Anzeige von der Pfändung eines Anteilrechtes | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)
Sachverhalt
A. Gegen C._____ wurde am 28. Juni 2024 in der Pfändungsgruppe Nr. D._____ des Betreibungs- und Konkursamts der Region Plessur (nachfolgend: Betreibungsamt Plessur) die Pfändung vollzogen und gleichzeitig der das Exis- tenzminimum übersteigende Betrag seines Einkommens gepfändet. Bei der Ein- vernahme teilte C._____ mit, dass er an einer unverteilten Erbschaft beteiligt sei. Auf eine Pfändung des Liquidationsanteils von C._____ an der unverteilten Erb- schaft von E._____ wurde vorerst verzichtet. In der Folge wurden in weiteren Be- treibungen Fortsetzungsbegehren gestellt, was eine weitere Pfändung notwendig machte. Der Pfändungsvollzug in der Pfändungsgruppe Nr. F._____ wurde am 1. Oktober 2024 vorgenommen. Weil die monatlichen Lohnquoten nicht mehr aus- reichten, um die offenen Schulden innerhalb des Lohnpfändungsjahres zu beglei- chen, wurde der Liquidationsanteil des Schuldners an der unverteilten Erbschaft von E._____ gepfändet. B. Am 13. November 2024 zeigte das Betreibungsamt Plessur die Pfändung der Anteilsrechte von C._____ an den beiden unverteilten Nachlassvermögen von E._____ und G._____ den jeweils in diesen beiden Nachlässen eingesetzten Wil- lensvollstreckern H._____ und I._____ an. Bereits am 11. November 2024 war eine Anzeige an B._____ als Miterbin betreffend den Liquidationsanteil am Nach- lass von E._____ erfolgt. Dabei wurde nebst der Mitteilung über die erfolgte Pfän- dung festgehalten, dass allfällige, während der Dauer der Pfändung fällig werden- de Erträgnisse des Anteilsrechts nicht mehr an den Schuldner, sondern an das Betreibungsamt abzuliefern seien. Sollten Erträgnisse des Anteilsrechts oder der Anteil des Schuldners am Liquidationserlös nicht dem Betreibungsamt, sondern dem Schuldner ausgehändigt werden, könnten sie für den entstandenen Schaden haftbar gemacht werden. Im Weiteren hätten sämtliche der für den Schuldner be- stimmten, die Gemeinschaft betreffenden Mitteilungen in Zukunft an das Betrei- bungsamt zu erfolgen. Verfügungen über die zur Gemeinschaft gehörenden Ver- mögensgegenstände, für welche die Zustimmung des Schuldners erforderlich wä- re, dürften nur noch mit Zustimmung des Betreibungsamts erfolgen. Verfügungen über jegliche Rechte der Gemeinschaft ohne Zustimmung des Betreibungsamts seien ungültig. C. Dagegen erhoben A._____ und B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 17. November 2024 (Poststempel: 19. November 2024) Be- schwerde beim Kantonsgericht von Graubünden mit folgendem Begehren: Wir beantragen die angezeigten Aufforderungen zum Geldfluss, die einher- gehenden Haftansprüche und die angezeigte bzw. befohlene Aufforderung
3 / 7 zur Datendrehscheibe betreffend Schriftenwechsel zuhanden Betreibungs- amt umgehend abzuweisen. D. Das Betreibungsamt Plessur beantragte mit Stellungnahme vom 28. No- vember 2024 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. E. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Die Sache ist spruchreif.
Erwägungen (4 Absätze)
E. 4 / 7
E. 4.2.2). Vorliegend ist zu unterscheiden. Die Beschwerdeführerin B._____ ver-
fügt als Miterbin am Nachlass von E._____ grundsätzlich (vgl. BA act. E.I.2) über
ein rechtliches sowie tatsächliches Interesse an der Aufhebung der Anzeige, wer-
den ihr damit doch Pflichten auferlegt und entfaltet die Anzeige ihr gegenüber Wir-
kung. Auf ihre frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist daher grundsätzlich
einzutreten. Demgegenüber ist A._____ weder Miterbe noch Adressat der vom
Betreibungsamt Plessur erlassenen Anzeige. Er ist damit durch die Anzeige in
keiner Weise beschwert. Auf seine Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
1.4.
Das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde richtet sich prinzipiell nach den
kantonalen Verfahrensbestimmungen (Art. 20a Abs. 3 SchKG), wobei die bundes-
rechtlichen Minimalvorschriften zu beachten sind (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 1-5 SchKG).
Letztere geben unter anderem vor, dass die Aufsichtsbehörde den Sachverhalt
von Amtes wegen festzustellen hat (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Die damit ge-
setzlich festgeschriebene Untersuchungsmaxime verpflichtet die kantonale Auf-
sichtsbehörde, das Verfahren zu leiten, die rechtserheblichen Tatsachen und er-
forderlichen Beweismittel zu bezeichnen, die Beweise zu erheben und sie zu wür-
digen. Sie hat die relevanten Tatsachen selbst festzustellen. Die Beweise sind
durch die Aufsichtsbehörde frei zu würdigen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3 SchKG). Die
Aufsichtsbehörde darf jedoch unter Vorbehalt der Nichtigkeit der Verfügung nicht
über die Anträge der Parteien hinausgehen (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3, 2. Teilsatz
SchKG).
2.1.
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen zur Begründung ihrer Be-
schwerde geltend, die Zuständigkeit für das unverteilte Nachlassvermögen der
Eltern liege beim Willensvollstrecker H._____. Sie habe keinen rechtmässigen
Einfluss auf die Verteilung des Nachlassvermögens und könne infolgedessen
auch nicht haftbar gemacht werden (act. A.1).
2.2.
Vorliegend wurde im Betreibungsverfahren gegen C._____ unter anderem
dessen Erbanteil am Nachlass von E._____ gepfändet (BA act. 5). Diese Pfän-
dung blieb seitens des Schuldners unangefochten. Wird ein Anteil an einer unver-
teilten Erbschaft gepfändet, hat das Betreibungsamt gemäss Art. 104 SchKG be-
teiligten Dritten die Pfändung anzuzeigen. Beteiligte Dritte sind Personen, ge-
genüber denen das gepfändete Gemeinschaftsrecht geltend gemacht werden
muss. Darunter werden unter anderem sämtliche Miterben bzw. allenfalls der Ver-
treter der Erbengemeinschaft verstanden. Hat die von der Pfändung betroffene
Gemeinschaft einen Vertreter, genügt eine Anzeige an diesen. Das Betreibungs-
amt hat bei der Anzeige das amtliche Formular Nr. 17 oder ein eigenes, inhaltlich
übereinstimmendes Formular zu verwenden (vgl. Art. 2 Abs. 2 VFRR [SR
E. 5 / 7
281.31]). Die Anzeige ergeht nach Art. 6 der Verordnung über die Pfändung und
Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (VVAG; SR 281.41) mit der
Aufforderung, allfällige während der Dauer der Pfändung fällig werdende Erträg-
nisse nicht mehr an den Schuldner, sondern an das Betreibungsamt zu leisten und
enthält den Hinweis auf die Haftung im Widerhandlungsfalle. Weiter wird der Dritte
darauf hingewiesen, dass Mitteilungen für die Dauer der Pfändung an das Betrei-
bungsamt zu machen und alle Verfügungen über das Gemeinschaftsvermögen,
für welche die Zustimmung des Schuldners notwendig wäre, ohne Zustimmung
des Betreibungsamtes ungültig sind (vgl. Nino Sievi, in: Staehelin/Bauer/Lorandi
[Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I,
3. Aufl., Basel 2021, N 11 f. zu Art. 104 SchKG).
2.3.
Vorliegend ist unbestritten und hat die Beschwerdeführerin B._____ auch
nicht in Frage gestellt, dass sie Miterbin am Nachlass von E._____ ist. Daran än-
dert auch der Umstand nichts, dass ein Willensvollstrecker eingesetzt worden ist.
Wurde nun ein Anteil eines anderen Miterben (C._____) am Nachlass von
E._____ gepfändet, hatte das Betreibungsamt Plessur in korrekter Anwendung
von Art. 104 SchKG i.V.m. Art. 6 VVAG eine Anzeige dieser Pfändung an die Mit-
erben zu machen. Es ist dabei nicht ersichtlich, inwiefern das Betreibungsamt
rechtsfehlerhaft oder unangemessen gehandelt hätte.
2.4.
Zutreffend ist, dass wohl auch eine entsprechende Anzeige an den Willens-
vollstrecker genügt hätte. Allerdings ist aus den Akten ersichtlich, dass in den
Nachlässen von E._____ und G._____ zwei Willensvollstrecker bestellt wurden.
Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin B._____ wurde für E._____
nicht die H._____ als Willensvollstreckerin eingesetzt – diese Willensvollstreckung
bezieht sich auf den Nachlass von G._____ –, sondern J._____ (BA act. E.I.2).
Dies führte jedoch nicht dazu, dass die Anzeige vom 11. November 2024 an die
Miterben unzulässig gewesen wäre.
2.5.
Soweit schliesslich von der Beschwerdeführerin vorgebracht wird, sie habe
keinen Einfluss auf das Nachlassvermögen von E._____, trifft dies nicht zu, könn-
ten sich die Erben doch jederzeit gemeinsam über den Nachlass einigen und ei-
nen schriftlichen Teilungsvertrag (oder auch einen partiellen Teilungsvertrag über
Erträge etc.) abschliessen (Art. 634 Abs. 1 ZGB) und dabei die Substanz des ge-
pfändeten Anteils von C._____ vermindern. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern
die Erben infolge der Einsetzung eines Willensvollstreckers von den Pflichten nach
Art. 6 VVAG befreit wären.
E. 6 / 7 2.6. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutre- ten ist. 3. Gemäss Art. 19 EGzSchKG i.V.m. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG (SR 281.35) ist das Beschwerdeverfahren vor der kan- tonalen Aufsichtsbehörde kostenlos. 4. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, ergeht der vorliegende Entscheid in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 GOG [BR 173.000]; Art. 11 Abs. 2 KGV).
E. 7 / 7
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 23. Dezember 2024 Referenz KSK 24 101 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Besetzung Cavegn, Vorsitzender Gabriel, Aktuarin Parteien A._____ Beschwerdeführer B._____ Beschwerdeführerin Gegenstand Anzeige von der Pfändung eines Anteilrechtes Anfechtungsobj. Verfügung des Betreibungs- und Konkursamts der Region Plessur vom 11.11.2024, mitgeteilt am 11.11.2024 Mitteilung
23. Dezember 2024
2 / 7 Sachverhalt A. Gegen C._____ wurde am 28. Juni 2024 in der Pfändungsgruppe Nr. D._____ des Betreibungs- und Konkursamts der Region Plessur (nachfolgend: Betreibungsamt Plessur) die Pfändung vollzogen und gleichzeitig der das Exis- tenzminimum übersteigende Betrag seines Einkommens gepfändet. Bei der Ein- vernahme teilte C._____ mit, dass er an einer unverteilten Erbschaft beteiligt sei. Auf eine Pfändung des Liquidationsanteils von C._____ an der unverteilten Erb- schaft von E._____ wurde vorerst verzichtet. In der Folge wurden in weiteren Be- treibungen Fortsetzungsbegehren gestellt, was eine weitere Pfändung notwendig machte. Der Pfändungsvollzug in der Pfändungsgruppe Nr. F._____ wurde am 1. Oktober 2024 vorgenommen. Weil die monatlichen Lohnquoten nicht mehr aus- reichten, um die offenen Schulden innerhalb des Lohnpfändungsjahres zu beglei- chen, wurde der Liquidationsanteil des Schuldners an der unverteilten Erbschaft von E._____ gepfändet. B. Am 13. November 2024 zeigte das Betreibungsamt Plessur die Pfändung der Anteilsrechte von C._____ an den beiden unverteilten Nachlassvermögen von E._____ und G._____ den jeweils in diesen beiden Nachlässen eingesetzten Wil- lensvollstreckern H._____ und I._____ an. Bereits am 11. November 2024 war eine Anzeige an B._____ als Miterbin betreffend den Liquidationsanteil am Nach- lass von E._____ erfolgt. Dabei wurde nebst der Mitteilung über die erfolgte Pfän- dung festgehalten, dass allfällige, während der Dauer der Pfändung fällig werden- de Erträgnisse des Anteilsrechts nicht mehr an den Schuldner, sondern an das Betreibungsamt abzuliefern seien. Sollten Erträgnisse des Anteilsrechts oder der Anteil des Schuldners am Liquidationserlös nicht dem Betreibungsamt, sondern dem Schuldner ausgehändigt werden, könnten sie für den entstandenen Schaden haftbar gemacht werden. Im Weiteren hätten sämtliche der für den Schuldner be- stimmten, die Gemeinschaft betreffenden Mitteilungen in Zukunft an das Betrei- bungsamt zu erfolgen. Verfügungen über die zur Gemeinschaft gehörenden Ver- mögensgegenstände, für welche die Zustimmung des Schuldners erforderlich wä- re, dürften nur noch mit Zustimmung des Betreibungsamts erfolgen. Verfügungen über jegliche Rechte der Gemeinschaft ohne Zustimmung des Betreibungsamts seien ungültig. C. Dagegen erhoben A._____ und B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 17. November 2024 (Poststempel: 19. November 2024) Be- schwerde beim Kantonsgericht von Graubünden mit folgendem Begehren: Wir beantragen die angezeigten Aufforderungen zum Geldfluss, die einher- gehenden Haftansprüche und die angezeigte bzw. befohlene Aufforderung
3 / 7 zur Datendrehscheibe betreffend Schriftenwechsel zuhanden Betreibungs- amt umgehend abzuweisen. D. Das Betreibungsamt Plessur beantragte mit Stellungnahme vom 28. No- vember 2024 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. E. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Die Sache ist spruchreif. Erwägungen 1.1. Gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes kann nach Art. 17 Abs. 1 SchKG bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Im Kontext von Betrei- bungshandlungen können sich Beschwerdeführer somit auf jede Verletzung der Bestimmungen über deren Vollzug berufen. Im Kanton Graubünden amtet das Kantonsgericht nach Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 13 EGzSchKG (BR 220.000) als einzige Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- und Konkursämter. Die interne Zuständigkeit fällt dabei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zu (Art. 8 Abs. 1 KGV [BR 173.100]). Die Beschwerde ist schriftlich (Art. 17 Abs. 1 EGzSchKG) und binnen einer Frist von zehn Tagen seit Kenntnisnahme von der angefochtenen Verfügung (Art. 17 Abs. 2 SchKG) einzureichen. Beschwerde we- gen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit geführt werden (Art. 17 Abs. 3 SchKG). Im Übrigen richtet sich das Verfahren gemäss Art. 10 EGzSchKG, soweit das SchKG und das EGzSchKG keine Vorschriften enthalten, nach der ZPO und dem EGzZPO (BR 320.100). 1.2. Die Beschwerde richtet sich gegen die Pfändungsanzeige vom 11. Novem- ber 2024 (act. B.1), enthaltend auch eine Verfügungsbeschränkung betreffend allfällige Erträgnisse des schuldnerischen Anteilsrechts am unverteilten Nachlass- vermögen der E._____ sowie den Anteil am Liquidationserlös. Die Pfändungsan- zeige stellt eine behördliche Handlung in einem konkreten zwangsvollstreckungs- rechtlichen Verfahren dar, welche in Ausübung einer behördlichen Funktion auf- grund des SchKG ergangen ist und welche Wirkung gegenüber aussen bzw. Drit- ten erlangt (vgl. BGE 142 III 643 E. 3.1). Die Pfändungsanzeige stellt somit eine anfechtbare Verfügung dar. 1.3. Zur Beschwerde nach Art. 17 SchKG ist legitimiert, wer durch die angefoch- tene Verfügung oder durch die Untätigkeit eines Vollstreckungsorgans in seinen rechtlich geschützten oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und da- durch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat (Pra 2019 Nr. 57 E. 3.2; Pra 2019 Nr. 33
4 / 7 E. 4.2.2). Vorliegend ist zu unterscheiden. Die Beschwerdeführerin B._____ ver- fügt als Miterbin am Nachlass von E._____ grundsätzlich (vgl. BA act. E.I.2) über ein rechtliches sowie tatsächliches Interesse an der Aufhebung der Anzeige, wer- den ihr damit doch Pflichten auferlegt und entfaltet die Anzeige ihr gegenüber Wir- kung. Auf ihre frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten. Demgegenüber ist A._____ weder Miterbe noch Adressat der vom Betreibungsamt Plessur erlassenen Anzeige. Er ist damit durch die Anzeige in keiner Weise beschwert. Auf seine Beschwerde ist daher nicht einzutreten. 1.4. Das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde richtet sich prinzipiell nach den kantonalen Verfahrensbestimmungen (Art. 20a Abs. 3 SchKG), wobei die bundes- rechtlichen Minimalvorschriften zu beachten sind (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 1-5 SchKG). Letztere geben unter anderem vor, dass die Aufsichtsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Die damit ge- setzlich festgeschriebene Untersuchungsmaxime verpflichtet die kantonale Auf- sichtsbehörde, das Verfahren zu leiten, die rechtserheblichen Tatsachen und er- forderlichen Beweismittel zu bezeichnen, die Beweise zu erheben und sie zu wür- digen. Sie hat die relevanten Tatsachen selbst festzustellen. Die Beweise sind durch die Aufsichtsbehörde frei zu würdigen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3 SchKG). Die Aufsichtsbehörde darf jedoch unter Vorbehalt der Nichtigkeit der Verfügung nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3, 2. Teilsatz SchKG). 2.1. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen zur Begründung ihrer Be- schwerde geltend, die Zuständigkeit für das unverteilte Nachlassvermögen der Eltern liege beim Willensvollstrecker H._____. Sie habe keinen rechtmässigen Einfluss auf die Verteilung des Nachlassvermögens und könne infolgedessen auch nicht haftbar gemacht werden (act. A.1). 2.2. Vorliegend wurde im Betreibungsverfahren gegen C._____ unter anderem dessen Erbanteil am Nachlass von E._____ gepfändet (BA act. 5). Diese Pfän- dung blieb seitens des Schuldners unangefochten. Wird ein Anteil an einer unver- teilten Erbschaft gepfändet, hat das Betreibungsamt gemäss Art. 104 SchKG be- teiligten Dritten die Pfändung anzuzeigen. Beteiligte Dritte sind Personen, ge- genüber denen das gepfändete Gemeinschaftsrecht geltend gemacht werden muss. Darunter werden unter anderem sämtliche Miterben bzw. allenfalls der Ver- treter der Erbengemeinschaft verstanden. Hat die von der Pfändung betroffene Gemeinschaft einen Vertreter, genügt eine Anzeige an diesen. Das Betreibungs- amt hat bei der Anzeige das amtliche Formular Nr. 17 oder ein eigenes, inhaltlich übereinstimmendes Formular zu verwenden (vgl. Art. 2 Abs. 2 VFRR [SR
5 / 7 281.31]). Die Anzeige ergeht nach Art. 6 der Verordnung über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (VVAG; SR 281.41) mit der Aufforderung, allfällige während der Dauer der Pfändung fällig werdende Erträg- nisse nicht mehr an den Schuldner, sondern an das Betreibungsamt zu leisten und enthält den Hinweis auf die Haftung im Widerhandlungsfalle. Weiter wird der Dritte darauf hingewiesen, dass Mitteilungen für die Dauer der Pfändung an das Betrei- bungsamt zu machen und alle Verfügungen über das Gemeinschaftsvermögen, für welche die Zustimmung des Schuldners notwendig wäre, ohne Zustimmung des Betreibungsamtes ungültig sind (vgl. Nino Sievi, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I,
3. Aufl., Basel 2021, N 11 f. zu Art. 104 SchKG). 2.3. Vorliegend ist unbestritten und hat die Beschwerdeführerin B._____ auch nicht in Frage gestellt, dass sie Miterbin am Nachlass von E._____ ist. Daran än- dert auch der Umstand nichts, dass ein Willensvollstrecker eingesetzt worden ist. Wurde nun ein Anteil eines anderen Miterben (C._____) am Nachlass von E._____ gepfändet, hatte das Betreibungsamt Plessur in korrekter Anwendung von Art. 104 SchKG i.V.m. Art. 6 VVAG eine Anzeige dieser Pfändung an die Mit- erben zu machen. Es ist dabei nicht ersichtlich, inwiefern das Betreibungsamt rechtsfehlerhaft oder unangemessen gehandelt hätte. 2.4. Zutreffend ist, dass wohl auch eine entsprechende Anzeige an den Willens- vollstrecker genügt hätte. Allerdings ist aus den Akten ersichtlich, dass in den Nachlässen von E._____ und G._____ zwei Willensvollstrecker bestellt wurden. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin B._____ wurde für E._____ nicht die H._____ als Willensvollstreckerin eingesetzt – diese Willensvollstreckung bezieht sich auf den Nachlass von G._____ –, sondern J._____ (BA act. E.I.2). Dies führte jedoch nicht dazu, dass die Anzeige vom 11. November 2024 an die Miterben unzulässig gewesen wäre. 2.5. Soweit schliesslich von der Beschwerdeführerin vorgebracht wird, sie habe keinen Einfluss auf das Nachlassvermögen von E._____, trifft dies nicht zu, könn- ten sich die Erben doch jederzeit gemeinsam über den Nachlass einigen und ei- nen schriftlichen Teilungsvertrag (oder auch einen partiellen Teilungsvertrag über Erträge etc.) abschliessen (Art. 634 Abs. 1 ZGB) und dabei die Substanz des ge- pfändeten Anteils von C._____ vermindern. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die Erben infolge der Einsetzung eines Willensvollstreckers von den Pflichten nach Art. 6 VVAG befreit wären.
6 / 7 2.6. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutre- ten ist. 3. Gemäss Art. 19 EGzSchKG i.V.m. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG (SR 281.35) ist das Beschwerdeverfahren vor der kan- tonalen Aufsichtsbehörde kostenlos. 4. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, ergeht der vorliegende Entscheid in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 GOG [BR 173.000]; Art. 11 Abs. 2 KGV).
7 / 7 Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: