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KSK 2017 11

Graubünden · 2017-03-02 · Deutsch GR

Inventar | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

Erwägungen (1 Absätze)

E. 03 März 2017 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Präsident Brunner In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des X._____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Sabina Nüesch, Bellerivestrasse 7, 8008 Zürich, gegen das Inventar im Konkurs der X._____, vom 12. Januar 2017, des Betreibungs- und Konkursamtes Landquart, betreffend Inventar,

Seite 2 — 4 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 02. Februar 2017 samt mitge- reichten Akten, in die Vernehmlassung des Betreibungs- und Konkursamtes Lan- dquart vom 20. Februar 2017 samt mitgereichten Verfahrensakten sowie nach Feststellung und in Erwägung, – dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Landquart am 4. Januar 2016 über die X._____ mit Sitz in O.1_____ den Konkurs eröffnete und mit Entscheid vom 3. Februar 2016 die Durchführung des Konkurses im summarischen Ver- fahren anordnete, – dass das Betreibungs- und Konkursamt Landquart am 12. Januar 2017 das Inventar im Konkurs Nr. _____ aufnahm und vom 23. Januar bis 2. Februar 2017 für die Gläubiger auflegte, – dass in diesem Inventar unter Ziff. 13 pro memoria das nicht einbezahlte Akti- enkapital über CHF 400'000.00 des Aktionärs X._____ aufgeführt wurde, – dass X._____ dagegen am 2. Februar 2017 beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Be- schwerde einreichen liess mit dem Begehren, die entsprechende Verfügung des Betreibungs- und Konkursamtes Landquart sei aufzuheben, – dass in der Begründung ausgeführt wurde weshalb aus Sicht des Beschwer- deführers keine Liberierungspflicht seinerseits bestehe, – dass das Betreibungs- und Konkursamt Landquart in seiner Vernehmlassung vom 20. Februar 2017 beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten bzw. diese sei abzuweisen, – dass gemäss Art. 17 SchKG mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Be- treibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde innert 10 Tagen wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden kann, – dass die Beschwerde rechtzeitig eingereicht wurde, – dass gemäss ständiger bundesgerichtlicher Praxis das Erstellen des Inventars eine interne Massnahme der Konkursverwaltung ist, die keine Wirkung ge- genüber Drittpersonen entfaltet und die nicht endgültig über die Zugehörigkeit von Vermögenswerten zur Konkursmasse entscheidet,

Seite 3 — 4 – dass deshalb zwar gegen die Weigerung der Konkursverwaltung, einen Ge- genstand in das Konkursinventar aufzunehmen, Beschwerde geführt werden kann, indessen nicht gegen die Aufnahme eines Vermögenswertes in das In- ventar (vgl. BGE 5A_53/2013 E.4.2; 5A_517/2012 E.1.2; Jolanta Kren Kostki- ewicz, SchKG-Kommentar Orell Füssli, 19. Auflage, Zürich 2016, N 4 ff. zu Art. 221 SchKG; Bauer, in: Bauer/Staehelin, Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs, Ergänzungsband zur 2. Auflage, Basel 2017, N 34 zu Art. 221 SchKG; Lustenberger, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 2. Auflage, Basel 2010, N 33 f. zu Art. 221 SchKG), – dass somit gegen die Aufnahme der Ziffer 13 des Inventars betreffend das nicht einbezahlte Aktienkapital des Aktionärs X._____ keine Beschwerdemög- lichkeit besteht, so dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, – dass gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 das Beschwerdeverfahren kostenlos ist, so dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden ver- bleiben, – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichter- licher Kompetenz ergeht,

Seite 4 — 4 entschieden:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 verbleiben beim Kanton Graubünden.
  3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
  4. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 02. März 2017 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 17 11

03. März 2017 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Präsident Brunner In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des X._____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Sabina Nüesch, Bellerivestrasse 7, 8008 Zürich, gegen das Inventar im Konkurs der X._____, vom 12. Januar 2017, des Betreibungs- und Konkursamtes Landquart, betreffend Inventar,

Seite 2 — 4 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 02. Februar 2017 samt mitge- reichten Akten, in die Vernehmlassung des Betreibungs- und Konkursamtes Lan- dquart vom 20. Februar 2017 samt mitgereichten Verfahrensakten sowie nach Feststellung und in Erwägung, – dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Landquart am 4. Januar 2016 über die X._____ mit Sitz in O.1_____ den Konkurs eröffnete und mit Entscheid vom 3. Februar 2016 die Durchführung des Konkurses im summarischen Ver- fahren anordnete, – dass das Betreibungs- und Konkursamt Landquart am 12. Januar 2017 das Inventar im Konkurs Nr. _____ aufnahm und vom 23. Januar bis 2. Februar 2017 für die Gläubiger auflegte, – dass in diesem Inventar unter Ziff. 13 pro memoria das nicht einbezahlte Akti- enkapital über CHF 400'000.00 des Aktionärs X._____ aufgeführt wurde, – dass X._____ dagegen am 2. Februar 2017 beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Be- schwerde einreichen liess mit dem Begehren, die entsprechende Verfügung des Betreibungs- und Konkursamtes Landquart sei aufzuheben, – dass in der Begründung ausgeführt wurde weshalb aus Sicht des Beschwer- deführers keine Liberierungspflicht seinerseits bestehe, – dass das Betreibungs- und Konkursamt Landquart in seiner Vernehmlassung vom 20. Februar 2017 beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten bzw. diese sei abzuweisen, – dass gemäss Art. 17 SchKG mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Be- treibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde innert 10 Tagen wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden kann, – dass die Beschwerde rechtzeitig eingereicht wurde, – dass gemäss ständiger bundesgerichtlicher Praxis das Erstellen des Inventars eine interne Massnahme der Konkursverwaltung ist, die keine Wirkung ge- genüber Drittpersonen entfaltet und die nicht endgültig über die Zugehörigkeit von Vermögenswerten zur Konkursmasse entscheidet,

Seite 3 — 4 – dass deshalb zwar gegen die Weigerung der Konkursverwaltung, einen Ge- genstand in das Konkursinventar aufzunehmen, Beschwerde geführt werden kann, indessen nicht gegen die Aufnahme eines Vermögenswertes in das In- ventar (vgl. BGE 5A_53/2013 E.4.2; 5A_517/2012 E.1.2; Jolanta Kren Kostki- ewicz, SchKG-Kommentar Orell Füssli, 19. Auflage, Zürich 2016, N 4 ff. zu Art. 221 SchKG; Bauer, in: Bauer/Staehelin, Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs, Ergänzungsband zur 2. Auflage, Basel 2017, N 34 zu Art. 221 SchKG; Lustenberger, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 2. Auflage, Basel 2010, N 33 f. zu Art. 221 SchKG), – dass somit gegen die Aufnahme der Ziffer 13 des Inventars betreffend das nicht einbezahlte Aktienkapital des Aktionärs X._____ keine Beschwerdemög- lichkeit besteht, so dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, – dass gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 das Beschwerdeverfahren kostenlos ist, so dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden ver- bleiben, – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichter- licher Kompetenz ergeht,

Seite 4 — 4 entschieden: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: