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KSK 2023 60

unentgeltliche Rechtspflege

Graubünden · 2023-07-26 · Deutsch GR
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Entbindung vom Amtsgeheimnis | Aufsicht Direktes Gesuch

Dispositiv
  1. Das Betreibungs- und Konkursamt Plessur bzw. dessen stellvertretender Amtsleiter D._____ werden insoweit vom Amtsgeheimnis befreit, als sie ermächtigt werden, dem Regionalgericht Plessur die zur Herausgabe ver- langten Betreibungsakten von B._____, geb. _____, im Verfahren von C._____ gegen B._____ (Proz.Nr. E._____) herauszugeben.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Beschluss vom 26. Juli 2023 Referenz KSK 23 60 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Besetzung Cavegn, Vorsitzender Bergamin und Michael Dürst Fleisch, Aktuar ad hoc Parteien A._____ Gesuchsteller gegen B._____ Gesuchsgegner Gegenstand Entbindung vom Amtsgeheimnis Mitteilung

27. Juli 2023

2 / 4 In Erwägung, – dass das A._____ (nachfolgend A._____) vom Regionalgericht Plessur mit Schreiben vom 7. Juli 2023 zur Herausgabe sämtlicher Betreibungsakten von B._____, geb. _____, in einem Verfahren von C._____ gegen B._____ betref- fend Scheidung ersucht wurde, – dass das A._____, vertreten durch den stellvertretenden Amtsleiter D._____, mit Gesuch vom 10. Juli 2023 an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts von Graubünden gelangte und für die Herausgabe um Entbindung vom Amtsgeheimnis ersuchte, – dass, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist, oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat, gemäss Art. 320 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird (Ziff. 1), – dass er gemäss Art. 320 Ziff. 2 StGB nicht strafbar ist, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat, – dass es sich beim stellvertretenden Amtsleiter eines Betreibungs- und Kon- kursamtes zweifellos um einen Beamten im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB handelt, – dass Dritte in Zivilprozessen ein beschränktes Verweigerungsrecht haben, es sei denn, sie seien von ihrer vorgesetzten Behörde zur Aussage ermächtigt worden, – dass das A._____ bzw. dessen stellvertretender Amtsleiter somit im Grund- satz im Rahmen einer vom Gericht angeordneten Edition nur dann Urkunden ohne Risiko einer Verurteilung wegen Amtsgeheimnisverletzung herausgeben darf, wenn ihn die vorgesetzte Behörde hierzu ermächtigt hat, – dass das Kantonsgericht von Graubünden, genauer dessen Schuldbetrei- bungs- und Konkurskammer (Art. 8 Abs. 1 KGV [BR 173.100]), die bundes- rechtlich vorgeschriebene Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- und Kon- kursämter ist (Art. 13 SchKG; Art. 13 EGzSchKG [BR 220.000]), – dass die Aufsicht die Rechtsanwendung im Einzelfall (Art. 17 SchKG), aber auch fallunabhängige Administration im Sinne von Justiz-, Verwaltungs- und Organisationsaufsicht (Art. 14 und 15 EGzSchKG) beschlägt,

3 / 4 – dass die Entbindung vom Amtsgeheimnis klassischerweise unter die Justiz- und Verwaltungstätigkeit fällt, wie es auch die Gerichtsorganisation für Justiz- personen vorsieht (vgl. Art. 13 GOG [BR 173.000]), – dass die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs damit als "vor- gesetzte Behörde" im Sinne von Art. 320 Ziff. 2 StGB und Art. 166 Abs. 1 lit. c ZPO anzusehen ist (vgl. zum Ganzen auch KGer KSK 11 7 v. 4.2.2011), – dass es beim Vorgehen nach Art. 320 Ziff. 2 StGB im Ermessen der zuständi- gen Behörde liegt, ob sie einem Gesuch um Befreiung vom Amtsgeheimnis entsprechen will oder nicht, – dass der Entscheid hierüber nach sachlichen Gesichtspunkten erfolgt, wobei das öffentliche Interesse und jenes allfälliger privater Beteiligter an der unge- brochenen Geheimhaltung einerseits sowie das Interesse an der Wahrheits- findung im Prozess andererseits gegeneinander abzuwägen sind (vgl. PKG 1996 Nr. 5 E. 3), – dass B._____ mit Verfügung vom 11. Juli 2023 zur Vernehmlassung zum Ge- such aufgefordert wurde, – dass innert der bis 24. Juli 2023 gesetzten Frist keine Stellungnahme von B._____ einging, – dass aus den Akten keine Umstände hervorgehen, welche das private Inter- esse an der Geheimhaltung höher gewichten könnten als das vorerwähnte In- teresse an der Wahrheitsfindung im Prozess, – dass dem Gesuch somit zu entsprechen ist und das A._____ bzw. dessen stellvertretender Amtsleiter D._____ vom Amtsgeheimnis in der vorliegenden Angelegenheit zwecks Herausgabe sämtlicher Betreibungsakten von B._____ entbunden wird, – dass in Fällen der Entbindung vom Amtsgeheimnis unabhängig vom Verfah- rensausgang die Kosten praxisgemäss zu Lasten des Kantons Graubünden gehen,

4 / 4 wird erkannt: 1. Das Betreibungs- und Konkursamt Plessur bzw. dessen stellvertretender Amtsleiter D._____ werden insoweit vom Amtsgeheimnis befreit, als sie ermächtigt werden, dem Regionalgericht Plessur die zur Herausgabe ver- langten Betreibungsakten von B._____, geb. _____, im Verfahren von C._____ gegen B._____ (Proz.Nr. E._____) herauszugeben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Mitteilung an: