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KSK 2023 98

Submissionen

Graubünden · 2023-11-15 · Deutsch GR
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Konkurseröffnung | Konkurs

Sachverhalt

A. Auf Begehren der B._____ GmbH vom 20. September 2023 eröffnete der Einzelrichter am Regionalgericht Prättigau/Davos mit Konkursdekret vom 24. Ok- tober 2023 den Konkurs über A._____. An der zuvor durchgeführten Konkursver- handlung blieb A._____ fern. B. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2023 legte A._____ (nachfolgend: Beschwer- deführer) beim Kantonsgericht einen Rechtsbehelf gegen das Konkursdekret ein. Dieser Rechtsbehelf enthielt sinngemäss ein Gesuch um Wiederherstellung (er- neute Vorladung zur Konkursverhandlung) sowie eine Beschwerde gegen das Konkursdekret. Am 31. Oktober 2023 leitete der Vorsitzende das Wiederherstel- lungsgesuch zuständigkeitshalber an das Regionalgericht Prättigau/Davos weiter. Mit Wiederherstellungsentscheid vom 2. November 2023 wies der Einzelrichter am Regionalgericht Prättigau/Davos das Wiederherstellungsgesuch ab (Dispositiv- Ziffer 1). Dabei legte er die Kosten des Wiederherstellungsverfahrens auf CHF 300.00 fest und auferlegte diese dem Beschwerdeführer (Dispositiv-Ziffer 2). Was den Weiterzug des Wiederherstellungsentscheids angeht, hielt der Einzel- richter fest, der Wiederherstellungsentscheid sei nicht eigens anfechtbar, doch könne der Beschwerdeführer diesen im Rahmen des bereits hängig gemachten Beschwerdeverfahrens vor Kantonsgericht rügen (Dispositiv-Ziffer 3). C. Mit Verfügung vom 6. November 2023 hielt der Vorsitzende fest, dass der Wiederherstellungsentscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 2. No- vember 2023 nicht angefochten werden könne und dem Beschwerdeführer daher keine gerichtliche Frist zu dessen Anfechtung angesetzt werde. Mit separaten Ver- fügungen vom gleichen Tag forderte es zum einen den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 500.00 und zum anderen die Vorin- stanz zur Einreichung der Akten auf. D. Mit Eingabe vom 8. November 2023 stellte der Beschwerdeführer sinn- gemäss ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Zugleich machte er er- gänzende Ausführungen zu seiner Beschwerde. E. Das Regionalgericht reichte aufforderungsgemäss die Akten ein. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bei der B._____ GmbH (nachfolgend: Be- schwerdegegnerin) wurde verzichtet. Das Verfahren ist spruchreif.

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Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Gegen den erstinstanzlichen Entscheid über die Konkurseröffnung ist die Beschwerde zulässig. Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend ma- chen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 SchKG).

E. 2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, er habe am 25. Mai 2023 eine Zahlung von CHF 300.00 geleistet. Damit macht er sinngemäss die Til- gung der Forderung geltend. Nach Art. 172 Ziff. 3 SchKG weist das Gericht das Konkursbegehren ab, wenn der Schuldner durch Urkunden beweist, dass die Schuld, Zinsen und Kosten inbegriffen, getilgt ist oder dass der Gläubiger ihm Stundung gewährt hat. Wie sich aus den Akten ergibt, liegt dem Konkursbegehren eine Forderung der Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer von CHF 1'274.15 zugrunde (RG act. 1). Diese Forderung geht auf den rechtskräftigen Urteilsvorschlag des Vermittleramts Prättigau/Davos vom 12. Juni 2023 zurück (RG act. 5, S. 2 ff.). Mit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zahlung von CHF 300.00 wurde die Konkursforderung nicht getilgt, jedenfalls nicht vollständig. Die vom Beschwerdeführer getätigte Zahlung steht der Konkurseröff- nung somit nicht entgegen.

E. 3 Der weitere Einwand des Beschwerdeführers, er hätte den Vertrag über den Kauf eines Druckers nicht abgeschlossen, wenn ihm die horrenden Kosten für die Druckerpatronen bekannt gewesen wären, kann nicht berücksichtigt werden. Zum einen können im vorliegenden Verfahren nur Tilgung und Stundung geltend gemacht werden, jedoch nicht andere Einwände gegen den Forderungsbestand (vgl. Art. 172 Ziff. 3 SchKG; OGer ZH PS210053 v. 21.4.2021 E. 2.2). Zum ande- ren wurde die Forderung, welche der vorliegenden Betreibung zugrunde liegt, durch Urteilsvorschlag vom 12. Juni 2023 rechtskräftig festgestellt. Allfällige Wil- lensmängel in Bezug auf das Rechtsgeschäft, aus dem die Forderung abgeleitet worden war, können somit nicht mehr zum Prozessthema erhoben werden (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO).

E. 4 / 4

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
  4. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 15. November 2023 Referenz KSK 23 98 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Besetzung Bergamin, Vorsitzender Fleisch, Aktuar ad hoc Parteien A._____ Beschwerdeführer gegen B._____ GmbH Beschwerdegegnerin Gegenstand Konkurseröffnung Anfechtungsobj. Konkursdekret Regionalgericht Prättigau/Davos, Einzelrichter, vom 24.10.2023, mitgeteilt am 26.10.2023 (Proz. Nr. 335-2023- 100) Mitteilung

17. November 2023

2 / 4 Sachverhalt A. Auf Begehren der B._____ GmbH vom 20. September 2023 eröffnete der Einzelrichter am Regionalgericht Prättigau/Davos mit Konkursdekret vom 24. Ok- tober 2023 den Konkurs über A._____. An der zuvor durchgeführten Konkursver- handlung blieb A._____ fern. B. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2023 legte A._____ (nachfolgend: Beschwer- deführer) beim Kantonsgericht einen Rechtsbehelf gegen das Konkursdekret ein. Dieser Rechtsbehelf enthielt sinngemäss ein Gesuch um Wiederherstellung (er- neute Vorladung zur Konkursverhandlung) sowie eine Beschwerde gegen das Konkursdekret. Am 31. Oktober 2023 leitete der Vorsitzende das Wiederherstel- lungsgesuch zuständigkeitshalber an das Regionalgericht Prättigau/Davos weiter. Mit Wiederherstellungsentscheid vom 2. November 2023 wies der Einzelrichter am Regionalgericht Prättigau/Davos das Wiederherstellungsgesuch ab (Dispositiv- Ziffer 1). Dabei legte er die Kosten des Wiederherstellungsverfahrens auf CHF 300.00 fest und auferlegte diese dem Beschwerdeführer (Dispositiv-Ziffer 2). Was den Weiterzug des Wiederherstellungsentscheids angeht, hielt der Einzel- richter fest, der Wiederherstellungsentscheid sei nicht eigens anfechtbar, doch könne der Beschwerdeführer diesen im Rahmen des bereits hängig gemachten Beschwerdeverfahrens vor Kantonsgericht rügen (Dispositiv-Ziffer 3). C. Mit Verfügung vom 6. November 2023 hielt der Vorsitzende fest, dass der Wiederherstellungsentscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 2. No- vember 2023 nicht angefochten werden könne und dem Beschwerdeführer daher keine gerichtliche Frist zu dessen Anfechtung angesetzt werde. Mit separaten Ver- fügungen vom gleichen Tag forderte es zum einen den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 500.00 und zum anderen die Vorin- stanz zur Einreichung der Akten auf. D. Mit Eingabe vom 8. November 2023 stellte der Beschwerdeführer sinn- gemäss ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Zugleich machte er er- gänzende Ausführungen zu seiner Beschwerde. E. Das Regionalgericht reichte aufforderungsgemäss die Akten ein. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bei der B._____ GmbH (nachfolgend: Be- schwerdegegnerin) wurde verzichtet. Das Verfahren ist spruchreif.

3 / 4 Erwägungen 1. Gegen den erstinstanzlichen Entscheid über die Konkurseröffnung ist die Beschwerde zulässig. Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend ma- chen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 SchKG). 2. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, er habe am 25. Mai 2023 eine Zahlung von CHF 300.00 geleistet. Damit macht er sinngemäss die Til- gung der Forderung geltend. Nach Art. 172 Ziff. 3 SchKG weist das Gericht das Konkursbegehren ab, wenn der Schuldner durch Urkunden beweist, dass die Schuld, Zinsen und Kosten inbegriffen, getilgt ist oder dass der Gläubiger ihm Stundung gewährt hat. Wie sich aus den Akten ergibt, liegt dem Konkursbegehren eine Forderung der Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer von CHF 1'274.15 zugrunde (RG act. 1). Diese Forderung geht auf den rechtskräftigen Urteilsvorschlag des Vermittleramts Prättigau/Davos vom 12. Juni 2023 zurück (RG act. 5, S. 2 ff.). Mit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zahlung von CHF 300.00 wurde die Konkursforderung nicht getilgt, jedenfalls nicht vollständig. Die vom Beschwerdeführer getätigte Zahlung steht der Konkurseröff- nung somit nicht entgegen. 3. Der weitere Einwand des Beschwerdeführers, er hätte den Vertrag über den Kauf eines Druckers nicht abgeschlossen, wenn ihm die horrenden Kosten für die Druckerpatronen bekannt gewesen wären, kann nicht berücksichtigt werden. Zum einen können im vorliegenden Verfahren nur Tilgung und Stundung geltend gemacht werden, jedoch nicht andere Einwände gegen den Forderungsbestand (vgl. Art. 172 Ziff. 3 SchKG; OGer ZH PS210053 v. 21.4.2021 E. 2.2). Zum ande- ren wurde die Forderung, welche der vorliegenden Betreibung zugrunde liegt, durch Urteilsvorschlag vom 12. Juni 2023 rechtskräftig festgestellt. Allfällige Wil- lensmängel in Bezug auf das Rechtsgeschäft, aus dem die Forderung abgeleitet worden war, können somit nicht mehr zum Prozessthema erhoben werden (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO). 4. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Da dieses Ergebnis offensicht- lich ist, ergeht der vorliegende Entscheid in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 GOG). Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzich- tet. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird damit gegenstandslos. Mangels Aufwands ist der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzu- sprechen.

4 / 4 Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: