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KSK 2023 59

Graubünden · 2023-01-17 · Deutsch GR

Rechtsöffnung | Regionalgericht Landquart, Einzelrichter

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 300.00 gehen zulasten von A._____.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwer- de in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bun- desgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Aus- fertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
  5. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 17. Januar 2024 Referenz KSK 23 59 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Besetzung Bergamin, Vorsitzender Parteien A._____ Beschwerdeführer gegen B._____ Beschwerdegegnerin Gegenstand Rechtsöffnung Anfechtungsobj. Rechtsöffnungsentscheid Regionalgericht Landquart, Einzelrich- ter, vom 26.05.2023, mitgeteilt am 19.06.2023 (Proz. Nr. 335- 2022-62) Mitteilung

18. Januar 2024

2 / 4 In Erwägung, – dass A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 6. Juli 2023 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde gegen den Rechtsöff- nungsentscheid des Regionalgerichts Landquart vom 26. Mai 2023 erhob, – dass der Beschwerdeführer dabei um Prozesskostenvorschuss und um un- entgeltliche Rechtspflege ersuchte, – dass das Kantonsgericht das Gesuch um Prozesskostenvorschuss und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 18. Oktober 2023 abwies (KSK 23 67), was auf Beschwerde hin das Bundesgericht mit Urteil vom 28. November 2023 bestätigte (5D_214/2023), – dass das Kantonsgericht daraufhin, mit Verfügung vom 4. Dezember 2023, den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 450.00 bis zum 18. Dezember 2023 aufforderte, – dass der Beschwerdeführer diese Sendung nicht abholte und folglich die Zu- stellfiktion nach Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO greift, – dass das Kantonsgericht sodann, mit Verfügung vom 18. Dezember 2023, dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 28. Dezember 2023 ansetzte, – dass der Beschwerdeführer auch diese Sendung nicht abholte und folglich wiederum die Zustellfiktion nach Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO greift, – dass auch innert der angesetzten Nachfrist der Kostenvorschuss nicht einging, – dass somit auf die Beschwerde zufolge Nichtleistens des Kostenvorschusses nicht einzutreten ist, – dass der Beschwerdeführer am 31. Dezember 2023 dem Kantonsgericht eine Mail schickte, wonach er aufgrund einer ernsthaften Erkrankung momentan nicht in der Lage sei, den gesetzten Fristen gerecht zu werden und diese Si- tuation auch seine Fähigkeit beeinträchtigt habe, die Post regelmässig zu lee- ren, – dass er dabei um "grosszügige Fristverlängerung, idealerweise zumindest bis zum 31. März 2024" sowie um "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" er- suchte,

3 / 4 – dass diese Eingabe nicht berücksichtigt werden kann, weil sie nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist (Art. 130 Abs. 2 ZPO), – dass der verlangten Fristerstreckung ohnehin deshalb nicht Folge gegeben werden könnte, weil der Beschwerdeführer das betreffende Gesuch erst nach Fristablauf verschickte (Art. 144 Abs. 2 ZPO), – dass die verlangte Wiederherstellung im Übrigen deshalb nicht erteilt werden könnte, weil nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer ausführ- liche Eingaben einreichen kann (vgl. auch die sechsseitige Eingabe vom

5. Dezember 2023 im Verfahren KSK 23 111), zugleich aber nicht in der Lage sein soll, postalische Sendungen des Gerichts entgegenzunehmen, mithin der Beschwerdeführer nicht glaubhaft macht, dass ihn kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 148 Abs. 1 ZPO), – dass bei diesem Ergebnis die Gerichtskosten, die aufgrund des verursachten Aufwands auf CHF 300.00 festgelegt werden (Art. 48 i.V.m. Art. 61 GebV SchKG), zulasten des Beschwerdeführers gehen, – dass dieses Ergebnis offensichtlich ist, weshalb der vorliegende Nichteintre- tensentscheid in einzelrichterlicher Kompetenz des Vorsitzenden ergeht (Art. 18 Abs. 3 GOG),

4 / 4 wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 300.00 gehen zulasten von A._____. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwer- de in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bun- desgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Aus- fertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 5. Mitteilung an: