Pfändung | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Pfändung in der Betreibung-Nr. 2151783 des Betreibungsamtes Oberengadin/Bergell (heute Betreibungs- und Konkursamt der Region Maloja) aufgehoben. Das Betreibungsamt wird angewiesen eine neue Pfändung im Sinne der Erwägungen vorzunehmen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- verbleiben beim Kan- ton Graubünden.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 18. Januar 2016 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 15 85
21. Januar 2016 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Präsident Brunner In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des X._____, Beschwerdeführer, gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Oberengadin/Bergell vom 8. Dezember 2015, in Sachen der Y._____, Gläubigerin, gegen Z._____, Schuldner, betreffend Pfändung,
Seite 2 — 5 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 19. Dezember 2015 (Poststem- pel vom 21. Dezember 2015) samt mitgereichten Akten, in die Vernehmlassung des Betreibungsamtes Oberengadin/Bergell vom 29. Dezember 2015 samt mitge- reichten Verfahrensakten sowie nach Feststellung und in Erwägung, – dass die Y._____ am 12. Mai 2015 beim Betreibungsamt Oberengadin/Bergell gegen Z._____ ein Betreibungsbegehren über Fr. 110'444.75 stellte, – dass das Betreibungsamt Oberengadin/Bergell am 13. Mai 2015 den entspre- chenden Zahlungsbefehl erliess, welcher am 1. Juni 2015 dem Schuldner zu- gestellt werden konnte, – dass dagegen gleichentags Rechtsvorschlag erhoben wurde, – dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Maloja mit Entscheid vom 6. Juli 2015 die definitive Rechtsöffnung für den in Betreibung gesetzten Betrag er- teilte, – dass die AHV-Ausgleichskasse am 10. August 2015 beim Betreibungsamt das Fortsetzungsbegehren stellte, – dass dem Betreibungsamt über die Tochter des Schuldners im Rahmen der Vorbereitungen für die Pfändung bekannt wurde, dass die Versicherung A._____ im Jahre 1990 zugunsten der Erben B._____ einen Betrag von Fr. 735'000.-- hinterlegt hat, – dass das Betreibungsamt Oberengadin/Bergell am 4. November 2015 gegen Z._____ die Pfändung vollzog und in Abwesenheit des Schuldners Guthaben und Wertschriften in der Höhe des Anteils des Schuldners maximal bis zum Betrage von Fr. 112'628.85 nebst weiteren Kosten pfändete, – dass das Betreibungsamt weiter festhielt, das diverse Guthaben beim Kreis- amt Oberengadin auf den Namen der Erben B._____ in Barschaften und Wertschriften hinterlegt seien; das Erbe sei unverteilt; der Inhalt des Wert- schriftendepots sei nicht bekannt und die Schätzung erfolge zu einem späte- ren Zeitpunkt nach Kenntnis über die Höhe des Erbanteils, – dass das Betreibungsamt am 8. Dezember 2015 X._____ eine Anzeige der Pfändung einer Forderung zukommen liess,
Seite 3 — 5 – dass X._____ dagegen am 19. Dezember 2015 (Poststempel vom 21. De- zember 2015) Beschwerde beim Kantonsgericht als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs einreichte und begehrte, die Pfändung sei auf- zuheben, – dass das Betreibungsamt Oberengadin/Bergell am 29. Dezember 2015 den Antrag stellte, die Pfändung sei aufrecht zu erhalten und es sei der Anteil des Schuldners am Erbe festzustellen, – dass gemäss Art. 17 SchKG mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Be- treibungs- oder eines Konkursamtes innert 10 Tagen bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden kann, – dass die Beschwerde rechtzeitig eingereicht wurde, – dass aus den Akten nicht hervorgeht, in welchem verwandtschaftlichen bzw. erbrechtlichen Verhältnis der Beschwerdeführer zum Schuldner steht, – dass aufgrund der Anzeige der Pfändung einer Forderung an X._____ aber davon ausgegangen werden kann, dass er einer der Erben B._____ ist, für welche beim Kreisamt Oberengadin von den Versicherung A._____ Gelder hinterlegt wurden, – dass unter den gegebenen Umständen im weiteren davon ausgegangen wer- den kann, dass die beim Kreisamt Oberengadin gepfändeten Guthaben Teil einer noch nicht verteilten Erbschaft sind, – dass in derartigen Fällen gemäss der Verordnung des Bundesgerichts über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (VVAG, SR 281.41) vorzugehen ist, – dass gemäss Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung bei Anteilen des betriebenen Schuldners am Vermögen einer ungeteilten Erbschaft sich die Pfändung des Anteilsrechts nur auf den ihm bei der Liquidation der Gemeinschaft zufallen- den Liquidationsanteil erstrecken kann, – dass bei der Pfändung eines Anteilsrechts an einem Gemeinschaftsvermögen in der Pfändungsurkunde sämtliche Mitanteilhaber und auch die besondere
Seite 4 — 5 Art des Gemeinschaftsverhältnisses, in dem diese stehen, vorzumerken sind; der Schuldner ist darüber zur Auskunft verpflichtet (Art. 5 Abs. 1 VVAG), – dass das Betreibungsamt grundsätzlich den Wert des Anteilsrecht zu ermitteln hat und lediglich dann, wenn dieser ohne eingehende Erhebungen nicht ermit- telt werden kann, die Feststellung darüber genügt, ob nach Pfändung des An- teilsrechts die Forderungen der pfändenden Gläubiger durch den Schät- zungswert aller gepfändeten Gegenstände gedeckt erscheinen oder ob die Pfändungsurkunde als provisorischer Verlustschein zu betrachten ist (Art. 5 Abs. 3 VVAG), – dass insbesondere auch auf Art. 6 Abs. 2 und im Falle der Verwertung auf die Art. 8 ff. VVAG zu verweisen ist, – dass gemäss Pfändungsurkunde offensichtlich nicht nach diesen Regeln vor- gegangen wurde, – dass es entgegen dem Antrag des Betreibungsamtes auch nicht in die Zu- ständigkeit der Aufsichtsbehörde fällt, den Anteil des Schuldners am Erbe festzustellen, – dass dies im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VVAG, sofern möglich, vom Betreibungs- amt vorzunehmen ist bzw. je nach Fortsetzung des Verfahrens dem ordentli- chen Richter vorbehalten bleibt (vgl. Art. 10 Abs. 2 und Art. 12 VVAG), – dass die Pfändung gemäss Pfändungsurkunde vom 9. Dezember 2015 somit aufzuheben ist und das Betreibungsamt Oberengadin/Bergell (heute Betrei- bungs- und Konkursamt der Region Maloja) anzuweisen ist, eine neue Pfän- dung im Sinne der Erwägungen vorzunehmen, – dass gemäss Art. 61 GebVSchKG das Beschwerdeverfahren unentgeltlich ist, so dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden ver- bleiben, – dass gemäss Art. 62 des Gebührentarifs keine Parteientschädigungen zuge- sprochen werden dürfen, – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichter- licher Kompetenz ergeht,
Seite 5 — 5 entschieden: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Pfändung in der Betreibung-Nr. 2151783 des Betreibungsamtes Oberengadin/Bergell (heute Betreibungs- und Konkursamt der Region Maloja) aufgehoben. Das Betreibungsamt wird angewiesen eine neue Pfändung im Sinne der Erwägungen vorzunehmen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- verbleiben beim Kan- ton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: