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KSK 2023 84

Staatsanwaltschaft Graubünden

Graubünden · 2023-09-29 · Deutsch GR
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Konkursandrohung | Aufsicht Beschwerde (17 Abs. 1 SchKG)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde KSK 23 79 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
  2. Auf die Beschwerde KSK 23 84 wird nicht eingetreten.
  3. Es werden keine Kosten erhoben.
  4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
  5. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 29. September 2023 (Mit Urteil 5A_776/2023 vom 08. November 2023 ist das Bundesgericht auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten.) Referenz KSK 23 79/84 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Besetzung Cavegn, Vorsitzender Guetg, Aktuar Parteien A._____ Beschwerdeführer gegen B._____ SA Beschwerdegegnerin Gegenstand Konkursandrohung Anfechtungsobj. Konkursandrohung des Betreibungs- und Konkursamtes der Regi- on Imboden vom 22.08.2023 Mitteilung

29. September 2023

2 / 7 In Erwägung, – dass das Betreibungs- und Konkursamt der Region Imboden (nachstehend Betreibungsamt Imboden) am 20. Februar 2023 auf Gesuch der Gläubigerin B._____ SA gegen A._____ in der Betreibung Nr. C._____ einen Zahlungsbe- fehl über CHF 3'124.20 zzgl. Zins von 5% sowie Mahn- und Verwaltungsspe- sen sowie Zinsen erliess, – dass A._____ dagegen am 6. März 2023 Rechtsvorschlag erhob, – dass die B._____ SA mit Verfügung vom 3. April 2023 den Rechtsvorschlag in Anwendung von Art. 49 ATSG aufhob, – dass die B._____ SA die dagegen erhobene Einsprache des A._____ am 6. Juni 2023 gestützt auf Art. 52 ATSG abwies, – dass der Einspracheentscheid gemäss beigelegtem Sendungsnachweis am

7. Juni 2023 dem Beschwerdeführer zugestellt wurde (act. E.1.3) und unange- fochten in Rechtskraft erwuchs, – dass die B._____ SA am 21. August 2023 per eSchKG das Fortsetzungsbegehren stellte, – dass das Betreibungsamt Imboden am 22. August 2023 die Konkursandro- hung ausstellte und diese A._____ am 23. August 2023 zugestellt wurde, – dass A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) dagegen am 29. August 2023 (Poststempel 30. August 2023) beim Kantonsgericht von Graubünden als Auf- sichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde einreichte mit dem Hauptantrag auf sofortige Einstellung des Verfahrens gegen "die jur. Per- son A._____" und die Beseitigung der vom Gläubiger im Betreibungsregister eingetragenen negativen Einträge forderte (KSK 23 79), – dass der Beschwerdeführer zur Begründung vorbrachte, es habe zu keiner Zeit ein Rechtsöffnungsverfahren stattgefunden, weshalb er nie Beweismittel im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG für die Unwirksamkeit der Forderung habe vorlegen können, – dass er des Weiteren ausführte, es sei ihm zu keiner Zeit ein vollstreckbares Urteil, eine vollstreckbare öffentliche Urkunde oder ein Gerichtsentscheid vor- gelegt worden, welche eine Konkursandrohung legitimieren würden, und es sei zu keiner Zeit eine provisorische Rechtsöffnung erfolgt, weshalb vorsorg-

3 / 7 lich eine Aberkennungsklage gemäss Art. 83 Abs. SchKG eingereicht werde, mit der er verlange, dass festzustellen sei, dass die Forderung nicht bestehe, – dass er zudem den Antrag für ein summarisches Verfahren nach Art. 85 SchKG und Art. 251 lit. c ZPO stelle, wobei dem Schreiben der Beweis beilie- ge, dass die bestrittene Summe bereits in voller Höhe mit einem Wertpapier getilgt worden sei, welches der Gläubiger ohne Reklamationen innerhalb der Beanstandungsfrist angenommen und verwertet habe, – dass die B._____ SA dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. August 2023 über den Erhalt der Konkursandrohung gegen ihn informierte und ihn aufforderte, innert Frist von 30 Tagen die ausstehende Forderung zu bezah- len, andernfalls das Konkursbegehren gestellt werde, – dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. September 2023 (Poststem- pel 7. September 2023) auch gegen das Schreiben der B._____ SA Be- schwerde an die Aufsichtsbehörde erhob, wiederum mit dem Antrag auf sofor- tige Einstellung des Verfahrens gegen "die jur. Person "A._____" und die Be- seitigung der vom Gläubiger im Betreibungsregister eingetragenen negativen Einträge forderte (KSK 23 84), – dass er zur Begründung vorbrachte, er habe gegen die Verfügung Einsprache erhoben und rechtzeitig einen Rechtsvorschlag eingelegt und im Übrigen die gleiche Begründung vorbrachte, wie bereits in seiner Beschwerde vom 30. August 2023, – dass die beiden Beschwerdeverfahren KSK 23 79 und KSK 23 84 zusammen- gelegt werden, zumal es sich um dasselbe Betreibungsverfahren handelt, – dass das Betreibungsamt Imboden am 5. September 2023 die Abweisung der Beschwerde KSK 23 79 beantragte und keine weiteren Akten im Verfahren KSK 23 84 einreichte, – dass sich die B._____ SA mit Eingabe vom 12. September 2023 zur Be- schwerde KSK 23 79 dahingehend vernehmen liess, dass der Beschwerde- führer zwei Verfahren durcheinanderbringe; der Rechtsvorschlag gegen die Betreibung Nr. C._____ sei mit Einspracheentscheid vom 6. Juni 2023 aufge- hoben worden, wogegen das Einspracheverfahren betreffend die Betreibung Nr. D._____ noch hängig sei,

4 / 7 – dass gemäss Art. 17 SchKG mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Be- treibungs- oder eines Konkursamtes innert 10 Tagen bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden kann, – dass die Beschwerde gegen die Konkursandrohung vom 22. August 2023 rechtzeitig und formgerecht eingereicht wurde, so dass darauf einzutreten ist, – dass demgegenüber das Schreiben der B._____ SA vom 30. August 2023 keine Betreibungs- bzw. Konkurshandlung darstellt, zumal aus dem Schreiben selber hervorgeht, dass die B._____ SA eine Konkursandrohung gegen den Beschwerdeführer erhalten hat, – dass mangels Betreibungshandlung der B._____ SA der Hinweis des Be- schwerdeführers auf die Zustellungserfordernisse von Art. 72 SchKG sowie Art. 159 und 160 SchKG fehl geht, – dass auf die gegen das Schreiben der B._____ SA vom 30. August 2023 er- hobene Beschwerde (KSK 23 84) somit nicht eingetreten werden kann, – dass aus den Akten hervorgeht, dass die B._____ SA mit Entscheid vom 6. Juni 2023 die Einsprache des Beschwerdeführers abwies, – dass innert 30 Tagen keine Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kan- tons Graubünden eingegangen ist, – dass das vom Beschwerdeführer eingereichte, auf den 10. Juli 2023 datierte Schreiben weder bei der B._____ SA noch beim Verwaltungsgericht einge- gangen ist und zudem ohnehin verspätet gewesen wäre, – dass aufgrund der vom Beschwerdeführer verwendeten Referenznummer E._____ ohnehin davon auszugehen ist, dass es sich bei der eingelegten Ein- sprache (act. B.1) um ein anderes Betreibungsverfahren handelt, – dass somit der Einspracheentscheid der B._____ SA vom 6. Juni 2023 in Rechtskraft erwachsen ist, – dass die B._____ SA somit berechtigt war, ein Fortsetzungsbegehren zu stel- len,

5 / 7 – dass aufgrund des Fortsetzungsbegehrens der B._____ SA und des Um- stands, dass der Beschwerdeführer mit seiner Firma F._____ als Einzelfirma im Handelsregister eingetragen ist, der Beschwerdeführer der Konkursbetrei- bung unterliegt, – dass es dabei irrelevant ist, ob es sich bei der Forderung um eine Schuld der Einzelfirma handelt oder nicht, – dass der Beschwerdeführer zu Unrecht bestreitet, dass sein gegen den Zah- lungsbefehl erhobener Rechtsvorschlag unbeachtet geblieben ist, – dass vielmehr der Rechtsvorschlag bei Forderungen von Krankenkassen nach den Bestimmungen von Art. 49 ATSG durch Verfügung der Krankenkasse be- seitigt werden kann, – dass Verfügungen und Einspracheentscheide materiell die Forderung behan- deln und vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Art. 80 SchKG gleichgestellt sind (Art. 54 Abs. 4 ATSG), – dass somit entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers gar keine provi- sorische Rechtsöffnung durchzuführen war und auch keine Aberkennungskla- ge nach Art. 83 Abs. 2 SchKG eingereicht werden kann, – dass die vom Beschwerdeführer beantragte Feststellung, wonach die in Be- treibung gesetzte Forderung nicht bestehe, nach Rechtskraft des Einspra- cheentscheides nicht mehr erfolgen kann, – dass das vom Beschwerdeführer erwähnte Begehren um richterliche Aufhe- bung oder Einstellung der Betreibung nach Art. 85 SchKG zudem nicht bei der Aufsichtsbehörde, sondern am Gericht am Betreibungsort einzureichen ist, sodass darauf nicht eingetreten werden kann, – dass der Beschwerdeführer an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass die Zahlung an das Betreibungsamt in Schweizer Franken erfolgen muss und es sich um eine wirkliche Zahlung handeln muss, weshalb ein Zahlungssurrogat (z.B. Zahlungsversprechen, Wechsel etc.) nicht genügt (KGer GR KSK 23 18

v. 23.4.2023; vgl. Frank Emmel, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetzüber Schuldbetreibung und Konkurs I, 4. Aufl., Ba- sel 2021, N 3 zu Art. 12 SchKG), – dass die behauptete Tilgung einer Forderung durch ein Wertpapier "promisso- ry note" nicht erfolgen kann,

6 / 7 – dass das Betreibungsamt Imboden somit zu Recht eine Betreibung auf Kon- kurs einleitete und dem Schuldner eine Konkursandrohung zustellte, – dass die Begehren um Einstellung der Vertreibung und "Beseitigung" der im Betreibungsregister erfolgten Einträge unbegründet sind, – dass die dagegen erhobene Beschwerde (KSK 23 79) abzuweisen ist, – dass gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. SchKG das Beschwerdeverfahren kostenlos ist, so dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben, – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichter- licher Kompetenz ergeht,

7 / 7 wird erkannt: 1. Die Beschwerde KSK 23 79 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Auf die Beschwerde KSK 23 84 wird nicht eingetreten. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: