definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung
Sachverhalt
A. Mit Entscheid vom 22. März 2013 erklärte der Einzelrichter am Bezirksge- richt Plessur gestützt auf die einschlägigen Bestimmungen des Lugano- Übereinkommens in der nachgeführten Fassung von 1988 (aLugÜ) den Vollstre- ckungsbescheid des Amtsgerichts O.1_____ vom 24. April 2003 zum Mahnbe- scheid vom 3. März 2003 in einer Forderungssache wegen Bauleistungen zwi- schen der Y._____ GmbH und X._____ für vollstreckbar. Diesem Vollstreckungs- bescheid lag eine Forderung der Y._____ GmbH aus drei im Juli und September 2002 gestellten Rechnungen in Höhe von € 11'923.78 zugrunde, welche sich bis dahin unter Einbezug eines Zinsrückstandes, der Inkassokosten und der Kosten des bisherigen Verfahrens auf € 13'643.21 zuzüglich laufender Zinsen zu 12 % auf € 11'923.78 ab 21. Februar 2003 erhöht hatte. B. In der Folge leitete die Y._____ GmbH gegen X._____ die Betreibung ein, worauf das Betreibungsamt Chur am 17. März 2014 unter der Betreibungsnummer _____ einen Zahlungsbefehl ausstellte, in welchem der Forderungsbetrag verse- hentlich unbeziffert blieb. Gegen den am 25. März 2014 zugestellten Zahlungsbe- fehl erhob X._____ gleichentags Rechtsvorschlag. Am 22. Mai 2014 wurde X._____ sodann unter derselben Betreibungsnummer ein neuer Zahlungsbefehl zugestellt, mit welchem er zur Zahlung einer Forderung von CHF 16'617.33 nebst 12% Zins seit 8. März 2014 sowie der bis zum 7. März 2014 aufgelaufenen Zinsen von CHF 23'066.71 nebst Verfahrenskosten des Bezirksgerichts Plessur von CHF 334.49, den Kosten für Betreibungsauszüge von CHF 53.60 und den Kosten der Aufenthaltsnachforschung von CHF 48.73 aufgefordert wurde. Zusammen mit den Kosten für die Ausstellung des Zahlungsbefehls von CHF 103.30 ergab sich eine Forderung von total CHF 40'224.16. Auch gegen diesen Zahlungsbefehl erhob X._____ gleichentags Rechtsvorschlag. C. Daraufhin stellte die Y._____ GmbH beim Bezirksgericht Plessur am 6. Au- gust 2014 ein Rechtsöffnungsbegehren, wobei sie unter Beilage des Vollstre- ckungsbescheids des Amtsgerichts O.1_____ vom 24. April 2003, der Vollstreck- barerklärung des Bezirksgerichts Plessur vom 22. März 2013 und des ersten (un- bezifferten) Zahlungsbefehls des Betreibungsamts Chur vom 17. März 2014 für den Betrag von CHF 40'224.16 zuzüglich 12% Zins seit 8. März 2014 die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung beantragte. D. Am 15. August 2014 wurden die Parteien zu der auf den 10. September 2014 angesetzten Rechtsöffnungsverhandlung vorgeladen. Gleichzeitig wurde
Seite 3 — 17 X._____ die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme bis 30. August 2014 eingeräumt, wovon er keinen Gebrauch machte. Stattdessen erschien er am 10. September 2014 zur Rechtsöffnungsverhandlung. Vorgängig hatte das Bezirksge- richt Plessur beim Betreibungsamt Chur dessen Zahlungsbefehl angefordert, wor- auf ihm per Fax erneut der Zahlungsbefehl ohne Forderungsbetrag übermittelt worden war. Da die Angelegenheit an der Rechtsöffnungsverhandlung nicht ge- klärt werden konnte, wandte sich der Bezirksgerichtspräsident in der Folge noch- mals an das Betreibungsamt Chur, worauf letzteres dem Bezirksgericht den gülti- gen Zahlungsbefehl zustellte. Mit Schreiben vom 15. September 2014 wurden die Parteien über das Ergebnis der Abklärungen in Kenntnis gesetzt und auf den 1. Oktober 2014 zu einer neuen Rechtsöffnungsverhandlung vorgeladen. An dieser nahm keine der Parteien teil. E. Mit Entscheid vom 1. Oktober 2014 erkannte der Einzelrichter SchKG am Bezirksgericht Plessur wie folgt: "1. Es wird die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes Chur für den Betrag von CHF 16'617.33 nebst Zins zu 12.0 % seit 08.03.2014, CHF 23'066.71 Zinsen aus Forderung bis 07.03.2014 [erteilt]. 2. (Kosten) 3. (Rechtsmittelbelehrung) 4. (Mitteilung)" Zur Begründung führte der Vorderrichter aus, die betriebene Forderung beruhe auf einem Vollstreckungsbescheid, der mit rechtskräftigem Entscheid vom 22. März 2013 für vollstreckbar erklärt worden sei und demnach als vollstreckbarer gericht- licher Entscheid im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG gelte, weshalb die definitive Rechtsöffnung für die Hauptforderung und die Verzugsfolgen zu erteilen sei. F. Gegen diesen Rechtsöffnungsentscheid reichte X._____ am 13. Oktober 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden ein, womit er folgende Anträge stellte: "1. Der Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichts Plessur vom 01.10.2014 (Proz. Nr. 335-2014-165) sei aufzuheben. 2. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sa- che zur Sachverhaltsergänzung und Neubeurteilung im Sinne der Er- wägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Vorliegender Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. 4. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 8% MmSt [recte MWST] zulasten der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin."
Seite 4 — 17 Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, dass ein Nachweis der Ver- tretungsbefugnis der für die Gläubigerin handelnden Person fehle. Ebenso fehle in den vorinstanzlichen Akten ein gültiger Zahlungsbefehl als Grundlage für die Rechtsöffnung. In der Sache selber bestritt der Beschwerdeführer sodann, dass ihm der deutsche Mahn- und Vollstreckungsbescheid je zugestellt worden sei. Mangels der erforderlichen Zustellungsurkunden könne letzterer gestützt auf Art. 27 Ziff. 2 a LugÜ nicht anerkannt werden. Der Vollstreckungsbescheid sei sodann ohne jede materielle Prüfung ergangen. Weiter gehe daraus hervor, dass die An- tragstellerin sich auf einen synallagmatischen Vertrag berufe, die Gegenseite aber mit der erhaltenen Gegenleistung nicht einverstanden gewesen sei. Die Kontakte zwischen den Parteien hätten mindestens vier Jahre vorher stattgefunden, wes- halb die daraus hervorgehenden Forderungen spätestens mit Ablauf des 31. De- zembers 2002 und damit vor Abfassung des Vollstreckungsbescheides und auch vor der behaupteten Zustellung des Mahnbescheides verjährt seien. Mit der ohne seine Anhörung ergangenen Vollstreckbarerklärung des Vollstreckungsbescheids seien ihm pauschal sämtliche Einreden und Verweigerungsgründe nach Art. 27 und 28 aLugÜ abgesprochen worden. Durch den angefochtenen Entscheid werde eine einseitig behauptete, vom Schuldner stets bestrittene und zu keinem Zeit- punkt materiell geprüfte Forderung zwangsweise gegen den Schuldner zugelas- sen, womit das schweizerische Recht ausgehöhlt und umgangen werde. Dies wi- derspreche der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 27 Ziff. 1 aLugÜ. Mit dem Rechtsvorschlag habe der Beschwerdeführer implizit auch die Verjährungseinrede erhoben. Schon durch seine Leistungsverweigerung im Jahre 2002 verbunden mit der schon damals erhobenen Verjährungseinrede sei die Forderung der Gegen- seite gehemmt worden. Die Vollstreckung nach weiteren zwölf Jahren in der Schweiz, ohne die Verjährungseinrede des Schuldners zuzulassen bzw. zu wider- legen, verstosse gegen den schweizerischen Ordre public, weshalb der angefoch- tene Entscheid gestützt auf Art. 27 Ziff. 1 aLugÜ wie auch auf Art. 81 Abs. 1 SchKG aufzuheben sei. G. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2014 gewährte die Vorsitzende der Schuld- betreibungs- und Konkurskammer der Beschwerde gestützt auf Art. 325 Abs. 2 ZPO einstweilen die aufschiebende Wirkung. H. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2014 liess die nunmehr anwaltlich vertretene Y._____ GmbH ihre Beschwerdeantwort einreichen, wobei sie folgende Rechts- begehren stellte: "1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen.
Seite 5 — 17 2. Der Beschwerde sei keine aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädi- gungsfolge zulasten des Beschwerdeführers." In ihrer Begründung legte die Beschwerdegegnerin insbesondere dar, dass der angefochtene Entscheid sich auf den Zahlungsbefehl in der Betreibungs-Nr. _____ stützte, der korrekt zugestellt worden sei und auch die Unterschrift des Be- schwerdeführers trage. Der Verweis auf den älteren Zahlungsbefehl sei nicht mehr relevant und rühre aus einem Versehen des Betreibungsamtes, welches im Schreiben des Bezirksgerichtspräsidenten Plessur vom 15. September 2014 ge- klärt worden sei. An der Richtigkeit des deutschen Vollstreckungsbescheids gebe es nichts zu zweifeln, zumal keinerlei Anhaltspunkte bestünden, dass er inhaltlich unzutreffend wäre. Insbesondere gelte es zu beachten, dass der Beschwerdefüh- rer im damaligen Zeitpunkt Wohnsitz in Deutschland gehabt habe, weshalb nicht leichthin anzunehmen sei, dass die zuständigen Gerichte im deutschen Binnen- verhältnis eine nicht gültige Zustellung vornehmen und anschliessend falsch im Vollstreckungsbescheid festhalten würden. Der Beschwerdeführer versuche nach Jahr und Tag die Forderung zu bestreiten, obwohl er allfällige Einwendungen im Rahmen des Mahnbescheidverfahrens hätte vorbringen müssen. Der deutsche Vollstreckungsbescheid sei sodann verbindlich und könne während 30 Jahren vollstreckt werden. I. Mit Eingabe vom 3. November 2014 reichte die Beschwerdegegnerin den bereits in der Beschwerdeantwort in Aussicht gestellten Handelsregisterauszug sowie das Original des Vollstreckungsbescheides des Amtsgerichts O.1_____ vom 24. April 2003 nach, was dem Beschwerdeführer umgehend zur Kenntnis gebracht wurde. J. Auf die weitergehenden Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im an- gefochtenen Entscheid wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwä- gungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gegen Entscheide des Einzelrichters am Bezirksgericht im summarischen Rechtsöffnungsverfahren (Art. 15 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR 220.100] in Verbin- dung mit Art. 251 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] und Art. 4 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilpro-
Seite 6 — 17 zessordnung [EGzZPO; BR 320.100]) kann gemäss Art. 319 lit. a und Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO Beschwerde erhoben werden. Beschwerdeinstanz ist das Kan- tonsgericht von Graubünden (Art. 7 Abs. 1 EGzZPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit der Zustellung des angefochtenen Entscheids (Art. 321 Abs. 2 ZPO) bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen, schriftlich, begründet sowie unter Beilegung desselben (Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO). Der Entscheid des Einzelrich- ters am Bezirksgericht Plessur vom 1. Oktober 2014 wurde dem Beschwerdefüh- rer am 3. Oktober 2014 zugestellt. Die dagegen am 13. Oktober 2014 erhobene Beschwerde erweist sich somit als fristgerecht. Die übrigen Prozessvoraussetzun- gen sind ohne weiteres erfüllt, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist. 2.a) Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung umfasst jeden Verstoss gegen ge- schriebenes und ungeschriebenes Recht. Die Beschwerdeinstanz überprüft ent- sprechende Rügen mit freier Kognition. Unrichtige Rechtsanwendung beinhaltet dabei auch die Unangemessenheit (vgl. PKG 2012 Nr. 11 E. 2 mit zahlreichen Hinweisen). Hinsichtlich des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts gilt demgegenüber eine eingeschränkte Kognition. Letzteren überprüft die Rechtsmit- telinstanz nur unter dem Gesichtspunkt einer offensichtlich unrichtigen, also will- kürlichen Feststellung (vgl. statt vieler Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2013, N 5 zu Art. 320 ZPO). Insoweit als eine unrich- tige Sachverhaltsfeststellung allerdings auf einer falschen Rechtsanwendung be- ruht, ist wiederum der Beschwerdegrund der unrichtigen Rechtsanwendung nach Art. 320 lit. a ZPO gegeben, welcher von der Rechtsmittelinstanz mit freier Kogni- tion überprüft werden kann (Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2013, N 5 zu Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt die Rügepflicht. Die Beschwerde führende Partei hat mit anderen Worten in der Beschwerdeschrift im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet und auf welche Be- schwerdegründe sie sich beruft (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO). Was nicht gerügt wird, hat Bestand. b) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Es gilt mithin im Beschwerdeverfahren unter dem Vorbehalt besonderer gesetzlicher Be- stimmungen (Art. 326 Abs. 2 ZPO) ein umfassendes Novenverbot. Die Beschwer-
Seite 7 — 17 de hat im Gegensatz zur Berufung nicht den Zweck, das vorinstanzliche Verfahren weiterzuführen, sondern dient einer Rechtskontrolle des angefochtenen Ent- scheids. Massgebend ist somit der Prozessstoff, wie er im Zeitpunkt der Ausfäl- lung des erstinstanzlichen Entscheids bestanden hat (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO). Das Novenverbot gilt nicht nur bei Verfahren, wel- che der Verhandlungsmaxime unterliegen, sondern auch bei jenen, welche vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind. Zulässig sind hingegen neue rechtliche Erwägungen (vgl. Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 3 zu Art. 326 ZPO; Dominik Gasser/Brigitte Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, Bern 2010, N 1 zu Art. 326 ZPO). c) Als Folge der beschriebenen Verfahrensmaximen müssen im vorliegenden Fall Tatsachen und Urkunden, welche nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingebracht wurden, grundsätzlich unbeachtlich bleiben. Nicht zu berücksichtigen sind sodann von den Feststellungen der Vorinstanz abweichende Sachdarstellun- gen, sofern nicht deren offensichtliche Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit darge- tan wird. Vom Novenverbot nicht erfasst werden allerdings die im Beschwerdever- fahren eingereichten Urkunden zum Nachweis der Vertretungsbefugnis vor der Beschwerdeinstanz und der Rechtzeitigkeit der Eingaben. Unter diesem Aspekt kann der von der Beschwerdegegnerin nachgereichte Handelsregisterauszug (act. C.4) zu den Akten genommen werden. Dasselbe gilt für jene Urkunden, die sich bereits bei den vorinstanzlichen Akten befanden. Dementsprechend kann die Nachreichung des Originals des Vollstreckungsbescheids (act. C.5) seitens des Beschwerdegegners nicht beanstandet werden. Keine Berücksichtigung finden kann dagegen die dem Vollstreckungsbescheid angeheftete Bescheinigung über die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek, da diese nicht bei den Akten der Vorinstanz lag. 3.a) In formeller Hinsicht wird mit der Beschwerde zunächst vorgebracht, dass es sich bei der Gläubigerin um eine GmbH nach deutschem Recht handle, die Identität des für die Gesuchstellerin Handelnden indessen aufgrund der nicht ent- zifferbaren Unterzeichnung des Rechtsöffnungsgesuches unklar sei und sich dem angefochtenen Entscheid nicht entnehmen lasse, ob diese unbekannte Person ihre Vertretungsbefugnis lückenlos nachgewiesen habe. Als Folge dieser unge- klärten und nicht belegten Vertretungsverhältnisse hätte das Gesuch abgewiesen werden müssen, weshalb die Beschwerde schon aus diesem Grund gutzuheissen sei (vgl. act. A.1 Ziff. III.1 und III.10).
Seite 8 — 17 b) Zutreffend ist, dass die Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahren die Vertretungsbefugnis des für sie handelnden A._____ nicht belegt hat. Das Fehlen einer Vollmacht oder - im Falle der Vertretung einer juristischen Person durch ein Organ - eines Handelsregisterauszuges stellt jedoch entgegen der Auf- fassung der Beschwerdeführerin keinen Grund für eine Abweisung des Rechtsöff- nungsgesuches dar, sondern ist ein verbesserungsfähiger Mangel im Sinne von Art. 132 ZPO, welcher im Unterlassungsfall zu einem Nichteintretensentscheid führen würde (vgl. Simon Zingg, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar ZPO, Band I, Bern 2012, N 62 zu Art. 59 ZPO). Die Postulationsfähigkeit wäre als Prozessvoraussetzung zwar von Amtes wegen zu prüfen gewesen, aber der Vor- derrichter hatte offenbar keine Zweifel an der Vertretungsbefugnis von A._____, der bereits im Zahlungsbefehl als Gläubigervertreter aufgeführt war, und sah dementsprechend keinen Grund zur Ansetzung einer Nachfrist. Es ist des Weite- ren nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die Vertretungsbefugnis von A._____ an der ersten Rechtsöffnungsverhandlung bestritten oder auch nur in Frage gestellt hätte, was im Übrigen auch in der Beschwerde nicht geltend ge- macht wird. Fraglich ist damit, ob dieser Einwand im Beschwerdeverfahren über- haupt noch zulässig ist. Wenn dem so wäre (da das Fehlen einer Prozess- voraussetzung als Einwand rechtlicher Natur grundsätzlich auch erst im Be- schwerdeverfahren gerügt werden kann), müsste – im Sinne eines Nachholens der vom Vorderrichter unterlassenen Fristansetzung gemäss Art. 132 ZPO – aber auch die Nachreichung des Handelsregisterauszuges zum Nachweis der Organ- stellung bzw. der Zeichnungsberechtigung zugelassen werden. Vorliegend wäre eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Verbesserung des Mangels jedenfalls ein formalistischer Leerlauf, nachdem nunmehr der Handelsregisterauszug zum Nachweis der gehörigen Bevollmächtigung des im Beschwerdeverfahren beigezo- genen Rechtsvertreters vorgelegt wurde und die Organstellung des vor Vorinstanz handelnden Geschäftsführers damit ausgewiesen ist. 4.a) Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer, dass ein gültiger Zahlungsbefehl als Grundlage für die Rechtsöffnung fehle. Ihm sei am 25. März 2014 in der Be- treibung Nr. _____ ein Zahlungsbefehl zugestellt worden, auf welchem er post- wendend Rechtsvorschlag erhoben habe, darin sei indessen kein Forderungsbe- trag vermerkt gewesen. Die Rechtsöffnungsverhandlung vom 10. September 2014 habe nicht erfolgreich geführt werden können und in der Folge habe sich heraus- gestellt, dass der von der Beschwerdegegnerin eingelegte Zahlungsbefehl nichtig sei. Laut angefochtenem Entscheid soll ihm der Zahlungsbefehl am 22. Mai 2014 ein zweites Mal zugestellt worden sein, wogegen er erneut Rechtsvorschlag erho-
Seite 9 — 17 ben habe. Ein solcher ordentlicher und vollständiger Zahlungsbefehl befinde sich indessen nicht bei den Akten des Rechtsöffnungsverfahrens, sondern lediglich eine Kopie des Zahlungsbefehls vom 25. März 2014, welcher wiederum nichtig sei. An einen zweiten Zahlungsbefehl könne er sich nicht erinnern und müsse dessen Erhalt bestreiten (act. A.1 Ziff. III.2 und III.10). b) Prozessvoraussetzung für die Erteilung der Rechtsöffnung ist das Vorliegen einer gültigen Betreibung. In einer nichtigen Betreibung kann auf ein Rechts- öffnungsgesuch nicht eingetreten werden, da es hierfür des Rechtsschutzinteres- ses ermangelt. Über die Frage der Nichtigkeit hat der Rechtsöffnungsrichter vor- frageweise von Amtes wegen zu entscheiden (Daniel Staehelin, in: Staehelin/Bau- er/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Art. 1 - 153, 2. Aufl., Basel 2010, N 12 zu Art. 84 SchKG). Vor die- sem Hintergrund ist dem Beschwerdeführer darin beizustimmen, dass die Bewilli- gung der Rechtsöffnung einen gültigen Zahlungsbefehl voraussetzt. Richtig ist sodann, dass im von der Beschwerdeführerin zusammen mit dem Rechtsöff- nungsgesuch eingereichten Zahlungsbefehl (vorinstanzliche Akten act. 2 Beilage
3) die Angabe des Forderungsbetrages fehlte, was diesen – wie auch der Vorderrichter zutreffend festgestellt hat – nichtig machte. Als aktenwidrig erweisen sich indessen die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers. Zwar wurde auf die erste Nachfrage des Bezirksgerichts Plessur beim Betreibungsamt Chur tatsächlich nochmals der Zahlungsbefehl ohne Forderungsbetrag zugestellt (vgl. dazu die dem Rechtsöffnungsgesuch angeheftete Fax-Kopie mit Übermittlungsda- tum vom 15. August 2014). Im Anschluss an die Rechtsöffnungsverhandlung vom
10. September 2014 wurde dem Bezirksgericht jedoch der korrekte Zahlungsbe- fehl überbracht. Dieser befindet sich zusammen mit dem Zustellcouvert (mit Ein- gangsstempel vom 11. September 2014) bei den Akten der Vorinstanz (vorin- stanzliche Akten act. 4 und 5). Mit Schreiben vom 15. September 2014 (vorin- stanzliche Akten act. 7) wurden die Parteien zudem über die von Amtes wegen erfolgte Beweiserhebung informiert. Aus dem vom Betreibungsamt beigezogenen Zahlungsbefehl geht hervor, dass derselbe dem Beschwerdeführer am 22. Mai 2014 zugestellt wurde und er sogleich Rechtsvorschlag erhoben hat. Die Bestrei- tung des Erhalts des zweiten Zahlungsbefehls steht demnach im Widerspruch zur Aktenlage. Dazu kommt, dass der betreffende Einwand mit der Beschwerde auch verspätet vorgebracht wurde, zumal er bereits nach der Orientierung vom 15. Sep- tember 2014, spätestens aber an der Verhandlung vom 1. Oktober 2014 hätte er- hoben werden können und müssen. Mit der Beschwerde nicht gerügt wird sodann, dass der Vorderrichter überhaupt von Amtes wegen tätig geworden ist. Ob die un-
Seite 10 — 17 ter früherem Recht entwickelte Praxis (PKG 1992 Nr. 33) – wonach der Richter, wo sich Abklärungen aufdrängen, von Amtes wegen im Sinne einer beschränkten Offizialmaxime Erhebungen vornehmen kann – unter der ZPO noch zulässig ist, braucht daher nicht geprüft zu werden. 5.a) Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. SchKG bildet ausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtsti- tel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlags zu beseitigen ver- mag. Das Rechtsöffnungsverfahren hat somit einen rein betreibungsrechtlichen Charakter, weshalb der Rechtsöffnungsrichter nicht über den materiellen Bestand der Forderung zu entscheiden hat (vgl. BGE 135 III 315 E. 2.3 S. 319; PKG 2011 Nr. 7 E. 4a). Nach Art. 80 Abs. 1 SchKG erteilt das Gericht die definitive Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Ent- scheid beruht, sofern der Betriebene nicht nach Art. 81 Abs. 1 SchKG durch Ur- kunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft. Gemäss Art. 81 Abs. 3 SchKG kann der Betriebene, falls der gerichtliche Entscheid in einem anderen Staat ergangen ist, zudem die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag vor- gesehen sind. Entsprechende Einwendungen können nur erhoben werden, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat (Staehelin, a.a.O., N 31 zu Art. 81 SchKG). b) Ausländische Zivilurteile können in der Schweiz vollstreckt werden, wenn sie von einem Schweizer Richter für vollstreckbar erklärt worden sind (sog. Exequatur). Durch die Anerkennung eines ausländischen Urteils wird grundsätz- lich die Gleichstellung mit einem inländischen Urteil bewirkt, und mit der Voll- streckbarerklärung kommt dem ausländischen Urteil zusätzlich die Qualität eines Vollstreckungstitels im Inland zu (vgl. BGE 135 III 670 E. 1.3.1 S. 673). Die Vollstreckbarerklärung ist somit Vorbedingung der definitiven Rechtsöffnung. Sie kann entweder vorgängig selbständig in einem separaten Exequaturverfahren oder im Rechtsöffnungsverfahren, sowohl vorfrageweise als auch in Form eines Teilentscheids, erfolgen (Staehelin, a.a.O., N 59 zu Art. 80 SchKG). Eine selbständige Vollstreckbarerklärung stellt einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG dar und entfaltet materielle Rechtskraft, so dass sie von sämtlichen Gerichten und Stellen der Schweiz zu beachten ist. Das Gericht ist im Rechtsöffnungsverfahren an den Exequaturentscheid gebunden und hat diesbezügliche Rügen nicht zu hören (Staehelin, a.a.O., N 60, 68c zu Art. 80 SchKG; Dieter A. Hofmann/Oliver M. Kunz, in: Oetiker/Weibel [Hrsg.], Basler
Seite 11 — 17 Kommentar zum Lugano-Übereinkommen, Basel 2011, N 253 f. zu Art. 38 LugÜ auch mit Hinweisen zum aLugÜ). c) Im vorliegenden Fall ist der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts O.1_____ vom 24. April 2003 mit Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Plessur vom 22. März 2013 für vollstreckbar erklärt worden. Dieser Exequaturentscheid ist gemäss Feststellung im angefochtenen Entscheid rechtskräftig, was mit der Beschwerde auch nicht in Abrede gestellt wird. In diesem Zusammenhang wendet der Beschwerdeführer einzig ein, dass die Vollstreckbarerklärung ohne Anhörung des Schuldners erfolgt sei. Dabei verkennt er, dass das Lugano-Übereinkommen, dessen Anwendbarkeit in der zum Zeitpunkt des Erlasses des Vollstreckungsbescheids geltenden Fassung unbestritten ist, als ersten Abschnitt des Vollstreckungsverfahrens eben gerade ein einseitiges Antragsverfahren vorsieht und erst in einem zweiten Schritt – im Rahmen des Rechtsbehelfs gemäss Art. 36 ff. aLugÜ – die Überprüfung und Gewährung des rechtlichen Gehörs des Schuldners erfolgt. Die Nichtanhörung im ersten Abschnitt führt einerseits zu einer Beschleunigung des Verfahrens, ande- rerseits wird der Schuldner daran gehindert, Vermögensgegenstände der Zwangsvollstreckung zu entziehen (vgl. Urteil des Kantonsgerichtspräsidiums von Graubünden PZ 01 105 vom 6. September 2001 E. 2b mit Verweis auf PKG 1997 Nr. 21). Das vorangegangene Exequaturverfahren ist daher in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden. Nicht geltend gemacht wird mit der Beschwerde sodann, dass der Entscheid vom 22. März 2013 dem Beschwerdeführer nicht zugestellt worden wäre. Ebenso wenig macht der Beschwerdeführer geltend, dass er gegen die Vollstreckbarerklärung Beschwerde ans Kantonsgericht erhoben und damit den im aLugÜ vorgesehenen Rechtsbehelf ergriffen hätte. Dass er derartige Ein- wände bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht und der Vorderrichter solche zu Unrecht übergangen hätte, wird schliesslich ebenfalls nicht behauptet. Die vorinstanzliche Feststellung betreffend die Rechtskraft der Vollstreckbarer- klärung blieb somit unangefochten, weshalb darauf im Beschwerdeverfahren nicht mehr zurückzukommen ist. Als Folge davon sind sämtliche Einwände gegen die Vollstreckbarkeit des Vollstreckungsbescheids nicht mehr zu hören. Dies betrifft einerseits die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er nie einen Mahn- oder Vollstreckungsbescheid zugestellt erhalten habe und die Beschwerdegegne- rin keine entsprechenden Zustellnachweise des Amtsgerichts O.1_____ vorgelegt habe (act. A.1 Ziff. III.3 und III.8). Nicht mehr eingegangen werden kann aber auch auf die Rüge, dass die Ausstellung des Vollstreckungsbescheids ohne vorgängige materielle Prüfung der behaupteten Forderung erfolgt sei und dessen Anerken-
Seite 12 — 17 nung in der Schweiz zu einer Umgehung bzw. Aushöhlung der nach schweizeri- schen Zwangsvollstreckungsrecht bestehenden Verteidigungsmöglichkeiten des Schuldners führe, was der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 27 Ziff. 1 aLugÜ widerspreche (act. A.1 Ziff. III.6). All diese Einwendungen hätten bereits mit der Beschwerde bzw. dem Rechtsbehelf gemäss aLugÜ gegen die Vollstreckbarkeits- erklärung geltend gemacht werden müssen. Wenn davon kein Gebrauch gemacht wurde, kann dies im Rechtsöffnungsverfahren (und a fortiori im vorliegenden Be- schwerdeverfahren) nicht mehr nachgeholt werden. Die Frage der Vollstreckbar- keit des Vollstreckungsbescheids in der Schweiz bzw. die Frage, ob die Voraus- setzungen gemäss aLugÜ erfüllt waren, steht heute gar nicht mehr zur Diskussion, da darüber im vorangegangenen Verfahren bereits rechtskräftig entschieden wur- de. Dementsprechend besteht im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch kein Anlass für eine Relativierung des Novenverbots, wie sie in der bisherigen Praxis bejaht wurde, wenn über die Vollstreckbarkeit eines ausländischen Entscheides erst im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens – sei dies als Vorfrage oder auf- grund eines mit dem Rechtsöffnungsbegehren verbundenen Antrages – zu ent- scheiden war (vgl. Entscheide des Kantonsgerichts von Graubünden KSK 12 98 vom 8. April 2013 E. 1d sowie – noch unter Geltung der bündnerischen Zivilpro- zessordnung – KSK 10 79 vom 23. November 2010 E. 5a und SKG 08 27 vom 3. September 2008 E. 4g). Die gemäss Aktenlage erstmals in der Beschwerde vor- gebrachten Einwendungen gegen den Vollstreckungsbescheid und dessen Voll- streckbarkeit in der Schweiz könnten somit auch aus diesem Grunde nicht mehr gehört werden. d) Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Möglichkeit der Voll- streckbarerklärung eines in Deutschland ergangenen Vollstreckungsbescheids in Lehre und Rechtsprechung anerkannt ist und damit keineswegs gegen den schweizerischen ordre public verstossen wird. Zwar trifft es zu, dass nach deut- schem Recht der Mahnbescheid auf Antrag des Gläubigers ohne materielle Prü- fung ausgestellt wird. Mit dessen Zustellung erhält der Schuldner indessen die Möglichkeit, innert einer vorgegebenen Frist Widerspruch zu erheben. Erst wenn der rechtzeitige Widerspruch ausbleibt, wird wiederum auf Antrag des Gläubigers der Vollstreckungsbescheid erlassen, der einem für vorläufig vollstreckbar erklär- ten Versäumnisurteil gleichsteht. Gegen den Vollstreckungsbescheid kann sodann wiederum Einspruch erhoben werden. Nur wenn auch dieser ausbleibt, erwächst der geltend gemachte Anspruch in materielle Rechtskraft. Das Mahnverfahren des deutschen Zivilprozessrechts kann damit – anders als das schweizerische Betrei- bungsverfahren – zur rechtskräftigen Feststellung der Forderung ohne materielle
Seite 13 — 17 Prüfung führen, was der Schuldner aber auch durch rechtzeitigen Widerspruch gegen den Mahnbescheid verhindern kann (vgl. zum Ganzen PKG 2005 Nr. 25). Es kann somit keine Rede davon sein, dass der Schuldner mit der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des Vollstreckungsbescheids in der Schweiz sämtli- cher Rechte beraubt würde, hatte dieser doch bereits im dem Vollstreckungsbe- scheid vorangegangenen Verfahren die Möglichkeit zur Bestreitung der Forde- rung. Allfällige Mängel bei der Zustellung des Mahnbescheids (mit der Folge, dass dem Schuldner ein rechtzeitiger Widerspruch verunmöglicht worden wäre) werden im Rahmen des schweizerischen Exequaturverfahrens sodann von Amtes wegen geprüft, was der Schuldner durch Ergreifen des Rechtsbehelfs gemäss Art. 36 ff. aLugÜ überprüfen lassen kann. Insgesamt bestehen damit genügend Kautelen gegen die Vollstreckung einer materiell unbegründeten Forderung. Wenn der Schuldner diese ungenutzt lässt, kann er sich in der Folge nicht auf einen Versto- ss gegen den ordre public berufen. e) Soweit der Beschwerdeführer schliesslich materielle Einwände gegen den Vollstreckungsbescheid vorbringt und in diesem Zusammenhang geltend macht, dass die Forderung auf einem synallagmatischen Vertrag beruhe, bei dem er mit der erbrachten Gegenleistung nicht einverstanden gewesen sei, und die im Jahre 2002 in Rechnung gestellten Forderung auf mindestens vier Jahre vorher stattge- fundene Kontakte zurückginge, weshalb sie nach deutschem Recht bereits bei Abfassung des Vollstreckungsbescheids verjährt gewesen sei (act. A.1 Ziff. III.4), ist ihm entgegenzuhalten, dass derartige Einwände im vorliegenden Verfahrens- stadium ebenfalls nicht mehr zulässig sind. Gemäss Art. 29 und 34 Abs. 3 aLugÜ gilt nämlich das sog. Verbot der révision au fond, weshalb eine Überprüfung der ausländischen Entscheidung sowohl im selbständigen Exequaturverfahren als auch – a fortiori – im nachfolgenden Rechtsöffnungsverfahren ausgeschlossen ist. Eine Entscheidung muss demnach hinsichtlich ihres Zustandekommens wie auch hinsichtlich ihres Ergebnisses grundsätzlich so hingenommen werden, wie sie er- gangen ist (Fridolin Walther, in: Dasser/Oberhammer [Hrsg.], Kommentar zum Lugano-Übereinkommen (LugÜ), Bern 2008, N 5 zu Art. 29). Die Einwendung, der Vollstreckungsbescheid sei in der Sache selber falsch, kann der Rechtsöffnungs- richter nicht mehr hören. Dieser hat einzig zu prüfen, ob ein vollstreckbarer Ent- scheid vorliegt, wobei er hinsichtlich der Vollstreckbarkeit des ausländischen Ent- scheids an das vorangegangene selbständige Exequatur gebunden ist. Ob der Beschwerdeführer die entsprechenden Einwände bereits vor Vorinstanz erhoben hat (was weder aus dem angefochtenen Entscheid noch den übrigen Akten der Vorinstanz hervorgeht, wobei allerdings ein Protokoll der Verhandlung vom 10.
Seite 14 — 17 September 2014 fehlt) oder es sich dabei um neue Behauptungen tatsächlicher Natur handelt, die im Beschwerdeverfahren auch aus diesem Grund unbeachtet bleiben müssten, kann damit dahingestellt bleiben. f) Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob seit Erlass des Vollstreckungsbe- scheids die Verjährung eingetreten ist, wie dies mit der Beschwerde zumindest sinngemäss ebenfalls geltend gemacht wird (act. A.1 Ziff. III.7). Gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG ist die definitive Rechtsöffnung zu verweigern, wenn der Schuldner durch Urkunden beweist, dass die Schuld nach Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet wurde, oder die Verjährung anruft. Der Eintritt der Vollstreckungsver- jährung kann mithin im Rechtsöffnungsverfahren geltend gemacht werden. Wie schon aus dem Wortlaut des Gesetzes hervorgeht, wird sie indessen nicht von Amtes wegen, sondern nur auf Einrede hin berücksichtigt. Dass im vorinstanzli- chen Verfahren die Verjährungseinrede erhoben worden wäre, macht der Be- schwerdeführer selber nicht geltend. Er führt vielmehr aus, dass er mit seinem Rechtsvorschlag implizit auch die Verjährungseinrede erhoben habe. Derartiges kann aus dem nicht weiter begründeten Rechtsvorschlag jedoch nicht abgeleitet werden. Die Verjährung muss im Rechtsöffnungsverfahren wenn nicht durch Ur- kunden bewiesen, so doch zumindest ausdrücklich angerufen werden. Bei aus- ländischen Entscheiden besteht zudem die Obliegenheit des Schuldners, die ent- sprechenden Rechtsquellen darzutun, auf welche er seine Verjährungseinrede stützt (vgl. dazu Daniel Staehelin, a.a.O., N 20 zu Art. 81 SchKG). Allein aufgrund des Rechtsvorschlags war der Vorderrichter somit nicht zur Prüfung der Verjährung verpflichtet. Damit stellt sich die Frage, ob die Verjährungseinrede auch erst im Beschwerdeverfahren erhoben werden kann. Nach früherer Praxis wurde dies als zulässig erachtet, da die Verjährungseinrede als Einwendung rechtlicher Natur qualifiziert wurde (vgl. PKG 1983 Nr. 22 E. 1). Bei der Verjährungseinrede handelt es sich indessen nicht um einen im Rechtsmittelverfahren frei überprüfbaren Rechtsstandpunkt, sondern um eine Willenserklärung, deren rechtzeitige Abgabe oder Unterlassung eine Tatsache darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_586/2008 vom 22. Oktober 2008 E. 5). Das Novenverbot gemäss Art. 326 ZPO steht damit der erstmaligen Anrufung der Verjährung im Beschwerdeverfahren entgegen (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich RT120083 vom 1. Juni 2012 E. 3f). Aufgrund des Grundsatzes "iura novit curia" sind einzig solche Einwendungen des Schuldners auch noch im Beschwerdeverfahren zuzulassen, die sich auf von Amtes wegen zu prüfende Punkte wie namentlich die Frage, ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt, beziehen. Für die nur auf Einrede hin zu berücksichtigende
Seite 15 — 17 Vollstreckungsverjährung ist das gerade nicht der Fall. Erweist sich die erstmals im Beschwerdeverfahren erhobene Verjährungseinrede als verspätet, erübrigt sich eine Prüfung der Frage, ob die Einrede materiell begründet wäre. Immerhin lässt sich feststellen, dass zumindest hinsichtlich der im Vollstreckungsbescheid rechtskräftig festgestellten Haupt- und Nebenforderungen im Gesamtbetrag von € 13'643.21 eine 30-jährige Verjährungsfrist gilt (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 des bürgerlichen Gesetzbuches [BGB]), wie dies mit der Beschwerdeantwort zutreffend dargelegt wurde. Dass mit Bezug auf die seit Erlass des Vollstreckungsbescheids laufenden Zinsen allenfalls eine kürzere Frist gilt und in welchem Umfang diese gegebenenfalls verjährt wären, hätte wiederum vom Beschwerdeführer dargetan werden müssen, was indessen zu keinem Zeitpunkt geschehen ist. Nachdem im Rechtsöffnungsverfahren Art. 16 Abs. 1 IPRG keine Anwendung findet und das anwendbare ausländische Recht mithin nicht von Amtes wegen festzustellen ist (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 5A_10/2014 vom 22. August 2014 E. 2.4), kann der Verjährungseinrede im gegenwärtigen Verfahren auch aus diesem Grund kein Erfolg beschieden sein. Ob der Beschwerdeführer im Falle, dass die Zinsforderung tatsächlich teilweise verjährt sein sollte, nach Art. 85a oder 86 SchKG vorgehen könnte, braucht an dieser Stelle nicht geprüft zu werden. Nach dem Gesagten erweisen sich sämtliche Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Beschwerde- verfahrens in Höhe von CHF 600.– (vgl. Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) nach Massgabe von Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser hat der Beschwerdegegnerin zudem die Kosten ihrer anwaltli- chen Vertretung zu ersetzen, zumal sich der Beizug eines Rechtsvertreters in An- betracht der aufgeworfenen Sach- und Rechtsfragen nicht beanstanden lässt (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO). Nachdem die Beschwerdegegnerin keine Honorarnote ein- gereicht hat, ist die Parteientschädigung nach Ermessen des Gerichts festzuset- zen. Dabei ist der Aufwand praxisgemäss anhand der Akten nach dem Umfang der notwendigen und tatsächlich geleisteten Arbeit sowie nach dem Mass der un- umgänglichen Umtriebe und nach der objektiven Bedeutung der Streitsache zu bemessen. Vorliegend erscheint auf der Basis eines Stundenansatzes von CHF 250.– gemäss der mit der Beschwerdeantwort eingereichten Honorarvereinbarung (act. C.V) eine Parteientschädigung von CHF 1'000.– als angemessen. Ein Zu- schlag für die Mehrwertsteuer wurde nicht beantragt und ist auf Dienstleistungen für im Ausland domizilierte Klienten auch nicht geschuldet, weshalb vorliegend keine Mehrwertsteuer zu berücksichtigen ist (Benedikt A. Suter/Cristina von
Seite 16 — 17 Holzen, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 2 Aufl., Zürich 2013, N 39 zu Art. 95 ZPO).
Seite 17 — 17 III.
Erwägungen (4 Absätze)
E. 2 (Kosten)
E. 3 (Rechtsmittelbelehrung)
E. 4 Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 8% MmSt [recte MWST] zulasten der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin."
Seite 4 — 17 Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, dass ein Nachweis der Ver- tretungsbefugnis der für die Gläubigerin handelnden Person fehle. Ebenso fehle in den vorinstanzlichen Akten ein gültiger Zahlungsbefehl als Grundlage für die Rechtsöffnung. In der Sache selber bestritt der Beschwerdeführer sodann, dass ihm der deutsche Mahn- und Vollstreckungsbescheid je zugestellt worden sei. Mangels der erforderlichen Zustellungsurkunden könne letzterer gestützt auf Art. 27 Ziff. 2 a LugÜ nicht anerkannt werden. Der Vollstreckungsbescheid sei sodann ohne jede materielle Prüfung ergangen. Weiter gehe daraus hervor, dass die An- tragstellerin sich auf einen synallagmatischen Vertrag berufe, die Gegenseite aber mit der erhaltenen Gegenleistung nicht einverstanden gewesen sei. Die Kontakte zwischen den Parteien hätten mindestens vier Jahre vorher stattgefunden, wes- halb die daraus hervorgehenden Forderungen spätestens mit Ablauf des 31. De- zembers 2002 und damit vor Abfassung des Vollstreckungsbescheides und auch vor der behaupteten Zustellung des Mahnbescheides verjährt seien. Mit der ohne seine Anhörung ergangenen Vollstreckbarerklärung des Vollstreckungsbescheids seien ihm pauschal sämtliche Einreden und Verweigerungsgründe nach Art. 27 und 28 aLugÜ abgesprochen worden. Durch den angefochtenen Entscheid werde eine einseitig behauptete, vom Schuldner stets bestrittene und zu keinem Zeit- punkt materiell geprüfte Forderung zwangsweise gegen den Schuldner zugelas- sen, womit das schweizerische Recht ausgehöhlt und umgangen werde. Dies wi- derspreche der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 27 Ziff. 1 aLugÜ. Mit dem Rechtsvorschlag habe der Beschwerdeführer implizit auch die Verjährungseinrede erhoben. Schon durch seine Leistungsverweigerung im Jahre 2002 verbunden mit der schon damals erhobenen Verjährungseinrede sei die Forderung der Gegen- seite gehemmt worden. Die Vollstreckung nach weiteren zwölf Jahren in der Schweiz, ohne die Verjährungseinrede des Schuldners zuzulassen bzw. zu wider- legen, verstosse gegen den schweizerischen Ordre public, weshalb der angefoch- tene Entscheid gestützt auf Art. 27 Ziff. 1 aLugÜ wie auch auf Art. 81 Abs. 1 SchKG aufzuheben sei. G. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2014 gewährte die Vorsitzende der Schuld- betreibungs- und Konkurskammer der Beschwerde gestützt auf Art. 325 Abs. 2 ZPO einstweilen die aufschiebende Wirkung. H. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2014 liess die nunmehr anwaltlich vertretene Y._____ GmbH ihre Beschwerdeantwort einreichen, wobei sie folgende Rechts- begehren stellte: "1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen.
Seite 5 — 17 2. Der Beschwerde sei keine aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädi- gungsfolge zulasten des Beschwerdeführers." In ihrer Begründung legte die Beschwerdegegnerin insbesondere dar, dass der angefochtene Entscheid sich auf den Zahlungsbefehl in der Betreibungs-Nr. _____ stützte, der korrekt zugestellt worden sei und auch die Unterschrift des Be- schwerdeführers trage. Der Verweis auf den älteren Zahlungsbefehl sei nicht mehr relevant und rühre aus einem Versehen des Betreibungsamtes, welches im Schreiben des Bezirksgerichtspräsidenten Plessur vom 15. September 2014 ge- klärt worden sei. An der Richtigkeit des deutschen Vollstreckungsbescheids gebe es nichts zu zweifeln, zumal keinerlei Anhaltspunkte bestünden, dass er inhaltlich unzutreffend wäre. Insbesondere gelte es zu beachten, dass der Beschwerdefüh- rer im damaligen Zeitpunkt Wohnsitz in Deutschland gehabt habe, weshalb nicht leichthin anzunehmen sei, dass die zuständigen Gerichte im deutschen Binnen- verhältnis eine nicht gültige Zustellung vornehmen und anschliessend falsch im Vollstreckungsbescheid festhalten würden. Der Beschwerdeführer versuche nach Jahr und Tag die Forderung zu bestreiten, obwohl er allfällige Einwendungen im Rahmen des Mahnbescheidverfahrens hätte vorbringen müssen. Der deutsche Vollstreckungsbescheid sei sodann verbindlich und könne während 30 Jahren vollstreckt werden. I. Mit Eingabe vom 3. November 2014 reichte die Beschwerdegegnerin den bereits in der Beschwerdeantwort in Aussicht gestellten Handelsregisterauszug sowie das Original des Vollstreckungsbescheides des Amtsgerichts O.1_____ vom 24. April 2003 nach, was dem Beschwerdeführer umgehend zur Kenntnis gebracht wurde. J. Auf die weitergehenden Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im an- gefochtenen Entscheid wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwä- gungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gegen Entscheide des Einzelrichters am Bezirksgericht im summarischen Rechtsöffnungsverfahren (Art. 15 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR 220.100] in Verbin- dung mit Art. 251 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] und Art. 4 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilpro-
Seite 6 — 17 zessordnung [EGzZPO; BR 320.100]) kann gemäss Art. 319 lit. a und Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO Beschwerde erhoben werden. Beschwerdeinstanz ist das Kan- tonsgericht von Graubünden (Art. 7 Abs. 1 EGzZPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit der Zustellung des angefochtenen Entscheids (Art. 321 Abs. 2 ZPO) bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen, schriftlich, begründet sowie unter Beilegung desselben (Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO). Der Entscheid des Einzelrich- ters am Bezirksgericht Plessur vom 1. Oktober 2014 wurde dem Beschwerdefüh- rer am 3. Oktober 2014 zugestellt. Die dagegen am 13. Oktober 2014 erhobene Beschwerde erweist sich somit als fristgerecht. Die übrigen Prozessvoraussetzun- gen sind ohne weiteres erfüllt, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist. 2.a) Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung umfasst jeden Verstoss gegen ge- schriebenes und ungeschriebenes Recht. Die Beschwerdeinstanz überprüft ent- sprechende Rügen mit freier Kognition. Unrichtige Rechtsanwendung beinhaltet dabei auch die Unangemessenheit (vgl. PKG 2012 Nr. 11 E. 2 mit zahlreichen Hinweisen). Hinsichtlich des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts gilt demgegenüber eine eingeschränkte Kognition. Letzteren überprüft die Rechtsmit- telinstanz nur unter dem Gesichtspunkt einer offensichtlich unrichtigen, also will- kürlichen Feststellung (vgl. statt vieler Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2013, N 5 zu Art. 320 ZPO). Insoweit als eine unrich- tige Sachverhaltsfeststellung allerdings auf einer falschen Rechtsanwendung be- ruht, ist wiederum der Beschwerdegrund der unrichtigen Rechtsanwendung nach Art. 320 lit. a ZPO gegeben, welcher von der Rechtsmittelinstanz mit freier Kogni- tion überprüft werden kann (Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2013, N 5 zu Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt die Rügepflicht. Die Beschwerde führende Partei hat mit anderen Worten in der Beschwerdeschrift im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet und auf welche Be- schwerdegründe sie sich beruft (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO). Was nicht gerügt wird, hat Bestand. b) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Es gilt mithin im Beschwerdeverfahren unter dem Vorbehalt besonderer gesetzlicher Be- stimmungen (Art. 326 Abs. 2 ZPO) ein umfassendes Novenverbot. Die Beschwer-
Seite 7 — 17 de hat im Gegensatz zur Berufung nicht den Zweck, das vorinstanzliche Verfahren weiterzuführen, sondern dient einer Rechtskontrolle des angefochtenen Ent- scheids. Massgebend ist somit der Prozessstoff, wie er im Zeitpunkt der Ausfäl- lung des erstinstanzlichen Entscheids bestanden hat (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO). Das Novenverbot gilt nicht nur bei Verfahren, wel- che der Verhandlungsmaxime unterliegen, sondern auch bei jenen, welche vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind. Zulässig sind hingegen neue rechtliche Erwägungen (vgl. Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 3 zu Art. 326 ZPO; Dominik Gasser/Brigitte Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, Bern 2010, N 1 zu Art. 326 ZPO). c) Als Folge der beschriebenen Verfahrensmaximen müssen im vorliegenden Fall Tatsachen und Urkunden, welche nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingebracht wurden, grundsätzlich unbeachtlich bleiben. Nicht zu berücksichtigen sind sodann von den Feststellungen der Vorinstanz abweichende Sachdarstellun- gen, sofern nicht deren offensichtliche Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit darge- tan wird. Vom Novenverbot nicht erfasst werden allerdings die im Beschwerdever- fahren eingereichten Urkunden zum Nachweis der Vertretungsbefugnis vor der Beschwerdeinstanz und der Rechtzeitigkeit der Eingaben. Unter diesem Aspekt kann der von der Beschwerdegegnerin nachgereichte Handelsregisterauszug (act. C.4) zu den Akten genommen werden. Dasselbe gilt für jene Urkunden, die sich bereits bei den vorinstanzlichen Akten befanden. Dementsprechend kann die Nachreichung des Originals des Vollstreckungsbescheids (act. C.5) seitens des Beschwerdegegners nicht beanstandet werden. Keine Berücksichtigung finden kann dagegen die dem Vollstreckungsbescheid angeheftete Bescheinigung über die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek, da diese nicht bei den Akten der Vorinstanz lag. 3.a) In formeller Hinsicht wird mit der Beschwerde zunächst vorgebracht, dass es sich bei der Gläubigerin um eine GmbH nach deutschem Recht handle, die Identität des für die Gesuchstellerin Handelnden indessen aufgrund der nicht ent- zifferbaren Unterzeichnung des Rechtsöffnungsgesuches unklar sei und sich dem angefochtenen Entscheid nicht entnehmen lasse, ob diese unbekannte Person ihre Vertretungsbefugnis lückenlos nachgewiesen habe. Als Folge dieser unge- klärten und nicht belegten Vertretungsverhältnisse hätte das Gesuch abgewiesen werden müssen, weshalb die Beschwerde schon aus diesem Grund gutzuheissen sei (vgl. act. A.1 Ziff. III.1 und III.10).
Seite 8 — 17 b) Zutreffend ist, dass die Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahren die Vertretungsbefugnis des für sie handelnden A._____ nicht belegt hat. Das Fehlen einer Vollmacht oder - im Falle der Vertretung einer juristischen Person durch ein Organ - eines Handelsregisterauszuges stellt jedoch entgegen der Auf- fassung der Beschwerdeführerin keinen Grund für eine Abweisung des Rechtsöff- nungsgesuches dar, sondern ist ein verbesserungsfähiger Mangel im Sinne von Art. 132 ZPO, welcher im Unterlassungsfall zu einem Nichteintretensentscheid führen würde (vgl. Simon Zingg, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar ZPO, Band I, Bern 2012, N 62 zu Art. 59 ZPO). Die Postulationsfähigkeit wäre als Prozessvoraussetzung zwar von Amtes wegen zu prüfen gewesen, aber der Vor- derrichter hatte offenbar keine Zweifel an der Vertretungsbefugnis von A._____, der bereits im Zahlungsbefehl als Gläubigervertreter aufgeführt war, und sah dementsprechend keinen Grund zur Ansetzung einer Nachfrist. Es ist des Weite- ren nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die Vertretungsbefugnis von A._____ an der ersten Rechtsöffnungsverhandlung bestritten oder auch nur in Frage gestellt hätte, was im Übrigen auch in der Beschwerde nicht geltend ge- macht wird. Fraglich ist damit, ob dieser Einwand im Beschwerdeverfahren über- haupt noch zulässig ist. Wenn dem so wäre (da das Fehlen einer Prozess- voraussetzung als Einwand rechtlicher Natur grundsätzlich auch erst im Be- schwerdeverfahren gerügt werden kann), müsste – im Sinne eines Nachholens der vom Vorderrichter unterlassenen Fristansetzung gemäss Art. 132 ZPO – aber auch die Nachreichung des Handelsregisterauszuges zum Nachweis der Organ- stellung bzw. der Zeichnungsberechtigung zugelassen werden. Vorliegend wäre eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Verbesserung des Mangels jedenfalls ein formalistischer Leerlauf, nachdem nunmehr der Handelsregisterauszug zum Nachweis der gehörigen Bevollmächtigung des im Beschwerdeverfahren beigezo- genen Rechtsvertreters vorgelegt wurde und die Organstellung des vor Vorinstanz handelnden Geschäftsführers damit ausgewiesen ist. 4.a) Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer, dass ein gültiger Zahlungsbefehl als Grundlage für die Rechtsöffnung fehle. Ihm sei am 25. März 2014 in der Be- treibung Nr. _____ ein Zahlungsbefehl zugestellt worden, auf welchem er post- wendend Rechtsvorschlag erhoben habe, darin sei indessen kein Forderungsbe- trag vermerkt gewesen. Die Rechtsöffnungsverhandlung vom 10. September 2014 habe nicht erfolgreich geführt werden können und in der Folge habe sich heraus- gestellt, dass der von der Beschwerdegegnerin eingelegte Zahlungsbefehl nichtig sei. Laut angefochtenem Entscheid soll ihm der Zahlungsbefehl am 22. Mai 2014 ein zweites Mal zugestellt worden sein, wogegen er erneut Rechtsvorschlag erho-
Seite 9 — 17 ben habe. Ein solcher ordentlicher und vollständiger Zahlungsbefehl befinde sich indessen nicht bei den Akten des Rechtsöffnungsverfahrens, sondern lediglich eine Kopie des Zahlungsbefehls vom 25. März 2014, welcher wiederum nichtig sei. An einen zweiten Zahlungsbefehl könne er sich nicht erinnern und müsse dessen Erhalt bestreiten (act. A.1 Ziff. III.2 und III.10). b) Prozessvoraussetzung für die Erteilung der Rechtsöffnung ist das Vorliegen einer gültigen Betreibung. In einer nichtigen Betreibung kann auf ein Rechts- öffnungsgesuch nicht eingetreten werden, da es hierfür des Rechtsschutzinteres- ses ermangelt. Über die Frage der Nichtigkeit hat der Rechtsöffnungsrichter vor- frageweise von Amtes wegen zu entscheiden (Daniel Staehelin, in: Staehelin/Bau- er/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Art. 1 - 153, 2. Aufl., Basel 2010, N 12 zu Art. 84 SchKG). Vor die- sem Hintergrund ist dem Beschwerdeführer darin beizustimmen, dass die Bewilli- gung der Rechtsöffnung einen gültigen Zahlungsbefehl voraussetzt. Richtig ist sodann, dass im von der Beschwerdeführerin zusammen mit dem Rechtsöff- nungsgesuch eingereichten Zahlungsbefehl (vorinstanzliche Akten act. 2 Beilage
3) die Angabe des Forderungsbetrages fehlte, was diesen – wie auch der Vorderrichter zutreffend festgestellt hat – nichtig machte. Als aktenwidrig erweisen sich indessen die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers. Zwar wurde auf die erste Nachfrage des Bezirksgerichts Plessur beim Betreibungsamt Chur tatsächlich nochmals der Zahlungsbefehl ohne Forderungsbetrag zugestellt (vgl. dazu die dem Rechtsöffnungsgesuch angeheftete Fax-Kopie mit Übermittlungsda- tum vom 15. August 2014). Im Anschluss an die Rechtsöffnungsverhandlung vom
10. September 2014 wurde dem Bezirksgericht jedoch der korrekte Zahlungsbe- fehl überbracht. Dieser befindet sich zusammen mit dem Zustellcouvert (mit Ein- gangsstempel vom 11. September 2014) bei den Akten der Vorinstanz (vorin- stanzliche Akten act. 4 und 5). Mit Schreiben vom 15. September 2014 (vorin- stanzliche Akten act. 7) wurden die Parteien zudem über die von Amtes wegen erfolgte Beweiserhebung informiert. Aus dem vom Betreibungsamt beigezogenen Zahlungsbefehl geht hervor, dass derselbe dem Beschwerdeführer am 22. Mai 2014 zugestellt wurde und er sogleich Rechtsvorschlag erhoben hat. Die Bestrei- tung des Erhalts des zweiten Zahlungsbefehls steht demnach im Widerspruch zur Aktenlage. Dazu kommt, dass der betreffende Einwand mit der Beschwerde auch verspätet vorgebracht wurde, zumal er bereits nach der Orientierung vom 15. Sep- tember 2014, spätestens aber an der Verhandlung vom 1. Oktober 2014 hätte er- hoben werden können und müssen. Mit der Beschwerde nicht gerügt wird sodann, dass der Vorderrichter überhaupt von Amtes wegen tätig geworden ist. Ob die un-
Seite 10 — 17 ter früherem Recht entwickelte Praxis (PKG 1992 Nr. 33) – wonach der Richter, wo sich Abklärungen aufdrängen, von Amtes wegen im Sinne einer beschränkten Offizialmaxime Erhebungen vornehmen kann – unter der ZPO noch zulässig ist, braucht daher nicht geprüft zu werden. 5.a) Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. SchKG bildet ausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtsti- tel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlags zu beseitigen ver- mag. Das Rechtsöffnungsverfahren hat somit einen rein betreibungsrechtlichen Charakter, weshalb der Rechtsöffnungsrichter nicht über den materiellen Bestand der Forderung zu entscheiden hat (vgl. BGE 135 III 315 E. 2.3 S. 319; PKG 2011 Nr. 7 E. 4a). Nach Art. 80 Abs. 1 SchKG erteilt das Gericht die definitive Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Ent- scheid beruht, sofern der Betriebene nicht nach Art. 81 Abs. 1 SchKG durch Ur- kunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft. Gemäss Art. 81 Abs. 3 SchKG kann der Betriebene, falls der gerichtliche Entscheid in einem anderen Staat ergangen ist, zudem die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag vor- gesehen sind. Entsprechende Einwendungen können nur erhoben werden, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat (Staehelin, a.a.O., N 31 zu Art. 81 SchKG). b) Ausländische Zivilurteile können in der Schweiz vollstreckt werden, wenn sie von einem Schweizer Richter für vollstreckbar erklärt worden sind (sog. Exequatur). Durch die Anerkennung eines ausländischen Urteils wird grundsätz- lich die Gleichstellung mit einem inländischen Urteil bewirkt, und mit der Voll- streckbarerklärung kommt dem ausländischen Urteil zusätzlich die Qualität eines Vollstreckungstitels im Inland zu (vgl. BGE 135 III 670 E. 1.3.1 S. 673). Die Vollstreckbarerklärung ist somit Vorbedingung der definitiven Rechtsöffnung. Sie kann entweder vorgängig selbständig in einem separaten Exequaturverfahren oder im Rechtsöffnungsverfahren, sowohl vorfrageweise als auch in Form eines Teilentscheids, erfolgen (Staehelin, a.a.O., N 59 zu Art. 80 SchKG). Eine selbständige Vollstreckbarerklärung stellt einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG dar und entfaltet materielle Rechtskraft, so dass sie von sämtlichen Gerichten und Stellen der Schweiz zu beachten ist. Das Gericht ist im Rechtsöffnungsverfahren an den Exequaturentscheid gebunden und hat diesbezügliche Rügen nicht zu hören (Staehelin, a.a.O., N 60, 68c zu Art. 80 SchKG; Dieter A. Hofmann/Oliver M. Kunz, in: Oetiker/Weibel [Hrsg.], Basler
Seite 11 — 17 Kommentar zum Lugano-Übereinkommen, Basel 2011, N 253 f. zu Art. 38 LugÜ auch mit Hinweisen zum aLugÜ). c) Im vorliegenden Fall ist der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts O.1_____ vom 24. April 2003 mit Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Plessur vom 22. März 2013 für vollstreckbar erklärt worden. Dieser Exequaturentscheid ist gemäss Feststellung im angefochtenen Entscheid rechtskräftig, was mit der Beschwerde auch nicht in Abrede gestellt wird. In diesem Zusammenhang wendet der Beschwerdeführer einzig ein, dass die Vollstreckbarerklärung ohne Anhörung des Schuldners erfolgt sei. Dabei verkennt er, dass das Lugano-Übereinkommen, dessen Anwendbarkeit in der zum Zeitpunkt des Erlasses des Vollstreckungsbescheids geltenden Fassung unbestritten ist, als ersten Abschnitt des Vollstreckungsverfahrens eben gerade ein einseitiges Antragsverfahren vorsieht und erst in einem zweiten Schritt – im Rahmen des Rechtsbehelfs gemäss Art. 36 ff. aLugÜ – die Überprüfung und Gewährung des rechtlichen Gehörs des Schuldners erfolgt. Die Nichtanhörung im ersten Abschnitt führt einerseits zu einer Beschleunigung des Verfahrens, ande- rerseits wird der Schuldner daran gehindert, Vermögensgegenstände der Zwangsvollstreckung zu entziehen (vgl. Urteil des Kantonsgerichtspräsidiums von Graubünden PZ 01 105 vom 6. September 2001 E. 2b mit Verweis auf PKG 1997 Nr. 21). Das vorangegangene Exequaturverfahren ist daher in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden. Nicht geltend gemacht wird mit der Beschwerde sodann, dass der Entscheid vom 22. März 2013 dem Beschwerdeführer nicht zugestellt worden wäre. Ebenso wenig macht der Beschwerdeführer geltend, dass er gegen die Vollstreckbarerklärung Beschwerde ans Kantonsgericht erhoben und damit den im aLugÜ vorgesehenen Rechtsbehelf ergriffen hätte. Dass er derartige Ein- wände bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht und der Vorderrichter solche zu Unrecht übergangen hätte, wird schliesslich ebenfalls nicht behauptet. Die vorinstanzliche Feststellung betreffend die Rechtskraft der Vollstreckbarer- klärung blieb somit unangefochten, weshalb darauf im Beschwerdeverfahren nicht mehr zurückzukommen ist. Als Folge davon sind sämtliche Einwände gegen die Vollstreckbarkeit des Vollstreckungsbescheids nicht mehr zu hören. Dies betrifft einerseits die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er nie einen Mahn- oder Vollstreckungsbescheid zugestellt erhalten habe und die Beschwerdegegne- rin keine entsprechenden Zustellnachweise des Amtsgerichts O.1_____ vorgelegt habe (act. A.1 Ziff. III.3 und III.8). Nicht mehr eingegangen werden kann aber auch auf die Rüge, dass die Ausstellung des Vollstreckungsbescheids ohne vorgängige materielle Prüfung der behaupteten Forderung erfolgt sei und dessen Anerken-
Seite 12 — 17 nung in der Schweiz zu einer Umgehung bzw. Aushöhlung der nach schweizeri- schen Zwangsvollstreckungsrecht bestehenden Verteidigungsmöglichkeiten des Schuldners führe, was der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 27 Ziff. 1 aLugÜ widerspreche (act. A.1 Ziff. III.6). All diese Einwendungen hätten bereits mit der Beschwerde bzw. dem Rechtsbehelf gemäss aLugÜ gegen die Vollstreckbarkeits- erklärung geltend gemacht werden müssen. Wenn davon kein Gebrauch gemacht wurde, kann dies im Rechtsöffnungsverfahren (und a fortiori im vorliegenden Be- schwerdeverfahren) nicht mehr nachgeholt werden. Die Frage der Vollstreckbar- keit des Vollstreckungsbescheids in der Schweiz bzw. die Frage, ob die Voraus- setzungen gemäss aLugÜ erfüllt waren, steht heute gar nicht mehr zur Diskussion, da darüber im vorangegangenen Verfahren bereits rechtskräftig entschieden wur- de. Dementsprechend besteht im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch kein Anlass für eine Relativierung des Novenverbots, wie sie in der bisherigen Praxis bejaht wurde, wenn über die Vollstreckbarkeit eines ausländischen Entscheides erst im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens – sei dies als Vorfrage oder auf- grund eines mit dem Rechtsöffnungsbegehren verbundenen Antrages – zu ent- scheiden war (vgl. Entscheide des Kantonsgerichts von Graubünden KSK 12 98 vom 8. April 2013 E. 1d sowie – noch unter Geltung der bündnerischen Zivilpro- zessordnung – KSK 10 79 vom 23. November 2010 E. 5a und SKG 08 27 vom 3. September 2008 E. 4g). Die gemäss Aktenlage erstmals in der Beschwerde vor- gebrachten Einwendungen gegen den Vollstreckungsbescheid und dessen Voll- streckbarkeit in der Schweiz könnten somit auch aus diesem Grunde nicht mehr gehört werden. d) Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Möglichkeit der Voll- streckbarerklärung eines in Deutschland ergangenen Vollstreckungsbescheids in Lehre und Rechtsprechung anerkannt ist und damit keineswegs gegen den schweizerischen ordre public verstossen wird. Zwar trifft es zu, dass nach deut- schem Recht der Mahnbescheid auf Antrag des Gläubigers ohne materielle Prü- fung ausgestellt wird. Mit dessen Zustellung erhält der Schuldner indessen die Möglichkeit, innert einer vorgegebenen Frist Widerspruch zu erheben. Erst wenn der rechtzeitige Widerspruch ausbleibt, wird wiederum auf Antrag des Gläubigers der Vollstreckungsbescheid erlassen, der einem für vorläufig vollstreckbar erklär- ten Versäumnisurteil gleichsteht. Gegen den Vollstreckungsbescheid kann sodann wiederum Einspruch erhoben werden. Nur wenn auch dieser ausbleibt, erwächst der geltend gemachte Anspruch in materielle Rechtskraft. Das Mahnverfahren des deutschen Zivilprozessrechts kann damit – anders als das schweizerische Betrei- bungsverfahren – zur rechtskräftigen Feststellung der Forderung ohne materielle
Seite 13 — 17 Prüfung führen, was der Schuldner aber auch durch rechtzeitigen Widerspruch gegen den Mahnbescheid verhindern kann (vgl. zum Ganzen PKG 2005 Nr. 25). Es kann somit keine Rede davon sein, dass der Schuldner mit der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des Vollstreckungsbescheids in der Schweiz sämtli- cher Rechte beraubt würde, hatte dieser doch bereits im dem Vollstreckungsbe- scheid vorangegangenen Verfahren die Möglichkeit zur Bestreitung der Forde- rung. Allfällige Mängel bei der Zustellung des Mahnbescheids (mit der Folge, dass dem Schuldner ein rechtzeitiger Widerspruch verunmöglicht worden wäre) werden im Rahmen des schweizerischen Exequaturverfahrens sodann von Amtes wegen geprüft, was der Schuldner durch Ergreifen des Rechtsbehelfs gemäss Art. 36 ff. aLugÜ überprüfen lassen kann. Insgesamt bestehen damit genügend Kautelen gegen die Vollstreckung einer materiell unbegründeten Forderung. Wenn der Schuldner diese ungenutzt lässt, kann er sich in der Folge nicht auf einen Versto- ss gegen den ordre public berufen. e) Soweit der Beschwerdeführer schliesslich materielle Einwände gegen den Vollstreckungsbescheid vorbringt und in diesem Zusammenhang geltend macht, dass die Forderung auf einem synallagmatischen Vertrag beruhe, bei dem er mit der erbrachten Gegenleistung nicht einverstanden gewesen sei, und die im Jahre 2002 in Rechnung gestellten Forderung auf mindestens vier Jahre vorher stattge- fundene Kontakte zurückginge, weshalb sie nach deutschem Recht bereits bei Abfassung des Vollstreckungsbescheids verjährt gewesen sei (act. A.1 Ziff. III.4), ist ihm entgegenzuhalten, dass derartige Einwände im vorliegenden Verfahrens- stadium ebenfalls nicht mehr zulässig sind. Gemäss Art. 29 und 34 Abs. 3 aLugÜ gilt nämlich das sog. Verbot der révision au fond, weshalb eine Überprüfung der ausländischen Entscheidung sowohl im selbständigen Exequaturverfahren als auch – a fortiori – im nachfolgenden Rechtsöffnungsverfahren ausgeschlossen ist. Eine Entscheidung muss demnach hinsichtlich ihres Zustandekommens wie auch hinsichtlich ihres Ergebnisses grundsätzlich so hingenommen werden, wie sie er- gangen ist (Fridolin Walther, in: Dasser/Oberhammer [Hrsg.], Kommentar zum Lugano-Übereinkommen (LugÜ), Bern 2008, N 5 zu Art. 29). Die Einwendung, der Vollstreckungsbescheid sei in der Sache selber falsch, kann der Rechtsöffnungs- richter nicht mehr hören. Dieser hat einzig zu prüfen, ob ein vollstreckbarer Ent- scheid vorliegt, wobei er hinsichtlich der Vollstreckbarkeit des ausländischen Ent- scheids an das vorangegangene selbständige Exequatur gebunden ist. Ob der Beschwerdeführer die entsprechenden Einwände bereits vor Vorinstanz erhoben hat (was weder aus dem angefochtenen Entscheid noch den übrigen Akten der Vorinstanz hervorgeht, wobei allerdings ein Protokoll der Verhandlung vom 10.
Seite 14 — 17 September 2014 fehlt) oder es sich dabei um neue Behauptungen tatsächlicher Natur handelt, die im Beschwerdeverfahren auch aus diesem Grund unbeachtet bleiben müssten, kann damit dahingestellt bleiben. f) Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob seit Erlass des Vollstreckungsbe- scheids die Verjährung eingetreten ist, wie dies mit der Beschwerde zumindest sinngemäss ebenfalls geltend gemacht wird (act. A.1 Ziff. III.7). Gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG ist die definitive Rechtsöffnung zu verweigern, wenn der Schuldner durch Urkunden beweist, dass die Schuld nach Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet wurde, oder die Verjährung anruft. Der Eintritt der Vollstreckungsver- jährung kann mithin im Rechtsöffnungsverfahren geltend gemacht werden. Wie schon aus dem Wortlaut des Gesetzes hervorgeht, wird sie indessen nicht von Amtes wegen, sondern nur auf Einrede hin berücksichtigt. Dass im vorinstanzli- chen Verfahren die Verjährungseinrede erhoben worden wäre, macht der Be- schwerdeführer selber nicht geltend. Er führt vielmehr aus, dass er mit seinem Rechtsvorschlag implizit auch die Verjährungseinrede erhoben habe. Derartiges kann aus dem nicht weiter begründeten Rechtsvorschlag jedoch nicht abgeleitet werden. Die Verjährung muss im Rechtsöffnungsverfahren wenn nicht durch Ur- kunden bewiesen, so doch zumindest ausdrücklich angerufen werden. Bei aus- ländischen Entscheiden besteht zudem die Obliegenheit des Schuldners, die ent- sprechenden Rechtsquellen darzutun, auf welche er seine Verjährungseinrede stützt (vgl. dazu Daniel Staehelin, a.a.O., N 20 zu Art. 81 SchKG). Allein aufgrund des Rechtsvorschlags war der Vorderrichter somit nicht zur Prüfung der Verjährung verpflichtet. Damit stellt sich die Frage, ob die Verjährungseinrede auch erst im Beschwerdeverfahren erhoben werden kann. Nach früherer Praxis wurde dies als zulässig erachtet, da die Verjährungseinrede als Einwendung rechtlicher Natur qualifiziert wurde (vgl. PKG 1983 Nr. 22 E. 1). Bei der Verjährungseinrede handelt es sich indessen nicht um einen im Rechtsmittelverfahren frei überprüfbaren Rechtsstandpunkt, sondern um eine Willenserklärung, deren rechtzeitige Abgabe oder Unterlassung eine Tatsache darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_586/2008 vom 22. Oktober 2008 E. 5). Das Novenverbot gemäss Art. 326 ZPO steht damit der erstmaligen Anrufung der Verjährung im Beschwerdeverfahren entgegen (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich RT120083 vom 1. Juni 2012 E. 3f). Aufgrund des Grundsatzes "iura novit curia" sind einzig solche Einwendungen des Schuldners auch noch im Beschwerdeverfahren zuzulassen, die sich auf von Amtes wegen zu prüfende Punkte wie namentlich die Frage, ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt, beziehen. Für die nur auf Einrede hin zu berücksichtigende
Seite 15 — 17 Vollstreckungsverjährung ist das gerade nicht der Fall. Erweist sich die erstmals im Beschwerdeverfahren erhobene Verjährungseinrede als verspätet, erübrigt sich eine Prüfung der Frage, ob die Einrede materiell begründet wäre. Immerhin lässt sich feststellen, dass zumindest hinsichtlich der im Vollstreckungsbescheid rechtskräftig festgestellten Haupt- und Nebenforderungen im Gesamtbetrag von € 13'643.21 eine 30-jährige Verjährungsfrist gilt (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 des bürgerlichen Gesetzbuches [BGB]), wie dies mit der Beschwerdeantwort zutreffend dargelegt wurde. Dass mit Bezug auf die seit Erlass des Vollstreckungsbescheids laufenden Zinsen allenfalls eine kürzere Frist gilt und in welchem Umfang diese gegebenenfalls verjährt wären, hätte wiederum vom Beschwerdeführer dargetan werden müssen, was indessen zu keinem Zeitpunkt geschehen ist. Nachdem im Rechtsöffnungsverfahren Art. 16 Abs. 1 IPRG keine Anwendung findet und das anwendbare ausländische Recht mithin nicht von Amtes wegen festzustellen ist (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 5A_10/2014 vom 22. August 2014 E. 2.4), kann der Verjährungseinrede im gegenwärtigen Verfahren auch aus diesem Grund kein Erfolg beschieden sein. Ob der Beschwerdeführer im Falle, dass die Zinsforderung tatsächlich teilweise verjährt sein sollte, nach Art. 85a oder 86 SchKG vorgehen könnte, braucht an dieser Stelle nicht geprüft zu werden. Nach dem Gesagten erweisen sich sämtliche Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Beschwerde- verfahrens in Höhe von CHF 600.– (vgl. Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) nach Massgabe von Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser hat der Beschwerdegegnerin zudem die Kosten ihrer anwaltli- chen Vertretung zu ersetzen, zumal sich der Beizug eines Rechtsvertreters in An- betracht der aufgeworfenen Sach- und Rechtsfragen nicht beanstanden lässt (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO). Nachdem die Beschwerdegegnerin keine Honorarnote ein- gereicht hat, ist die Parteientschädigung nach Ermessen des Gerichts festzuset- zen. Dabei ist der Aufwand praxisgemäss anhand der Akten nach dem Umfang der notwendigen und tatsächlich geleisteten Arbeit sowie nach dem Mass der un- umgänglichen Umtriebe und nach der objektiven Bedeutung der Streitsache zu bemessen. Vorliegend erscheint auf der Basis eines Stundenansatzes von CHF 250.– gemäss der mit der Beschwerdeantwort eingereichten Honorarvereinbarung (act. C.V) eine Parteientschädigung von CHF 1'000.– als angemessen. Ein Zu- schlag für die Mehrwertsteuer wurde nicht beantragt und ist auf Dienstleistungen für im Ausland domizilierte Klienten auch nicht geschuldet, weshalb vorliegend keine Mehrwertsteuer zu berücksichtigen ist (Benedikt A. Suter/Cristina von
Seite 16 — 17 Holzen, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 2 Aufl., Zürich 2013, N 39 zu Art. 95 ZPO).
Seite 17 — 17 III.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.– gehen zu Lasten von X._____, welcher die Y._____ GmbH für das Beschwerdeverfahren mit CHF 1'000.– zu entschädigen hat.
- Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.– betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 15. Dezember 2014 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 14 72
17. Dezember 2014 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Vorsitz Michael Dürst Richter Brunner und Hubert Aktuar ad hoc Paganini In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des X._____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Portmann, Quaderstrasse 18, 7002 Chur, gegen den Entscheid des Einzelrichters SchKG am Bezirksgericht Plessur vom 1. Okto- ber 2014, mitgeteilt am 1. Oktober 2014, in Sachen der Y . _ _ _ _ _ G m b H , Be- schwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Mauro Lardi, Reichsgas- se 65, 7002 Chur, gegen den Beschwerdeführer, betreffend definitive Rechtsöffnung, hat sich ergeben:
Seite 2 — 17 I. Sachverhalt A. Mit Entscheid vom 22. März 2013 erklärte der Einzelrichter am Bezirksge- richt Plessur gestützt auf die einschlägigen Bestimmungen des Lugano- Übereinkommens in der nachgeführten Fassung von 1988 (aLugÜ) den Vollstre- ckungsbescheid des Amtsgerichts O.1_____ vom 24. April 2003 zum Mahnbe- scheid vom 3. März 2003 in einer Forderungssache wegen Bauleistungen zwi- schen der Y._____ GmbH und X._____ für vollstreckbar. Diesem Vollstreckungs- bescheid lag eine Forderung der Y._____ GmbH aus drei im Juli und September 2002 gestellten Rechnungen in Höhe von € 11'923.78 zugrunde, welche sich bis dahin unter Einbezug eines Zinsrückstandes, der Inkassokosten und der Kosten des bisherigen Verfahrens auf € 13'643.21 zuzüglich laufender Zinsen zu 12 % auf € 11'923.78 ab 21. Februar 2003 erhöht hatte. B. In der Folge leitete die Y._____ GmbH gegen X._____ die Betreibung ein, worauf das Betreibungsamt Chur am 17. März 2014 unter der Betreibungsnummer _____ einen Zahlungsbefehl ausstellte, in welchem der Forderungsbetrag verse- hentlich unbeziffert blieb. Gegen den am 25. März 2014 zugestellten Zahlungsbe- fehl erhob X._____ gleichentags Rechtsvorschlag. Am 22. Mai 2014 wurde X._____ sodann unter derselben Betreibungsnummer ein neuer Zahlungsbefehl zugestellt, mit welchem er zur Zahlung einer Forderung von CHF 16'617.33 nebst 12% Zins seit 8. März 2014 sowie der bis zum 7. März 2014 aufgelaufenen Zinsen von CHF 23'066.71 nebst Verfahrenskosten des Bezirksgerichts Plessur von CHF 334.49, den Kosten für Betreibungsauszüge von CHF 53.60 und den Kosten der Aufenthaltsnachforschung von CHF 48.73 aufgefordert wurde. Zusammen mit den Kosten für die Ausstellung des Zahlungsbefehls von CHF 103.30 ergab sich eine Forderung von total CHF 40'224.16. Auch gegen diesen Zahlungsbefehl erhob X._____ gleichentags Rechtsvorschlag. C. Daraufhin stellte die Y._____ GmbH beim Bezirksgericht Plessur am 6. Au- gust 2014 ein Rechtsöffnungsbegehren, wobei sie unter Beilage des Vollstre- ckungsbescheids des Amtsgerichts O.1_____ vom 24. April 2003, der Vollstreck- barerklärung des Bezirksgerichts Plessur vom 22. März 2013 und des ersten (un- bezifferten) Zahlungsbefehls des Betreibungsamts Chur vom 17. März 2014 für den Betrag von CHF 40'224.16 zuzüglich 12% Zins seit 8. März 2014 die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung beantragte. D. Am 15. August 2014 wurden die Parteien zu der auf den 10. September 2014 angesetzten Rechtsöffnungsverhandlung vorgeladen. Gleichzeitig wurde
Seite 3 — 17 X._____ die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme bis 30. August 2014 eingeräumt, wovon er keinen Gebrauch machte. Stattdessen erschien er am 10. September 2014 zur Rechtsöffnungsverhandlung. Vorgängig hatte das Bezirksge- richt Plessur beim Betreibungsamt Chur dessen Zahlungsbefehl angefordert, wor- auf ihm per Fax erneut der Zahlungsbefehl ohne Forderungsbetrag übermittelt worden war. Da die Angelegenheit an der Rechtsöffnungsverhandlung nicht ge- klärt werden konnte, wandte sich der Bezirksgerichtspräsident in der Folge noch- mals an das Betreibungsamt Chur, worauf letzteres dem Bezirksgericht den gülti- gen Zahlungsbefehl zustellte. Mit Schreiben vom 15. September 2014 wurden die Parteien über das Ergebnis der Abklärungen in Kenntnis gesetzt und auf den 1. Oktober 2014 zu einer neuen Rechtsöffnungsverhandlung vorgeladen. An dieser nahm keine der Parteien teil. E. Mit Entscheid vom 1. Oktober 2014 erkannte der Einzelrichter SchKG am Bezirksgericht Plessur wie folgt: "1. Es wird die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes Chur für den Betrag von CHF 16'617.33 nebst Zins zu 12.0 % seit 08.03.2014, CHF 23'066.71 Zinsen aus Forderung bis 07.03.2014 [erteilt]. 2. (Kosten) 3. (Rechtsmittelbelehrung) 4. (Mitteilung)" Zur Begründung führte der Vorderrichter aus, die betriebene Forderung beruhe auf einem Vollstreckungsbescheid, der mit rechtskräftigem Entscheid vom 22. März 2013 für vollstreckbar erklärt worden sei und demnach als vollstreckbarer gericht- licher Entscheid im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG gelte, weshalb die definitive Rechtsöffnung für die Hauptforderung und die Verzugsfolgen zu erteilen sei. F. Gegen diesen Rechtsöffnungsentscheid reichte X._____ am 13. Oktober 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden ein, womit er folgende Anträge stellte: "1. Der Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichts Plessur vom 01.10.2014 (Proz. Nr. 335-2014-165) sei aufzuheben. 2. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sa- che zur Sachverhaltsergänzung und Neubeurteilung im Sinne der Er- wägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Vorliegender Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. 4. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 8% MmSt [recte MWST] zulasten der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin."
Seite 4 — 17 Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, dass ein Nachweis der Ver- tretungsbefugnis der für die Gläubigerin handelnden Person fehle. Ebenso fehle in den vorinstanzlichen Akten ein gültiger Zahlungsbefehl als Grundlage für die Rechtsöffnung. In der Sache selber bestritt der Beschwerdeführer sodann, dass ihm der deutsche Mahn- und Vollstreckungsbescheid je zugestellt worden sei. Mangels der erforderlichen Zustellungsurkunden könne letzterer gestützt auf Art. 27 Ziff. 2 a LugÜ nicht anerkannt werden. Der Vollstreckungsbescheid sei sodann ohne jede materielle Prüfung ergangen. Weiter gehe daraus hervor, dass die An- tragstellerin sich auf einen synallagmatischen Vertrag berufe, die Gegenseite aber mit der erhaltenen Gegenleistung nicht einverstanden gewesen sei. Die Kontakte zwischen den Parteien hätten mindestens vier Jahre vorher stattgefunden, wes- halb die daraus hervorgehenden Forderungen spätestens mit Ablauf des 31. De- zembers 2002 und damit vor Abfassung des Vollstreckungsbescheides und auch vor der behaupteten Zustellung des Mahnbescheides verjährt seien. Mit der ohne seine Anhörung ergangenen Vollstreckbarerklärung des Vollstreckungsbescheids seien ihm pauschal sämtliche Einreden und Verweigerungsgründe nach Art. 27 und 28 aLugÜ abgesprochen worden. Durch den angefochtenen Entscheid werde eine einseitig behauptete, vom Schuldner stets bestrittene und zu keinem Zeit- punkt materiell geprüfte Forderung zwangsweise gegen den Schuldner zugelas- sen, womit das schweizerische Recht ausgehöhlt und umgangen werde. Dies wi- derspreche der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 27 Ziff. 1 aLugÜ. Mit dem Rechtsvorschlag habe der Beschwerdeführer implizit auch die Verjährungseinrede erhoben. Schon durch seine Leistungsverweigerung im Jahre 2002 verbunden mit der schon damals erhobenen Verjährungseinrede sei die Forderung der Gegen- seite gehemmt worden. Die Vollstreckung nach weiteren zwölf Jahren in der Schweiz, ohne die Verjährungseinrede des Schuldners zuzulassen bzw. zu wider- legen, verstosse gegen den schweizerischen Ordre public, weshalb der angefoch- tene Entscheid gestützt auf Art. 27 Ziff. 1 aLugÜ wie auch auf Art. 81 Abs. 1 SchKG aufzuheben sei. G. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2014 gewährte die Vorsitzende der Schuld- betreibungs- und Konkurskammer der Beschwerde gestützt auf Art. 325 Abs. 2 ZPO einstweilen die aufschiebende Wirkung. H. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2014 liess die nunmehr anwaltlich vertretene Y._____ GmbH ihre Beschwerdeantwort einreichen, wobei sie folgende Rechts- begehren stellte: "1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen.
Seite 5 — 17 2. Der Beschwerde sei keine aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädi- gungsfolge zulasten des Beschwerdeführers." In ihrer Begründung legte die Beschwerdegegnerin insbesondere dar, dass der angefochtene Entscheid sich auf den Zahlungsbefehl in der Betreibungs-Nr. _____ stützte, der korrekt zugestellt worden sei und auch die Unterschrift des Be- schwerdeführers trage. Der Verweis auf den älteren Zahlungsbefehl sei nicht mehr relevant und rühre aus einem Versehen des Betreibungsamtes, welches im Schreiben des Bezirksgerichtspräsidenten Plessur vom 15. September 2014 ge- klärt worden sei. An der Richtigkeit des deutschen Vollstreckungsbescheids gebe es nichts zu zweifeln, zumal keinerlei Anhaltspunkte bestünden, dass er inhaltlich unzutreffend wäre. Insbesondere gelte es zu beachten, dass der Beschwerdefüh- rer im damaligen Zeitpunkt Wohnsitz in Deutschland gehabt habe, weshalb nicht leichthin anzunehmen sei, dass die zuständigen Gerichte im deutschen Binnen- verhältnis eine nicht gültige Zustellung vornehmen und anschliessend falsch im Vollstreckungsbescheid festhalten würden. Der Beschwerdeführer versuche nach Jahr und Tag die Forderung zu bestreiten, obwohl er allfällige Einwendungen im Rahmen des Mahnbescheidverfahrens hätte vorbringen müssen. Der deutsche Vollstreckungsbescheid sei sodann verbindlich und könne während 30 Jahren vollstreckt werden. I. Mit Eingabe vom 3. November 2014 reichte die Beschwerdegegnerin den bereits in der Beschwerdeantwort in Aussicht gestellten Handelsregisterauszug sowie das Original des Vollstreckungsbescheides des Amtsgerichts O.1_____ vom 24. April 2003 nach, was dem Beschwerdeführer umgehend zur Kenntnis gebracht wurde. J. Auf die weitergehenden Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im an- gefochtenen Entscheid wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwä- gungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gegen Entscheide des Einzelrichters am Bezirksgericht im summarischen Rechtsöffnungsverfahren (Art. 15 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR 220.100] in Verbin- dung mit Art. 251 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] und Art. 4 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilpro-
Seite 6 — 17 zessordnung [EGzZPO; BR 320.100]) kann gemäss Art. 319 lit. a und Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO Beschwerde erhoben werden. Beschwerdeinstanz ist das Kan- tonsgericht von Graubünden (Art. 7 Abs. 1 EGzZPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit der Zustellung des angefochtenen Entscheids (Art. 321 Abs. 2 ZPO) bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen, schriftlich, begründet sowie unter Beilegung desselben (Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO). Der Entscheid des Einzelrich- ters am Bezirksgericht Plessur vom 1. Oktober 2014 wurde dem Beschwerdefüh- rer am 3. Oktober 2014 zugestellt. Die dagegen am 13. Oktober 2014 erhobene Beschwerde erweist sich somit als fristgerecht. Die übrigen Prozessvoraussetzun- gen sind ohne weiteres erfüllt, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist. 2.a) Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung umfasst jeden Verstoss gegen ge- schriebenes und ungeschriebenes Recht. Die Beschwerdeinstanz überprüft ent- sprechende Rügen mit freier Kognition. Unrichtige Rechtsanwendung beinhaltet dabei auch die Unangemessenheit (vgl. PKG 2012 Nr. 11 E. 2 mit zahlreichen Hinweisen). Hinsichtlich des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts gilt demgegenüber eine eingeschränkte Kognition. Letzteren überprüft die Rechtsmit- telinstanz nur unter dem Gesichtspunkt einer offensichtlich unrichtigen, also will- kürlichen Feststellung (vgl. statt vieler Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2013, N 5 zu Art. 320 ZPO). Insoweit als eine unrich- tige Sachverhaltsfeststellung allerdings auf einer falschen Rechtsanwendung be- ruht, ist wiederum der Beschwerdegrund der unrichtigen Rechtsanwendung nach Art. 320 lit. a ZPO gegeben, welcher von der Rechtsmittelinstanz mit freier Kogni- tion überprüft werden kann (Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2013, N 5 zu Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt die Rügepflicht. Die Beschwerde führende Partei hat mit anderen Worten in der Beschwerdeschrift im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet und auf welche Be- schwerdegründe sie sich beruft (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO). Was nicht gerügt wird, hat Bestand. b) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Es gilt mithin im Beschwerdeverfahren unter dem Vorbehalt besonderer gesetzlicher Be- stimmungen (Art. 326 Abs. 2 ZPO) ein umfassendes Novenverbot. Die Beschwer-
Seite 7 — 17 de hat im Gegensatz zur Berufung nicht den Zweck, das vorinstanzliche Verfahren weiterzuführen, sondern dient einer Rechtskontrolle des angefochtenen Ent- scheids. Massgebend ist somit der Prozessstoff, wie er im Zeitpunkt der Ausfäl- lung des erstinstanzlichen Entscheids bestanden hat (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO). Das Novenverbot gilt nicht nur bei Verfahren, wel- che der Verhandlungsmaxime unterliegen, sondern auch bei jenen, welche vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind. Zulässig sind hingegen neue rechtliche Erwägungen (vgl. Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 3 zu Art. 326 ZPO; Dominik Gasser/Brigitte Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, Bern 2010, N 1 zu Art. 326 ZPO). c) Als Folge der beschriebenen Verfahrensmaximen müssen im vorliegenden Fall Tatsachen und Urkunden, welche nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingebracht wurden, grundsätzlich unbeachtlich bleiben. Nicht zu berücksichtigen sind sodann von den Feststellungen der Vorinstanz abweichende Sachdarstellun- gen, sofern nicht deren offensichtliche Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit darge- tan wird. Vom Novenverbot nicht erfasst werden allerdings die im Beschwerdever- fahren eingereichten Urkunden zum Nachweis der Vertretungsbefugnis vor der Beschwerdeinstanz und der Rechtzeitigkeit der Eingaben. Unter diesem Aspekt kann der von der Beschwerdegegnerin nachgereichte Handelsregisterauszug (act. C.4) zu den Akten genommen werden. Dasselbe gilt für jene Urkunden, die sich bereits bei den vorinstanzlichen Akten befanden. Dementsprechend kann die Nachreichung des Originals des Vollstreckungsbescheids (act. C.5) seitens des Beschwerdegegners nicht beanstandet werden. Keine Berücksichtigung finden kann dagegen die dem Vollstreckungsbescheid angeheftete Bescheinigung über die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek, da diese nicht bei den Akten der Vorinstanz lag. 3.a) In formeller Hinsicht wird mit der Beschwerde zunächst vorgebracht, dass es sich bei der Gläubigerin um eine GmbH nach deutschem Recht handle, die Identität des für die Gesuchstellerin Handelnden indessen aufgrund der nicht ent- zifferbaren Unterzeichnung des Rechtsöffnungsgesuches unklar sei und sich dem angefochtenen Entscheid nicht entnehmen lasse, ob diese unbekannte Person ihre Vertretungsbefugnis lückenlos nachgewiesen habe. Als Folge dieser unge- klärten und nicht belegten Vertretungsverhältnisse hätte das Gesuch abgewiesen werden müssen, weshalb die Beschwerde schon aus diesem Grund gutzuheissen sei (vgl. act. A.1 Ziff. III.1 und III.10).
Seite 8 — 17 b) Zutreffend ist, dass die Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahren die Vertretungsbefugnis des für sie handelnden A._____ nicht belegt hat. Das Fehlen einer Vollmacht oder - im Falle der Vertretung einer juristischen Person durch ein Organ - eines Handelsregisterauszuges stellt jedoch entgegen der Auf- fassung der Beschwerdeführerin keinen Grund für eine Abweisung des Rechtsöff- nungsgesuches dar, sondern ist ein verbesserungsfähiger Mangel im Sinne von Art. 132 ZPO, welcher im Unterlassungsfall zu einem Nichteintretensentscheid führen würde (vgl. Simon Zingg, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar ZPO, Band I, Bern 2012, N 62 zu Art. 59 ZPO). Die Postulationsfähigkeit wäre als Prozessvoraussetzung zwar von Amtes wegen zu prüfen gewesen, aber der Vor- derrichter hatte offenbar keine Zweifel an der Vertretungsbefugnis von A._____, der bereits im Zahlungsbefehl als Gläubigervertreter aufgeführt war, und sah dementsprechend keinen Grund zur Ansetzung einer Nachfrist. Es ist des Weite- ren nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die Vertretungsbefugnis von A._____ an der ersten Rechtsöffnungsverhandlung bestritten oder auch nur in Frage gestellt hätte, was im Übrigen auch in der Beschwerde nicht geltend ge- macht wird. Fraglich ist damit, ob dieser Einwand im Beschwerdeverfahren über- haupt noch zulässig ist. Wenn dem so wäre (da das Fehlen einer Prozess- voraussetzung als Einwand rechtlicher Natur grundsätzlich auch erst im Be- schwerdeverfahren gerügt werden kann), müsste – im Sinne eines Nachholens der vom Vorderrichter unterlassenen Fristansetzung gemäss Art. 132 ZPO – aber auch die Nachreichung des Handelsregisterauszuges zum Nachweis der Organ- stellung bzw. der Zeichnungsberechtigung zugelassen werden. Vorliegend wäre eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Verbesserung des Mangels jedenfalls ein formalistischer Leerlauf, nachdem nunmehr der Handelsregisterauszug zum Nachweis der gehörigen Bevollmächtigung des im Beschwerdeverfahren beigezo- genen Rechtsvertreters vorgelegt wurde und die Organstellung des vor Vorinstanz handelnden Geschäftsführers damit ausgewiesen ist. 4.a) Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer, dass ein gültiger Zahlungsbefehl als Grundlage für die Rechtsöffnung fehle. Ihm sei am 25. März 2014 in der Be- treibung Nr. _____ ein Zahlungsbefehl zugestellt worden, auf welchem er post- wendend Rechtsvorschlag erhoben habe, darin sei indessen kein Forderungsbe- trag vermerkt gewesen. Die Rechtsöffnungsverhandlung vom 10. September 2014 habe nicht erfolgreich geführt werden können und in der Folge habe sich heraus- gestellt, dass der von der Beschwerdegegnerin eingelegte Zahlungsbefehl nichtig sei. Laut angefochtenem Entscheid soll ihm der Zahlungsbefehl am 22. Mai 2014 ein zweites Mal zugestellt worden sein, wogegen er erneut Rechtsvorschlag erho-
Seite 9 — 17 ben habe. Ein solcher ordentlicher und vollständiger Zahlungsbefehl befinde sich indessen nicht bei den Akten des Rechtsöffnungsverfahrens, sondern lediglich eine Kopie des Zahlungsbefehls vom 25. März 2014, welcher wiederum nichtig sei. An einen zweiten Zahlungsbefehl könne er sich nicht erinnern und müsse dessen Erhalt bestreiten (act. A.1 Ziff. III.2 und III.10). b) Prozessvoraussetzung für die Erteilung der Rechtsöffnung ist das Vorliegen einer gültigen Betreibung. In einer nichtigen Betreibung kann auf ein Rechts- öffnungsgesuch nicht eingetreten werden, da es hierfür des Rechtsschutzinteres- ses ermangelt. Über die Frage der Nichtigkeit hat der Rechtsöffnungsrichter vor- frageweise von Amtes wegen zu entscheiden (Daniel Staehelin, in: Staehelin/Bau- er/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Art. 1 - 153, 2. Aufl., Basel 2010, N 12 zu Art. 84 SchKG). Vor die- sem Hintergrund ist dem Beschwerdeführer darin beizustimmen, dass die Bewilli- gung der Rechtsöffnung einen gültigen Zahlungsbefehl voraussetzt. Richtig ist sodann, dass im von der Beschwerdeführerin zusammen mit dem Rechtsöff- nungsgesuch eingereichten Zahlungsbefehl (vorinstanzliche Akten act. 2 Beilage
3) die Angabe des Forderungsbetrages fehlte, was diesen – wie auch der Vorderrichter zutreffend festgestellt hat – nichtig machte. Als aktenwidrig erweisen sich indessen die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers. Zwar wurde auf die erste Nachfrage des Bezirksgerichts Plessur beim Betreibungsamt Chur tatsächlich nochmals der Zahlungsbefehl ohne Forderungsbetrag zugestellt (vgl. dazu die dem Rechtsöffnungsgesuch angeheftete Fax-Kopie mit Übermittlungsda- tum vom 15. August 2014). Im Anschluss an die Rechtsöffnungsverhandlung vom
10. September 2014 wurde dem Bezirksgericht jedoch der korrekte Zahlungsbe- fehl überbracht. Dieser befindet sich zusammen mit dem Zustellcouvert (mit Ein- gangsstempel vom 11. September 2014) bei den Akten der Vorinstanz (vorin- stanzliche Akten act. 4 und 5). Mit Schreiben vom 15. September 2014 (vorin- stanzliche Akten act. 7) wurden die Parteien zudem über die von Amtes wegen erfolgte Beweiserhebung informiert. Aus dem vom Betreibungsamt beigezogenen Zahlungsbefehl geht hervor, dass derselbe dem Beschwerdeführer am 22. Mai 2014 zugestellt wurde und er sogleich Rechtsvorschlag erhoben hat. Die Bestrei- tung des Erhalts des zweiten Zahlungsbefehls steht demnach im Widerspruch zur Aktenlage. Dazu kommt, dass der betreffende Einwand mit der Beschwerde auch verspätet vorgebracht wurde, zumal er bereits nach der Orientierung vom 15. Sep- tember 2014, spätestens aber an der Verhandlung vom 1. Oktober 2014 hätte er- hoben werden können und müssen. Mit der Beschwerde nicht gerügt wird sodann, dass der Vorderrichter überhaupt von Amtes wegen tätig geworden ist. Ob die un-
Seite 10 — 17 ter früherem Recht entwickelte Praxis (PKG 1992 Nr. 33) – wonach der Richter, wo sich Abklärungen aufdrängen, von Amtes wegen im Sinne einer beschränkten Offizialmaxime Erhebungen vornehmen kann – unter der ZPO noch zulässig ist, braucht daher nicht geprüft zu werden. 5.a) Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. SchKG bildet ausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtsti- tel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlags zu beseitigen ver- mag. Das Rechtsöffnungsverfahren hat somit einen rein betreibungsrechtlichen Charakter, weshalb der Rechtsöffnungsrichter nicht über den materiellen Bestand der Forderung zu entscheiden hat (vgl. BGE 135 III 315 E. 2.3 S. 319; PKG 2011 Nr. 7 E. 4a). Nach Art. 80 Abs. 1 SchKG erteilt das Gericht die definitive Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Ent- scheid beruht, sofern der Betriebene nicht nach Art. 81 Abs. 1 SchKG durch Ur- kunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft. Gemäss Art. 81 Abs. 3 SchKG kann der Betriebene, falls der gerichtliche Entscheid in einem anderen Staat ergangen ist, zudem die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag vor- gesehen sind. Entsprechende Einwendungen können nur erhoben werden, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat (Staehelin, a.a.O., N 31 zu Art. 81 SchKG). b) Ausländische Zivilurteile können in der Schweiz vollstreckt werden, wenn sie von einem Schweizer Richter für vollstreckbar erklärt worden sind (sog. Exequatur). Durch die Anerkennung eines ausländischen Urteils wird grundsätz- lich die Gleichstellung mit einem inländischen Urteil bewirkt, und mit der Voll- streckbarerklärung kommt dem ausländischen Urteil zusätzlich die Qualität eines Vollstreckungstitels im Inland zu (vgl. BGE 135 III 670 E. 1.3.1 S. 673). Die Vollstreckbarerklärung ist somit Vorbedingung der definitiven Rechtsöffnung. Sie kann entweder vorgängig selbständig in einem separaten Exequaturverfahren oder im Rechtsöffnungsverfahren, sowohl vorfrageweise als auch in Form eines Teilentscheids, erfolgen (Staehelin, a.a.O., N 59 zu Art. 80 SchKG). Eine selbständige Vollstreckbarerklärung stellt einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG dar und entfaltet materielle Rechtskraft, so dass sie von sämtlichen Gerichten und Stellen der Schweiz zu beachten ist. Das Gericht ist im Rechtsöffnungsverfahren an den Exequaturentscheid gebunden und hat diesbezügliche Rügen nicht zu hören (Staehelin, a.a.O., N 60, 68c zu Art. 80 SchKG; Dieter A. Hofmann/Oliver M. Kunz, in: Oetiker/Weibel [Hrsg.], Basler
Seite 11 — 17 Kommentar zum Lugano-Übereinkommen, Basel 2011, N 253 f. zu Art. 38 LugÜ auch mit Hinweisen zum aLugÜ). c) Im vorliegenden Fall ist der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts O.1_____ vom 24. April 2003 mit Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Plessur vom 22. März 2013 für vollstreckbar erklärt worden. Dieser Exequaturentscheid ist gemäss Feststellung im angefochtenen Entscheid rechtskräftig, was mit der Beschwerde auch nicht in Abrede gestellt wird. In diesem Zusammenhang wendet der Beschwerdeführer einzig ein, dass die Vollstreckbarerklärung ohne Anhörung des Schuldners erfolgt sei. Dabei verkennt er, dass das Lugano-Übereinkommen, dessen Anwendbarkeit in der zum Zeitpunkt des Erlasses des Vollstreckungsbescheids geltenden Fassung unbestritten ist, als ersten Abschnitt des Vollstreckungsverfahrens eben gerade ein einseitiges Antragsverfahren vorsieht und erst in einem zweiten Schritt – im Rahmen des Rechtsbehelfs gemäss Art. 36 ff. aLugÜ – die Überprüfung und Gewährung des rechtlichen Gehörs des Schuldners erfolgt. Die Nichtanhörung im ersten Abschnitt führt einerseits zu einer Beschleunigung des Verfahrens, ande- rerseits wird der Schuldner daran gehindert, Vermögensgegenstände der Zwangsvollstreckung zu entziehen (vgl. Urteil des Kantonsgerichtspräsidiums von Graubünden PZ 01 105 vom 6. September 2001 E. 2b mit Verweis auf PKG 1997 Nr. 21). Das vorangegangene Exequaturverfahren ist daher in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden. Nicht geltend gemacht wird mit der Beschwerde sodann, dass der Entscheid vom 22. März 2013 dem Beschwerdeführer nicht zugestellt worden wäre. Ebenso wenig macht der Beschwerdeführer geltend, dass er gegen die Vollstreckbarerklärung Beschwerde ans Kantonsgericht erhoben und damit den im aLugÜ vorgesehenen Rechtsbehelf ergriffen hätte. Dass er derartige Ein- wände bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht und der Vorderrichter solche zu Unrecht übergangen hätte, wird schliesslich ebenfalls nicht behauptet. Die vorinstanzliche Feststellung betreffend die Rechtskraft der Vollstreckbarer- klärung blieb somit unangefochten, weshalb darauf im Beschwerdeverfahren nicht mehr zurückzukommen ist. Als Folge davon sind sämtliche Einwände gegen die Vollstreckbarkeit des Vollstreckungsbescheids nicht mehr zu hören. Dies betrifft einerseits die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er nie einen Mahn- oder Vollstreckungsbescheid zugestellt erhalten habe und die Beschwerdegegne- rin keine entsprechenden Zustellnachweise des Amtsgerichts O.1_____ vorgelegt habe (act. A.1 Ziff. III.3 und III.8). Nicht mehr eingegangen werden kann aber auch auf die Rüge, dass die Ausstellung des Vollstreckungsbescheids ohne vorgängige materielle Prüfung der behaupteten Forderung erfolgt sei und dessen Anerken-
Seite 12 — 17 nung in der Schweiz zu einer Umgehung bzw. Aushöhlung der nach schweizeri- schen Zwangsvollstreckungsrecht bestehenden Verteidigungsmöglichkeiten des Schuldners führe, was der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 27 Ziff. 1 aLugÜ widerspreche (act. A.1 Ziff. III.6). All diese Einwendungen hätten bereits mit der Beschwerde bzw. dem Rechtsbehelf gemäss aLugÜ gegen die Vollstreckbarkeits- erklärung geltend gemacht werden müssen. Wenn davon kein Gebrauch gemacht wurde, kann dies im Rechtsöffnungsverfahren (und a fortiori im vorliegenden Be- schwerdeverfahren) nicht mehr nachgeholt werden. Die Frage der Vollstreckbar- keit des Vollstreckungsbescheids in der Schweiz bzw. die Frage, ob die Voraus- setzungen gemäss aLugÜ erfüllt waren, steht heute gar nicht mehr zur Diskussion, da darüber im vorangegangenen Verfahren bereits rechtskräftig entschieden wur- de. Dementsprechend besteht im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch kein Anlass für eine Relativierung des Novenverbots, wie sie in der bisherigen Praxis bejaht wurde, wenn über die Vollstreckbarkeit eines ausländischen Entscheides erst im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens – sei dies als Vorfrage oder auf- grund eines mit dem Rechtsöffnungsbegehren verbundenen Antrages – zu ent- scheiden war (vgl. Entscheide des Kantonsgerichts von Graubünden KSK 12 98 vom 8. April 2013 E. 1d sowie – noch unter Geltung der bündnerischen Zivilpro- zessordnung – KSK 10 79 vom 23. November 2010 E. 5a und SKG 08 27 vom 3. September 2008 E. 4g). Die gemäss Aktenlage erstmals in der Beschwerde vor- gebrachten Einwendungen gegen den Vollstreckungsbescheid und dessen Voll- streckbarkeit in der Schweiz könnten somit auch aus diesem Grunde nicht mehr gehört werden. d) Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Möglichkeit der Voll- streckbarerklärung eines in Deutschland ergangenen Vollstreckungsbescheids in Lehre und Rechtsprechung anerkannt ist und damit keineswegs gegen den schweizerischen ordre public verstossen wird. Zwar trifft es zu, dass nach deut- schem Recht der Mahnbescheid auf Antrag des Gläubigers ohne materielle Prü- fung ausgestellt wird. Mit dessen Zustellung erhält der Schuldner indessen die Möglichkeit, innert einer vorgegebenen Frist Widerspruch zu erheben. Erst wenn der rechtzeitige Widerspruch ausbleibt, wird wiederum auf Antrag des Gläubigers der Vollstreckungsbescheid erlassen, der einem für vorläufig vollstreckbar erklär- ten Versäumnisurteil gleichsteht. Gegen den Vollstreckungsbescheid kann sodann wiederum Einspruch erhoben werden. Nur wenn auch dieser ausbleibt, erwächst der geltend gemachte Anspruch in materielle Rechtskraft. Das Mahnverfahren des deutschen Zivilprozessrechts kann damit – anders als das schweizerische Betrei- bungsverfahren – zur rechtskräftigen Feststellung der Forderung ohne materielle
Seite 13 — 17 Prüfung führen, was der Schuldner aber auch durch rechtzeitigen Widerspruch gegen den Mahnbescheid verhindern kann (vgl. zum Ganzen PKG 2005 Nr. 25). Es kann somit keine Rede davon sein, dass der Schuldner mit der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des Vollstreckungsbescheids in der Schweiz sämtli- cher Rechte beraubt würde, hatte dieser doch bereits im dem Vollstreckungsbe- scheid vorangegangenen Verfahren die Möglichkeit zur Bestreitung der Forde- rung. Allfällige Mängel bei der Zustellung des Mahnbescheids (mit der Folge, dass dem Schuldner ein rechtzeitiger Widerspruch verunmöglicht worden wäre) werden im Rahmen des schweizerischen Exequaturverfahrens sodann von Amtes wegen geprüft, was der Schuldner durch Ergreifen des Rechtsbehelfs gemäss Art. 36 ff. aLugÜ überprüfen lassen kann. Insgesamt bestehen damit genügend Kautelen gegen die Vollstreckung einer materiell unbegründeten Forderung. Wenn der Schuldner diese ungenutzt lässt, kann er sich in der Folge nicht auf einen Versto- ss gegen den ordre public berufen. e) Soweit der Beschwerdeführer schliesslich materielle Einwände gegen den Vollstreckungsbescheid vorbringt und in diesem Zusammenhang geltend macht, dass die Forderung auf einem synallagmatischen Vertrag beruhe, bei dem er mit der erbrachten Gegenleistung nicht einverstanden gewesen sei, und die im Jahre 2002 in Rechnung gestellten Forderung auf mindestens vier Jahre vorher stattge- fundene Kontakte zurückginge, weshalb sie nach deutschem Recht bereits bei Abfassung des Vollstreckungsbescheids verjährt gewesen sei (act. A.1 Ziff. III.4), ist ihm entgegenzuhalten, dass derartige Einwände im vorliegenden Verfahrens- stadium ebenfalls nicht mehr zulässig sind. Gemäss Art. 29 und 34 Abs. 3 aLugÜ gilt nämlich das sog. Verbot der révision au fond, weshalb eine Überprüfung der ausländischen Entscheidung sowohl im selbständigen Exequaturverfahren als auch – a fortiori – im nachfolgenden Rechtsöffnungsverfahren ausgeschlossen ist. Eine Entscheidung muss demnach hinsichtlich ihres Zustandekommens wie auch hinsichtlich ihres Ergebnisses grundsätzlich so hingenommen werden, wie sie er- gangen ist (Fridolin Walther, in: Dasser/Oberhammer [Hrsg.], Kommentar zum Lugano-Übereinkommen (LugÜ), Bern 2008, N 5 zu Art. 29). Die Einwendung, der Vollstreckungsbescheid sei in der Sache selber falsch, kann der Rechtsöffnungs- richter nicht mehr hören. Dieser hat einzig zu prüfen, ob ein vollstreckbarer Ent- scheid vorliegt, wobei er hinsichtlich der Vollstreckbarkeit des ausländischen Ent- scheids an das vorangegangene selbständige Exequatur gebunden ist. Ob der Beschwerdeführer die entsprechenden Einwände bereits vor Vorinstanz erhoben hat (was weder aus dem angefochtenen Entscheid noch den übrigen Akten der Vorinstanz hervorgeht, wobei allerdings ein Protokoll der Verhandlung vom 10.
Seite 14 — 17 September 2014 fehlt) oder es sich dabei um neue Behauptungen tatsächlicher Natur handelt, die im Beschwerdeverfahren auch aus diesem Grund unbeachtet bleiben müssten, kann damit dahingestellt bleiben. f) Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob seit Erlass des Vollstreckungsbe- scheids die Verjährung eingetreten ist, wie dies mit der Beschwerde zumindest sinngemäss ebenfalls geltend gemacht wird (act. A.1 Ziff. III.7). Gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG ist die definitive Rechtsöffnung zu verweigern, wenn der Schuldner durch Urkunden beweist, dass die Schuld nach Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet wurde, oder die Verjährung anruft. Der Eintritt der Vollstreckungsver- jährung kann mithin im Rechtsöffnungsverfahren geltend gemacht werden. Wie schon aus dem Wortlaut des Gesetzes hervorgeht, wird sie indessen nicht von Amtes wegen, sondern nur auf Einrede hin berücksichtigt. Dass im vorinstanzli- chen Verfahren die Verjährungseinrede erhoben worden wäre, macht der Be- schwerdeführer selber nicht geltend. Er führt vielmehr aus, dass er mit seinem Rechtsvorschlag implizit auch die Verjährungseinrede erhoben habe. Derartiges kann aus dem nicht weiter begründeten Rechtsvorschlag jedoch nicht abgeleitet werden. Die Verjährung muss im Rechtsöffnungsverfahren wenn nicht durch Ur- kunden bewiesen, so doch zumindest ausdrücklich angerufen werden. Bei aus- ländischen Entscheiden besteht zudem die Obliegenheit des Schuldners, die ent- sprechenden Rechtsquellen darzutun, auf welche er seine Verjährungseinrede stützt (vgl. dazu Daniel Staehelin, a.a.O., N 20 zu Art. 81 SchKG). Allein aufgrund des Rechtsvorschlags war der Vorderrichter somit nicht zur Prüfung der Verjährung verpflichtet. Damit stellt sich die Frage, ob die Verjährungseinrede auch erst im Beschwerdeverfahren erhoben werden kann. Nach früherer Praxis wurde dies als zulässig erachtet, da die Verjährungseinrede als Einwendung rechtlicher Natur qualifiziert wurde (vgl. PKG 1983 Nr. 22 E. 1). Bei der Verjährungseinrede handelt es sich indessen nicht um einen im Rechtsmittelverfahren frei überprüfbaren Rechtsstandpunkt, sondern um eine Willenserklärung, deren rechtzeitige Abgabe oder Unterlassung eine Tatsache darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_586/2008 vom 22. Oktober 2008 E. 5). Das Novenverbot gemäss Art. 326 ZPO steht damit der erstmaligen Anrufung der Verjährung im Beschwerdeverfahren entgegen (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich RT120083 vom 1. Juni 2012 E. 3f). Aufgrund des Grundsatzes "iura novit curia" sind einzig solche Einwendungen des Schuldners auch noch im Beschwerdeverfahren zuzulassen, die sich auf von Amtes wegen zu prüfende Punkte wie namentlich die Frage, ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt, beziehen. Für die nur auf Einrede hin zu berücksichtigende
Seite 15 — 17 Vollstreckungsverjährung ist das gerade nicht der Fall. Erweist sich die erstmals im Beschwerdeverfahren erhobene Verjährungseinrede als verspätet, erübrigt sich eine Prüfung der Frage, ob die Einrede materiell begründet wäre. Immerhin lässt sich feststellen, dass zumindest hinsichtlich der im Vollstreckungsbescheid rechtskräftig festgestellten Haupt- und Nebenforderungen im Gesamtbetrag von € 13'643.21 eine 30-jährige Verjährungsfrist gilt (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 des bürgerlichen Gesetzbuches [BGB]), wie dies mit der Beschwerdeantwort zutreffend dargelegt wurde. Dass mit Bezug auf die seit Erlass des Vollstreckungsbescheids laufenden Zinsen allenfalls eine kürzere Frist gilt und in welchem Umfang diese gegebenenfalls verjährt wären, hätte wiederum vom Beschwerdeführer dargetan werden müssen, was indessen zu keinem Zeitpunkt geschehen ist. Nachdem im Rechtsöffnungsverfahren Art. 16 Abs. 1 IPRG keine Anwendung findet und das anwendbare ausländische Recht mithin nicht von Amtes wegen festzustellen ist (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 5A_10/2014 vom 22. August 2014 E. 2.4), kann der Verjährungseinrede im gegenwärtigen Verfahren auch aus diesem Grund kein Erfolg beschieden sein. Ob der Beschwerdeführer im Falle, dass die Zinsforderung tatsächlich teilweise verjährt sein sollte, nach Art. 85a oder 86 SchKG vorgehen könnte, braucht an dieser Stelle nicht geprüft zu werden. Nach dem Gesagten erweisen sich sämtliche Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Beschwerde- verfahrens in Höhe von CHF 600.– (vgl. Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) nach Massgabe von Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser hat der Beschwerdegegnerin zudem die Kosten ihrer anwaltli- chen Vertretung zu ersetzen, zumal sich der Beizug eines Rechtsvertreters in An- betracht der aufgeworfenen Sach- und Rechtsfragen nicht beanstanden lässt (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO). Nachdem die Beschwerdegegnerin keine Honorarnote ein- gereicht hat, ist die Parteientschädigung nach Ermessen des Gerichts festzuset- zen. Dabei ist der Aufwand praxisgemäss anhand der Akten nach dem Umfang der notwendigen und tatsächlich geleisteten Arbeit sowie nach dem Mass der un- umgänglichen Umtriebe und nach der objektiven Bedeutung der Streitsache zu bemessen. Vorliegend erscheint auf der Basis eines Stundenansatzes von CHF 250.– gemäss der mit der Beschwerdeantwort eingereichten Honorarvereinbarung (act. C.V) eine Parteientschädigung von CHF 1'000.– als angemessen. Ein Zu- schlag für die Mehrwertsteuer wurde nicht beantragt und ist auf Dienstleistungen für im Ausland domizilierte Klienten auch nicht geschuldet, weshalb vorliegend keine Mehrwertsteuer zu berücksichtigen ist (Benedikt A. Suter/Cristina von
Seite 16 — 17 Holzen, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 2 Aufl., Zürich 2013, N 39 zu Art. 95 ZPO).
Seite 17 — 17 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.– gehen zu Lasten von X._____, welcher die Y._____ GmbH für das Beschwerdeverfahren mit CHF 1'000.– zu entschädigen hat. 3. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.– betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: