Kostenvorschuss | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeich- nis abgeschrieben.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 20. Februar 2023 Referenz KSK 23 6 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Besetzung Cavegn, Vorsitzender Parteien A._____ Beschwerdeführerin Gegenstand Kostenvorschuss Anfechtungsobj. Schreiben des Betreibungs- und Konkursamts der Region Plessur vom 10.02.2023 Mitteilung
21. Februar 2023
2 / 4 In Erwägung, – dass das Betreibungs- und Konkursamt der Region Plessur (nachfolgend Be- treibungsamt Plessur) mit Schreiben vom 13. Februar 2022 dem Kantonsge- richt von Graubünden ein Schreiben von A._____ zukommen liess mit der Be- gründung, es sei der Auffassung, dass es sich dabei um eine Beschwerde im Sinne von Art. 17 SchKG gegen einen in einem Betreibungsverfahren ange- ordnete Leistung eines Kostenvorschusses für das Vorlegen von Beweismit- teln handle, – dass das Kantonsgericht hierauf dem Betreibungsamt Plessur eine Frist bis
27. Februar 2023 zur Stellungnahme und zur Einreichung der Akten setzte, – dass die Stellungnahme vom 20. Februar 2023 vom Betreibungsamt Plessur dem Kantonsgericht gleichentags zusammen mit den eingeforderten Verfah- rensakten überbracht wurde, – dass eine Beschwerdeführerin selbst bestimmt, ob sie ein Beschwerdeverfah- ren auslösen und in welchem Umfang sie einen Anspruch geltend machen will und ob bzw. wann sie das Verfahren durch Rückzug, Vergleich u.ä. beenden will (Flavio Cometta/Urs Möckli, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl., Ba- sel 2021, N 14 zu Art. 20a SchKG); – dass eine Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdeinstanz angeben muss, welche Änderung der angefochtenen Anordnung sie beantragt, welche Rechtssätze durch den angefochtenen Entscheid verletzt sind und auf welche Gründe sie sich abstützt, – dass A._____ bereits mit Schreiben vom 17. Februar 2023 gegenüber dem Kantonsgericht ausführte, sie habe nie eine Beschwerde eingereicht, sondern nur vehement gegen Schreiben des Betreibungsamts Plessur protestiert, weswegen die ganze Angelegenheit von ihr als ungültig erachtet werde, – dass somit kein Wille von A._____ an einer Beschwerdeführung beim Kan- tonsgericht als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ersicht- lich ist, – sodass das Beschwerdeverfahren somit gegenstandslos ist und folglich am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann,
3 / 4 – dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden ver- bleiben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG),
4 / 4 wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeich- nis abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Mitteilung an: