Betreibungsabrechnungen | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 16. Februar 2024 Referenz KSK 24 10 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Besetzung Cavegn, Vorsitzender Pally, Aktuarin ad hoc Parteien A._____ Beschwerdeführerin Gegenstand Betreibungsabrechnungen Anfechtungsobj. Betreibungsabrechnungen des Betreibungs- und Konkursamts der Region Plessur vom 31.01.2024 Mitteilung
16. Februar 2024
2 / 4 In Erwägung, – dass A._____ in den Betreibungen Nr. B._____, Nr. C._____ und Nr. D._____ des Betreibungs- und Konkursamts Plessur (nachfolgend Betreibungsamt Plessur) mit Schreiben vom 27. Januar 2024 detaillierte Abrechnungen ver- langte, – dass das Betreibungsamt Plessur mit Schreiben vom 31. Januar 2024 A._____ die Betreibungsabrechnungen in allen offenen Betreibungsverfahren zustellte, – dass A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom 3. Febru- ar 2024, eingegangen am 5. Februar 2024, an das Kantonsgericht von Graubünden gelangte und um Prüfung der entsprechenden Belege ersuchte, – dass die Beschwerdeführerin das Begehren um Prüfung damit begründete, dass sie als Mutter die gesetzliche Pflicht habe, ihr Kind zu beschützen, und dass Corona-Massnahmen keine gesetzliche Grundlage hätten, und dass ihr vorzulegen sei, dass sie einen Menschen geschädigt habe, – dass die Eingabe gegen die Betreibungsabrechnungen als aufsichtsrechtliche Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG entgegengenommen wird, da aus ihr zu- mindest sinngemäss hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin deren Überprü- fung verlangt, – dass das Betreibungsamt Plessur mit Stellungnahme vom 14. Februar 2024 die Abweisung der Beschwerde beantragt, soweit darauf einzutreten sei, – dass gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes in- nert zehn Tagen ab deren Kenntnisnahme bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden kann (Art. 17 Abs. 1 und 2 SchKG), – dass Anordnungen indessen nur dann anfechtbar sind, wenn die Gutheissung der gegen sie gerichteten Beschwerde zu einer vollstreckungsrechtlich wirk- samen Berichtigung des gerügten Verfahrensfehlers führt, – dass mit der Anordnung das Vollstreckungsverfahren vorangetrieben oder ge- stoppt werden und die Rechtsstellung der vom Betreibungsverfahren betroffe- nen Personen beeinträchtigt werden muss,
3 / 4 – dass Betreibungsabrechnungen grundsätzlich ein taugliches Beschwerdeob- jekt sein können, – dass die Beschwerde schriftlich und begründet eingereicht werden muss und die Beschwerdeführerin anzugeben hat, welche Änderung der angefochtenen Anordnung sie beantragt, welche Rechtssätze durch den angefochtenen Ent- scheid verletzt sein sollen und auf welche Gründe sie sich abstützt, – dass die Aufsichtsbehörde in einer Beschwerde nach Art. 17 SchKG lediglich über Verfahrensfehler, nicht aber über die Begründetheit einer Forderung (BGer 5A_626/2016 v. 1.11.2016 E. 2.4) entscheidet, – dass das Betreibungsamt weder berechtigt noch verpflichtet ist, die Berechti- gung des Gläubigers am geltend gemachten Anspruch, dessen Umfang oder materielle Begründetheit zu prüfen (vgl. BGer 5A_203/2021 v. 27.4.2022 E. 2.1; BGE 140 III 481 E. 2.3.1), – dass aus der Beschwerde, wonach die Prüfung der Betreibungsabrechnungen verlangt werde, nicht ersichtlich ist, welche konkreten Rügen die Beschwerde- führerin vorbringt, – dass sinngemäss und unter Bezugnahme auf die Beilagen (insbesondere act. B.1) davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin mit den von den Gläubigern geltend gemachten Ansprüchen nicht einverstanden ist, – dass damit aber sinngemäss eine Prüfung der materiellen Begründetheit der Forderung verlangt wird, – dass dies gerade nicht Gegenstand eines aufsichtsrechtlichen Verfahrens sein kann, weshalb auf eine solche Rüge nicht eingetreten werden kann, – dass die Beschwerdeführerin zudem nicht geltend macht, inwiefern die Betrei- bungsabrechnungen Verfahrensfehler aufweisen würden und welche Rechtssätze diese verletzen würden, – dass folglich auf die Beschwerde vom 3. Februar 2024 nicht einzutreten ist, – dass der vorliegende Entscheid in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht, da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist (Art. 18 Abs. 3 GOG), – dass keine Kosten erhoben werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG),
4 / 4 wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: