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KSK 2012 26

Graubünden · 2012-08-02 · Deutsch GR

definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 3. Juli 2007 sprach die Kantonale Steuerverwal- tung/Verwaltung für die direkte Bundessteuer des Kantons B. X. der vollendeten Steuerhinterziehung schuldig und forderte ihn unter anderem auf, die Bussen und Nachsteuern für die direkte Bundessteuer im Betrage von CHF 23‘296.15 innert 30 Tagen seit Zustellung, spätestens jedoch am Tage nach Eintritt der Rechts- kraft, an die Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer zu überweisen. Gegen diese Verfügung wurde innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen keine Einsprache erhoben, sodass diese im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 des Bun- desgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) am 8. No- vember 2011 für vollstreckbar erklärt worden ist. B. Mit dem Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Davos - Klosters vom 18. Oktober 2011, dem Schuldner zugestellt am 26. Oktober 2011, mit der Betrei- bungsnummer 21102779 wurde X. für den Betrag von Fr. 22‘596.10 nebst Zins zu 3.5% seit dem 13. Oktober 2011 sowie Fr. 3‘612.70 Verzugszinsen sowie Fr. 18.-- Betreibungsgebühren betrieben. Als Rechtsöffnungstitel wurde die Verfügung der A. betreffend vollendeter Steuerhinterziehung vom 3. Juli 2007 über den Betrag von Fr. 23‘296.15, unter Verrechnung mit dem Steuerguthaben der Bundessteuer 2005 und 2006 (Valuta 4. Mai 2010) von Fr. 470.65 sowie der Zahlung vom 22. Juli 2010 in der Höhe von Fr. 229.40 genannt. Gegen diesen Zahlungsbefehl er- hob X. am 26. Oktober 2011 Rechtsvorschlag. C. Mit Eingabe vom 14. November 2011 gelangte die Kantonale A. (Inkasso) an das Bezirksgericht Prättigau/Davos mit dem Begehren, es sei in der Betreibung Nr. 21102779 definitive Rechtsöffnung zu gewähren für den Betrag von Fr. 22‘596.10, nebst Zins zu 3.5% seit 13. Oktober 2011, von Fr. 3‘612.70 aufgelaufe- nem Zins bis 12. Oktober 2011, von Fr. 18.00 bisherige Betreibungskosten des Betreibungsamtes Rüthi ZH, von Fr. 123.00 Betreibungskosten des Betreibungs- amtes Klosters, Davos Platz, und für die rechtlichen und ausserrechtlichen Kos- ten. Zur Begründung wurde insbesondere vorgebracht, dass der Steuerpflichtige mit Verfügung der A. vom 3. Juli 2007 wegen vollendeter Steuerhinterziehung bei der direkten Bundessteuer 2001-2004 zur Zahlung von Fr. 23‘296.15 verurteilt worden sei, wovon mit Verrechnung von Steuerguthaben der Jahre 2005 und 2006 am 4. Mai 2010 (Valuta) total Fr. 470.65 und mit Überweisung am 22. Juli 2010 (Valuta) von Fr. 229.40 bereits bezahlt worden seien. Es bestehe bis heute keine Vereinbarung über eine Stundung oder ein Ratenabkommen. Im Weiteren sei bis dato kein Gesuch für eine gerichtliche oder aussergerichtliche Schuldenbe-

Seite 3 — 9 reinigung eingereicht worden. Die Verfügung sei rechtskräftig. Der Steuerpflichtige habe trotz Mahnung die Forderung nicht bezahlt. D. Mit Verfügung vom 21. November 2011 wurden X. und die A. zur Rechtsöffnungsverhandlung auf den 13. Dezember 2011 vorgeladen. Gleichzeitig wurde dem Schuldner die Möglichkeit eingeräumt, sich bis zur angesetzten Ver- handlung vernehmen zu lassen. Dieser führte in seiner Eingabe vom 7. Dezember 2011 im Wesentlichen aus, dass sich der Kanton B. geweigert habe, eine tragbare Lösung zu finden. Ein konkretes Angebot sei ohne Angabe von Gründen abge- lehnt worden, obwohl ein solches im Bereich der Schuldensanierung üblich und äusserst grosszügig von seiner Mutter angeboten worden sei. Er habe zweimal ein Steuererlassgesuch im Rahmen der Schuldensanierung eingereicht. Es könne demnach nicht die Rede davon sein, dass kein Gesuch für eine aussergerichtliche Schuldenbereinigung eingereicht worden sei. E. Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 13. Dezember 2011, mitgeteilt am 17. April 2012, verfügte der Einzelrichter SchKG des Bezirksgerichtes Prättigau/Davos wie folgt: „1.Es wird die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 21102779 des Betreibungsamtes Davos-Klosters für den Betrag von CHF 22‘596.10 nebst Zins zu 3.5% seit 13. Oktober 2011 so- wie CHF 3‘612.70 Verzugszins bis zum 12. Oktober 2011 erteilt.

2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von CHF 400.00 gehen zulasten des X.. Sie werden bei der Y. unter Re- gresserteilung auf X. erhoben und sind innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70-3922-1 des Bezirksgerichtes Prättigau/Davos zu überweisen.

3. Ausseramtlich hat X. die Schweizerische Eidgenossenschaft für ihre Umtriebe mit pauschal CHF 300.00 zu entschädigen.

4. (Rechtmittelbelehrung).

5. (Mitteilung).“ Begründet wurde der Entscheid im Wesentlichen damit, dass sich aus den Akten ergebe, dass gegen die Verfügung der Steuerverwaltung des Kantons B. vom 3. Juli 2007, auf welche sich die in Betreibung gesetzte Forderung stütze, kein Rechtsmittel eingelegt worden sei, und diese somit in Rechtskraft erwachsen sei.

Seite 4 — 9 F. Gegen diesen Entscheid erhob X. am 26. April 2012 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden und beantragte die Aufhebung des Entscheides des Einzelrichters vom 17. April 2012, Befreiung von der Kostenfolge sowie Lö- schung der Betreibung. Zur Begründung wurde insbesondere geltend gemacht, dass sich die Finanzverwaltung auf eine Verfügung vom 9. August 2011 (betref- fend Steuererlass) stütze, die er als nicht korrekt erachtet habe. Deshalb habe er innert Frist Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons B. erhoben. Wie sich aus der beiliegenden Kopie ersehen lasse, sei diese Beschwerde nun vollumfäng- lich gutgeheissen worden und der Fall an die Vorinstanz zurückgewiesen worden. Die Grundlage der Betreibung sei somit nicht mehr gegeben und als nicht korrekt erkannt worden. In Ergänzung zu diesem Schreiben beantragte der Beschwerde- führer mit Schreiben vom 3. Mai 2012 die Sistierung der Betreibung, bis die Steu- erverwaltung des Kantons B. bezüglich des Steuererlassgesuches einen neuen Entscheid gefällt habe. G. Die A. führte in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2012 aus, dass ein hängiges Erlassgesuch den Bezug der direkten Bundessteuer nicht hemme. Dar- an ändere auch der Umstand nichts, dass der Regierungsrat des Kantons B. in zweiter Instanz den Erlassentscheid der A. vom 9. August 2011 für die kantonale Steuerhoheit mit Beschwerdeentscheid vom 17. April 2012 an die Vorinstanz zurückgewiesen habe. Über das Erlassgesuch der direkten Bundessteuer habe die Eidgenössische Erlasskommission EEK zu entscheiden; dieser Entscheid ste- he bis heute aus. Aus diesem Grund sei die Beschwerde vollständig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochte- nen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einge- gangen.

Seite 5 — 9 II. Erwägungen 1. Gegen Entscheide des Einzelrichters des Bezirksgerichts in Angelegenhei- ten, für die das summarische Verfahren gilt (Art. 4 Abs. 1 lit. a des Einführungsge- setzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100] in Ver- bindung mit Art. 251 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]), kann gemäss Art. 319 lit. a und Art. 321 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO und Art. 7 Abs. 1 EGzZPO innert zehn Tagen seit der schrift- lichen Mitteilung Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen, wobei der an- gefochtene Entscheid beizulegen ist (Art. 321 ZPO). Die Beschwerde wurde am 26. April 2012 schriftlich und begründet und un- ter Beilage des angefochtenen Entscheids – somit frist- und formgerecht – einge- reicht, weshalb darauf einzutreten ist. 2. Der Beschwerdeführer reichte zusammen mit seiner Beschwerde an das Kantonsgericht Graubünden vom 26. April 2012 einen Entscheid des Regierungs- rates des Kantons B. vom 17. April 2012 bei, welcher der Vorinstanz nicht vorge- legen hat. Im Weiteren legte er seiner Eingabe vom 3. Mai 2012 und in Ergänzung zu seinem Schreiben vom 26. April 2012 eine Kopie eines Schreibens der Steuer- verwaltung des Kantons B. vom 26. April 2012 bei. Diejenigen Akten, welche der Schuldner nachträglich, d.h. im Beschwerdeverfahren eingelegt hat, stellen Noven im Sinne von Art. 326 ZPO dar und können daher im vorliegenden Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden, soweit sie nicht bereits vor der Urteilsfällung im vorin- stanzlichen Verfahren ins Recht gelegt worden sind oder dem Vorderrichter ohne- hin bekannt waren. Aufgrund des Gesagten müssen die beiden oben genannten Dokumente demnach unberücksichtigt bleiben. 3.a) Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. SchKG bildet ausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtsti- tel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrich- ter nicht zu entscheiden (vgl. Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Auflage, Bern 2003, § 19 N 22). Verfügt der Gläubiger über einen vollstreckbaren Titel wie namentlich ein gerichtliches Urteil oder einen Ver- waltungsentscheid gemäss Art. 80 Abs. 1 und 2 SchKG, so kann der Richter die definitive Rechtsöffnung erteilen, wenn der Betriebene nicht durch Urkunden zu

Seite 6 — 9 beweisen vermag, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden oder die Verjährung eingetreten ist (Art. 81 Abs. 1 SchKG). b) Gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger beim Richter die definiti- ve Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren ge- richtlichen Urteil beruht. Gerichtlichen Urteilen sind gemäss Art. 80 Abs. 2 SchKG unter anderem auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichtete Verfügungen und Entscheide von Verwaltungsbehörden des Bundes (Ziff. 2) In diesem Sinne statuiert das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11), dass die rechtskräftigen Veranlagungsverfügungen und -entscheide der mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden im Betreibungsverfahren die gleiche Wirkung wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil haben (Art. 165 Abs. 3 DBG). Zu- ständig für die Veranlagung und für den Bezug ist in den Kantonen die Verwaltung für die direkte Bundessteuer (Art. 104 Abs. 1 DBG, Art. 105 f. DBG, Art. 160 DBG in Verbindung mit Art. 1 DBG), was im vorliegenden Fall mit der Verfügung vom 3. Juli 2007 geschehen ist und nunmehr mit der Betreibung und mit dem Rechtsöff- nungsgesuch entsprechend geschieht. c) Vorliegend figuriert die Verfügung der Kantonalen Steuerverwal- tung/Verwaltung für die direkte Bundessteuer vom 3. Juli 2007 als definitiver Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG. Die Rechtskraft dieser Verfügung wurde überdies vom Vorsteher der kantonalen Steuerverwaltung/kantonalen Ver- waltung für direkte Bundessteuer mit der Vollstreckbarkeitserklärung vom 8. No- vember 2011 bescheinigt. Gemäss dieser Verfügung hat sich X. der vollendeten Steuerhinterziehung im Sinne von § 202 StG und Art. 175 DBG schuldig gemacht. Im Weiteren wurde verfügt, dass die Bussen und Nachsteuern für die direkte Bun- dessteuer im Betrage von CHF 23‘296.15 innert 30 Tagen seit Zustellung, spätes- tens jedoch am Tage nach Eintritt der Rechtskraft, an die Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer zu überweisen seien. Dieser Betrag entspricht den Nachsteuern für die Steuerperioden 2001-2004 im Umfang von Fr. 17‘898.90 so- wie der Bussen für die Steuerperioden 2001-2004 in der Höhe von Fr. 5‘397.25. Vom genannten Betrag wurden Steuerguthaben der Jahre 2005 und 2006 (total: Fr. 470.65) und eine Bezahlung in der Höhe von Fr. 229.40 in Abzug gebracht. Der Forderungsbetrag beläuft sich demnach im Sinne der Angaben im Zahlungs- befehl auf Fr. 22‘596.10. d) Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsöffnungsbeschwerde vom 26. April 2012 an das Kantonsgericht von Graubünden insbesondere vor, dass sich die Finanzverwaltung auf eine Verfügung vom 9. August 2011 stütze, gegen wel-

Seite 7 — 9 che er erfolgreich Beschwerde erhoben habe; mithin sei die Verfügung vom 9. Au- gust 2011 mit Beschwerdeentscheid des Regierungsrates des Kantons B. vom 17. April 2012 aufgehoben worden. Dieser Entscheid betraf jedoch ein Gesuch um Steuererlass, wobei insbesondere entschieden wurde, dass das Gesuch um Er- lass der bundessteuerlichen Nachsteuern und Steuerstrafen 2001-2004 im Ge- samtbetrag von Fr. 23‘296.15 zu Recht zur Beurteilung an die Eidgenössische Steuerverwaltung überwiesen worden sei. Ein entsprechender Entscheid der Eid- genössischen Erlasskommission liegt jedoch nicht bei den Akten und wurde ins- besondere vom Beschwerdeführer nicht beigebracht. Das Eidgenössische Fi- nanzdepartement erklärt in ihrer Verfügung über die Behandlung von Erlassgesu- chen für die direkte Bundessteuer (Steuererlassverordnung; SR 642.121) überdies ausdrücklich, dass die Einreichung eines Erlassgesuches den Bezug der Steuern nicht hemme (vgl. Art. 27 Abs. 1 der Steuererlassverordnung). e) Da der Beschwerdeführer keine Einwendungen im Sinne von Art. 81 SchKG vorbringt, welche zu beweisen vermögen, dass die Schuld seit Erlass der Verfügung getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung eingetreten ist, ist die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 22‘596.10 von der Vorin- stanz zu Recht erteilt worden. Definitive Rechtsöffnung kann nach der Praxis auch gewährt werden für geringfügige, leicht feststellbare und liquide Verzugszinsforde- rungen auf einer rechtskräftig veranlagten Steuerverfügung (PKG 1999 Nr. 18). Die direkte Bundessteuer muss nach Art. 163 Abs. 1 DBG innert 30 Tagen nach Fälligkeit entrichtet werden. Gemäss Art. 164 Abs. 1 DBG muss der Zahlungs- pflichtige für die Beträge, die er nicht fristgemäss entrichtet, einen Verzugszins bezahlen, der vom Eidgenössischen Finanzdepartement festgesetzt wird. Grund- lage bildet die Verordnung über Fälligkeit und Verzinsung der direkten Bundes- steuer (SR 642.124). Vorliegend macht die Beschwerdegegnerin aufgelaufene Verzugszinsen von Fr. 3‘612.70 bis zum 12. Oktober 2011 und 3.5% Zins ab dem

13. Oktober 2011 geltend. Die Berechnung ergibt sich aufgrund einer detaillierten Auflistung der Verzugszinsen ohne Weiteres aus den Akten (vgl. Beilage 10 des Rechtsöffnungsbegehrens der Beschwerdegegnerin vom 14. November 2011). Für die veranlagten Verzugszinsen wird demnach ebenfalls definitive Rechtsöff- nung erteilt. Die Beschwerde ist folglich vollumfänglich abzuweisen. 4. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass aufgrund der vorgeleg- ten Akten die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 22‘596.10 nebst 3.5% Zins seit dem 13. Oktober 2011 sowie für Fr. 3‘612.70 Verzugszinsen erteilt werden kann. Für die Mahn- und Betreibungsgebühren kann hingegen die definiti-

Seite 8 — 9 ve Rechtsöffnung nicht erteilt werden. Die Beschwerde ist demnach vollumfänglich abzuweisen. 5. Soweit der Beschwerdeführer Löschung oder Aussetzung der Betreibung beantragt, ist im Sinne der oben gemachten Ausführungen nochmals klar zu stel- len, dass ein definitiver Rechtsöffnungstitel vorliegt und dass die Einreichung ei- nes Erlassgesuches den Bezug der Steuern nicht hemmt; zudem handelt es sich hier um direkte Bundessteuern und nicht um kantonale Steuern. Sodann können im vorliegenden Verfahren aufgrund des Novenverbots gemäss Art. 326 ZPO kei- ne neuen oder weiteren Akten eingereicht werden. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Rechtsöff- nungs- und des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Fr. 400.– und Fr. 500.– zulas- ten des Beschwerdeführers (Art. 106 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]), welcher die Beschwerdegegnerin zudem die im Be- schwerdeverfahren entstandenen Auslagen und die Kosten zu ersetzen hat (Art. 106 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 95 ZPO). Da die Beschwerdegegnerin kei- ne Kostennote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung nach Ermessen festzu- setzen (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Dabei erscheint eine Entschädigung in Höhe von Fr. 100.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) als angemessen.

Seite 9 — 9 III.

Erwägungen (1 Absätze)

E. 30 Tagen seit Zustellung, spätestens jedoch am Tage nach Eintritt der Rechts- kraft, an die Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer zu überweisen. Gegen diese Verfügung wurde innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen keine Einsprache erhoben, sodass diese im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 des Bun- desgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) am 8. No- vember 2011 für vollstreckbar erklärt worden ist. B. Mit dem Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Davos - Klosters vom 18. Oktober 2011, dem Schuldner zugestellt am 26. Oktober 2011, mit der Betrei- bungsnummer 21102779 wurde X. für den Betrag von Fr. 22‘596.10 nebst Zins zu 3.5% seit dem 13. Oktober 2011 sowie Fr. 3‘612.70 Verzugszinsen sowie Fr. 18.-- Betreibungsgebühren betrieben. Als Rechtsöffnungstitel wurde die Verfügung der A. betreffend vollendeter Steuerhinterziehung vom 3. Juli 2007 über den Betrag von Fr. 23‘296.15, unter Verrechnung mit dem Steuerguthaben der Bundessteuer 2005 und 2006 (Valuta 4. Mai 2010) von Fr. 470.65 sowie der Zahlung vom 22. Juli 2010 in der Höhe von Fr. 229.40 genannt. Gegen diesen Zahlungsbefehl er- hob X. am 26. Oktober 2011 Rechtsvorschlag. C. Mit Eingabe vom 14. November 2011 gelangte die Kantonale A. (Inkasso) an das Bezirksgericht Prättigau/Davos mit dem Begehren, es sei in der Betreibung Nr. 21102779 definitive Rechtsöffnung zu gewähren für den Betrag von Fr. 22‘596.10, nebst Zins zu 3.5% seit 13. Oktober 2011, von Fr. 3‘612.70 aufgelaufe- nem Zins bis 12. Oktober 2011, von Fr. 18.00 bisherige Betreibungskosten des Betreibungsamtes Rüthi ZH, von Fr. 123.00 Betreibungskosten des Betreibungs- amtes Klosters, Davos Platz, und für die rechtlichen und ausserrechtlichen Kos- ten. Zur Begründung wurde insbesondere vorgebracht, dass der Steuerpflichtige mit Verfügung der A. vom 3. Juli 2007 wegen vollendeter Steuerhinterziehung bei der direkten Bundessteuer 2001-2004 zur Zahlung von Fr. 23‘296.15 verurteilt worden sei, wovon mit Verrechnung von Steuerguthaben der Jahre 2005 und 2006 am 4. Mai 2010 (Valuta) total Fr. 470.65 und mit Überweisung am 22. Juli 2010 (Valuta) von Fr. 229.40 bereits bezahlt worden seien. Es bestehe bis heute keine Vereinbarung über eine Stundung oder ein Ratenabkommen. Im Weiteren sei bis dato kein Gesuch für eine gerichtliche oder aussergerichtliche Schuldenbe-

Seite 3 — 9 reinigung eingereicht worden. Die Verfügung sei rechtskräftig. Der Steuerpflichtige habe trotz Mahnung die Forderung nicht bezahlt. D. Mit Verfügung vom 21. November 2011 wurden X. und die A. zur Rechtsöffnungsverhandlung auf den 13. Dezember 2011 vorgeladen. Gleichzeitig wurde dem Schuldner die Möglichkeit eingeräumt, sich bis zur angesetzten Ver- handlung vernehmen zu lassen. Dieser führte in seiner Eingabe vom 7. Dezember 2011 im Wesentlichen aus, dass sich der Kanton B. geweigert habe, eine tragbare Lösung zu finden. Ein konkretes Angebot sei ohne Angabe von Gründen abge- lehnt worden, obwohl ein solches im Bereich der Schuldensanierung üblich und äusserst grosszügig von seiner Mutter angeboten worden sei. Er habe zweimal ein Steuererlassgesuch im Rahmen der Schuldensanierung eingereicht. Es könne demnach nicht die Rede davon sein, dass kein Gesuch für eine aussergerichtliche Schuldenbereinigung eingereicht worden sei. E. Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 13. Dezember 2011, mitgeteilt am 17. April 2012, verfügte der Einzelrichter SchKG des Bezirksgerichtes Prättigau/Davos wie folgt: „1.Es wird die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 21102779 des Betreibungsamtes Davos-Klosters für den Betrag von CHF 22‘596.10 nebst Zins zu 3.5% seit 13. Oktober 2011 so- wie CHF 3‘612.70 Verzugszins bis zum 12. Oktober 2011 erteilt.

2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von CHF 400.00 gehen zulasten des X.. Sie werden bei der Y. unter Re- gresserteilung auf X. erhoben und sind innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70-3922-1 des Bezirksgerichtes Prättigau/Davos zu überweisen.

3. Ausseramtlich hat X. die Schweizerische Eidgenossenschaft für ihre Umtriebe mit pauschal CHF 300.00 zu entschädigen.

4. (Rechtmittelbelehrung).

5. (Mitteilung).“ Begründet wurde der Entscheid im Wesentlichen damit, dass sich aus den Akten ergebe, dass gegen die Verfügung der Steuerverwaltung des Kantons B. vom 3. Juli 2007, auf welche sich die in Betreibung gesetzte Forderung stütze, kein Rechtsmittel eingelegt worden sei, und diese somit in Rechtskraft erwachsen sei.

Seite 4 — 9 F. Gegen diesen Entscheid erhob X. am 26. April 2012 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden und beantragte die Aufhebung des Entscheides des Einzelrichters vom 17. April 2012, Befreiung von der Kostenfolge sowie Lö- schung der Betreibung. Zur Begründung wurde insbesondere geltend gemacht, dass sich die Finanzverwaltung auf eine Verfügung vom 9. August 2011 (betref- fend Steuererlass) stütze, die er als nicht korrekt erachtet habe. Deshalb habe er innert Frist Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons B. erhoben. Wie sich aus der beiliegenden Kopie ersehen lasse, sei diese Beschwerde nun vollumfäng- lich gutgeheissen worden und der Fall an die Vorinstanz zurückgewiesen worden. Die Grundlage der Betreibung sei somit nicht mehr gegeben und als nicht korrekt erkannt worden. In Ergänzung zu diesem Schreiben beantragte der Beschwerde- führer mit Schreiben vom 3. Mai 2012 die Sistierung der Betreibung, bis die Steu- erverwaltung des Kantons B. bezüglich des Steuererlassgesuches einen neuen Entscheid gefällt habe. G. Die A. führte in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2012 aus, dass ein hängiges Erlassgesuch den Bezug der direkten Bundessteuer nicht hemme. Dar- an ändere auch der Umstand nichts, dass der Regierungsrat des Kantons B. in zweiter Instanz den Erlassentscheid der A. vom 9. August 2011 für die kantonale Steuerhoheit mit Beschwerdeentscheid vom 17. April 2012 an die Vorinstanz zurückgewiesen habe. Über das Erlassgesuch der direkten Bundessteuer habe die Eidgenössische Erlasskommission EEK zu entscheiden; dieser Entscheid ste- he bis heute aus. Aus diesem Grund sei die Beschwerde vollständig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochte- nen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einge- gangen.

Seite 5 — 9 II. Erwägungen 1. Gegen Entscheide des Einzelrichters des Bezirksgerichts in Angelegenhei- ten, für die das summarische Verfahren gilt (Art. 4 Abs. 1 lit. a des Einführungsge- setzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100] in Ver- bindung mit Art. 251 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]), kann gemäss Art. 319 lit. a und Art. 321 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO und Art. 7 Abs. 1 EGzZPO innert zehn Tagen seit der schrift- lichen Mitteilung Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen, wobei der an- gefochtene Entscheid beizulegen ist (Art. 321 ZPO). Die Beschwerde wurde am 26. April 2012 schriftlich und begründet und un- ter Beilage des angefochtenen Entscheids – somit frist- und formgerecht – einge- reicht, weshalb darauf einzutreten ist. 2. Der Beschwerdeführer reichte zusammen mit seiner Beschwerde an das Kantonsgericht Graubünden vom 26. April 2012 einen Entscheid des Regierungs- rates des Kantons B. vom 17. April 2012 bei, welcher der Vorinstanz nicht vorge- legen hat. Im Weiteren legte er seiner Eingabe vom 3. Mai 2012 und in Ergänzung zu seinem Schreiben vom 26. April 2012 eine Kopie eines Schreibens der Steuer- verwaltung des Kantons B. vom 26. April 2012 bei. Diejenigen Akten, welche der Schuldner nachträglich, d.h. im Beschwerdeverfahren eingelegt hat, stellen Noven im Sinne von Art. 326 ZPO dar und können daher im vorliegenden Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden, soweit sie nicht bereits vor der Urteilsfällung im vorin- stanzlichen Verfahren ins Recht gelegt worden sind oder dem Vorderrichter ohne- hin bekannt waren. Aufgrund des Gesagten müssen die beiden oben genannten Dokumente demnach unberücksichtigt bleiben. 3.a) Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. SchKG bildet ausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtsti- tel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrich- ter nicht zu entscheiden (vgl. Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Auflage, Bern 2003, § 19 N 22). Verfügt der Gläubiger über einen vollstreckbaren Titel wie namentlich ein gerichtliches Urteil oder einen Ver- waltungsentscheid gemäss Art. 80 Abs. 1 und 2 SchKG, so kann der Richter die definitive Rechtsöffnung erteilen, wenn der Betriebene nicht durch Urkunden zu

Seite 6 — 9 beweisen vermag, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden oder die Verjährung eingetreten ist (Art. 81 Abs. 1 SchKG). b) Gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger beim Richter die definiti- ve Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren ge- richtlichen Urteil beruht. Gerichtlichen Urteilen sind gemäss Art. 80 Abs. 2 SchKG unter anderem auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichtete Verfügungen und Entscheide von Verwaltungsbehörden des Bundes (Ziff. 2) In diesem Sinne statuiert das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11), dass die rechtskräftigen Veranlagungsverfügungen und -entscheide der mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden im Betreibungsverfahren die gleiche Wirkung wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil haben (Art. 165 Abs. 3 DBG). Zu- ständig für die Veranlagung und für den Bezug ist in den Kantonen die Verwaltung für die direkte Bundessteuer (Art. 104 Abs. 1 DBG, Art. 105 f. DBG, Art. 160 DBG in Verbindung mit Art. 1 DBG), was im vorliegenden Fall mit der Verfügung vom 3. Juli 2007 geschehen ist und nunmehr mit der Betreibung und mit dem Rechtsöff- nungsgesuch entsprechend geschieht. c) Vorliegend figuriert die Verfügung der Kantonalen Steuerverwal- tung/Verwaltung für die direkte Bundessteuer vom 3. Juli 2007 als definitiver Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG. Die Rechtskraft dieser Verfügung wurde überdies vom Vorsteher der kantonalen Steuerverwaltung/kantonalen Ver- waltung für direkte Bundessteuer mit der Vollstreckbarkeitserklärung vom 8. No- vember 2011 bescheinigt. Gemäss dieser Verfügung hat sich X. der vollendeten Steuerhinterziehung im Sinne von § 202 StG und Art. 175 DBG schuldig gemacht. Im Weiteren wurde verfügt, dass die Bussen und Nachsteuern für die direkte Bun- dessteuer im Betrage von CHF 23‘296.15 innert 30 Tagen seit Zustellung, spätes- tens jedoch am Tage nach Eintritt der Rechtskraft, an die Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer zu überweisen seien. Dieser Betrag entspricht den Nachsteuern für die Steuerperioden 2001-2004 im Umfang von Fr. 17‘898.90 so- wie der Bussen für die Steuerperioden 2001-2004 in der Höhe von Fr. 5‘397.25. Vom genannten Betrag wurden Steuerguthaben der Jahre 2005 und 2006 (total: Fr. 470.65) und eine Bezahlung in der Höhe von Fr. 229.40 in Abzug gebracht. Der Forderungsbetrag beläuft sich demnach im Sinne der Angaben im Zahlungs- befehl auf Fr. 22‘596.10. d) Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsöffnungsbeschwerde vom 26. April 2012 an das Kantonsgericht von Graubünden insbesondere vor, dass sich die Finanzverwaltung auf eine Verfügung vom 9. August 2011 stütze, gegen wel-

Seite 7 — 9 che er erfolgreich Beschwerde erhoben habe; mithin sei die Verfügung vom 9. Au- gust 2011 mit Beschwerdeentscheid des Regierungsrates des Kantons B. vom 17. April 2012 aufgehoben worden. Dieser Entscheid betraf jedoch ein Gesuch um Steuererlass, wobei insbesondere entschieden wurde, dass das Gesuch um Er- lass der bundessteuerlichen Nachsteuern und Steuerstrafen 2001-2004 im Ge- samtbetrag von Fr. 23‘296.15 zu Recht zur Beurteilung an die Eidgenössische Steuerverwaltung überwiesen worden sei. Ein entsprechender Entscheid der Eid- genössischen Erlasskommission liegt jedoch nicht bei den Akten und wurde ins- besondere vom Beschwerdeführer nicht beigebracht. Das Eidgenössische Fi- nanzdepartement erklärt in ihrer Verfügung über die Behandlung von Erlassgesu- chen für die direkte Bundessteuer (Steuererlassverordnung; SR 642.121) überdies ausdrücklich, dass die Einreichung eines Erlassgesuches den Bezug der Steuern nicht hemme (vgl. Art. 27 Abs. 1 der Steuererlassverordnung). e) Da der Beschwerdeführer keine Einwendungen im Sinne von Art. 81 SchKG vorbringt, welche zu beweisen vermögen, dass die Schuld seit Erlass der Verfügung getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung eingetreten ist, ist die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 22‘596.10 von der Vorin- stanz zu Recht erteilt worden. Definitive Rechtsöffnung kann nach der Praxis auch gewährt werden für geringfügige, leicht feststellbare und liquide Verzugszinsforde- rungen auf einer rechtskräftig veranlagten Steuerverfügung (PKG 1999 Nr. 18). Die direkte Bundessteuer muss nach Art. 163 Abs. 1 DBG innert 30 Tagen nach Fälligkeit entrichtet werden. Gemäss Art. 164 Abs. 1 DBG muss der Zahlungs- pflichtige für die Beträge, die er nicht fristgemäss entrichtet, einen Verzugszins bezahlen, der vom Eidgenössischen Finanzdepartement festgesetzt wird. Grund- lage bildet die Verordnung über Fälligkeit und Verzinsung der direkten Bundes- steuer (SR 642.124). Vorliegend macht die Beschwerdegegnerin aufgelaufene Verzugszinsen von Fr. 3‘612.70 bis zum 12. Oktober 2011 und 3.5% Zins ab dem

13. Oktober 2011 geltend. Die Berechnung ergibt sich aufgrund einer detaillierten Auflistung der Verzugszinsen ohne Weiteres aus den Akten (vgl. Beilage 10 des Rechtsöffnungsbegehrens der Beschwerdegegnerin vom 14. November 2011). Für die veranlagten Verzugszinsen wird demnach ebenfalls definitive Rechtsöff- nung erteilt. Die Beschwerde ist folglich vollumfänglich abzuweisen. 4. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass aufgrund der vorgeleg- ten Akten die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 22‘596.10 nebst 3.5% Zins seit dem 13. Oktober 2011 sowie für Fr. 3‘612.70 Verzugszinsen erteilt werden kann. Für die Mahn- und Betreibungsgebühren kann hingegen die definiti-

Seite 8 — 9 ve Rechtsöffnung nicht erteilt werden. Die Beschwerde ist demnach vollumfänglich abzuweisen. 5. Soweit der Beschwerdeführer Löschung oder Aussetzung der Betreibung beantragt, ist im Sinne der oben gemachten Ausführungen nochmals klar zu stel- len, dass ein definitiver Rechtsöffnungstitel vorliegt und dass die Einreichung ei- nes Erlassgesuches den Bezug der Steuern nicht hemmt; zudem handelt es sich hier um direkte Bundessteuern und nicht um kantonale Steuern. Sodann können im vorliegenden Verfahren aufgrund des Novenverbots gemäss Art. 326 ZPO kei- ne neuen oder weiteren Akten eingereicht werden. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Rechtsöff- nungs- und des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Fr. 400.– und Fr. 500.– zulas- ten des Beschwerdeführers (Art. 106 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]), welcher die Beschwerdegegnerin zudem die im Be- schwerdeverfahren entstandenen Auslagen und die Kosten zu ersetzen hat (Art. 106 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 95 ZPO). Da die Beschwerdegegnerin kei- ne Kostennote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung nach Ermessen festzu- setzen (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Dabei erscheint eine Entschädigung in Höhe von Fr. 100.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) als angemessen.

Seite 9 — 9 III.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.– gehen zulasten des Beschwerdeführers, welcher die Beschwerdegegnerin für das Beschwerde- verfahren mit CHF 100.– zuzüglich MwSt. zu entschädigen hat.
  3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesge- richtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechts- frage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fäl- len ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfah- ren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
  4. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni __________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 02. August 2012 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 12 26

02. August 2012 (Auf eine gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit Urteil vom 05. September 2012 nicht eingetreten worden). Urteil Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Vorsitz Schlenker RichterInnen Brunner und Hubert Redaktion Aktuarin ad hoc Ambühl In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache des X., Schuldner, Gesuchgegner und Beschwerdeführer, gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Einzelrichters SchKG des Bezirksgerichtes Prättigau/Davos vom 13. Dezember 2011, mitgeteilt am 17. April 2012, in Sachen der Y., vertreten durch die A., Gläubigerin, Gesuchstellerin und Beschwerdegeg- nerin gegen den Schuldner, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, betreffend definitive Rechtsöffnung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 9 I. Sachverhalt A. Mit Verfügung vom 3. Juli 2007 sprach die Kantonale Steuerverwal- tung/Verwaltung für die direkte Bundessteuer des Kantons B. X. der vollendeten Steuerhinterziehung schuldig und forderte ihn unter anderem auf, die Bussen und Nachsteuern für die direkte Bundessteuer im Betrage von CHF 23‘296.15 innert 30 Tagen seit Zustellung, spätestens jedoch am Tage nach Eintritt der Rechts- kraft, an die Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer zu überweisen. Gegen diese Verfügung wurde innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen keine Einsprache erhoben, sodass diese im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 des Bun- desgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) am 8. No- vember 2011 für vollstreckbar erklärt worden ist. B. Mit dem Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Davos - Klosters vom 18. Oktober 2011, dem Schuldner zugestellt am 26. Oktober 2011, mit der Betrei- bungsnummer 21102779 wurde X. für den Betrag von Fr. 22‘596.10 nebst Zins zu 3.5% seit dem 13. Oktober 2011 sowie Fr. 3‘612.70 Verzugszinsen sowie Fr. 18.-- Betreibungsgebühren betrieben. Als Rechtsöffnungstitel wurde die Verfügung der A. betreffend vollendeter Steuerhinterziehung vom 3. Juli 2007 über den Betrag von Fr. 23‘296.15, unter Verrechnung mit dem Steuerguthaben der Bundessteuer 2005 und 2006 (Valuta 4. Mai 2010) von Fr. 470.65 sowie der Zahlung vom 22. Juli 2010 in der Höhe von Fr. 229.40 genannt. Gegen diesen Zahlungsbefehl er- hob X. am 26. Oktober 2011 Rechtsvorschlag. C. Mit Eingabe vom 14. November 2011 gelangte die Kantonale A. (Inkasso) an das Bezirksgericht Prättigau/Davos mit dem Begehren, es sei in der Betreibung Nr. 21102779 definitive Rechtsöffnung zu gewähren für den Betrag von Fr. 22‘596.10, nebst Zins zu 3.5% seit 13. Oktober 2011, von Fr. 3‘612.70 aufgelaufe- nem Zins bis 12. Oktober 2011, von Fr. 18.00 bisherige Betreibungskosten des Betreibungsamtes Rüthi ZH, von Fr. 123.00 Betreibungskosten des Betreibungs- amtes Klosters, Davos Platz, und für die rechtlichen und ausserrechtlichen Kos- ten. Zur Begründung wurde insbesondere vorgebracht, dass der Steuerpflichtige mit Verfügung der A. vom 3. Juli 2007 wegen vollendeter Steuerhinterziehung bei der direkten Bundessteuer 2001-2004 zur Zahlung von Fr. 23‘296.15 verurteilt worden sei, wovon mit Verrechnung von Steuerguthaben der Jahre 2005 und 2006 am 4. Mai 2010 (Valuta) total Fr. 470.65 und mit Überweisung am 22. Juli 2010 (Valuta) von Fr. 229.40 bereits bezahlt worden seien. Es bestehe bis heute keine Vereinbarung über eine Stundung oder ein Ratenabkommen. Im Weiteren sei bis dato kein Gesuch für eine gerichtliche oder aussergerichtliche Schuldenbe-

Seite 3 — 9 reinigung eingereicht worden. Die Verfügung sei rechtskräftig. Der Steuerpflichtige habe trotz Mahnung die Forderung nicht bezahlt. D. Mit Verfügung vom 21. November 2011 wurden X. und die A. zur Rechtsöffnungsverhandlung auf den 13. Dezember 2011 vorgeladen. Gleichzeitig wurde dem Schuldner die Möglichkeit eingeräumt, sich bis zur angesetzten Ver- handlung vernehmen zu lassen. Dieser führte in seiner Eingabe vom 7. Dezember 2011 im Wesentlichen aus, dass sich der Kanton B. geweigert habe, eine tragbare Lösung zu finden. Ein konkretes Angebot sei ohne Angabe von Gründen abge- lehnt worden, obwohl ein solches im Bereich der Schuldensanierung üblich und äusserst grosszügig von seiner Mutter angeboten worden sei. Er habe zweimal ein Steuererlassgesuch im Rahmen der Schuldensanierung eingereicht. Es könne demnach nicht die Rede davon sein, dass kein Gesuch für eine aussergerichtliche Schuldenbereinigung eingereicht worden sei. E. Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 13. Dezember 2011, mitgeteilt am 17. April 2012, verfügte der Einzelrichter SchKG des Bezirksgerichtes Prättigau/Davos wie folgt: „1.Es wird die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 21102779 des Betreibungsamtes Davos-Klosters für den Betrag von CHF 22‘596.10 nebst Zins zu 3.5% seit 13. Oktober 2011 so- wie CHF 3‘612.70 Verzugszins bis zum 12. Oktober 2011 erteilt.

2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von CHF 400.00 gehen zulasten des X.. Sie werden bei der Y. unter Re- gresserteilung auf X. erhoben und sind innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70-3922-1 des Bezirksgerichtes Prättigau/Davos zu überweisen.

3. Ausseramtlich hat X. die Schweizerische Eidgenossenschaft für ihre Umtriebe mit pauschal CHF 300.00 zu entschädigen.

4. (Rechtmittelbelehrung).

5. (Mitteilung).“ Begründet wurde der Entscheid im Wesentlichen damit, dass sich aus den Akten ergebe, dass gegen die Verfügung der Steuerverwaltung des Kantons B. vom 3. Juli 2007, auf welche sich die in Betreibung gesetzte Forderung stütze, kein Rechtsmittel eingelegt worden sei, und diese somit in Rechtskraft erwachsen sei.

Seite 4 — 9 F. Gegen diesen Entscheid erhob X. am 26. April 2012 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden und beantragte die Aufhebung des Entscheides des Einzelrichters vom 17. April 2012, Befreiung von der Kostenfolge sowie Lö- schung der Betreibung. Zur Begründung wurde insbesondere geltend gemacht, dass sich die Finanzverwaltung auf eine Verfügung vom 9. August 2011 (betref- fend Steuererlass) stütze, die er als nicht korrekt erachtet habe. Deshalb habe er innert Frist Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons B. erhoben. Wie sich aus der beiliegenden Kopie ersehen lasse, sei diese Beschwerde nun vollumfäng- lich gutgeheissen worden und der Fall an die Vorinstanz zurückgewiesen worden. Die Grundlage der Betreibung sei somit nicht mehr gegeben und als nicht korrekt erkannt worden. In Ergänzung zu diesem Schreiben beantragte der Beschwerde- führer mit Schreiben vom 3. Mai 2012 die Sistierung der Betreibung, bis die Steu- erverwaltung des Kantons B. bezüglich des Steuererlassgesuches einen neuen Entscheid gefällt habe. G. Die A. führte in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2012 aus, dass ein hängiges Erlassgesuch den Bezug der direkten Bundessteuer nicht hemme. Dar- an ändere auch der Umstand nichts, dass der Regierungsrat des Kantons B. in zweiter Instanz den Erlassentscheid der A. vom 9. August 2011 für die kantonale Steuerhoheit mit Beschwerdeentscheid vom 17. April 2012 an die Vorinstanz zurückgewiesen habe. Über das Erlassgesuch der direkten Bundessteuer habe die Eidgenössische Erlasskommission EEK zu entscheiden; dieser Entscheid ste- he bis heute aus. Aus diesem Grund sei die Beschwerde vollständig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochte- nen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einge- gangen.

Seite 5 — 9 II. Erwägungen 1. Gegen Entscheide des Einzelrichters des Bezirksgerichts in Angelegenhei- ten, für die das summarische Verfahren gilt (Art. 4 Abs. 1 lit. a des Einführungsge- setzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100] in Ver- bindung mit Art. 251 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]), kann gemäss Art. 319 lit. a und Art. 321 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO und Art. 7 Abs. 1 EGzZPO innert zehn Tagen seit der schrift- lichen Mitteilung Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen, wobei der an- gefochtene Entscheid beizulegen ist (Art. 321 ZPO). Die Beschwerde wurde am 26. April 2012 schriftlich und begründet und un- ter Beilage des angefochtenen Entscheids – somit frist- und formgerecht – einge- reicht, weshalb darauf einzutreten ist. 2. Der Beschwerdeführer reichte zusammen mit seiner Beschwerde an das Kantonsgericht Graubünden vom 26. April 2012 einen Entscheid des Regierungs- rates des Kantons B. vom 17. April 2012 bei, welcher der Vorinstanz nicht vorge- legen hat. Im Weiteren legte er seiner Eingabe vom 3. Mai 2012 und in Ergänzung zu seinem Schreiben vom 26. April 2012 eine Kopie eines Schreibens der Steuer- verwaltung des Kantons B. vom 26. April 2012 bei. Diejenigen Akten, welche der Schuldner nachträglich, d.h. im Beschwerdeverfahren eingelegt hat, stellen Noven im Sinne von Art. 326 ZPO dar und können daher im vorliegenden Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden, soweit sie nicht bereits vor der Urteilsfällung im vorin- stanzlichen Verfahren ins Recht gelegt worden sind oder dem Vorderrichter ohne- hin bekannt waren. Aufgrund des Gesagten müssen die beiden oben genannten Dokumente demnach unberücksichtigt bleiben. 3.a) Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. SchKG bildet ausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtsti- tel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrich- ter nicht zu entscheiden (vgl. Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Auflage, Bern 2003, § 19 N 22). Verfügt der Gläubiger über einen vollstreckbaren Titel wie namentlich ein gerichtliches Urteil oder einen Ver- waltungsentscheid gemäss Art. 80 Abs. 1 und 2 SchKG, so kann der Richter die definitive Rechtsöffnung erteilen, wenn der Betriebene nicht durch Urkunden zu

Seite 6 — 9 beweisen vermag, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden oder die Verjährung eingetreten ist (Art. 81 Abs. 1 SchKG). b) Gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger beim Richter die definiti- ve Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren ge- richtlichen Urteil beruht. Gerichtlichen Urteilen sind gemäss Art. 80 Abs. 2 SchKG unter anderem auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichtete Verfügungen und Entscheide von Verwaltungsbehörden des Bundes (Ziff. 2) In diesem Sinne statuiert das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11), dass die rechtskräftigen Veranlagungsverfügungen und -entscheide der mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden im Betreibungsverfahren die gleiche Wirkung wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil haben (Art. 165 Abs. 3 DBG). Zu- ständig für die Veranlagung und für den Bezug ist in den Kantonen die Verwaltung für die direkte Bundessteuer (Art. 104 Abs. 1 DBG, Art. 105 f. DBG, Art. 160 DBG in Verbindung mit Art. 1 DBG), was im vorliegenden Fall mit der Verfügung vom 3. Juli 2007 geschehen ist und nunmehr mit der Betreibung und mit dem Rechtsöff- nungsgesuch entsprechend geschieht. c) Vorliegend figuriert die Verfügung der Kantonalen Steuerverwal- tung/Verwaltung für die direkte Bundessteuer vom 3. Juli 2007 als definitiver Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG. Die Rechtskraft dieser Verfügung wurde überdies vom Vorsteher der kantonalen Steuerverwaltung/kantonalen Ver- waltung für direkte Bundessteuer mit der Vollstreckbarkeitserklärung vom 8. No- vember 2011 bescheinigt. Gemäss dieser Verfügung hat sich X. der vollendeten Steuerhinterziehung im Sinne von § 202 StG und Art. 175 DBG schuldig gemacht. Im Weiteren wurde verfügt, dass die Bussen und Nachsteuern für die direkte Bun- dessteuer im Betrage von CHF 23‘296.15 innert 30 Tagen seit Zustellung, spätes- tens jedoch am Tage nach Eintritt der Rechtskraft, an die Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer zu überweisen seien. Dieser Betrag entspricht den Nachsteuern für die Steuerperioden 2001-2004 im Umfang von Fr. 17‘898.90 so- wie der Bussen für die Steuerperioden 2001-2004 in der Höhe von Fr. 5‘397.25. Vom genannten Betrag wurden Steuerguthaben der Jahre 2005 und 2006 (total: Fr. 470.65) und eine Bezahlung in der Höhe von Fr. 229.40 in Abzug gebracht. Der Forderungsbetrag beläuft sich demnach im Sinne der Angaben im Zahlungs- befehl auf Fr. 22‘596.10. d) Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsöffnungsbeschwerde vom 26. April 2012 an das Kantonsgericht von Graubünden insbesondere vor, dass sich die Finanzverwaltung auf eine Verfügung vom 9. August 2011 stütze, gegen wel-

Seite 7 — 9 che er erfolgreich Beschwerde erhoben habe; mithin sei die Verfügung vom 9. Au- gust 2011 mit Beschwerdeentscheid des Regierungsrates des Kantons B. vom 17. April 2012 aufgehoben worden. Dieser Entscheid betraf jedoch ein Gesuch um Steuererlass, wobei insbesondere entschieden wurde, dass das Gesuch um Er- lass der bundessteuerlichen Nachsteuern und Steuerstrafen 2001-2004 im Ge- samtbetrag von Fr. 23‘296.15 zu Recht zur Beurteilung an die Eidgenössische Steuerverwaltung überwiesen worden sei. Ein entsprechender Entscheid der Eid- genössischen Erlasskommission liegt jedoch nicht bei den Akten und wurde ins- besondere vom Beschwerdeführer nicht beigebracht. Das Eidgenössische Fi- nanzdepartement erklärt in ihrer Verfügung über die Behandlung von Erlassgesu- chen für die direkte Bundessteuer (Steuererlassverordnung; SR 642.121) überdies ausdrücklich, dass die Einreichung eines Erlassgesuches den Bezug der Steuern nicht hemme (vgl. Art. 27 Abs. 1 der Steuererlassverordnung). e) Da der Beschwerdeführer keine Einwendungen im Sinne von Art. 81 SchKG vorbringt, welche zu beweisen vermögen, dass die Schuld seit Erlass der Verfügung getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung eingetreten ist, ist die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 22‘596.10 von der Vorin- stanz zu Recht erteilt worden. Definitive Rechtsöffnung kann nach der Praxis auch gewährt werden für geringfügige, leicht feststellbare und liquide Verzugszinsforde- rungen auf einer rechtskräftig veranlagten Steuerverfügung (PKG 1999 Nr. 18). Die direkte Bundessteuer muss nach Art. 163 Abs. 1 DBG innert 30 Tagen nach Fälligkeit entrichtet werden. Gemäss Art. 164 Abs. 1 DBG muss der Zahlungs- pflichtige für die Beträge, die er nicht fristgemäss entrichtet, einen Verzugszins bezahlen, der vom Eidgenössischen Finanzdepartement festgesetzt wird. Grund- lage bildet die Verordnung über Fälligkeit und Verzinsung der direkten Bundes- steuer (SR 642.124). Vorliegend macht die Beschwerdegegnerin aufgelaufene Verzugszinsen von Fr. 3‘612.70 bis zum 12. Oktober 2011 und 3.5% Zins ab dem

13. Oktober 2011 geltend. Die Berechnung ergibt sich aufgrund einer detaillierten Auflistung der Verzugszinsen ohne Weiteres aus den Akten (vgl. Beilage 10 des Rechtsöffnungsbegehrens der Beschwerdegegnerin vom 14. November 2011). Für die veranlagten Verzugszinsen wird demnach ebenfalls definitive Rechtsöff- nung erteilt. Die Beschwerde ist folglich vollumfänglich abzuweisen. 4. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass aufgrund der vorgeleg- ten Akten die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 22‘596.10 nebst 3.5% Zins seit dem 13. Oktober 2011 sowie für Fr. 3‘612.70 Verzugszinsen erteilt werden kann. Für die Mahn- und Betreibungsgebühren kann hingegen die definiti-

Seite 8 — 9 ve Rechtsöffnung nicht erteilt werden. Die Beschwerde ist demnach vollumfänglich abzuweisen. 5. Soweit der Beschwerdeführer Löschung oder Aussetzung der Betreibung beantragt, ist im Sinne der oben gemachten Ausführungen nochmals klar zu stel- len, dass ein definitiver Rechtsöffnungstitel vorliegt und dass die Einreichung ei- nes Erlassgesuches den Bezug der Steuern nicht hemmt; zudem handelt es sich hier um direkte Bundessteuern und nicht um kantonale Steuern. Sodann können im vorliegenden Verfahren aufgrund des Novenverbots gemäss Art. 326 ZPO kei- ne neuen oder weiteren Akten eingereicht werden. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Rechtsöff- nungs- und des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Fr. 400.– und Fr. 500.– zulas- ten des Beschwerdeführers (Art. 106 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]), welcher die Beschwerdegegnerin zudem die im Be- schwerdeverfahren entstandenen Auslagen und die Kosten zu ersetzen hat (Art. 106 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 95 ZPO). Da die Beschwerdegegnerin kei- ne Kostennote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung nach Ermessen festzu- setzen (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Dabei erscheint eine Entschädigung in Höhe von Fr. 100.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) als angemessen.

Seite 9 — 9 III. Demnach wird erkannt 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.– gehen zulasten des Beschwerdeführers, welcher die Beschwerdegegnerin für das Beschwerde- verfahren mit CHF 100.– zuzüglich MwSt. zu entschädigen hat. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesge- richtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechts- frage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fäl- len ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfah- ren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an: