definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 80.-- gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
- Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichts- gesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungs- beschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Be- schwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
- Mitteilung an: __________________________________________ Für die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Die Aktuarin ad hoc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ____________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 16. Januar 2009 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 09 2 Verfügung Einzelrichter der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Vorsitz Vizepräsident Schlenker Redaktion Aktuarin ad hoc Fischer __________________________________________ In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache der A., Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Plessur vom 16. Dezember 2008, mitgeteilt am 17. Dezember 2008, in Sachen der Gemeinde B., Gesuch- stellerin und Beschwerdegegnerin gegen die Gesuchsgegnerin und Beschwerde- führerin, betreffend definitive Rechtsöffnung, hat sich ergeben:
Seite 2 — 6 A. Mit Rechnungsverfügung vom 6. März 2008 hat die Gemeinde B. A. An- schlussgebühren für Wasser, ARA und Kanalisation in der Höhe von Fr. 12'472.-- in Rechnung gestellt. Da A. ihrer Zahlungspflicht nicht nachkam, erliess die Ge- meinde B. am 17. Juli 2008 eine Pfandrechtsverfügung. Pfandgegenstand sind die im Eigentum der Schuldnerin stehenden Parzellen Nr. _ und Nr. _, eingetragen im Grundbuch der Gemeinde B.. Nach Eintritt der Rechtskraft erfolgte am 8. Oktober 2008 die definitive Vormerkung des gesetzlichen Pfandrechtes im Grundbuch. B. Mit Zahlungsbefehl vom 6. Oktober 2008 wurde A. in der Betreibung auf Ver- wertung eines Grundpfandes Nr. _ des Betreibungsamtes Schanfigg für eine For- derung von Fr. 12'472.--, für verfallene Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 148.95, für Mahngebühren von Fr. 40.--, für die Kosten der Grundbucheintragung des Pfandrechtes in der Höhe von Fr. 114.50, für die Betreibungskosten von Fr. 100.-- und für die Requisition durch das Amtsgericht C. in der Höhe von Fr. 51.-- betrieben. Als Forderungsurkunde wurde die Rechnungsverfügung der Gemeindeverwaltung B. betreffend Anschlussgebühren für Wasser, ARA und Kanalisation vom 6. März 2008 inklusive der Rechtskraftbescheinigung vom 13. November 2008 eingereicht. Zudem wurden die Pfandrechtsverfügung vom 17. Juli 2008 und die Anordnung zur definitiven Eintragung des gesetzlichen Pfandrechtes vom 3. Oktober 2008 als Si- cherung der Forderung angegeben. Der Zahlungsbefehl wurde A. am 25. Oktober 2008 zugestellt, woraufhin diese am 31. Oktober 2008 Rechtsvorschlag erhob. C. Die Gemeinde B. gelangte mit Schreiben vom 14. November 2008 an das Bezirksgericht Plessur und ersuchte um definitive Rechtsöffnung. In der Folge wurde die Gesuchsgegnerin mit Schreiben vom 19. November 2008 zur Stellung- nahme aufgefordert. Die mündliche Rechtsöffnungsverhandlung wurde auf den 10. Dezember 2008 angesetzt und fand aufgrund einer Verschiebung schliesslich am
16. Dezember 2008 statt. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2008 reichte die Ge- suchsgegnerin eine Stellungnahme ein und liess sich an der Rechtsöffnungsver- handlung durch D. vertreten. Mit Entscheid vom 16. Dezember 2008, mitgeteilt am
17. Dezember 2008, erkannte das Bezirksgerichtspräsidium Plessur wie folgt: „1. Es wird die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. _ des Betrei- bungsamtes Schanfigg für die Beträge von CHF 12'472.00, CHF 148.95, CHF 114.50 sowie die Verwertung des Pfandrechtes erteilt.
2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrag von CHF 400.00 ge- hen zulasten der Gesuchsgegnerin. Sie werden bei der Gesuchstellerin unter Regresserteilung auf die Gesuchsgegnerin erhoben und sind innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70-3596-3 des Bezirksgerichtes Plessur zu überweisen. Ausseramtlich hat die Gesuchsgegnerin die Gesuchstellerin für ihre Um- triebe mit CHF 150.00 zu entschädigen.
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3. (Rechtsmittelbelehrung).
4. (Mitteilung).“ D. Gegen diesen Rechtsöffnungsentscheid erhob A. mit Eingabe vom 29. De- zember 2008, eingegangen am 5. Januar 2009, Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Die Beschwerdeführerin vermerkte darin, sie werde eine Begrün- dung kurzfristig nachreichen. Es ist jedoch keine Begründung eingegangen. Der Einzelrichter der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Er- wägung: 1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 Ziffer 2 und Art. 24 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GVV zum SchKG; BR 220.100) in Verbindung mit Art. 236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) können Entscheide des Bezirksgerichtspräsidiums in Rechtsöff- nungssachen innert 10 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung ans Kantonsgericht weitergezogen werden. In der Beschwerdeschrift ist mit kurzer Begründung anzu- geben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen be- antragt werden (Art. 236 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO). Auf ver- spätete oder offensichtlich unbegründete Beschwerden tritt der Vorsitzende nicht ein oder weist sie ohne weiteres Verfahren ab (Art. 236 Abs. 2 ZPO). Wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergeben wird, ist die Beschwerde wohl innert Frist eingereicht worden, jedoch vermag die Eingabe der Beschwerdeführerin vom
29. Dezember 2008 den formellen Anforderungen von Art. 233 Abs. 2 ZPO nicht zu genügen. 2. Gestützt auf Art. 56 Ziffer 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) dürfen Betreibungshandlungen nicht während den Be- treibungsferien, nämlich sieben Tage vor und sieben Tage nach Ostern und Weih- nachten sowie vom 15. Juli bis 31. Juli vorgenommen werden. Diese Norm richtet sich an die Vollstreckungsorgane, die Betreibungshandlungen vornehmen, so unter anderem auch an Rechtsöffnungsrichter. Die Erteilung einer definitiven oder provi- sorischen Rechtsöffnung bildet eine Betreibungshandlung, dasselbe gilt für die Zu- stellung des Entscheids, mit welchem die Rechtsöffnung bewilligt wird (Bauer, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Art. 1-87 SchKG, Basel/Genf/München 1998, N. 26 und N. 30 zu Art. 56 SchKG). Werden dem Schuldner Betreibungsurkunden während den Betreibungsferien zugestellt und folgt aus der Zustellung eine Fristauslösung be-
Seite 4 — 6 züglich einer vom Schuldner vorzunehmenden Vorkehrung, so ist die Rechtsfolge die aufgeschobene Wirksamkeit. Die Betreibungshandlung entfaltet ihre Wirkung in diesen Fällen erst am ersten Tag nach Ablauf der Betreibungsferien. Die Betrei- bungshandlung gilt als an diesem Tage erfolgt, der darauffolgende Tag ist der erste Tag der dem Schuldner gesetzten Frist (Bauer, a.a.O., N. 54 zu Art. 56 SchKG). Im vorliegenden Fall wurde der Schuldnerin der Rechtsöffnungsentscheid des Bezirks- gerichtspräsidiums Plessur am 22. Dezember 2008 – und somit in den Betreibungs- ferien – zugestellt. Aufgrund obiger Ausführungen beginnt die 10-tägige Beschwer- defrist nicht am 23. Dezember 2008, sondern erst nach Ablauf der Betreibungsfe- rien, nämlich am 2. Januar 2009 zu laufen. Die Schuldnerin hatte somit die Möglich- keit, bis zum 12. Januar 2009 eine Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsent- scheid des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur einzureichen. A. erhob mit Schreiben vom 29. Dezember 2008, eingegangen am 5. Januar 2009, Beschwerde beim Kan- tonsgericht, womit die Rechtsmittelfrist gewahrt ist. 3. Die Beschwerde hat gemäss Art. 236 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 233 Abs. 1 und 2 ZPO schriftlich zu erfolgen, wobei mit kurzer Begründung anzugeben ist, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Die Beschwerdeinstanz prüft dann auch nur im Rahmen der Beschwerde- anträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorangegangene Verfah- ren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage we- sentlich sind (Art. 236 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 235 Abs. 1 ZPO). Im vorliegen- den Fall hat die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 29. Dezember 2008 le- diglich ausgeführt, sie erhebe Beschwerde und werde eine Begründung kurzfristig nachreichen. Eine Begründung ist nicht eingegangen. Die Beschwerde enthält so- mit keinerlei sachbezogene Begründung und lässt nicht erkennen, in welchen Punk- ten und weshalb die Beschwerdeführerin den Rechtsöffnungsentscheid aufgehoben haben will (vgl. dazu PKG 1998 Nr. 29 Erw. b). Schliesslich bleibt noch festzuhalten, dass, auch wenn die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren nicht anwalt- lich vertreten war, trotzdem davon ausgegangen werden kann, dass sie von den formellen Anforderungen an die Beschwerde Kenntnis hatte. Dies geht aus der Ein- gabe der Beschwerdeführerin vom 29. Dezember 2008 hervor, worin sie festhielt, dass sie eine Begründung kurzfristig einrechen werde. Des Weiteren ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bereits durch die Rechtsmittelbeleh- rung der Vorinstanz darauf hingewiesen wurde, dass die Beschwerde eine Begrün- dung beinhalten muss. Aufgrund dieser Ausführungen ist die zu beurteilende Be- schwerde offensichtlich unbegründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann.
Seite 5 — 6 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 80.-- gehen bei diesem Aus- gang des Verfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin.
Seite 6 — 6 Demnach verfügt der Einzelrichter der Schuldbetreibungs- und Konkurskam- mer: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 80.-- gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichts- gesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungs- beschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Be- schwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________________________________________ Für die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Die Aktuarin ad hoc