / 9 Praxis Kantonsgericht 2022 9 Beurteilung der Eignung zur Übernahme der Vermögenssorge und der Personensorge  Fehlende Eignung zur Übernahme der Vermögenssorge bei erheblichen Schwierigkeiten in der Regelung der eigenen finanziellen Angelegenheiten (E. 5.2).  Eignung zur Übernahme der Personensorge trotz eines getrübten strafrechtli- chen oder betreibungsrechtlichen Leumunds, sofern notwendige fachliche und persönliche Kenntnisse vorhanden sind, welche die Bereiche der Personen- sorge mit sich bringen (E. 5.3). Aus dem Sachverhalt: C._____, geboren am _2004, leidet seit der Geburt an Trisomie 21. Am 20. Dezember 2021 erstattete B._____ bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden eine Gefähr- dungsmeldung betreffend ihren Sohn C._____. Die KESB Nordbünden eröffnete ein Ab- klärungsverfahren und entschied in der Folge unter anderem, dass für C._____ eine Beistand- schaft nach Erwachsenenschutzrecht errichtet werde. Sie ernannte D._____ als Beiständin von C._____. Dagegen erhoben B._____ und A._____ Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden und beantragten, dass D._____ als Vertretungsbeiständin für die Vermögens- sorge und sie selbst als Vertretungsbeistände für die Personensorge von C._____ einzusetzen seien. Aus den Erwägungen: 5.2. Eignung für Vermögenssorge 5.2.1. Die Vermögenssorge umfasst die Verwaltung der Vermögenswerte der betroffenen Per- son, ihrer Einkünfte und ihrer Schulden. Insbesondere in Betracht kommen die Geltendma- chung von Sozialversicherungsleistungen und weiteren Leistungsansprüchen jeglicher Art, das Einkassieren anderer Einkünfte, das Überprüfen von Guthaben und Schulden der betroffenen Person, der Schutz des Vermögens der betroffenen Person oder das Aushandeln von Verträ- gen (Meier, Fam-Komm., N 25 f. zu Art. 391 ZGB). Unter Personensorge werden Unterstützung und Mitwirkung in Lebensbelangen der Person ausserhalb der Vermögensverwaltung verstan- den. Das können Aufgaben im Zusammenhang mit der Wohnung der betroffenen Person sein, Aufgaben betreffend Bildung und berufliche Ausbildung, Aufgaben betreffend die gesundheit- liche und allgemeine Betreuung der betroffenen Person oder andere Aufgaben, die sich aus einem besonderen Bedürfnis der betroffenen Person ergeben wie beispielsweise das Organi-

PKG 2022 2 / 9 sieren von Freizeitbeschäftigungen, Fahrten zu Arztpraxen etc. Bei der Erfüllung dieser Aufga- ben sind die ethischen und rechtlichen Grundsätze zu betrachten, wie sie in Art. 406 ZGB aus- drücklich erwähnt werden: Die Beiständin hat mit der betroffenen Person eine Vertrauensbe- ziehung aufzubauen und nach Möglichkeit ihrer Selbstbestimmung und ihrer Auffassung zur Gestaltung des Lebens Rechnung zu tragen (Meier, Fam Komm., N 22 ff. zu Art. 391 ZGB). 5.2.2. Der Betreibungsregisterauszug der Beschwerdeführerin enthält für die vergangenen 20 Jahre insgesamt 359 Betreibungen über rund 2.3 Mio. Franken. Die Positionen betreffen über- wiegend die Bereiche des Sozialversicherungsrechts (AHV, BVG), Versicherungen sowie wei- tere Behördenstellen (KESB act. 29). Die Einträge reichen vom Jahr 2002 bis und mit dem Jahr 2022 und somit bis in die Gegenwart hinein. Darüber hinaus enthält der eingeholte Strafregis- terauszug ein Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversiche- rung aus dem Jahr 2016, welches im November 2021 in Rechtskraft erwachsen ist (KESB act. 26). Mit diesen Einträgen weist die Beschwerdeführerin einen stark getrübten betreibungs- rechtlichen und einen ebenfalls getrübten strafrechtlichen Leumund auf, auch wenn letzteres Vergehen bereits sechs Jahre zurückliegt. Der Hinweis des Rechtsvertreters der Beschwerde- führerin, wonach das Kantonsgericht in einem Entscheid aus dem Jahr 2013 die Einsetzung einer Beiständin schützte, gegen welche Betreibungen über CHF 112'436.85 aufgelaufen wa- ren, geht in diesem Zusammenhang fehl (vgl. dazu KGer GR ZK1 13 57 v. 26.8.2013 E. 12c). Betreibungen im Umfang von CHF 112'000.00 sind mitnichten zu vergleichen mit dem Betrei- bungsregisterauszug der Beschwerdeführerin im Betrag von rund CHF 2.3 Mio. Dieser Betrei- bungsregisterauszug zeigt eindrücklich, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht in der Lage ist, ihre eigenen Finanzen in Ordnung zu halten, was im Übrigen auch der strafrecht- liche Verstoss gegen die AHV-Gesetzgebung abbildet. Die Einträge sind die Folgen einer wie- derholten und erheblichen Pflichtvergessenheit der Beschwerdeführerin. Sie dokumentieren, dass dieser gerade im Bereich der sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen die grössten Verfehlungen unterlaufen. Die Beistandsperson von C._____ ist jedoch gehalten, sich um die sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche (IV, EL, Hilflosenentschädigung) und AHV-rechtli- chen Belange zu kümmern, diese zu regeln und geltend zu machen (vgl. act. B.1; act. A.2). Neben der sehr hohen Anzahl an Betreibungen und den ausgewiesenen Verlusten für die Gläu- biger steht damit auch die dokumentierte Unfähigkeit der Beschwerdeführerin, sich in ihren eigenen Angelegenheiten an die Bezahlung der entsprechenden Beiträge zu halten, einer Ein- setzung als Vertretungsbeiständin in diesem Bereich klarerweise entgegen. Es ist nicht zu er- warten, dass die Beschwerdeführerin die vermögensrechtlichen Angelegenheiten zum Wohl der schutzbedürftigen Person abzuwickeln imstande ist, wenn sie nicht einmal in der Lage ist, ihre eigenen Finanzen in Ordnung zu halten. Die Beschwerdeführerin ist somit – zumindest für die Vermögenssorge – als Vertretungsbeiständin für ihren Sohn nicht geeignet.

PKG 2022 3 / 9 5.2.3. Wie die Vorinstanz korrekt ausführte, ist auch der betreibungs- und strafrechtliche Leu- mund des Beschwerdeführers belastet. Im Betreibungsregisterauszug des Beschwerdeführers sind insgesamt 142 Positionen über rund CHF 274'500.00 verzeichnet, wobei keine Restschul- den bestehen und die letzten Einträge bereits einige Jahre zurückliegen (KESB act. 20). Dem Strafregisterauszug des Beschwerdeführers kann entnommen werden, dass er wegen Führens eines Motorfahrzeuges ohne erforderlichen Führerausweis im Jahr 2014 verurteilt worden ist (KESB act. 18). Wie die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerdeschrift zutreffend ausführen, liegt dies ebenfalls bereits einige Jahre zurück und betrifft vorliegend nicht die Bereiche der beantragten Beistandschaft. Nichtsdestotrotz erscheint auch der Beschwerdeführer aufgrund der – inzwischen zwar offenbar bewältigten – finanziellen Probleme in der Vergangenheit als Vertretungsbeistand für die Vermögenssorge seines Sohnes nicht als geeignet. Ausschlagge- bend dafür ist jedoch, dass sich der Beschwerdeführer aktenkundig bisher nie um die finanzi- ellen Belange seines Sohnes gekümmert hat. Aus den Akten geht vielmehr hervor, dass in der Vergangenheit stets die Mutter in Kontakt mit den entsprechenden Behörden gestanden ist und sich um die finanziellen und sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten ihres Sohnes gekümmert hat (vgl. act. E.2). Den Unterlagen der KESB Nordbünden kann darüber hinaus ent- nommen werden, dass C._____ lediglich jedes zweite Wochenende bei seinem Vater verbringt (vgl. KESB act. 31). Wie die KESB Nordbünden in ihrer Beschwerdeantwort festhält, ist im jet- zigen Zeitpunkt die gesamte Wohn- und Arbeitssituation von C._____ neu zu regeln (vgl. act. A.2). Diese Neuregelung erfordert einen engen Kontakt mit C._____ sowie mit den Behörden und den betroffenen Einrichtungen. Dass die Vorinstanz die Geeignetheit des Beschwerdefüh- rers als Vertretungsbeistand (für die Vermögenssorge) für C._____ verneint hat, ist vor dem dargelegten Hintergrund nicht zu beanstanden. 5.2.4. Die Vorinstanz hat die Vermögenssorge somit zu Recht nicht den Beschwerdeführern, sondern einer Berufsbeiständin übertragen, nachdem dafür beide persönlich nicht geeignet sind. Allerdings ist insbesondere der Betreibungsregisterauszug der Beschwerdeführerin nicht im Vorneherein mit einer allgemeinen Ungeeignetheit derselben als Beiständin gleichzuset- zen. Zwar erscheint die Beschwerdeführerin aufgrund der erwähnten, sich kontinuierlich wie- derholenden, betragsmässig hohen und insbesondere im Bereich der Sozialversicherungen zu veranschlagenden Betreibungen im konkreten Fall für den Bereich der Vermögenssorge als Vertretungsbeiständin ungeeignet. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie auch für die Perso- nensorge nicht in Frage käme. Dieselben Überlegungen gelten grundsätzlich auch für den Be- schwerdeführer (vgl. dazu aber E. 5.3.5). Wie unter Erwägung 5.1.1 ausgeführt, können Ver- mögensund Personensorge je nach den Umständen auf mehrere Beistände aufgeteilt werden und ist auch dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen (vgl. E. 4.1). Fraglich

PKG 2022 4 / 9 ist somit, ob die Beschwerdeführer (einzeln oder zusammen) trotz getrübtem Leumund geeig- net sind, wenigstens die Personensorge für ihren Sohn zu übernehmen. 5.3. Eignung für Personensorge 5.3.1. Gemäss Art. 401 Abs. 1 ZGB ist dem Vorschlag einer geeigneten Vertrauensperson durch die betroffene Person zu entsprechen, während Wünsche von Angehörigen oder anderen na- hestehenden Personen nur, aber immerhin, zu berücksichtigen sind (Art. 401 Abs. 2 ZGB). Die Wünsche der Angehörigen oder Nahestehender sind von Bedeutung, wenn sich der Betrof- fene nicht selber äussern kann oder will oder eine ungeeignete Person vorschlägt (Meier, Zür- cher Kommentar, N 58 zu Art. 401 ZGB; Schmid, a.a.O., N 4 zu Art. 401 ZGB; Christoph Häfeli, in: Rosch/Büchler/Jakob [Hrsg.], Erwachsenenschutzrecht, Einführung und Kommentar zu Art. 360 ff. ZGB und VBVV, 2. Aufl., Basel 2015 [zit. ESR], N 2 zu Art. 401 ZGB). Die Angehörigen bzw. die der betroffenen Person nahestehenden Personen können sich selber oder einen Drit- ten vorschlagen. Auch wenn die Behörde keine Pflicht trifft, den Wünschen nahestehender Personen zu entsprechen, darf sie diese auch nicht unberücksichtigt lassen. Sie kann jedoch davon absehen, wenn eine andere Person als geeigneter erscheint. Hingegen ist die vorge- schlagene Person zu ernennen, wenn ihre Vorteile die Ernennung einer in persönlicher, fach- licher und zwischenmenschlicher Hinsicht noch besser geeigneten Person ausgleichen oder gar überwiegen. Der Ermessensspielraum ist dabei grösser als im Rahmen von Art. 401 Abs. 1 und Abs. 3 ZGB. Damit Angehörige oder nahestehende Personen als Beistand ernannt werden können, müssen sie gemäss Art. 400 Abs. 1 ZGB geeignet sein. Falls mehrere nahestehende Personen sich selbst vorschlagen, schreibt der Gesetzgeber keine Prioritätenordnung zwi- schen ihnen vor. Gemäss Art. 400 Abs. 1 ZGB ist einzig die Eignung die ausschlaggebende Vor- aussetzung (Meier, Zürcher Kommentar, N 59 ff. zu Art. 401 ZGB m.w.H.; Häfeli, FamKomm., N 22 zu Art. 400 ZGB). Allerdings stellt die Bezeichnung eines einzigen Beistands die Regel dar. Eine Mehrfachbeistandschaft kann gerechtfertigt erscheinen, wenn sie nach dem Ermessen und unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls dem Wohl und den Interessen der betrof- fenen Person besser dient. So ist es möglich, einem Privatbeistand (z.B. einem Familienmit- glied) bestimmte Aufgaben anzuvertrauen (insbesondere im Rahmen der Personensorge) und einem Berufsbeistand die restlichen Aufgaben zu übertragen. Ein solches Vorgehen kann auch zweckmässig erscheinen, wenn ein einziger Berufsbeistand das Mandat in seiner Gesamtheit wahrnehmen könnte, hingegen eine Kombination die familiäre Unterstützung fördert und es dem Berufsbeistand darüber hinaus ermöglicht, den Privatbeistand in seiner Mandatserfül- lung zu begleiten. Eine Mehrfachbeistandschaft kann sich insbesondere rechtfertigen bei ei- ner notwendigen Trennung von Personensorge und Vermögenssorge aufgrund von antizipier- ten Schwierigkeiten in der Aufgabenerfüllung oder wegen der Gefahr eines Eingreifens durch

PKG 2022 5 / 9 eine nahestehende Person in finanziellen Fragen (vgl. Meier, Zürcher Kommentar, N 120 f. zu Art. 400 ZGB). 5.3.2. Die Beschwerdeführer beantragen, gemeinsam als Vertretungsbeistände für die Perso- nensorge ihres Sohnes im Sinne einer erstreckten elterlichen Sorge eingesetzt zu werden (act. A.1, S. 7). Das Institut der erstreckten elterlichen Sorge kam vor allem für Personen in Betracht, die mit einer geistigen Behinderung geboren sind. Der Gedanke dahinter war, dass die Eltern oft am besten in der Lage sind, ihre erwachsenen Kinder mit einer geistigen Behinderung zu betreuen, und dass sich für diese so auch am wenigsten verändert (vgl. Botschaft KESB, S. 7017 f.). Die erstreckte elterliche Sorge des aArt. 385 Abs. 3 ZGB wurde per 1. Januar 2013 in eine umfassende Beistandschaft umgewandelt (Art. 14 Abs. 2 Satz 3 SchlT ZGB), die in der Regel eine Mehrfachbeistandschaft war und in gewissen Fällen bleibt, falls sie nicht nachträglich durch eine weniger einschneidende Massnahme abgelöst wird (vgl. Meier, Zürcher Kommen- tar, N 30 zu Art. 402 ZGB). Liegt heute ein Fall vor, der unter altem Recht statt zu einer Vor- mundschaft zur erstreckten elterlichen Sorge geführt hätte, werden für die betreffenden Per- sonen grundsätzlich beide Eltern als Beistände eingesetzt, ausser einer der beiden erfüllt die dafür nötigen Voraussetzungen nicht (Meier, Zürcher Kommentar, N 124 zu Art. 400 ZGB; Hä- feli, KESR, Rz. 468; Häfeli, ESR, N 3 zu Art. 401 ZGB; Häfeli, FamKomm., N 3 zu Art. 401 ZGB). 5.3.3. Die KESB Nordbünden führte in ihrer Beschwerdeantwort unter anderem aus, dass die Beistandsperson für eine Mandatsführung in den Bereichen "Wohnen" sowie "Arbeit, Bildung und Beschäftigung" Kenntnisse der geeigneten Institutionen, deren Finanzierung sowie der entsprechenden Rechtsgrundlagen benötige (vgl. act. A.2, S. 2). Die Vorinstanz bringt damit indirekt zum Ausdruck, dass die Beschwerdeführer nicht über das erforderliche Wissen in den erwähnten Bereichen verfügen würden und deshalb als Vertretungsbeistände für ihren Sohn nicht geeignet seien. Es ist den Beschwerdeführern zuzustimmen, dass Eltern nur in den sel- tensten Fällen als Beistände ihrer volljährigen, urteilsunfähigen Kinder zum Zuge kämen, wür- den solche Anforderungen bei der Einsetzung von Eltern als Vertretungsbeistände ihrer Kinder angewandt (vgl. act. A.3). Im Übrigen scheinen die fachlichen Kenntnisse der Beschwerdefüh- rerin für die Wahrung der persönlichen, finanziellen und gesundheitlichen Belange ihres Soh- nes auszureichen, nachdem sich aus den Akten ergibt, dass sich diese seit der Geburt ihres inzwischen volljährigen Sohnes um dessen Angelegenheiten gekümmert, dessen Rechts- und Leistungsansprüche geltend gemacht und keine Versäumnisse irgendwelcher Art aktenkundig sind (vgl. act. E.2). Wenig überzeugend erscheint auch der weitere Einwand der KESB Nord- bünden, wonach sich die Aufgabenbereiche der "Vermögensverwaltung" und der "Versiche- rungen", welche unter die Vermögenssorge fallen, mit den Aufgabenbereichen "Wohnen", "Arbeit, Bildung und Beschäftigung" wie auch mit dem Bereich "Medizin und Gesundheit" im konkreten Fall inhaltlich überschneiden würden und eine strikte Trennung nicht möglich sei

PKG 2022 6 / 9 (act. A.2, S. 2). Die genannten Bereiche dürften nicht nur im konkreten Fall, sondern in der Praxis stets eng miteinander verbunden sein, wenn es um die Geltendmachung von sozialver- sicherungsrechtlichen Leistungsansprüchen (IV, EL, Hilflosenentschädigung) geht. Diese Auf- gabenbereiche spielen naturgemäss in die Bereiche der Medizin/Gesundheit sowie des Woh- nens und der Arbeit/Bildung/Beschäftigung hinein und sind keinesfalls alleiniger Ausdruck des vorliegenden Falles. Daran ändert auch nichts, dass in casu gemäss Angaben der Vorinstanz "zum jetzigen Zeitpunkt" die gesamte Wohn- und Arbeitssituation neu geregelt werden müsse und die Personensorge in den aufgezeigten Tätigkeitsfeldern mit starken Eingriffen in die fi- nanziellen Verhältnisse der betroffenen Person einhergehe (act. A.2, S. 2). Würde man dieser Argumentation folgen, würde eine Aufteilung in Personen- und Vermögenssorge auf verschie- dene Beistände aufgrund der möglichen Überschneidungen der Tätigkeitsfelder nie Sinn ma- chen, was nicht ratio legis von Art. 402 Abs. 1 ZGB sein kann. In der Literatur wird regelmässig angeführt, es seien viele Varianten der Aufgabenteilung möglich; sinnvoll könne jedoch insbe- sondere die Trennung von persönlicher Fürsorge (Personensorge) und Vermögensverwaltung (Vermögenssorge) sein (vgl. Reusser, a.a.O., N 36 zu Art. 400 ZGB; Häfeli, FamKomm., N 1 ff. zu Art. 402 ZGB; Häfeli, KESR, Rz. 467; Häfeli, ESR, N 3 zu Art. 402 ZGB; Schmid, a.a.O., N 3 zu Art. 402 ZGB; Meier, Zürcher Kommentar, N 21 zu Art. 402 ZGB). Gleichzeitig wird festgehal- ten, dass sich trotz Aufgabenteilung in der Praxis gewisse Aufgabenbereiche überschneiden könnten, beispielsweise wenn ein Beistand für die Personensorge und der andere für die Ver- mögenssorge zuständig sei und es gelte, für die hilfsbedürftige Person eine den persönlichen und finanziellen Verhältnissen angemessene Unterkunft zu suchen. In solchen Fällen gelangen die Regeln der gemeinsamen Amtsführung zur Anwendung (vgl. Reusser, a.a.O., N 18 zu Art. 402 ZGB m.w.H.). 5.3.4. Wie von der Beschwerdeführerin dargelegt, hat diese bis anhin für ihren Sohn gesorgt. Auch ist ihr darin zuzustimmen, dass aus den Akten keinerlei negative Auswirkungen, falsche Entscheidungen, Versäumnisse oder Beanstandungen ihrer während 18 Jahren geleisteten Be- treuung und Vertretung für C._____ hervorgehen (vgl. act. A.1, S. 6; act. A.3; act. E.2). Im Ge- genteil dokumentieren die eingeholten Akten der SVA Graubünden (act. E.2) die Geltendma- chung von medizinischen Unterstützungsmassnahmen und IVAnsprüchen für C._____ sowie einen regen Verkehr, Umgang und Austausch mit den entsprechenden Behörden durch die Beschwerdeführerin während der Jahre 2004 bis 2022, mithin von der Geburt bis zur Volljäh- rigkeit ihres Sohnes (vgl. act. E.2). Wie der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer ebenfalls zutreffend ausführt, zeigen auch die durch diese vorgenommenen Reservierungen eines Plat- zes auf den Wartelisten der ARGO Stiftung und der Plankis Stiftung im Hinblick auf die damals anstehende Volljährigkeit ihres Sohnes, dass sich die Eltern um dessen persönliche Wohn- und Arbeitssituation in vorausschauender Weise kümmern und in seinem Wohl und Interesse han-

PKG 2022 7 / 9 deln. Aus den Akten sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin nicht auch weiter um die persönlichen Belange ihres volljährigen, urteilsunfähigen Sohnes zu kümmern vermag, nachdem sie dies nun 18 Jahre lang ohne erkennbare negative Auswirkun- gen getan hat. Es ist den Beschwerdeführern beizupflichten, dass nicht einzusehen ist, was sich daran seit dem 18. Geburtstag von C._____ geändert haben sollte. Zwar würden diese Überlegungen grundsätzlich auch in Bezug auf die Vermögenssorge für C._____ zutreffen, die bis anhin, soweit aktenkundig, ebenfalls keinen Anlass zu Beanstandungen gegeben hat. Wie aufgezeigt, erscheint die Beschwerdeführerin jedoch aufgrund der in Erwägung 5.2.2 ausge- führten erheblichen persönlichen Schwierigkeiten in Bezug auf die eigenen finanziellen Ange- legenheiten persönlich nicht dafür geeignet, sich weiterhin um die Vermögensverwaltung und um die mit der Vermögenssorge verbundenen Aufgaben ihres inzwischen volljährigen Sohnes zu kümmern. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin – lediglich auf- grund ihres betreibungsrechtlichen und strafrechtlichen Leumunds – ausserstande sein sollte, sich für die persönlichen Belange des Wohnens, der Arbeit und der Gesundheit von C._____ einzusetzen, solange die Vermögenssorge der Berufsbeiständin obliegt, ist nach dem Gesag- ten nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin verfügt über die notwendigen fachlichen und persönlichen Kenntnisse, welche die Bereiche der Personensorge mit sich bringen und hat gemäss eigenen Angaben genügend Zeit, sich um die Personensorge ihres Sohnes zu kümmern (act. A.1, S. 7). Darüber hinaus pflegt sie ein Vertrauensverhältnis zu ihrem Sohn, was die Vor- instanz in ihrem Entscheid mit der Formulierung, dass C._____ ein enges Verhältnis zu seinen Eltern habe, sogar festgehalten hat (act. B.1, S. 3). In einer Aktennotiz vermerkte die KESB zusätzlich, dass sich zwischen C._____ und seiner Mutter eine sehr herzliche Beziehung zeige (KESB act. 24). Die Beschwerdeführerin bringt somit sämtliche Voraussetzungen mit, um für die Bereiche des Wohnens, der Medizin und Gesundheit sowie der Arbeit, Bildung und Be- schäftigung als Vertretungsbeiständin für ihren erwachsenen, urteilsunfähigen Sohn einge- setzt zu werden. Selbstverständlich wäre es der Berufsbeiständin möglich, beide Bereiche wahrzunehmen. Da die Beschwerdeführerin zwar für die Personensorge von C._____ geeignet ist, nicht aber für die Vermögenssorge, erscheint vorliegend eine Aufteilung von Personen- und Vermögenssorge als gerechtfertigt und liegt auch im Wohl des Vertretenen. Eine Einset- zung der Beschwerdeführerin als Vertretungsbeiständin für ihren Sohn in den persönlichen Belangen dürfte nicht zuletzt auch deren Akzeptanz gegenüber der eingesetzten Berufsbei- ständin erhöhen und sie zur bestmöglichen Mit- und Zusammenarbeit mit dieser anhalten. Denn wie die Vorinstanz richtig anmerkte, muss jederzeit sichergestellt sein, dass die Berufs- beiständin sämtliche Informationen erhält, die zur Geltendmachung der sozialversicherungs- rechtlichen Ansprüche von C._____ aus den verschiedenen Bereichen notwendig sind, damit dessen Interessen bestmöglich gewahrt werden können (vgl. act. A.2, S. 2). Wie gesehen, sind in den Bereichen, die sich überschneiden, die Regeln der gemeinsamen Amtsführung anwend-

PKG 2022 8 / 9 bar. Sollten sich die Privat- und die Berufsbeiständin in einer Frage eines solchen Bereichs uneinig sein, kann jede von ihnen die KESB anrufen, die dann zu entscheiden hat, sofern die Interessen der betroffenen Person dies erfordern. Sollten sich die Beiständinnen in den sich überschneidenden Bereichen wiederholt uneinig sein, dürfte dies ein Zeichen dafür sein, dass sie das Wohl der hilfsbedürftigen Person nicht (mehr) in einträchtigem Zusammenwirken wah- ren können (vgl. Reusser, a.a.O., N 12 und N 18 zu Art. 402 ZGB). Die KESB hätte diesfalls die Aufhebung der geteilten Beistandschaft aus wichtigen Gründen zu prüfen (Art. 423 Abs. 1 ZGB). Gemäss Art. 423 ZGB hat die KESB den Beistand von Amtes wegen oder gestützt auf einen Antrag der betroffenen oder einer ihr nahestehenden Person zu entlassen, wenn die Eignung für die Führung der Beistandschaft nicht mehr besteht oder andere wichtige Gründe für eine Entlassung sprechen (vgl. Art. 423 Abs. 1 Ziff. 1 und 2). Mit der Amtsentlassung erhält die KESB die rechtliche Möglichkeit, einen Beistand mittels behördlichen Entlassungsentschei- des gegen seinen Willen jederzeit aus dem gewählten Amt zu entlassen. Sie verfügt dabei über ein grosses Ermessen, wobei sich die Beurteilung der Gründe, welche zu einer Amtsentlassung führen, ausschliesslich an den wohlverstandenen Interessen und den Bedürfnissen der verbei- ständeten Person auszurichten haben (Urs Vogel, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kom- mentar Zivilgsetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 6. Aufl., Basel 2018, N 22 zu Art. 421-424 ZGB). Sollte sich die Beschwerdeführerin als Vertretungsbeiständin für die Personensorge von C._____ als ungeeignet erweisen oder sich die Zusammenarbeit mit der Berufsbeiständin sonst wie zum Nachteil der vertretenen Person auswirken, könnte die KESB sie somit jederzeit gestützt auf Art. 423 ZGB aus dem Amt entlassen und der Berufsbeiständin ebenfalls die Personensorge für C._____ übertragen. In Nachachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips und unter Berück- sichtigung der Regel, dass Eltern in Fällen, die nach altem Recht zur erstreckten elterlichen Sorge geführt hätten, als Beistände ihrer erwachsenen, urteilsunfähigen Kinder eingesetzt werden, sofern sie dafür geeignet sind, ist der Beschwerdeführerin – bis auf Weiteres – trotz ihres getrübten betreibungsrechtlichen Leumunds die Personensorge für ihren Sohn zu über- tragen. Die Auffassung der KESB Nordbünden, wonach die Beschwerdeführerin wegen ihres getrübten straf- und betreibungsrechtlichen Leumunds als Beiständin für C._____ generell nicht geeignet sei, geht nach dem Ausgeführten fehl. Der angefochtene Entscheid erweist sich vor diesem Hintergrund als unverhältnismässig und unnötig in die Rechte der Angehörigen eingreifend und im Ergebnis als unangemessen im Sinne von Art. 450a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB. 5.3.5. Was den Beschwerdeführer angeht, wird in der Lehre zu Recht darauf hingewiesen, dass sich die Aufteilung einer Vertretungsbeistandschaft auf mehr als maximal zwei Beistände in der Praxis als sehr schwerfällig und unpraktikabel erweist und daher möglichst zu vermeiden ist (vgl. Meier, Zürcher Kommentar, N 119 zu Art. 400 ZGB; Reusser, a.a.O., N 31 und N 38 zu Art. 400 ZGB). Da der Beschwerdeführer bis anhin – soweit aktenkundig – nach aussen nicht

PKG 2022 9 / 9 in Erscheinung getreten ist, wenn es um die Wahrung und Geltendmachung der Interessen von C._____ ging, und seinen Sohn gemäss den Akten auch nur jedes zweite Wochenende im Monat bei sich betreut, erscheint er für dessen Personensorge nicht bzw. zumindest erheblich weniger geeignet als die Beschwerdeführerin. Bei ihr verbringt C._____ immerhin drei Tage die Woche. Es erscheint daher auch im konkreten Fall nicht als zweckmässig, die Vertretungs- beistandschaft auf drei Beistände aufzuteilen bzw. die Personensorge der Beschwerdeführe- rin und dem Beschwerdeführer gemeinsam als Beistände zu übertragen, während die Vermö- genssorge bei D._____ verbleibt. Dass der Beschwerdeführer nicht als Beistand für die Perso- nensorge von C._____ einzusetzen ist, bedeutet indessen nicht, dass dieser nicht in die Ver- antwortung für den Betroffenen eingebunden bleibt. Seine Verantwortung als Vater und Fa- milienmitglied bleibt ungeachtet dessen vollumfänglich bestehen. Da die Beschwerdeführer gemäss den Ausführungen ihres Rechtsvertreters in der Vergangenheit stets in der Lage ge- wesen seien, die notwendigen Entscheide gemeinsam und einvernehmlich zum Wohl des Kin- des zu treffen, wird die Beschwerdeführerin den Beschwerdeführer auch weiterhin in die Ent- scheidungsfindung betreffend die Personensorge für C._____ einbeziehen. Es wird auch in ih- rem Interesse sein, dem Beschwerdeführer im Wissen darum, dass die Familie für C._____ die wichtigste und (vielleicht einzige) bleibende Ressource darstellt, so viel Verantwortung zu überlassen wie nur möglich. Nach aussen und wenn sie sich mit dem Beschwerdeführer uneins ist, ist jedoch nur die Beschwerdeführerin befugt, die Interessen von C._____ in den Bereichen Wohnen, Medizin und Gesundheit sowie Arbeit, Bildung und Beschäftigung zu vertreten. ZK1 22 61 Entscheid vom 5. August 2022