definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2009 veranlagte die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden gegenüber Dr. iur. X. für die Jahre 1995 bis 2000 Nach- und Strafsteuern der C. Gemeinde (heute: Gemeinde C.) in der Höhe von Fr. 187'598.- -. Dabei wurde auf die Einigung vom 20. Oktober 2009 abgestellt, worin Dr. iur. X. die der Veranlagungsverfügung zugrunde liegenden Steuerfaktoren und den ge- samten Steuerbetrag anerkannte und sich zum Rückzug seiner Einsprachen bereit erklärte. Gemäss der Rechtskraftbescheinigung vom 22. September 2010 er- wuchs die Veranlagungsverfügung unangefochten in Rechtskraft, wobei der Steu- erpflichtige von der Einschätzung in gesetzlich vorgeschriebener Weise Kenntnis erhalten hat. Dieser ist sodann auch auf das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz sowie die Rechtsmittelfrist aufmerksam gemacht worden. B. Am 21. April 2010 stellte die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden Dr. iur. X. den Betrag von Fr. 187'598.-- in Rechnung und setzte ihm eine Zah- lungsfrist bis zum 21. Juli 2010. Am 23. Juli 2010 erfolgte die erste und am 23. August 2010 die zweite Mahnung über Fr. 187'598.-- zuzüglich Zins von 4% seit dem 22. Juli 2010, wobei in der zweiten Mahnung eine erneute Zahlungsfrist von zehn Tagen mit Androhung der Betreibungseinleitung bei deren unbenütztem Ab- lauf eingeräumt wurde. C. Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes C. vom 9. September 2010 (Be- treibungs-Nr. 21001861) wurde Dr. iur. X. vom Kanton Graubünden, vertreten durch dessen Steuerverwaltung, aufgefordert, eine Forderung von insgesamt Fr. 187'678.-- (Fr. 187'598.-- + Fr. 30.-- + Fr. 50.--) zuzüglich Zins von 4% seit dem
22. Juli 2010 auf dem Betrag von Fr. 187'598.-- zu begleichen. Der Zahlungsbe- fehl wurde Dr. iur. X. am 15. September 2010 zugestellt, welcher gleichentags Rechtsvorschlag erhob. D. Am 23. September 2010 stellte die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden beim Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos ein Rechtsöff- nungsgesuch mit folgenden Anträgen: “1. Es sei in der erwähnten Betreibung sowohl für die Forderung als auch für die Zinsen und Kosten die definitive Rechtsöffnung i.S. von Art. 80 SchKG zu gewähren. 2. Es sei der Beklagte zur Leistung einer ausseramtlichen Entschädigung von Fr. 200.-- zu verpflichten. 3. Es seien die Kosten des Verfahrens auf uns zu erheben unter Einräu- mung des Regressrechtes zu Lasten des Beklagten.“
Seite 3 — 11 E. Mit Verfügung vom 29. September 2010 setzte der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos die mündliche Rechtsöffnungsverhandlung auf den 19. Oktober 2010 an und forderte Dr. iur. X. gleichzeitig zur Stellungnahme auf. In seiner Stel- lungnahme vom 14. Oktober 2010 beantragte dieser die Verweigerung der nach- gesuchten Rechtsöffnung. An der Rechtsöffnungsverhandlung vom 19. Oktober 2010 nahmen der von der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden mit Substi- tutionsmöglichkeit bevollmächtigte Rechtsanwalt Dr. iur. A. sowie B. teil, während Dr. iur. X. auf eine Teilnahme verzichtete. F. Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 19. Oktober 2010, mitgeteilt am 8. No- vember 2010, erkannte der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos wie folgt: “1. Es wird die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 21001861 des Betreibungsamtes C. für den Betrag von Fr. 187'598.-- nebst Zins zu 4% seit 22. Juli 2010, Fr. 30.-- Mahngebühren sowie Fr. 50.-- Be- treibungsgebühren erteilt. 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von Fr. 600.-- gehen zulasten des Dr. iur. X.. Sie werden beim Kanton Graubünden unter Regresserteilung auf Dr. iur. X. erhoben und sind innert 30 Ta- gen auf das PC-Konto 70-3922-1 des Bezirksgerichtes Prätti- gau/Davos zu überweisen. 3. Ausseramtlich hat Dr. iur. X. den Kanton Graubünden für seine Um- triebe mit Fr. 200.-- zu entschädigen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilung]“ Der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos führte aus, der Schuldner könne nicht gehört werden, wenn er geltend mache, das Recht zur Erhebung der Nach- und Strafsteuern sei schon längstens verwirkt beziehungsweise die entsprechen- de Forderung verjährt. Da der Schuldner am 20. Oktober 2009 unterschriftlich an- erkannt habe, an Nach- und Strafsteuern der Gemeinde einen Betrag von insge- samt Fr. 187'598.-- schuldig zu sein, würden sich seine Einwände überdies als gegen Treu und Glauben verstossend und als rechtsmissbräuchlich erweisen. G. Dagegen erhob Dr. iur. X. am 17. November 2010 Beschwerde an das Kan- tonsgericht von Graubünden mit den Anträgen: “1. Der Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Prätti- gau/Davos vom 19. Oktober/08. November 2010 sei aufzuheben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Kantons Graubünden.“ H. In ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Dezember 2010 stellte die Steuerver- waltung des Kantons Graubünden die folgenden Rechtsbegehren:
Seite 4 — 11 “1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Be- schwerdeführers.“ Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie die weiteren Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Zivilprozessordnung (CH-ZPO; SR 272) in Kraft getreten, mit welcher das nationale Zivilprozessrecht vereinheit- licht wurde. Art. 405 Abs. 1 CH-ZPO bestimmt, dass für die Rechtsmittel das Recht gilt, welches bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist. Da der ange- fochtene Rechtsöffnungsentscheid vom 19. Oktober 2010 am 8. November 2010 mitgeteilt wurde, richtet sich das vorliegende Verfahren folglich nach altem (kanto- nalem) Zivilprozessrecht. b) Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten in Rechtsöffnungssa- chen (Art. 15 Abs. 1 Ziff. 2 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR 220.100]) kann gemäss Art. 236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 24 GVV zum SchKG in- nert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöffnungsbeschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden. Für das Beschwerdever- fahren in Rechtsöffnungssachen gelten die Bestimmungen der Zivilprozessord- nung (Art. 24 GVV zum SchKG, Art. 236 Abs. 3 ZPO). Die Beschwerde hat schrift- lich zu erfolgen, wobei mit kurzer Begründung anzugeben ist, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (Art. 233 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde vom 17. November 2010 wurde frist- und formge- recht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist. 2.a) Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) bildet ausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtsti- tel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrich- ter nicht zu entscheiden (vgl. Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Auflage, Bern 2003, § 19 N 22). Verfügt der Gläubiger über
Seite 5 — 11 einen vollstreckbaren Titel wie namentlich ein gerichtliches Urteil oder einen Ver- waltungsentscheid gemäss Art. 80 Abs. 1 und 2 SchKG, so kann der Richter die definitive Rechtsöffnung erteilen, wenn der Betriebene nicht durch Urkunden zu beweisen vermag, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden oder die Verjährung eingetreten ist (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Von Amtes wegen zu prüfen hat der Richter, ob überhaupt ein Rechtsöffnungstitel vorliegt. Er muss demnach untersuchen, ob ein formell rechtskräftiger, vollstreckbarer und nicht nichtiger Entscheid vorliegt. Schliesslich kann der Schuldner - über Art. 81 SchKG hinaus - auch noch prozessuale Einwendungen gegen die Rechtmässig- keit des Betreibungs- und Rechtsöffnungsverfahrens vorbringen (Staehelin, in: Basler Kommentar SchKG I, Basel 1998, N 2 zu Art. 81 SchKG). b) Gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger beim Richter die definitive Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil beruht. Gerichtlichen Urteilen sind gemäss Art. 80 Abs. 2 SchKG unter anderem auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichtete Verfü- gungen und Entscheide von Verwaltungsbehörden des Bundes (Ziff. 2) und inner- halb des Kantonsgebiets Verfügungen und Entscheide kantonaler Verwaltungs- behörden über öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, wie Steuern, soweit das kan- tonale Recht diese Gleichstellung vorsieht (Ziff. 3), gleichgestellt. Art. 27 Ziff. 1 GVV zum SchKG sowie Art. 155 Abs. 3 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) bestimmen, dass rechtskräftige Steuerveranla- gungen im Rechtsöffnungsverfahren vollstreckbaren Urteilen gleichgestellt sind und als definitive Rechtsöffnungstitel gelten. 3.a) Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, die Vorinstanz ha- be ihm das rechtliche Gehör verweigert. Im angefochtenen Entscheid würden Rechtsanwalt Dr. iur. A. und B. „als Vertreter des Gläubigers“ bezeichnet. Bei die- sen handle es sich aber um Vertreter der Gemeinde C. und nicht um solche des Beschwerdegegners, nämlich um den C. Gemeindejuristen und den kommunalen Steuerkommissär. Vermutlich habe die Vorinstanz nicht beachtet, dass der Be- schwerdegegner als Gläubiger aufgetreten sei und nicht die Gemeinde C.. Beide Gemeindevertreter hätten ohne sein Wissen an der Rechtsöffnungsverhandlung teilgenommen, obwohl sie dazu nicht eingeladen gewesen seien. Sie hätten denn auch erstmals den Vorwurf der Rechtsmissbräuchlichkeit erhoben, zu dem er sich aber nicht mehr habe äussern können. Er hätte an der Rechtsöffnungsverhand- lung teilgenommen, wenn er gewusst hätte, dass diese beiden Vertreter der Ge- meinde C. zum Gesuch des Kantons Graubünden eigene Aussagen hätten ma- chen dürfen.
Seite 6 — 11 b) Art. 3 Abs. 2 des Anwaltsgesetzes (AnwaltsG; BR 310.100) bestimmt als Ausnahme vom Anwaltsmonopol (Art. 3 Abs. 1 AnwaltsG), dass die Vertretung vor dem (erstinstanzlichen) Einzelrichter in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ausnahmsweise nicht den eingetragenen Rechtsanwälten vorbehalten ist, weshalb die Parteien in diesem Verfahren alle handlungsfähigen Personen mit ihrer Vertre- tung beauftragen können. Angesichts der Rechtsanwalt Dr. iur. A. von der Steuer- verwaltung des Kantons Graubünden am 14. Oktober 2010 erteilten Vollmacht mit Substitutionsmöglichkeit (Beschwerdegegner act. 04/4), ist es in keiner Weise zu beanstanden, dass sich der Beschwerdegegner an der vorinstanzlichen Rechtsöffnungsverhandlung durch Rechtsanwalt Dr. iur. A. und B. hat vertreten lassen. Ungeachtet dessen, dass es sich hierbei um den Rechtskonsulenten so- wie den Steuerverwalter der Gemeinde C. handelt, kann mitnichten gesagt wer- den, Rechtsanwalt Dr. iur. A. und B. hätten als Vertreter der Gemeinde C. an der Rechtsöffnungsverhandlung teilgenommen. Vielmehr traten sie in der Eigenschaft als Vertreter des Beschwerdegegners auf und wurden sie hierzu von der kantona- len Steuerverwaltung doch auch ausdrücklich bevollmächtigt. Indem der Be- schwerdeführer von der Teilnahme an der vorinstanzlichen Rechtsöffnungsver- handlung absah, verzichtete er freiwillig auf eine weitere Stellungnahme zu den Vorbringen des heutigen Beschwerdegegners. Immerhin hat er am 14. Oktober 2010 schriftlich zum Rechtsöffnungsgesuch Stellung genommen und wusste er aufgrund der Vorladung vom 29. September 2010, dass die Teilnahme an der Rechtsöffnungsverhandlung möglich, aber nicht zwingend erforderlich war. Das rechtliche Gehör wurde ihm somit offensichtlich gewährt. Er musste selbstredend damit rechnen, dass der Beschwerdegegner an der Rechtsöffnungsverhandlung teilnehmen würde. Tat er dies selber nicht, so hat er dies selber zu vertreten. Sein Einwand, er hätte an der Rechtsöffnungsverhandlung teilgenommen, wenn er um die Vertretung des Beschwerdegegners gewusst hätte, verdient keinen Schutz, steht es diesem doch im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten frei, durch wen er sich vertreten lassen will. Auch bestand kein Anspruch des Beschwerdeführers, die Person des Vertreters des Beschwerdegegners im Voraus zu erfahren. 4.a) Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, weder der Kanton Graubünden noch die Gemeinde C. hätten ihm bezüglich des kommunalen Nach- und Straf- steuerverfahrens je einen Einleitungsbeschluss zukommen lassen. Die Steuerfor- derung sei bereits seit geraumer Zeit verwirkt und seine Berufung hierauf könne gar nicht rechtsmissbräuchlich sein. Abgesehen davon sei der Vorwurf der Rechtsmissbräuchlichkeit vom Beschwerdegegner auch gar nicht geltend gemacht worden. Dies zu Recht, denn er habe die Verwirkung bereits lange vor der Einlei-
Seite 7 — 11 tung des Betreibungsverfahrens geltend gemacht (zuletzt am 24. April 2010 ge- genüber der Gemeinde C. und am 31. Juli 2010 gegenüber dem Kanton Graubün- den). Sodann sei anfangs 2010 klar gewesen, dass die Gemeinde C. eine Nach- steuer verlange. Betrieben worden sei er aber nicht von der Gemeinde C., son- dern vom Kanton Graubünden. Die Gemeinde C. habe ihre Nach- und Strafsteu- erverfügung vom 21. Januar 2010 am 15. April 2010 wieder aufgehoben. Selbst- verständlich habe die Veranlagungsverfügung des Kantons Graubünden vom 29. Oktober 2009 durch den Aufhebungsbeschluss der Gemeinde C. nicht wieder rechtswirksam werden können. Schliesslich dürfe das GKStG nicht rückwirkend angewandt werden, weshalb der Kanton Graubünden nicht berechtigt sei, vom Beschwerdeführer eine kommunale Nach- und Strafsteuer zu erheben. b) Der Beschwerdegegner stützt sein Rechtsöffnungsgesuch auf die Veranla- gungsverfügung der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden vom 29. Oktober
2009. Die Veranlagungsverfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft; Eröff- nungsmängel werden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, die Nach- und Strafsteuer sei verwirkt, ver- kennt er, dass im Rechtsöffnungsverfahren der materielle Bestand der in Betrei- bung gesetzten Forderung nicht mehr überprüft werden kann. Gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG haben sich die Einreden der Tilgung, Stundung und Verjährung auf die Verhältnisse nach dem Erlass der Verfügung zu stützen; Tilgung, Stundung oder Verjährung, welche vor dem Erlass der Verfügung eingetreten sind, dürfen im Rechtsöffnungsverfahren hingegen nicht berücksichtigt werden (Staehelin, a.a.O., N 5 zu Art. 81 SchKG). Entsprechend unterscheiden auch Art. 125 f. StG zwi- schen der Veranlagungs- und der Bezugsverjährung. Der Einwand, dass das Recht, eine Steuer zu veranlagen (Art. 125 Abs. 1 StG), ein Nachsteuerverfahren einzuleiten oder die Nachsteuer festzusetzen (Art. 146 Abs. 1 und 3 StG) verjährt beziehungsweise verwirkt sei, stellt damit keine zulässige Einrede nach Art. 81 Abs. 1 SchKG dar. Eingewendet werden könnte höchstens, seit der rechtskräfti- gen Festsetzung der Steuern sei die fünf- beziehungsweise zehnjährige Bezugs- verjährungfrist nach Art. 126 StG abgelaufen. Da die rechtskräftige Veranlagungs- verfügung vom 29. Oktober 2009 datiert, ist dies aber vorliegend nicht der Fall und wird vom Beschwerdeführer auch gar nicht geltend gemacht. Ebenso verlangt der Beschwerdeführer eine materielle Überprüfung der Betrei- bungsforderung, wenn er vorbringt, das Nachsteuerverfahren sei nicht gehörig eingeleitet worden und der Beschwerdegegner sei gar nicht zuständig, von ihm
Seite 8 — 11 eine kommunale Nach- und Strafsteuer zu erheben, zumal diese Vorbringen das Verfahren betreffen, welches mit der Veranlagungsverfügung vom 29. Oktober 2009 rechtskräftig abgeschlossen wurde. Auch dies sind somit keine zulässigen Einreden im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG, vielmehr wären sie im verwaltungs- rechtlichen Rechtsmittelverfahren geltend zu machen gewesen. Auf die Rüge des Beschwerdeführers, er sei vom Beschwerdegegner und nicht von der Gemeinde C. betrieben worden, ist zu entgegnen, dass aus dem vom Beschwerdegegner vorgelegten Rechtsöffnungstitel, der Veranlagungsverfügung vom 29. Oktober 2009, einzig dieser selbst, nicht aber die Gemeinde C. als Gläubiger der in Betrei- bung gesetzten Steuerforderung erscheint (vgl. zum Erfordernis der Identität zwi- schen dem aus der Verfügung Berechtigten und dem Betreibenden: Staehelin, a.a.O., N 33 ff. zu Art. 80 SchKG). c) Nach dem Ausgeführten kann festgehalten werden, dass die Betreibungs- forderung auf einer den gerichtlichen Urteilen gleichgestellten und in Rechtskraft erwachsenen Verfügung beruht und keine zulässigen Einreden nach Art. 81 Abs. 1 SchKG erhoben wurden. Da der Rechtsöffnungsrichter den materiellen Bestand der Forderung nicht mehr prüfen kann, ist somit die definitive Rechtsöffnung zu gewähren, es sei denn, die Veranlagungsverfügung vom 29. Oktober 2009 sei nichtig, was vom Beschwerdeführer mit keinem Wort vorgebracht wird, jedoch von Amtes wegen zu prüfen ist (PKG 1990 Nr. 29). Fehlerhafte Entscheide sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfah- rensfehler in Betracht (BGE 133 II 366 E. 3.2; 129 I 261 E. 2.1). Im vorliegenden Fall kann offen bleiben, ob - wie der Beschwerdeführer geltend macht - die der Veranlagungsverfügung vom 29. Oktober 2009 zugrunde liegende Steuerforderung zu diesem Zeitpunkt bereits verjährt oder das Recht auf deren Veranlagung verwirkt war. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zieht die Missachtung der Verwirkungsfrist bei der Steuerveranlagung ohnehin nicht deren absolute Nichtigkeit nach sich, zumal es sich dabei um einen inhaltlichen Mangel handelt (Urteil des Bundesgerichts 2P.171/1995 vom 26. Oktober 1995 E. 5). Nichts anderes gilt für die Verjährung, weshalb eine Veranlagungsverfügung, wel- che trotz eingetretener Veranlagungsverjährung ergeht, nicht nichtig, sondern bloss anfechtbar ist (BGE 133 II 366 E. 3.4). Ihre Zuständigkeit zur Veranlagung
Seite 9 — 11 der kommunalen Nach- und Strafsteuern konnte die Steuerverwaltung des Kan- tons Graubünden sodann - wie der Beschwerdegegner in seiner Beschwerdeant- wort zu Recht geltend macht - auf Art. 25 Abs. 4 des Gesetzes über die Gemein- de- und Kirchensteuern (GKStG; BR 720.200) stützen, wonach die Veranlagung der Nach- und Strafsteuern betreffend Einkommens- und Vermögenssteuern in den Kompetenzbereich der kantonalen Behörde fällt. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Einwand einer unzulässigen Rückwirkung ist dabei nicht zu hören. Als Verfahrensvorschrift ist Art. 25 Abs. 4 GKStG grundsätzlich mit dem Tag des Inkrafttretens anwendbar. Anders würde es sich nur verhalten, wenn - was vorlie- gend offensichtlich nicht der Fall ist - eine grundlegend neue Verfahrensordnung geschaffen worden wäre, so dass keine Kontinuität zwischen bisherigem und neu- em Recht bestünde (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,
5. Aufl., Zürich 2006, N 327a mit Hinweisen). Von einer sachlichen Unzuständig- keit der kantonalen Steuerverwaltung kann somit keine Rede sein. Weitere mögli- che Nichtigkeitsgründe sind nicht ersichtlich. Insbesondere stellt die angeblich nicht gehörige Einleitung des Nachsteuerverfahrens keinen solchen dar. Mit der unterschriftlichen Anerkennung der der Veranlagungsverfügung vom 29. Oktober 2009 zugrunde liegenden Steuerfaktoren und des gesamten Steuerbetrages am
20. Oktober 2009 erklärte sich der Beschwerdeführer ausdrücklich zum Rückzug seiner Einsprachen bereit (Beschwerdegegner act. 04/2). Daraus erhellt, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers im mit der Veranlagungsverfügung vom
29. Oktober 2009 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren jedenfalls gewahrt wurde und dieser von den ihm zustehenden Möglichkeiten zur Ergreifung von Rechtsmitteln auch Gebrauch gemacht hat. Ein Nichtigkeitsgrund liegt damit nicht vor, weshalb die Vorinstanz zu Recht gestützt auf die rechtskräftige Veranla- gungsverfügung vom 29. Oktober 2009 definitive Rechtsöffnung erteilt hat. Im Üb- rigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer offensichtlich rechts- missbräuchlich (Art. 2 Abs. 2 ZGB) handelt, indem er sich im Rechtsöffnungsver- fahren gegen den materiellen Bestand der Steuerforderung wehrt, nachdem er die entsprechenden Steuerfaktoren und den gesamten Steuerbetrag ausdrücklich an- erkannt und die darauf gestützte Veranlagungsverfügung unangefochten in Rechtskraft erwachsen lassen hat. Die Vorinstanz erkannte diesen offensichtli- chen Rechtsmissbrauch zu Recht, selbst wenn die entsprechende Einrede vom Beschwerdegegner nicht erhoben worden wäre, da er von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (Honsell, in: Basler Kommentar ZGB I, 3. Aufl., Basel 2006, N 34 zu Art. 2 ZGB).
Seite 10 — 11 d) An der Qualifizierung der Veranlagungsverfügung vom 29. Oktober 2009 als gültiger definitiver Rechtsöffnungstitel vermag schliesslich auch nichts zu än- dern, dass die Gemeinde C. am 21. Januar 2010 eine Nach- und Strafsteuerver- fügung erlassen und diese am 15. April 2010 wieder aufgehoben hat (RA X. act. 1). Die kommunale Verfügung vom 21. Januar 2010 wurde vom Beschwerdeführer nicht einmal ins Recht gelegt und im Schreiben vom 15. April 2010 wurde aus- drücklich darauf hingewiesen, dass mit in Rechtskraft erwachsener kantonaler Verfügung vom 29. Oktober 2010 (recte: 2009) die Gemeindesteuern frist- und formgerecht verfügt worden seien. Entgegen dem Beschwerdeführer kann damit nicht davon ausgegangen werden, dass die kommunale Verfügung vom 21. Janu- ar 2010 und deren Aufhebung irgendeinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Veran- lagungsverfügung vom 29. Oktober 2009 hatte. Somit ist die Beschwerde in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Be- schwerdeverfahrens von Fr. 900.- dem Beschwerdeführer auferlegt (vgl. Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]). In betreibungsrechtli- chen Summarsachen (Art. 25 Ziff. 2 SchKG) kann das Gericht der obsiegenden Partei auf Verlangen für Zeitversäumnisse und Auslagen auf Kosten der unterlie- genden Partei eine angemessene Entschädigung zusprechen, deren Höhe im Entscheid festzusetzen ist (Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG). Den notwendigen Auf- wand hat der Beschwerdegegner nicht beziffert, weshalb die angemessene Ent- schädigung nach Ermessen auf Fr. 200.-- festgesetzt wird.
Seite 11 — 11 III.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 22 Juli 2010 auf dem Betrag von Fr. 187'598.-- zu begleichen. Der Zahlungsbe- fehl wurde Dr. iur. X. am 15. September 2010 zugestellt, welcher gleichentags Rechtsvorschlag erhob. D. Am 23. September 2010 stellte die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden beim Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos ein Rechtsöff- nungsgesuch mit folgenden Anträgen: “1. Es sei in der erwähnten Betreibung sowohl für die Forderung als auch für die Zinsen und Kosten die definitive Rechtsöffnung i.S. von Art. 80 SchKG zu gewähren. 2. Es sei der Beklagte zur Leistung einer ausseramtlichen Entschädigung von Fr. 200.-- zu verpflichten. 3. Es seien die Kosten des Verfahrens auf uns zu erheben unter Einräu- mung des Regressrechtes zu Lasten des Beklagten.“
Seite 3 — 11 E. Mit Verfügung vom 29. September 2010 setzte der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos die mündliche Rechtsöffnungsverhandlung auf den 19. Oktober 2010 an und forderte Dr. iur. X. gleichzeitig zur Stellungnahme auf. In seiner Stel- lungnahme vom 14. Oktober 2010 beantragte dieser die Verweigerung der nach- gesuchten Rechtsöffnung. An der Rechtsöffnungsverhandlung vom 19. Oktober 2010 nahmen der von der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden mit Substi- tutionsmöglichkeit bevollmächtigte Rechtsanwalt Dr. iur. A. sowie B. teil, während Dr. iur. X. auf eine Teilnahme verzichtete. F. Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 19. Oktober 2010, mitgeteilt am 8. No- vember 2010, erkannte der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos wie folgt: “1. Es wird die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 21001861 des Betreibungsamtes C. für den Betrag von Fr. 187'598.-- nebst Zins zu 4% seit 22. Juli 2010, Fr. 30.-- Mahngebühren sowie Fr. 50.-- Be- treibungsgebühren erteilt. 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von Fr. 600.-- gehen zulasten des Dr. iur. X.. Sie werden beim Kanton Graubünden unter Regresserteilung auf Dr. iur. X. erhoben und sind innert 30 Ta- gen auf das PC-Konto 70-3922-1 des Bezirksgerichtes Prätti- gau/Davos zu überweisen. 3. Ausseramtlich hat Dr. iur. X. den Kanton Graubünden für seine Um- triebe mit Fr. 200.-- zu entschädigen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilung]“ Der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos führte aus, der Schuldner könne nicht gehört werden, wenn er geltend mache, das Recht zur Erhebung der Nach- und Strafsteuern sei schon längstens verwirkt beziehungsweise die entsprechen- de Forderung verjährt. Da der Schuldner am 20. Oktober 2009 unterschriftlich an- erkannt habe, an Nach- und Strafsteuern der Gemeinde einen Betrag von insge- samt Fr. 187'598.-- schuldig zu sein, würden sich seine Einwände überdies als gegen Treu und Glauben verstossend und als rechtsmissbräuchlich erweisen. G. Dagegen erhob Dr. iur. X. am 17. November 2010 Beschwerde an das Kan- tonsgericht von Graubünden mit den Anträgen: “1. Der Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Prätti- gau/Davos vom 19. Oktober/08. November 2010 sei aufzuheben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Kantons Graubünden.“ H. In ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Dezember 2010 stellte die Steuerver- waltung des Kantons Graubünden die folgenden Rechtsbegehren:
Seite 4 — 11 “1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Be- schwerdeführers.“ Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie die weiteren Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Zivilprozessordnung (CH-ZPO; SR 272) in Kraft getreten, mit welcher das nationale Zivilprozessrecht vereinheit- licht wurde. Art. 405 Abs. 1 CH-ZPO bestimmt, dass für die Rechtsmittel das Recht gilt, welches bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist. Da der ange- fochtene Rechtsöffnungsentscheid vom 19. Oktober 2010 am 8. November 2010 mitgeteilt wurde, richtet sich das vorliegende Verfahren folglich nach altem (kanto- nalem) Zivilprozessrecht. b) Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten in Rechtsöffnungssa- chen (Art. 15 Abs. 1 Ziff. 2 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR 220.100]) kann gemäss Art. 236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 24 GVV zum SchKG in- nert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöffnungsbeschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden. Für das Beschwerdever- fahren in Rechtsöffnungssachen gelten die Bestimmungen der Zivilprozessord- nung (Art. 24 GVV zum SchKG, Art. 236 Abs. 3 ZPO). Die Beschwerde hat schrift- lich zu erfolgen, wobei mit kurzer Begründung anzugeben ist, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (Art. 233 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde vom 17. November 2010 wurde frist- und formge- recht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist. 2.a) Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) bildet ausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtsti- tel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrich- ter nicht zu entscheiden (vgl. Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Auflage, Bern 2003, § 19 N 22). Verfügt der Gläubiger über
Seite 5 — 11 einen vollstreckbaren Titel wie namentlich ein gerichtliches Urteil oder einen Ver- waltungsentscheid gemäss Art. 80 Abs. 1 und 2 SchKG, so kann der Richter die definitive Rechtsöffnung erteilen, wenn der Betriebene nicht durch Urkunden zu beweisen vermag, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden oder die Verjährung eingetreten ist (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Von Amtes wegen zu prüfen hat der Richter, ob überhaupt ein Rechtsöffnungstitel vorliegt. Er muss demnach untersuchen, ob ein formell rechtskräftiger, vollstreckbarer und nicht nichtiger Entscheid vorliegt. Schliesslich kann der Schuldner - über Art. 81 SchKG hinaus - auch noch prozessuale Einwendungen gegen die Rechtmässig- keit des Betreibungs- und Rechtsöffnungsverfahrens vorbringen (Staehelin, in: Basler Kommentar SchKG I, Basel 1998, N 2 zu Art. 81 SchKG). b) Gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger beim Richter die definitive Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil beruht. Gerichtlichen Urteilen sind gemäss Art. 80 Abs. 2 SchKG unter anderem auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichtete Verfü- gungen und Entscheide von Verwaltungsbehörden des Bundes (Ziff. 2) und inner- halb des Kantonsgebiets Verfügungen und Entscheide kantonaler Verwaltungs- behörden über öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, wie Steuern, soweit das kan- tonale Recht diese Gleichstellung vorsieht (Ziff. 3), gleichgestellt. Art. 27 Ziff. 1 GVV zum SchKG sowie Art. 155 Abs. 3 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) bestimmen, dass rechtskräftige Steuerveranla- gungen im Rechtsöffnungsverfahren vollstreckbaren Urteilen gleichgestellt sind und als definitive Rechtsöffnungstitel gelten. 3.a) Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, die Vorinstanz ha- be ihm das rechtliche Gehör verweigert. Im angefochtenen Entscheid würden Rechtsanwalt Dr. iur. A. und B. „als Vertreter des Gläubigers“ bezeichnet. Bei die- sen handle es sich aber um Vertreter der Gemeinde C. und nicht um solche des Beschwerdegegners, nämlich um den C. Gemeindejuristen und den kommunalen Steuerkommissär. Vermutlich habe die Vorinstanz nicht beachtet, dass der Be- schwerdegegner als Gläubiger aufgetreten sei und nicht die Gemeinde C.. Beide Gemeindevertreter hätten ohne sein Wissen an der Rechtsöffnungsverhandlung teilgenommen, obwohl sie dazu nicht eingeladen gewesen seien. Sie hätten denn auch erstmals den Vorwurf der Rechtsmissbräuchlichkeit erhoben, zu dem er sich aber nicht mehr habe äussern können. Er hätte an der Rechtsöffnungsverhand- lung teilgenommen, wenn er gewusst hätte, dass diese beiden Vertreter der Ge- meinde C. zum Gesuch des Kantons Graubünden eigene Aussagen hätten ma- chen dürfen.
Seite 6 — 11 b) Art. 3 Abs. 2 des Anwaltsgesetzes (AnwaltsG; BR 310.100) bestimmt als Ausnahme vom Anwaltsmonopol (Art. 3 Abs. 1 AnwaltsG), dass die Vertretung vor dem (erstinstanzlichen) Einzelrichter in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ausnahmsweise nicht den eingetragenen Rechtsanwälten vorbehalten ist, weshalb die Parteien in diesem Verfahren alle handlungsfähigen Personen mit ihrer Vertre- tung beauftragen können. Angesichts der Rechtsanwalt Dr. iur. A. von der Steuer- verwaltung des Kantons Graubünden am 14. Oktober 2010 erteilten Vollmacht mit Substitutionsmöglichkeit (Beschwerdegegner act. 04/4), ist es in keiner Weise zu beanstanden, dass sich der Beschwerdegegner an der vorinstanzlichen Rechtsöffnungsverhandlung durch Rechtsanwalt Dr. iur. A. und B. hat vertreten lassen. Ungeachtet dessen, dass es sich hierbei um den Rechtskonsulenten so- wie den Steuerverwalter der Gemeinde C. handelt, kann mitnichten gesagt wer- den, Rechtsanwalt Dr. iur. A. und B. hätten als Vertreter der Gemeinde C. an der Rechtsöffnungsverhandlung teilgenommen. Vielmehr traten sie in der Eigenschaft als Vertreter des Beschwerdegegners auf und wurden sie hierzu von der kantona- len Steuerverwaltung doch auch ausdrücklich bevollmächtigt. Indem der Be- schwerdeführer von der Teilnahme an der vorinstanzlichen Rechtsöffnungsver- handlung absah, verzichtete er freiwillig auf eine weitere Stellungnahme zu den Vorbringen des heutigen Beschwerdegegners. Immerhin hat er am 14. Oktober 2010 schriftlich zum Rechtsöffnungsgesuch Stellung genommen und wusste er aufgrund der Vorladung vom 29. September 2010, dass die Teilnahme an der Rechtsöffnungsverhandlung möglich, aber nicht zwingend erforderlich war. Das rechtliche Gehör wurde ihm somit offensichtlich gewährt. Er musste selbstredend damit rechnen, dass der Beschwerdegegner an der Rechtsöffnungsverhandlung teilnehmen würde. Tat er dies selber nicht, so hat er dies selber zu vertreten. Sein Einwand, er hätte an der Rechtsöffnungsverhandlung teilgenommen, wenn er um die Vertretung des Beschwerdegegners gewusst hätte, verdient keinen Schutz, steht es diesem doch im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten frei, durch wen er sich vertreten lassen will. Auch bestand kein Anspruch des Beschwerdeführers, die Person des Vertreters des Beschwerdegegners im Voraus zu erfahren. 4.a) Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, weder der Kanton Graubünden noch die Gemeinde C. hätten ihm bezüglich des kommunalen Nach- und Straf- steuerverfahrens je einen Einleitungsbeschluss zukommen lassen. Die Steuerfor- derung sei bereits seit geraumer Zeit verwirkt und seine Berufung hierauf könne gar nicht rechtsmissbräuchlich sein. Abgesehen davon sei der Vorwurf der Rechtsmissbräuchlichkeit vom Beschwerdegegner auch gar nicht geltend gemacht worden. Dies zu Recht, denn er habe die Verwirkung bereits lange vor der Einlei-
Seite 7 — 11 tung des Betreibungsverfahrens geltend gemacht (zuletzt am 24. April 2010 ge- genüber der Gemeinde C. und am 31. Juli 2010 gegenüber dem Kanton Graubün- den). Sodann sei anfangs 2010 klar gewesen, dass die Gemeinde C. eine Nach- steuer verlange. Betrieben worden sei er aber nicht von der Gemeinde C., son- dern vom Kanton Graubünden. Die Gemeinde C. habe ihre Nach- und Strafsteu- erverfügung vom 21. Januar 2010 am 15. April 2010 wieder aufgehoben. Selbst- verständlich habe die Veranlagungsverfügung des Kantons Graubünden vom 29. Oktober 2009 durch den Aufhebungsbeschluss der Gemeinde C. nicht wieder rechtswirksam werden können. Schliesslich dürfe das GKStG nicht rückwirkend angewandt werden, weshalb der Kanton Graubünden nicht berechtigt sei, vom Beschwerdeführer eine kommunale Nach- und Strafsteuer zu erheben. b) Der Beschwerdegegner stützt sein Rechtsöffnungsgesuch auf die Veranla- gungsverfügung der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden vom 29. Oktober
2009. Die Veranlagungsverfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft; Eröff- nungsmängel werden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, die Nach- und Strafsteuer sei verwirkt, ver- kennt er, dass im Rechtsöffnungsverfahren der materielle Bestand der in Betrei- bung gesetzten Forderung nicht mehr überprüft werden kann. Gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG haben sich die Einreden der Tilgung, Stundung und Verjährung auf die Verhältnisse nach dem Erlass der Verfügung zu stützen; Tilgung, Stundung oder Verjährung, welche vor dem Erlass der Verfügung eingetreten sind, dürfen im Rechtsöffnungsverfahren hingegen nicht berücksichtigt werden (Staehelin, a.a.O., N 5 zu Art. 81 SchKG). Entsprechend unterscheiden auch Art. 125 f. StG zwi- schen der Veranlagungs- und der Bezugsverjährung. Der Einwand, dass das Recht, eine Steuer zu veranlagen (Art. 125 Abs. 1 StG), ein Nachsteuerverfahren einzuleiten oder die Nachsteuer festzusetzen (Art. 146 Abs. 1 und 3 StG) verjährt beziehungsweise verwirkt sei, stellt damit keine zulässige Einrede nach Art. 81 Abs. 1 SchKG dar. Eingewendet werden könnte höchstens, seit der rechtskräfti- gen Festsetzung der Steuern sei die fünf- beziehungsweise zehnjährige Bezugs- verjährungfrist nach Art. 126 StG abgelaufen. Da die rechtskräftige Veranlagungs- verfügung vom 29. Oktober 2009 datiert, ist dies aber vorliegend nicht der Fall und wird vom Beschwerdeführer auch gar nicht geltend gemacht. Ebenso verlangt der Beschwerdeführer eine materielle Überprüfung der Betrei- bungsforderung, wenn er vorbringt, das Nachsteuerverfahren sei nicht gehörig eingeleitet worden und der Beschwerdegegner sei gar nicht zuständig, von ihm
Seite 8 — 11 eine kommunale Nach- und Strafsteuer zu erheben, zumal diese Vorbringen das Verfahren betreffen, welches mit der Veranlagungsverfügung vom 29. Oktober 2009 rechtskräftig abgeschlossen wurde. Auch dies sind somit keine zulässigen Einreden im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG, vielmehr wären sie im verwaltungs- rechtlichen Rechtsmittelverfahren geltend zu machen gewesen. Auf die Rüge des Beschwerdeführers, er sei vom Beschwerdegegner und nicht von der Gemeinde C. betrieben worden, ist zu entgegnen, dass aus dem vom Beschwerdegegner vorgelegten Rechtsöffnungstitel, der Veranlagungsverfügung vom 29. Oktober 2009, einzig dieser selbst, nicht aber die Gemeinde C. als Gläubiger der in Betrei- bung gesetzten Steuerforderung erscheint (vgl. zum Erfordernis der Identität zwi- schen dem aus der Verfügung Berechtigten und dem Betreibenden: Staehelin, a.a.O., N 33 ff. zu Art. 80 SchKG). c) Nach dem Ausgeführten kann festgehalten werden, dass die Betreibungs- forderung auf einer den gerichtlichen Urteilen gleichgestellten und in Rechtskraft erwachsenen Verfügung beruht und keine zulässigen Einreden nach Art. 81 Abs. 1 SchKG erhoben wurden. Da der Rechtsöffnungsrichter den materiellen Bestand der Forderung nicht mehr prüfen kann, ist somit die definitive Rechtsöffnung zu gewähren, es sei denn, die Veranlagungsverfügung vom 29. Oktober 2009 sei nichtig, was vom Beschwerdeführer mit keinem Wort vorgebracht wird, jedoch von Amtes wegen zu prüfen ist (PKG 1990 Nr. 29). Fehlerhafte Entscheide sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfah- rensfehler in Betracht (BGE 133 II 366 E. 3.2; 129 I 261 E. 2.1). Im vorliegenden Fall kann offen bleiben, ob - wie der Beschwerdeführer geltend macht - die der Veranlagungsverfügung vom 29. Oktober 2009 zugrunde liegende Steuerforderung zu diesem Zeitpunkt bereits verjährt oder das Recht auf deren Veranlagung verwirkt war. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zieht die Missachtung der Verwirkungsfrist bei der Steuerveranlagung ohnehin nicht deren absolute Nichtigkeit nach sich, zumal es sich dabei um einen inhaltlichen Mangel handelt (Urteil des Bundesgerichts 2P.171/1995 vom 26. Oktober 1995 E. 5). Nichts anderes gilt für die Verjährung, weshalb eine Veranlagungsverfügung, wel- che trotz eingetretener Veranlagungsverjährung ergeht, nicht nichtig, sondern bloss anfechtbar ist (BGE 133 II 366 E. 3.4). Ihre Zuständigkeit zur Veranlagung
Seite 9 — 11 der kommunalen Nach- und Strafsteuern konnte die Steuerverwaltung des Kan- tons Graubünden sodann - wie der Beschwerdegegner in seiner Beschwerdeant- wort zu Recht geltend macht - auf Art. 25 Abs. 4 des Gesetzes über die Gemein- de- und Kirchensteuern (GKStG; BR 720.200) stützen, wonach die Veranlagung der Nach- und Strafsteuern betreffend Einkommens- und Vermögenssteuern in den Kompetenzbereich der kantonalen Behörde fällt. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Einwand einer unzulässigen Rückwirkung ist dabei nicht zu hören. Als Verfahrensvorschrift ist Art. 25 Abs. 4 GKStG grundsätzlich mit dem Tag des Inkrafttretens anwendbar. Anders würde es sich nur verhalten, wenn - was vorlie- gend offensichtlich nicht der Fall ist - eine grundlegend neue Verfahrensordnung geschaffen worden wäre, so dass keine Kontinuität zwischen bisherigem und neu- em Recht bestünde (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,
5. Aufl., Zürich 2006, N 327a mit Hinweisen). Von einer sachlichen Unzuständig- keit der kantonalen Steuerverwaltung kann somit keine Rede sein. Weitere mögli- che Nichtigkeitsgründe sind nicht ersichtlich. Insbesondere stellt die angeblich nicht gehörige Einleitung des Nachsteuerverfahrens keinen solchen dar. Mit der unterschriftlichen Anerkennung der der Veranlagungsverfügung vom 29. Oktober 2009 zugrunde liegenden Steuerfaktoren und des gesamten Steuerbetrages am
20. Oktober 2009 erklärte sich der Beschwerdeführer ausdrücklich zum Rückzug seiner Einsprachen bereit (Beschwerdegegner act. 04/2). Daraus erhellt, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers im mit der Veranlagungsverfügung vom
29. Oktober 2009 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren jedenfalls gewahrt wurde und dieser von den ihm zustehenden Möglichkeiten zur Ergreifung von Rechtsmitteln auch Gebrauch gemacht hat. Ein Nichtigkeitsgrund liegt damit nicht vor, weshalb die Vorinstanz zu Recht gestützt auf die rechtskräftige Veranla- gungsverfügung vom 29. Oktober 2009 definitive Rechtsöffnung erteilt hat. Im Üb- rigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer offensichtlich rechts- missbräuchlich (Art. 2 Abs. 2 ZGB) handelt, indem er sich im Rechtsöffnungsver- fahren gegen den materiellen Bestand der Steuerforderung wehrt, nachdem er die entsprechenden Steuerfaktoren und den gesamten Steuerbetrag ausdrücklich an- erkannt und die darauf gestützte Veranlagungsverfügung unangefochten in Rechtskraft erwachsen lassen hat. Die Vorinstanz erkannte diesen offensichtli- chen Rechtsmissbrauch zu Recht, selbst wenn die entsprechende Einrede vom Beschwerdegegner nicht erhoben worden wäre, da er von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (Honsell, in: Basler Kommentar ZGB I, 3. Aufl., Basel 2006, N 34 zu Art. 2 ZGB).
Seite 10 — 11 d) An der Qualifizierung der Veranlagungsverfügung vom 29. Oktober 2009 als gültiger definitiver Rechtsöffnungstitel vermag schliesslich auch nichts zu än- dern, dass die Gemeinde C. am 21. Januar 2010 eine Nach- und Strafsteuerver- fügung erlassen und diese am 15. April 2010 wieder aufgehoben hat (RA X. act. 1). Die kommunale Verfügung vom 21. Januar 2010 wurde vom Beschwerdeführer nicht einmal ins Recht gelegt und im Schreiben vom 15. April 2010 wurde aus- drücklich darauf hingewiesen, dass mit in Rechtskraft erwachsener kantonaler Verfügung vom 29. Oktober 2010 (recte: 2009) die Gemeindesteuern frist- und formgerecht verfügt worden seien. Entgegen dem Beschwerdeführer kann damit nicht davon ausgegangen werden, dass die kommunale Verfügung vom 21. Janu- ar 2010 und deren Aufhebung irgendeinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Veran- lagungsverfügung vom 29. Oktober 2009 hatte. Somit ist die Beschwerde in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Be- schwerdeverfahrens von Fr. 900.- dem Beschwerdeführer auferlegt (vgl. Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]). In betreibungsrechtli- chen Summarsachen (Art. 25 Ziff. 2 SchKG) kann das Gericht der obsiegenden Partei auf Verlangen für Zeitversäumnisse und Auslagen auf Kosten der unterlie- genden Partei eine angemessene Entschädigung zusprechen, deren Höhe im Entscheid festzusetzen ist (Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG). Den notwendigen Auf- wand hat der Beschwerdegegner nicht beziffert, weshalb die angemessene Ent- schädigung nach Ermessen auf Fr. 200.-- festgesetzt wird.
Seite 11 — 11 III.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 900.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers, welcher den Beschwerdegegner mit Fr. 200.-- zu ent- schädigen hat.
- Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesge- richtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollstän- digen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorge- schriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegi- timation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 4. Januar 2011 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 10 100 (Eine gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit Urteil vom 02. Mai 2011 abgewiesen worden, soweit darauf einzutreten war). Urteil Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Vorsitz Vizepräsident Schlenker Richter Brunner und Hubert Redaktion Aktuar ad hoc Wolf In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache des Dr. iur. X., Schuldner und Beschwerdeführer, gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos vom 19. Oktober 2010, mitgeteilt am 8. November 2010, in Sachen des K a n t o n s G r a u b ü n - d e n, 7001 Chur, Gläubiger und Beschwerdegegner, vertreten durch die Steuer- verwaltung des Kantons Graubünden, Steinbruchstrasse 18, 7001 Chur, gegen den Schuldner und Beschwerdeführer, betreffend definitive Rechtsöffnung, hat sich ergeben:
Seite 2 — 11 I. Sachverhalt A. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2009 veranlagte die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden gegenüber Dr. iur. X. für die Jahre 1995 bis 2000 Nach- und Strafsteuern der C. Gemeinde (heute: Gemeinde C.) in der Höhe von Fr. 187'598.- -. Dabei wurde auf die Einigung vom 20. Oktober 2009 abgestellt, worin Dr. iur. X. die der Veranlagungsverfügung zugrunde liegenden Steuerfaktoren und den ge- samten Steuerbetrag anerkannte und sich zum Rückzug seiner Einsprachen bereit erklärte. Gemäss der Rechtskraftbescheinigung vom 22. September 2010 er- wuchs die Veranlagungsverfügung unangefochten in Rechtskraft, wobei der Steu- erpflichtige von der Einschätzung in gesetzlich vorgeschriebener Weise Kenntnis erhalten hat. Dieser ist sodann auch auf das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz sowie die Rechtsmittelfrist aufmerksam gemacht worden. B. Am 21. April 2010 stellte die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden Dr. iur. X. den Betrag von Fr. 187'598.-- in Rechnung und setzte ihm eine Zah- lungsfrist bis zum 21. Juli 2010. Am 23. Juli 2010 erfolgte die erste und am 23. August 2010 die zweite Mahnung über Fr. 187'598.-- zuzüglich Zins von 4% seit dem 22. Juli 2010, wobei in der zweiten Mahnung eine erneute Zahlungsfrist von zehn Tagen mit Androhung der Betreibungseinleitung bei deren unbenütztem Ab- lauf eingeräumt wurde. C. Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes C. vom 9. September 2010 (Be- treibungs-Nr. 21001861) wurde Dr. iur. X. vom Kanton Graubünden, vertreten durch dessen Steuerverwaltung, aufgefordert, eine Forderung von insgesamt Fr. 187'678.-- (Fr. 187'598.-- + Fr. 30.-- + Fr. 50.--) zuzüglich Zins von 4% seit dem
22. Juli 2010 auf dem Betrag von Fr. 187'598.-- zu begleichen. Der Zahlungsbe- fehl wurde Dr. iur. X. am 15. September 2010 zugestellt, welcher gleichentags Rechtsvorschlag erhob. D. Am 23. September 2010 stellte die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden beim Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos ein Rechtsöff- nungsgesuch mit folgenden Anträgen: “1. Es sei in der erwähnten Betreibung sowohl für die Forderung als auch für die Zinsen und Kosten die definitive Rechtsöffnung i.S. von Art. 80 SchKG zu gewähren. 2. Es sei der Beklagte zur Leistung einer ausseramtlichen Entschädigung von Fr. 200.-- zu verpflichten. 3. Es seien die Kosten des Verfahrens auf uns zu erheben unter Einräu- mung des Regressrechtes zu Lasten des Beklagten.“
Seite 3 — 11 E. Mit Verfügung vom 29. September 2010 setzte der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos die mündliche Rechtsöffnungsverhandlung auf den 19. Oktober 2010 an und forderte Dr. iur. X. gleichzeitig zur Stellungnahme auf. In seiner Stel- lungnahme vom 14. Oktober 2010 beantragte dieser die Verweigerung der nach- gesuchten Rechtsöffnung. An der Rechtsöffnungsverhandlung vom 19. Oktober 2010 nahmen der von der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden mit Substi- tutionsmöglichkeit bevollmächtigte Rechtsanwalt Dr. iur. A. sowie B. teil, während Dr. iur. X. auf eine Teilnahme verzichtete. F. Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 19. Oktober 2010, mitgeteilt am 8. No- vember 2010, erkannte der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos wie folgt: “1. Es wird die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 21001861 des Betreibungsamtes C. für den Betrag von Fr. 187'598.-- nebst Zins zu 4% seit 22. Juli 2010, Fr. 30.-- Mahngebühren sowie Fr. 50.-- Be- treibungsgebühren erteilt. 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von Fr. 600.-- gehen zulasten des Dr. iur. X.. Sie werden beim Kanton Graubünden unter Regresserteilung auf Dr. iur. X. erhoben und sind innert 30 Ta- gen auf das PC-Konto 70-3922-1 des Bezirksgerichtes Prätti- gau/Davos zu überweisen. 3. Ausseramtlich hat Dr. iur. X. den Kanton Graubünden für seine Um- triebe mit Fr. 200.-- zu entschädigen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilung]“ Der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos führte aus, der Schuldner könne nicht gehört werden, wenn er geltend mache, das Recht zur Erhebung der Nach- und Strafsteuern sei schon längstens verwirkt beziehungsweise die entsprechen- de Forderung verjährt. Da der Schuldner am 20. Oktober 2009 unterschriftlich an- erkannt habe, an Nach- und Strafsteuern der Gemeinde einen Betrag von insge- samt Fr. 187'598.-- schuldig zu sein, würden sich seine Einwände überdies als gegen Treu und Glauben verstossend und als rechtsmissbräuchlich erweisen. G. Dagegen erhob Dr. iur. X. am 17. November 2010 Beschwerde an das Kan- tonsgericht von Graubünden mit den Anträgen: “1. Der Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Prätti- gau/Davos vom 19. Oktober/08. November 2010 sei aufzuheben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Kantons Graubünden.“ H. In ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Dezember 2010 stellte die Steuerver- waltung des Kantons Graubünden die folgenden Rechtsbegehren:
Seite 4 — 11 “1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Be- schwerdeführers.“ Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie die weiteren Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Zivilprozessordnung (CH-ZPO; SR 272) in Kraft getreten, mit welcher das nationale Zivilprozessrecht vereinheit- licht wurde. Art. 405 Abs. 1 CH-ZPO bestimmt, dass für die Rechtsmittel das Recht gilt, welches bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist. Da der ange- fochtene Rechtsöffnungsentscheid vom 19. Oktober 2010 am 8. November 2010 mitgeteilt wurde, richtet sich das vorliegende Verfahren folglich nach altem (kanto- nalem) Zivilprozessrecht. b) Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten in Rechtsöffnungssa- chen (Art. 15 Abs. 1 Ziff. 2 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR 220.100]) kann gemäss Art. 236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 24 GVV zum SchKG in- nert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöffnungsbeschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden. Für das Beschwerdever- fahren in Rechtsöffnungssachen gelten die Bestimmungen der Zivilprozessord- nung (Art. 24 GVV zum SchKG, Art. 236 Abs. 3 ZPO). Die Beschwerde hat schrift- lich zu erfolgen, wobei mit kurzer Begründung anzugeben ist, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (Art. 233 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde vom 17. November 2010 wurde frist- und formge- recht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist. 2.a) Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) bildet ausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtsti- tel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrich- ter nicht zu entscheiden (vgl. Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Auflage, Bern 2003, § 19 N 22). Verfügt der Gläubiger über
Seite 5 — 11 einen vollstreckbaren Titel wie namentlich ein gerichtliches Urteil oder einen Ver- waltungsentscheid gemäss Art. 80 Abs. 1 und 2 SchKG, so kann der Richter die definitive Rechtsöffnung erteilen, wenn der Betriebene nicht durch Urkunden zu beweisen vermag, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden oder die Verjährung eingetreten ist (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Von Amtes wegen zu prüfen hat der Richter, ob überhaupt ein Rechtsöffnungstitel vorliegt. Er muss demnach untersuchen, ob ein formell rechtskräftiger, vollstreckbarer und nicht nichtiger Entscheid vorliegt. Schliesslich kann der Schuldner - über Art. 81 SchKG hinaus - auch noch prozessuale Einwendungen gegen die Rechtmässig- keit des Betreibungs- und Rechtsöffnungsverfahrens vorbringen (Staehelin, in: Basler Kommentar SchKG I, Basel 1998, N 2 zu Art. 81 SchKG). b) Gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger beim Richter die definitive Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil beruht. Gerichtlichen Urteilen sind gemäss Art. 80 Abs. 2 SchKG unter anderem auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichtete Verfü- gungen und Entscheide von Verwaltungsbehörden des Bundes (Ziff. 2) und inner- halb des Kantonsgebiets Verfügungen und Entscheide kantonaler Verwaltungs- behörden über öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, wie Steuern, soweit das kan- tonale Recht diese Gleichstellung vorsieht (Ziff. 3), gleichgestellt. Art. 27 Ziff. 1 GVV zum SchKG sowie Art. 155 Abs. 3 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) bestimmen, dass rechtskräftige Steuerveranla- gungen im Rechtsöffnungsverfahren vollstreckbaren Urteilen gleichgestellt sind und als definitive Rechtsöffnungstitel gelten. 3.a) Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, die Vorinstanz ha- be ihm das rechtliche Gehör verweigert. Im angefochtenen Entscheid würden Rechtsanwalt Dr. iur. A. und B. „als Vertreter des Gläubigers“ bezeichnet. Bei die- sen handle es sich aber um Vertreter der Gemeinde C. und nicht um solche des Beschwerdegegners, nämlich um den C. Gemeindejuristen und den kommunalen Steuerkommissär. Vermutlich habe die Vorinstanz nicht beachtet, dass der Be- schwerdegegner als Gläubiger aufgetreten sei und nicht die Gemeinde C.. Beide Gemeindevertreter hätten ohne sein Wissen an der Rechtsöffnungsverhandlung teilgenommen, obwohl sie dazu nicht eingeladen gewesen seien. Sie hätten denn auch erstmals den Vorwurf der Rechtsmissbräuchlichkeit erhoben, zu dem er sich aber nicht mehr habe äussern können. Er hätte an der Rechtsöffnungsverhand- lung teilgenommen, wenn er gewusst hätte, dass diese beiden Vertreter der Ge- meinde C. zum Gesuch des Kantons Graubünden eigene Aussagen hätten ma- chen dürfen.
Seite 6 — 11 b) Art. 3 Abs. 2 des Anwaltsgesetzes (AnwaltsG; BR 310.100) bestimmt als Ausnahme vom Anwaltsmonopol (Art. 3 Abs. 1 AnwaltsG), dass die Vertretung vor dem (erstinstanzlichen) Einzelrichter in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ausnahmsweise nicht den eingetragenen Rechtsanwälten vorbehalten ist, weshalb die Parteien in diesem Verfahren alle handlungsfähigen Personen mit ihrer Vertre- tung beauftragen können. Angesichts der Rechtsanwalt Dr. iur. A. von der Steuer- verwaltung des Kantons Graubünden am 14. Oktober 2010 erteilten Vollmacht mit Substitutionsmöglichkeit (Beschwerdegegner act. 04/4), ist es in keiner Weise zu beanstanden, dass sich der Beschwerdegegner an der vorinstanzlichen Rechtsöffnungsverhandlung durch Rechtsanwalt Dr. iur. A. und B. hat vertreten lassen. Ungeachtet dessen, dass es sich hierbei um den Rechtskonsulenten so- wie den Steuerverwalter der Gemeinde C. handelt, kann mitnichten gesagt wer- den, Rechtsanwalt Dr. iur. A. und B. hätten als Vertreter der Gemeinde C. an der Rechtsöffnungsverhandlung teilgenommen. Vielmehr traten sie in der Eigenschaft als Vertreter des Beschwerdegegners auf und wurden sie hierzu von der kantona- len Steuerverwaltung doch auch ausdrücklich bevollmächtigt. Indem der Be- schwerdeführer von der Teilnahme an der vorinstanzlichen Rechtsöffnungsver- handlung absah, verzichtete er freiwillig auf eine weitere Stellungnahme zu den Vorbringen des heutigen Beschwerdegegners. Immerhin hat er am 14. Oktober 2010 schriftlich zum Rechtsöffnungsgesuch Stellung genommen und wusste er aufgrund der Vorladung vom 29. September 2010, dass die Teilnahme an der Rechtsöffnungsverhandlung möglich, aber nicht zwingend erforderlich war. Das rechtliche Gehör wurde ihm somit offensichtlich gewährt. Er musste selbstredend damit rechnen, dass der Beschwerdegegner an der Rechtsöffnungsverhandlung teilnehmen würde. Tat er dies selber nicht, so hat er dies selber zu vertreten. Sein Einwand, er hätte an der Rechtsöffnungsverhandlung teilgenommen, wenn er um die Vertretung des Beschwerdegegners gewusst hätte, verdient keinen Schutz, steht es diesem doch im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten frei, durch wen er sich vertreten lassen will. Auch bestand kein Anspruch des Beschwerdeführers, die Person des Vertreters des Beschwerdegegners im Voraus zu erfahren. 4.a) Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, weder der Kanton Graubünden noch die Gemeinde C. hätten ihm bezüglich des kommunalen Nach- und Straf- steuerverfahrens je einen Einleitungsbeschluss zukommen lassen. Die Steuerfor- derung sei bereits seit geraumer Zeit verwirkt und seine Berufung hierauf könne gar nicht rechtsmissbräuchlich sein. Abgesehen davon sei der Vorwurf der Rechtsmissbräuchlichkeit vom Beschwerdegegner auch gar nicht geltend gemacht worden. Dies zu Recht, denn er habe die Verwirkung bereits lange vor der Einlei-
Seite 7 — 11 tung des Betreibungsverfahrens geltend gemacht (zuletzt am 24. April 2010 ge- genüber der Gemeinde C. und am 31. Juli 2010 gegenüber dem Kanton Graubün- den). Sodann sei anfangs 2010 klar gewesen, dass die Gemeinde C. eine Nach- steuer verlange. Betrieben worden sei er aber nicht von der Gemeinde C., son- dern vom Kanton Graubünden. Die Gemeinde C. habe ihre Nach- und Strafsteu- erverfügung vom 21. Januar 2010 am 15. April 2010 wieder aufgehoben. Selbst- verständlich habe die Veranlagungsverfügung des Kantons Graubünden vom 29. Oktober 2009 durch den Aufhebungsbeschluss der Gemeinde C. nicht wieder rechtswirksam werden können. Schliesslich dürfe das GKStG nicht rückwirkend angewandt werden, weshalb der Kanton Graubünden nicht berechtigt sei, vom Beschwerdeführer eine kommunale Nach- und Strafsteuer zu erheben. b) Der Beschwerdegegner stützt sein Rechtsöffnungsgesuch auf die Veranla- gungsverfügung der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden vom 29. Oktober
2009. Die Veranlagungsverfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft; Eröff- nungsmängel werden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, die Nach- und Strafsteuer sei verwirkt, ver- kennt er, dass im Rechtsöffnungsverfahren der materielle Bestand der in Betrei- bung gesetzten Forderung nicht mehr überprüft werden kann. Gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG haben sich die Einreden der Tilgung, Stundung und Verjährung auf die Verhältnisse nach dem Erlass der Verfügung zu stützen; Tilgung, Stundung oder Verjährung, welche vor dem Erlass der Verfügung eingetreten sind, dürfen im Rechtsöffnungsverfahren hingegen nicht berücksichtigt werden (Staehelin, a.a.O., N 5 zu Art. 81 SchKG). Entsprechend unterscheiden auch Art. 125 f. StG zwi- schen der Veranlagungs- und der Bezugsverjährung. Der Einwand, dass das Recht, eine Steuer zu veranlagen (Art. 125 Abs. 1 StG), ein Nachsteuerverfahren einzuleiten oder die Nachsteuer festzusetzen (Art. 146 Abs. 1 und 3 StG) verjährt beziehungsweise verwirkt sei, stellt damit keine zulässige Einrede nach Art. 81 Abs. 1 SchKG dar. Eingewendet werden könnte höchstens, seit der rechtskräfti- gen Festsetzung der Steuern sei die fünf- beziehungsweise zehnjährige Bezugs- verjährungfrist nach Art. 126 StG abgelaufen. Da die rechtskräftige Veranlagungs- verfügung vom 29. Oktober 2009 datiert, ist dies aber vorliegend nicht der Fall und wird vom Beschwerdeführer auch gar nicht geltend gemacht. Ebenso verlangt der Beschwerdeführer eine materielle Überprüfung der Betrei- bungsforderung, wenn er vorbringt, das Nachsteuerverfahren sei nicht gehörig eingeleitet worden und der Beschwerdegegner sei gar nicht zuständig, von ihm
Seite 8 — 11 eine kommunale Nach- und Strafsteuer zu erheben, zumal diese Vorbringen das Verfahren betreffen, welches mit der Veranlagungsverfügung vom 29. Oktober 2009 rechtskräftig abgeschlossen wurde. Auch dies sind somit keine zulässigen Einreden im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG, vielmehr wären sie im verwaltungs- rechtlichen Rechtsmittelverfahren geltend zu machen gewesen. Auf die Rüge des Beschwerdeführers, er sei vom Beschwerdegegner und nicht von der Gemeinde C. betrieben worden, ist zu entgegnen, dass aus dem vom Beschwerdegegner vorgelegten Rechtsöffnungstitel, der Veranlagungsverfügung vom 29. Oktober 2009, einzig dieser selbst, nicht aber die Gemeinde C. als Gläubiger der in Betrei- bung gesetzten Steuerforderung erscheint (vgl. zum Erfordernis der Identität zwi- schen dem aus der Verfügung Berechtigten und dem Betreibenden: Staehelin, a.a.O., N 33 ff. zu Art. 80 SchKG). c) Nach dem Ausgeführten kann festgehalten werden, dass die Betreibungs- forderung auf einer den gerichtlichen Urteilen gleichgestellten und in Rechtskraft erwachsenen Verfügung beruht und keine zulässigen Einreden nach Art. 81 Abs. 1 SchKG erhoben wurden. Da der Rechtsöffnungsrichter den materiellen Bestand der Forderung nicht mehr prüfen kann, ist somit die definitive Rechtsöffnung zu gewähren, es sei denn, die Veranlagungsverfügung vom 29. Oktober 2009 sei nichtig, was vom Beschwerdeführer mit keinem Wort vorgebracht wird, jedoch von Amtes wegen zu prüfen ist (PKG 1990 Nr. 29). Fehlerhafte Entscheide sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfah- rensfehler in Betracht (BGE 133 II 366 E. 3.2; 129 I 261 E. 2.1). Im vorliegenden Fall kann offen bleiben, ob - wie der Beschwerdeführer geltend macht - die der Veranlagungsverfügung vom 29. Oktober 2009 zugrunde liegende Steuerforderung zu diesem Zeitpunkt bereits verjährt oder das Recht auf deren Veranlagung verwirkt war. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zieht die Missachtung der Verwirkungsfrist bei der Steuerveranlagung ohnehin nicht deren absolute Nichtigkeit nach sich, zumal es sich dabei um einen inhaltlichen Mangel handelt (Urteil des Bundesgerichts 2P.171/1995 vom 26. Oktober 1995 E. 5). Nichts anderes gilt für die Verjährung, weshalb eine Veranlagungsverfügung, wel- che trotz eingetretener Veranlagungsverjährung ergeht, nicht nichtig, sondern bloss anfechtbar ist (BGE 133 II 366 E. 3.4). Ihre Zuständigkeit zur Veranlagung
Seite 9 — 11 der kommunalen Nach- und Strafsteuern konnte die Steuerverwaltung des Kan- tons Graubünden sodann - wie der Beschwerdegegner in seiner Beschwerdeant- wort zu Recht geltend macht - auf Art. 25 Abs. 4 des Gesetzes über die Gemein- de- und Kirchensteuern (GKStG; BR 720.200) stützen, wonach die Veranlagung der Nach- und Strafsteuern betreffend Einkommens- und Vermögenssteuern in den Kompetenzbereich der kantonalen Behörde fällt. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Einwand einer unzulässigen Rückwirkung ist dabei nicht zu hören. Als Verfahrensvorschrift ist Art. 25 Abs. 4 GKStG grundsätzlich mit dem Tag des Inkrafttretens anwendbar. Anders würde es sich nur verhalten, wenn - was vorlie- gend offensichtlich nicht der Fall ist - eine grundlegend neue Verfahrensordnung geschaffen worden wäre, so dass keine Kontinuität zwischen bisherigem und neu- em Recht bestünde (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,
5. Aufl., Zürich 2006, N 327a mit Hinweisen). Von einer sachlichen Unzuständig- keit der kantonalen Steuerverwaltung kann somit keine Rede sein. Weitere mögli- che Nichtigkeitsgründe sind nicht ersichtlich. Insbesondere stellt die angeblich nicht gehörige Einleitung des Nachsteuerverfahrens keinen solchen dar. Mit der unterschriftlichen Anerkennung der der Veranlagungsverfügung vom 29. Oktober 2009 zugrunde liegenden Steuerfaktoren und des gesamten Steuerbetrages am
20. Oktober 2009 erklärte sich der Beschwerdeführer ausdrücklich zum Rückzug seiner Einsprachen bereit (Beschwerdegegner act. 04/2). Daraus erhellt, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers im mit der Veranlagungsverfügung vom
29. Oktober 2009 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren jedenfalls gewahrt wurde und dieser von den ihm zustehenden Möglichkeiten zur Ergreifung von Rechtsmitteln auch Gebrauch gemacht hat. Ein Nichtigkeitsgrund liegt damit nicht vor, weshalb die Vorinstanz zu Recht gestützt auf die rechtskräftige Veranla- gungsverfügung vom 29. Oktober 2009 definitive Rechtsöffnung erteilt hat. Im Üb- rigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer offensichtlich rechts- missbräuchlich (Art. 2 Abs. 2 ZGB) handelt, indem er sich im Rechtsöffnungsver- fahren gegen den materiellen Bestand der Steuerforderung wehrt, nachdem er die entsprechenden Steuerfaktoren und den gesamten Steuerbetrag ausdrücklich an- erkannt und die darauf gestützte Veranlagungsverfügung unangefochten in Rechtskraft erwachsen lassen hat. Die Vorinstanz erkannte diesen offensichtli- chen Rechtsmissbrauch zu Recht, selbst wenn die entsprechende Einrede vom Beschwerdegegner nicht erhoben worden wäre, da er von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (Honsell, in: Basler Kommentar ZGB I, 3. Aufl., Basel 2006, N 34 zu Art. 2 ZGB).
Seite 10 — 11 d) An der Qualifizierung der Veranlagungsverfügung vom 29. Oktober 2009 als gültiger definitiver Rechtsöffnungstitel vermag schliesslich auch nichts zu än- dern, dass die Gemeinde C. am 21. Januar 2010 eine Nach- und Strafsteuerver- fügung erlassen und diese am 15. April 2010 wieder aufgehoben hat (RA X. act. 1). Die kommunale Verfügung vom 21. Januar 2010 wurde vom Beschwerdeführer nicht einmal ins Recht gelegt und im Schreiben vom 15. April 2010 wurde aus- drücklich darauf hingewiesen, dass mit in Rechtskraft erwachsener kantonaler Verfügung vom 29. Oktober 2010 (recte: 2009) die Gemeindesteuern frist- und formgerecht verfügt worden seien. Entgegen dem Beschwerdeführer kann damit nicht davon ausgegangen werden, dass die kommunale Verfügung vom 21. Janu- ar 2010 und deren Aufhebung irgendeinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Veran- lagungsverfügung vom 29. Oktober 2009 hatte. Somit ist die Beschwerde in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Be- schwerdeverfahrens von Fr. 900.- dem Beschwerdeführer auferlegt (vgl. Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]). In betreibungsrechtli- chen Summarsachen (Art. 25 Ziff. 2 SchKG) kann das Gericht der obsiegenden Partei auf Verlangen für Zeitversäumnisse und Auslagen auf Kosten der unterlie- genden Partei eine angemessene Entschädigung zusprechen, deren Höhe im Entscheid festzusetzen ist (Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG). Den notwendigen Auf- wand hat der Beschwerdegegner nicht beziffert, weshalb die angemessene Ent- schädigung nach Ermessen auf Fr. 200.-- festgesetzt wird.
Seite 11 — 11 III. Demnach wird erkannt 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 900.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers, welcher den Beschwerdegegner mit Fr. 200.-- zu ent- schädigen hat. 3. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesge- richtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollstän- digen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorge- schriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegi- timation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: