Überweisung Fortsetzungsbegehren | Aufsicht Beschwerde (17 Abs. 1 SchKG)
Sachverhalt
A. C._____ sowie der B._____ haben gegen A._____ verschiedene Betrei- bungsverfahren auf Geldzahlung und Sicherheitsleistung sowie Arrestverfahren eingeleitet. Diese Verfahren wurden einerseits am Wohnsitz von A._____ in N._____ (Wohnsitzbetreibung, Wohnsitzarrest, Art. 46 SchKG) und andererseits am Ort der Vermögensgegenstände in O._____ (Arrestort, Art. 272 Abs. 1 SchKG) eingeleitet. Die Verfahren sind unterschiedlich weit fortgeschritten. B. Ein Arrestverfahren wurde am 17. Juni 2019 am Arrestort O._____ eingelei- tet. Das Betreibungsamt der Region Maloja vollzog als Lead-Amt den Arrestbefehl in seinem Betreibungskreis und rechtshilfeweise bei verschiedenen Betreibungs- ämtern in der Schweiz. C. Beim Betreibungsamt der Region Maloja sind als Prosequierungshandlung für Arrestverfahren am Arrestort am 28. April 2023, 28. Juni 2023, 29. September 2023, 27. Oktober 2023, 30. Oktober 2023, 13. Dezember 2023, 22. Februar 2024 und 26. Februar 2024 mehrere Fortsetzungsbegehren eingereicht worden. D. Mit Verfügung vom 12. März 2024 verfügte das Betreibungsamt der Region Maloja was folgt: 1. Auf das Fortsetzungsbegehren der Gläubigerin 2 [B._____; Anmer- kung des Gerichts] in der Betreibung auf Sicherheitsleistung Nr. D._____ Prosequierung des Arrestes Nr. 216002 (Arrest am Ort der gelegenen Sache), vom 28. April 2023 wird nicht eingetreten. Das Fortsetzungsbegehren wird dem Betreibungsamt G._____ zur Bear- beitung überwiesen. 2. Auf das Fortsetzungsbegehren der Gläubigerin 2 [B._____; Anmer- kung des Gerichts] in der Betreibung auf Zahlung mit der Nr. K._____, Prosequierung des Arrestes Nr. 216002 (Arrest am Ort der gelegenen Sache), vom 28. Juni 2023 wird nicht eingetreten. Das Fortsetzungs- begehren wird dem Betreibungsamt G._____ zur Bearbeitung über- wiesen. 3. Auf das Fortsetzungsbegehren der Gläubigern 2 [B._____; Anmerkung des Gerichts] in der Betreibung auf Zahlung mit der Nr. M._____, Pro- sequierung des Arrestes Nr. 221010 (Arrest Lead-Amt), vom 29. Sep- tember 2023 wird nicht eingetreten. Das Fortsetzungsbegehren wird dem Betreibungsamt G._____ zur Bearbeitung überwiesen. 4. [Auf] Das Fortsetzungsbegehren der Gläubigerin 2 [B._____; Anmer- kung des Gerichts] in der Betreibung auf Sicherheitsleistung mit der Nr. L._____, Prosequierung des Arrestes Nr. 221010 (Arrest Lead- Amt), vom 30. November 2023 wird nicht eingetreten. Das Fortset- zungsbegehren wird dem Betreibungsamt G._____ zur Bearbeitung überwiesen. 5. [Auf] Das Fortsetzungsbegehren der Gläubigerin 1 [C._____; Anmer- kung des Gerichts] in der Betreibung auf Zahlung mit der Nr. E._____,
3 / 6 Prosequierung des Arrestes Nr. F._____ (Arrest am Ort der gelegenen Sache), vom 13. Dezember 2023 wird nicht eingetreten. Das Fortset- zungsbegehren wird dem Betreibungsamt G._____ zur Bearbeitung überwiesen. 6. Das Fortsetzungsbegehren der Gläubigern 2 [B._____; Anmerkung des Gerichts] in der Betreibung auf Zahlung mit der Nr. H._____, Pro- sequierung des Arrestes Nr. I._____ (Arrest Lead-Amt), vom 22. Fe- bruar 2024 wird nicht eingetreten. Das Fortsetzungsbegehren wird dem Betreibungsamt G._____ zur Bearbeitung überwiesen. 7. Das Fortsetzungsbegehren der Gläubigern 2 [B._____; Anmerkung des Gerichts] in der Betreibung auf Zahlung mit der Nr. J._____, Pro- sequierung des Arrestes Nr. I._____ (Arrest Lead-Amt), vom 26. Fe- bruar 2024 wird nicht eingetreten. Das Fortsetzungsbegehren wird dem Betreibungsamt G._____ zur Bearbeitung überwiesen. 8. Der Arrestbeschlag auf den arrestierten Vermögenswerten Betr. Nr. D._____ K._____, E._____, J._____, H._____, L._____ und M._____ bleibt bestehen. Bei Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung wird das Betreibungsamt G._____ für den Arrestbeschlag zuständig, bis die Pfändung vollzogen ist. E. Gegen die Verfügung erhoben A._____ (KSK 24 24), der B._____ (KSK 24
25) sowie C._____ (KSK 24 28) je mit Eingaben vom 25. März 2024 Beschwerde gemäss Art. 17 ff. SchKG an das Kantonsgericht von Graubünden. Unter Berück- sichtigung sämtlicher Beschwerdeanträge ergibt sich, dass die gesamte Verfü- gung strittig ist und aufgehoben werden soll. F. Mit Verfügungen vom 26. März 2024 forderte der Vorsitzende der Schuld- betreibungs- und Konkursammer des Kantonsgerichts von Graubünden als Auf- sichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs unter anderem das Betrei- bungsamt der Region Maloja zur Stellungname bis zum 18. April 2024 samt Ak- tenübermittlung auf. G. Das Betreibungsamt der Region Maloja verfügte mit Eingabe vom 15. April 2024 gestützt auf Art. 17 Abs. 4 SchKG die wiedererwägungsweise sofortige Auf- hebung der angefochtenen Verfügung vom 12. März 2024. Zudem ersuchte es das Betreibungs- und Konkursamt G._____ um Rücksendung der im Zuge der erlassenen Verfügung zur Bearbeitung überwiesenen Fortsetzungsbegehren. Die- se Verfügung wurde sämtlichen Verfahrensbeteiligten sowie dem Kantonsgericht von Graubünden zur Kenntnis gebracht. H. Auf die Einholung einer weiteren Vernehmlassung zur Wiedererwägungs- verfügung vom 15. April 2024 wurde verzichtet. I. Beschwerdeantworten in den jeweiligen Verfahren gingen keine ein, nach- dem auf deren Einreichung im Hinblick auf die mögliche Abschreibung der Verfah-
4 / 6 ren verzichtet (vgl. KSK 24 25/28, act. D.4) bzw. die Frist zur Stellungnahme ab- genommen worden war (vgl. KSK 24 24).
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Die Beschwerdeverfahren KSK 24 24, KSK 24 25 und KSK 24 28 weisen einen engen Sach- und Rechtszusammenhang auf. Es drängt sich vorliegend eine gemeinsame Beurteilung der Verfahren auf. Die erwähnten Beschwerdeverfahren sind zu vereinigen (vgl. Art. 125 lit. c ZPO i.V.m. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 17 Abs. 4 EGzSchKG [BR 220.000]).
E. 2 Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie un- verzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis (Art. 17 Abs. 4 SchKG). Ist eine Verfügung nach Rechtshängigkeit einer Beschwerde durch das Betreibungsamt in Wiedererwägung gezogen worden, so ist die Behandlung der Beschwerde durch die Aufsichtsbehörde insoweit fortzusetzen, als mit der Wie- dererwägung den im Beschwerdeverfahren gestellten Begehren nicht entsprochen worden und damit die Beschwerde nicht gegenstandslos geworden ist (Markus Dieth/Georg Wohl, in: Daniel Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl., Basel 2014, N 35 zu Art. 17 SchKG).
E. 3 Das Betreibungsamt der Region Maloja hat die angefochtene Verfügung vom 12. März 2024 während laufender Vernehmlassungsfrist in Wiedererwägung gezogen, sie mit sofortiger Wirkung aufgehoben und das Betreibungs- und Kon- kursamt G._____ um Rücksendung der jenem überwiesenen Fortsetzungsbegeh- ren ersucht. Damit wurde den Anträgen der Beschwerdeführer in den Verfahren KSK 24 24, KSK 24 25 und KSK 24 28 in globo entsprochen. Bis heute wurde ge- gen die Wiedererwägungsverfügung keine Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben, sodass diese in Rechtskraft erwachsen ist. Unter diesen Umständen sind die Beschwerden als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abzu- schreiben.
E. 4 Der vorliegende Abschreibungsentscheid ergeht in einzelrichterlicher Kom- petenz (Art. 9 Abs. 2 GOG [BR 173.000] i.V.m. Art. 11 Abs. 2 KGV [BR 173.100]).
E. 5 / 6
E. 6 / 6
Dispositiv
- Die Beschwerdeverfahren KSK 24 24, KSK 24 25 und KSK 24 28 werden vereinigt und als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis ab- geschrieben.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 21. Mai 2024 Referenz KSK 24 24/25/28 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Besetzung Cavegn, Vorsitzender Guetg, Aktuar Parteien A._____ Beschwerdeführer (KSK 24 24) Beschwerdegegner (KSK 24 25/28) vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. LL.M. Hans Frey Künzli Sommer Frey AG, Mühlebachstrasse 20, 8032 Zürich B._____ Beschwerdeführer (KSK 24 25) Beschwerdegegner (KSK 24 24) vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich Bezugsdienst, Bändliweg 21, 8090 Zürich Amtsstellen Kt ZH C._____ Beschwerdeführer (KSK 24 28) Beschwerdegegner (KSK 24 24) vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich Rechtsdienst, Werdstrasse 75, Postfach, 8022 Zürich Gegenstand Überweisung Fortsetzungsbegehren Anfechtungsobj. Verfügung des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Maloja vom 12.03.2024, mitgeteilt am Mitteilung
21. Mai 2024
2 / 6 Sachverhalt A. C._____ sowie der B._____ haben gegen A._____ verschiedene Betrei- bungsverfahren auf Geldzahlung und Sicherheitsleistung sowie Arrestverfahren eingeleitet. Diese Verfahren wurden einerseits am Wohnsitz von A._____ in N._____ (Wohnsitzbetreibung, Wohnsitzarrest, Art. 46 SchKG) und andererseits am Ort der Vermögensgegenstände in O._____ (Arrestort, Art. 272 Abs. 1 SchKG) eingeleitet. Die Verfahren sind unterschiedlich weit fortgeschritten. B. Ein Arrestverfahren wurde am 17. Juni 2019 am Arrestort O._____ eingelei- tet. Das Betreibungsamt der Region Maloja vollzog als Lead-Amt den Arrestbefehl in seinem Betreibungskreis und rechtshilfeweise bei verschiedenen Betreibungs- ämtern in der Schweiz. C. Beim Betreibungsamt der Region Maloja sind als Prosequierungshandlung für Arrestverfahren am Arrestort am 28. April 2023, 28. Juni 2023, 29. September 2023, 27. Oktober 2023, 30. Oktober 2023, 13. Dezember 2023, 22. Februar 2024 und 26. Februar 2024 mehrere Fortsetzungsbegehren eingereicht worden. D. Mit Verfügung vom 12. März 2024 verfügte das Betreibungsamt der Region Maloja was folgt: 1. Auf das Fortsetzungsbegehren der Gläubigerin 2 [B._____; Anmer- kung des Gerichts] in der Betreibung auf Sicherheitsleistung Nr. D._____ Prosequierung des Arrestes Nr. 216002 (Arrest am Ort der gelegenen Sache), vom 28. April 2023 wird nicht eingetreten. Das Fortsetzungsbegehren wird dem Betreibungsamt G._____ zur Bear- beitung überwiesen. 2. Auf das Fortsetzungsbegehren der Gläubigerin 2 [B._____; Anmer- kung des Gerichts] in der Betreibung auf Zahlung mit der Nr. K._____, Prosequierung des Arrestes Nr. 216002 (Arrest am Ort der gelegenen Sache), vom 28. Juni 2023 wird nicht eingetreten. Das Fortsetzungs- begehren wird dem Betreibungsamt G._____ zur Bearbeitung über- wiesen. 3. Auf das Fortsetzungsbegehren der Gläubigern 2 [B._____; Anmerkung des Gerichts] in der Betreibung auf Zahlung mit der Nr. M._____, Pro- sequierung des Arrestes Nr. 221010 (Arrest Lead-Amt), vom 29. Sep- tember 2023 wird nicht eingetreten. Das Fortsetzungsbegehren wird dem Betreibungsamt G._____ zur Bearbeitung überwiesen. 4. [Auf] Das Fortsetzungsbegehren der Gläubigerin 2 [B._____; Anmer- kung des Gerichts] in der Betreibung auf Sicherheitsleistung mit der Nr. L._____, Prosequierung des Arrestes Nr. 221010 (Arrest Lead- Amt), vom 30. November 2023 wird nicht eingetreten. Das Fortset- zungsbegehren wird dem Betreibungsamt G._____ zur Bearbeitung überwiesen. 5. [Auf] Das Fortsetzungsbegehren der Gläubigerin 1 [C._____; Anmer- kung des Gerichts] in der Betreibung auf Zahlung mit der Nr. E._____,
3 / 6 Prosequierung des Arrestes Nr. F._____ (Arrest am Ort der gelegenen Sache), vom 13. Dezember 2023 wird nicht eingetreten. Das Fortset- zungsbegehren wird dem Betreibungsamt G._____ zur Bearbeitung überwiesen. 6. Das Fortsetzungsbegehren der Gläubigern 2 [B._____; Anmerkung des Gerichts] in der Betreibung auf Zahlung mit der Nr. H._____, Pro- sequierung des Arrestes Nr. I._____ (Arrest Lead-Amt), vom 22. Fe- bruar 2024 wird nicht eingetreten. Das Fortsetzungsbegehren wird dem Betreibungsamt G._____ zur Bearbeitung überwiesen. 7. Das Fortsetzungsbegehren der Gläubigern 2 [B._____; Anmerkung des Gerichts] in der Betreibung auf Zahlung mit der Nr. J._____, Pro- sequierung des Arrestes Nr. I._____ (Arrest Lead-Amt), vom 26. Fe- bruar 2024 wird nicht eingetreten. Das Fortsetzungsbegehren wird dem Betreibungsamt G._____ zur Bearbeitung überwiesen. 8. Der Arrestbeschlag auf den arrestierten Vermögenswerten Betr. Nr. D._____ K._____, E._____, J._____, H._____, L._____ und M._____ bleibt bestehen. Bei Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung wird das Betreibungsamt G._____ für den Arrestbeschlag zuständig, bis die Pfändung vollzogen ist. E. Gegen die Verfügung erhoben A._____ (KSK 24 24), der B._____ (KSK 24
25) sowie C._____ (KSK 24 28) je mit Eingaben vom 25. März 2024 Beschwerde gemäss Art. 17 ff. SchKG an das Kantonsgericht von Graubünden. Unter Berück- sichtigung sämtlicher Beschwerdeanträge ergibt sich, dass die gesamte Verfü- gung strittig ist und aufgehoben werden soll. F. Mit Verfügungen vom 26. März 2024 forderte der Vorsitzende der Schuld- betreibungs- und Konkursammer des Kantonsgerichts von Graubünden als Auf- sichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs unter anderem das Betrei- bungsamt der Region Maloja zur Stellungname bis zum 18. April 2024 samt Ak- tenübermittlung auf. G. Das Betreibungsamt der Region Maloja verfügte mit Eingabe vom 15. April 2024 gestützt auf Art. 17 Abs. 4 SchKG die wiedererwägungsweise sofortige Auf- hebung der angefochtenen Verfügung vom 12. März 2024. Zudem ersuchte es das Betreibungs- und Konkursamt G._____ um Rücksendung der im Zuge der erlassenen Verfügung zur Bearbeitung überwiesenen Fortsetzungsbegehren. Die- se Verfügung wurde sämtlichen Verfahrensbeteiligten sowie dem Kantonsgericht von Graubünden zur Kenntnis gebracht. H. Auf die Einholung einer weiteren Vernehmlassung zur Wiedererwägungs- verfügung vom 15. April 2024 wurde verzichtet. I. Beschwerdeantworten in den jeweiligen Verfahren gingen keine ein, nach- dem auf deren Einreichung im Hinblick auf die mögliche Abschreibung der Verfah-
4 / 6 ren verzichtet (vgl. KSK 24 25/28, act. D.4) bzw. die Frist zur Stellungnahme ab- genommen worden war (vgl. KSK 24 24). Erwägungen 1. Die Beschwerdeverfahren KSK 24 24, KSK 24 25 und KSK 24 28 weisen einen engen Sach- und Rechtszusammenhang auf. Es drängt sich vorliegend eine gemeinsame Beurteilung der Verfahren auf. Die erwähnten Beschwerdeverfahren sind zu vereinigen (vgl. Art. 125 lit. c ZPO i.V.m. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 17 Abs. 4 EGzSchKG [BR 220.000]). 2. Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie un- verzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis (Art. 17 Abs. 4 SchKG). Ist eine Verfügung nach Rechtshängigkeit einer Beschwerde durch das Betreibungsamt in Wiedererwägung gezogen worden, so ist die Behandlung der Beschwerde durch die Aufsichtsbehörde insoweit fortzusetzen, als mit der Wie- dererwägung den im Beschwerdeverfahren gestellten Begehren nicht entsprochen worden und damit die Beschwerde nicht gegenstandslos geworden ist (Markus Dieth/Georg Wohl, in: Daniel Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl., Basel 2014, N 35 zu Art. 17 SchKG). 3. Das Betreibungsamt der Region Maloja hat die angefochtene Verfügung vom 12. März 2024 während laufender Vernehmlassungsfrist in Wiedererwägung gezogen, sie mit sofortiger Wirkung aufgehoben und das Betreibungs- und Kon- kursamt G._____ um Rücksendung der jenem überwiesenen Fortsetzungsbegeh- ren ersucht. Damit wurde den Anträgen der Beschwerdeführer in den Verfahren KSK 24 24, KSK 24 25 und KSK 24 28 in globo entsprochen. Bis heute wurde ge- gen die Wiedererwägungsverfügung keine Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben, sodass diese in Rechtskraft erwachsen ist. Unter diesen Umständen sind die Beschwerden als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abzu- schreiben. 4. Der vorliegende Abschreibungsentscheid ergeht in einzelrichterlicher Kom- petenz (Art. 9 Abs. 2 GOG [BR 173.000] i.V.m. Art. 11 Abs. 2 KGV [BR 173.100]). 5. Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG ist das Beschwerdeverfahren – ab- gesehen der vorliegend nicht einschlägigen bös- bzw. mutwilligen Prozessführung
– kostenlos, so dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben.
5 / 6 6. Parteientschädigungen dürfen im Beschwerdeverfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 GebV SchKG [SR 281.35]).
6 / 6 Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerdeverfahren KSK 24 24, KSK 24 25 und KSK 24 28 werden vereinigt und als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis ab- geschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: