Sachverhalt
Das Regionalgericht Plessur sprach B._____ mit Urteil vom 21. Mai/21. Juni 2019 […] schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je CHF 160.00 sowie einer Busse von CHF 4'000.00. Die Zivilklagen, darunter auch diejenige von A._____, verwies das Regional- gericht Plessur auf den Zivilweg. Gegen dieses Urteil meldete A._____ (nachfolgend Berufungskläger) am 4. Juli 2019 frist- und formgerecht die Berufung an. Nach Mitteilung des begründeten Urteils am 2. August 2019 reichte der Berufungskläger am
27. August 2019 frist- und formgerecht seine Berufungserklärung beim Kantonsgericht von Graubünden (fortan Kantonsgericht) ein und stellte folgende Anträge: 1. In Aufhebung von Ziff. 5 sei der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtuung von CHF 1'500.- zzgl. 5% Zins seit 1.5.2012 zuzusprechen; 2. der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger eine angemessene Pro- zessentschädigung zu bezahlen; 3. sämtliche Kosten (inkl. Prozessentschädigung) zulasten des Beschuldigten. Aus den Erwägungen:
1. Zunächst stellt sich die Frage, ob gegen den Verweis der Zivilforderung auf den Zivilweg die Berufung überhaupt zulässig ist. Gemäss Teilen der Lehre sowie der Botschaft zur StPO ist die Berufung nur zulässig, wenn die Vorinstanz im Grundsatz über den zivilrechtlichen Anspruch befunden hat (Luzius Eugster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 196-457 StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 4 zu Art. 398 StPO; Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005 [Bot- schaft StPO], BBl 2006, S. 1314). Verweist das Gericht die Zivilforderung jedoch pauschal auf den Zivilweg, ist gemäss dieser Lehrmeinung die Beschwerde zu erheben (Marlène Kistler Vi- anin, in: Jeanneret/Kuhn/Perrier Depeursinge, [Hrsg.], Code de procédure pénale suisse, Basel 2019, N 34 zu Art. 398 StPO; Laurent Moreillon/Aude Parein-Reymond, Petit commentaire,
PKG 2022 2 / 2 Code de procédure pénale, 2. Aufl., Basel 2016, N 36 zu Art. 398 StPO; Patrick Guidon, in: Nig- gli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 196-457 StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 12 zu Art. 393 StPO). Da der Entscheid über den Verweis auf den Zivilweg stets im Urteil erfolgt und dort im Dispositiv erscheint, wird von einem ande- ren Teil der Lehre jedoch die Berufung als korrektes Rechtsmittel angesehen. Wäre tatsächlich die Beschwerde zu ergreifen, würde dies beispielsweise in den Fällen, in denen der Beschul- digte ebenfalls die Berufung erhebt, zu einer unerwünschten Gabelung des Rechtsmittelwegs führen (Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommen- tar, 3. Aufl., Zürich 2018, N 11 zu Art. 126 StPO; vgl. Sven Zimmerlin, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Art. 196-457, 3. Aufl., Zürich 2020, N 30 zu Art. 398 StPO). Das Bundesgericht hat sich zu dieser Frage noch nicht geäussert. Mit der Rechtsprechung anderer Kantone und der letztgenannten Lehrmeinung ist jedoch festzuhalten, dass die strafprozessuale Beschwerde nicht gegen ein Urteil (oder Teile davon) erhoben werden kann (vgl. Art. 393 Abs. 1 StPO). Da der Verweis auf den Zivilweg aber offen- sichtlich Teil des Urteils ist und im Dispositiv festgehalten wird, ist der entsprechende Ent- scheid mit der Berufung anzufechten (vgl. AppGer BS SB.2020.109 v. 21.5.2021 E. 3.1.1; OGer ZH SB110338 v. 2.11.2011 E. 3.2.3.3). Die Berufung erweist sich vorliegend somit als zulässiges Rechtsmittel. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Berufung ist daher einzutreten. SK1 19 34 Urteil vom 03. Dezember 2021
Erwägungen (1 Absätze)
E. 27 August 2019 frist- und formgerecht seine Berufungserklärung beim Kantonsgericht von Graubünden (fortan Kantonsgericht) ein und stellte folgende Anträge: 1. In Aufhebung von Ziff. 5 sei der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtuung von CHF 1'500.- zzgl. 5% Zins seit 1.5.2012 zuzusprechen; 2. der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger eine angemessene Pro- zessentschädigung zu bezahlen; 3. sämtliche Kosten (inkl. Prozessentschädigung) zulasten des Beschuldigten. Aus den Erwägungen:
1. Zunächst stellt sich die Frage, ob gegen den Verweis der Zivilforderung auf den Zivilweg die Berufung überhaupt zulässig ist. Gemäss Teilen der Lehre sowie der Botschaft zur StPO ist die Berufung nur zulässig, wenn die Vorinstanz im Grundsatz über den zivilrechtlichen Anspruch befunden hat (Luzius Eugster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 196-457 StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 4 zu Art. 398 StPO; Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005 [Bot- schaft StPO], BBl 2006, S. 1314). Verweist das Gericht die Zivilforderung jedoch pauschal auf den Zivilweg, ist gemäss dieser Lehrmeinung die Beschwerde zu erheben (Marlène Kistler Vi- anin, in: Jeanneret/Kuhn/Perrier Depeursinge, [Hrsg.], Code de procédure pénale suisse, Basel 2019, N 34 zu Art. 398 StPO; Laurent Moreillon/Aude Parein-Reymond, Petit commentaire,
PKG 2022 2 / 2 Code de procédure pénale, 2. Aufl., Basel 2016, N 36 zu Art. 398 StPO; Patrick Guidon, in: Nig- gli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 196-457 StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 12 zu Art. 393 StPO). Da der Entscheid über den Verweis auf den Zivilweg stets im Urteil erfolgt und dort im Dispositiv erscheint, wird von einem ande- ren Teil der Lehre jedoch die Berufung als korrektes Rechtsmittel angesehen. Wäre tatsächlich die Beschwerde zu ergreifen, würde dies beispielsweise in den Fällen, in denen der Beschul- digte ebenfalls die Berufung erhebt, zu einer unerwünschten Gabelung des Rechtsmittelwegs führen (Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommen- tar, 3. Aufl., Zürich 2018, N 11 zu Art. 126 StPO; vgl. Sven Zimmerlin, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Art. 196-457, 3. Aufl., Zürich 2020, N 30 zu Art. 398 StPO). Das Bundesgericht hat sich zu dieser Frage noch nicht geäussert. Mit der Rechtsprechung anderer Kantone und der letztgenannten Lehrmeinung ist jedoch festzuhalten, dass die strafprozessuale Beschwerde nicht gegen ein Urteil (oder Teile davon) erhoben werden kann (vgl. Art. 393 Abs. 1 StPO). Da der Verweis auf den Zivilweg aber offen- sichtlich Teil des Urteils ist und im Dispositiv festgehalten wird, ist der entsprechende Ent- scheid mit der Berufung anzufechten (vgl. AppGer BS SB.2020.109 v. 21.5.2021 E. 3.1.1; OGer ZH SB110338 v. 2.11.2011 E. 3.2.3.3). Die Berufung erweist sich vorliegend somit als zulässiges Rechtsmittel. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Berufung ist daher einzutreten. SK1 19 34 Urteil vom 03. Dezember 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
PKG 2022 1 / 2 Praxis Kantonsgericht 2022 2 Zulässiges Rechtsmittel gegen einen Verweis der Zivilforde- rung auf den Zivilweg Gegen einen erstinstanzlichen Verweis der Zivilforderung auf den Zivilweg ist Berufung – und nicht Beschwerde – zu erheben (E. 1). Aus dem Sachverhalt: Das Regionalgericht Plessur sprach B._____ mit Urteil vom 21. Mai/21. Juni 2019 […] schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je CHF 160.00 sowie einer Busse von CHF 4'000.00. Die Zivilklagen, darunter auch diejenige von A._____, verwies das Regional- gericht Plessur auf den Zivilweg. Gegen dieses Urteil meldete A._____ (nachfolgend Berufungskläger) am 4. Juli 2019 frist- und formgerecht die Berufung an. Nach Mitteilung des begründeten Urteils am 2. August 2019 reichte der Berufungskläger am
27. August 2019 frist- und formgerecht seine Berufungserklärung beim Kantonsgericht von Graubünden (fortan Kantonsgericht) ein und stellte folgende Anträge: 1. In Aufhebung von Ziff. 5 sei der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtuung von CHF 1'500.- zzgl. 5% Zins seit 1.5.2012 zuzusprechen; 2. der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger eine angemessene Pro- zessentschädigung zu bezahlen; 3. sämtliche Kosten (inkl. Prozessentschädigung) zulasten des Beschuldigten. Aus den Erwägungen:
1. Zunächst stellt sich die Frage, ob gegen den Verweis der Zivilforderung auf den Zivilweg die Berufung überhaupt zulässig ist. Gemäss Teilen der Lehre sowie der Botschaft zur StPO ist die Berufung nur zulässig, wenn die Vorinstanz im Grundsatz über den zivilrechtlichen Anspruch befunden hat (Luzius Eugster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 196-457 StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 4 zu Art. 398 StPO; Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005 [Bot- schaft StPO], BBl 2006, S. 1314). Verweist das Gericht die Zivilforderung jedoch pauschal auf den Zivilweg, ist gemäss dieser Lehrmeinung die Beschwerde zu erheben (Marlène Kistler Vi- anin, in: Jeanneret/Kuhn/Perrier Depeursinge, [Hrsg.], Code de procédure pénale suisse, Basel 2019, N 34 zu Art. 398 StPO; Laurent Moreillon/Aude Parein-Reymond, Petit commentaire,
PKG 2022 2 / 2 Code de procédure pénale, 2. Aufl., Basel 2016, N 36 zu Art. 398 StPO; Patrick Guidon, in: Nig- gli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 196-457 StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 12 zu Art. 393 StPO). Da der Entscheid über den Verweis auf den Zivilweg stets im Urteil erfolgt und dort im Dispositiv erscheint, wird von einem ande- ren Teil der Lehre jedoch die Berufung als korrektes Rechtsmittel angesehen. Wäre tatsächlich die Beschwerde zu ergreifen, würde dies beispielsweise in den Fällen, in denen der Beschul- digte ebenfalls die Berufung erhebt, zu einer unerwünschten Gabelung des Rechtsmittelwegs führen (Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommen- tar, 3. Aufl., Zürich 2018, N 11 zu Art. 126 StPO; vgl. Sven Zimmerlin, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Art. 196-457, 3. Aufl., Zürich 2020, N 30 zu Art. 398 StPO). Das Bundesgericht hat sich zu dieser Frage noch nicht geäussert. Mit der Rechtsprechung anderer Kantone und der letztgenannten Lehrmeinung ist jedoch festzuhalten, dass die strafprozessuale Beschwerde nicht gegen ein Urteil (oder Teile davon) erhoben werden kann (vgl. Art. 393 Abs. 1 StPO). Da der Verweis auf den Zivilweg aber offen- sichtlich Teil des Urteils ist und im Dispositiv festgehalten wird, ist der entsprechende Ent- scheid mit der Berufung anzufechten (vgl. AppGer BS SB.2020.109 v. 21.5.2021 E. 3.1.1; OGer ZH SB110338 v. 2.11.2011 E. 3.2.3.3). Die Berufung erweist sich vorliegend somit als zulässiges Rechtsmittel. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Berufung ist daher einzutreten. SK1 19 34 Urteil vom 03. Dezember 2021