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KSK 2023 39

Strafprozessordnung

Graubünden · 2023-05-30 · Deutsch GR
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Regionalgericht Maloja, Einzelrichter

Erwägungen (7 Absätze)

E. 01 Juni 2023

E. 2 Gegen die Konkurseröffnung erhob die A._____ GmbH (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) mit Eingabe vom 4. Mai 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Darin machte sie geltend, es sei eine Verkettung unglücklicher Entwicklungen gewesen. Sie würde die Dokumente einreichen, dass die B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) eigentlich zu Unrecht denke, sie wäre ihr et- was schuldig. Sie – die Beschwerdeführerin – werde versuchen, dass die Be- schwerdegegnerin selbst die Rechnung zurückziehe (act. A.1).

E. 3 Mit Schreiben vom 9. Mai 2023 wies der Vorsitzende die Beschwerdeführe- rin auf die Beschwerdegründe gemäss Art. 320 ZPO und die Konkursaufhebungs- gründe gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG hin. Sie müsse dem Kantonsgericht inner- halb der Beschwerdefrist eine hinreichend begründete Beschwerde (samt Bele- gen) einreichen. Werde innert dieser Frist keine Begründung nachgereicht oder erweise sich diese als ungenügend, so stelle dies keinen verbesserlichen Mangel i.S.v. Art. 132 ZPO dar; auf die Beschwerde werde diesfalls nicht eingetreten (act. D.3). Mit Schreiben vom 22. Mai 2023 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass die Beschwerdegegnerin auf die Durchführung des Konkurses verzichte und die Beschwerde unterstütze, weil die Forderung offensichtlich gar nicht bestehe (act. A.2). Ihrer Eingabe legte sie die entsprechende Desinteresse-Erklärung der Beschwerdegegnerin vom 22. Mai 2023 bei (act. A.2.1).

E. 4 Der bei der Beschwerdeführerin eingeholte Kostenvorschuss ging innert Frist ein. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet.

E. 5 Die Beschwerdeinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden der Gläubigerin hinter- legt ist oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Die Erfüllung dieser beiden Voraussetzungen muss in- nerhalb der Beschwerdefrist belegt werden (BGE 139 III 491 E. 4).

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E. 6 Die Desinteresse-Erklärung der Beschwerdegegnerin vom 22. Mai 2023 hat keinen Einfluss auf den Fortgang des Verfahrens. Wie sich aus Art. 174 Abs. 2 SchKG ergibt, ist die Konkurseröffnung nicht bereits deshalb aufzuheben, weil die Gläubigerin am Konkursverfahren kein Interesse mehr hat, sondern es bedarf darüber hinaus der Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin. In- sofern kann die Gläubigerin die Beschwerde nicht anerkennen (vgl. BGer 5A_810/2015 v. 17.12.2015 E. 1.1). Es liegt an der Schuldnerin, Beweismittel vor- zulegen, die geeignet sind, ihre Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu las- sen. Die Schuldnerin muss namentlich nachweisen, dass gegen sie kein Konkurs- begehren in einer ordentlichen Konkurs- oder in einer Wechselbetreibung hängig ist und dass keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen (statt vieler BGer 5A_353/2022 v. 31.8.2022 E. 2.3 m.w.H.). Weder die Beschwerdeschrift vom 4. Mai 2023 noch die nachträgliche Eingabe vom 22. Mai 2023 enthalten An- gaben zur finanziellen Situation der Beschwerdeführerin. Auch fehlen jegliche Be- lege, anhand derer die wirtschaftliche Lebensfähigkeit der Beschwerdeführerin beurteilt werden könnte. Unter diesen Umständen ist die Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft dargetan, womit die Beschwerde trotz des von der Beschwerdegegnerin erklärten Verzichts auf die Durchführung des Konkurses abzuweisen ist.

E. 7 Bei diesem Ergebnis gehen die Prozesskosten zulasten der Beschwerde- führerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts des verursachten Aufwands werden diese auf CHF 250.00 festgesetzt (Art. 52 i.V.m. Art. 61 GebV SchKG). Da die Be- schwerdegegnerin keinen Aufwand hatte, erübrigt sich die Zusprechung einer Par- teientschädigung.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 250.00 gehen zulasten der A._____ GmbH und werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 500.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 250.00 wird dem Konkursamt der Region Maloja zuhanden der Konkursmasse überwiesen.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
  5. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 30. Mai 2023 Referenz KSK 23 39 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Besetzung Bergamin, Vorsitzender Cavegn und Michael Dürst Gabriel, Aktuarin Parteien A._____ GmbH Beschwerdeführerin gegen B._____ Beschwerdegegnerin Gegenstand Konkurs Anfechtungsobj. Konkursentscheid Regionalgericht Maloja, Einzelrichter, vom 24.04.2023, mitgeteilt am 24.04.2023 (Proz. Nr. 335-2023-33) Mitteilung

01. Juni 2023

2 / 4 Sachverhalt und Erwägungen 1. Auf Gesuch der B._____ eröffnete das Regionalgericht Maloja mit Ent- scheid vom 24. April 2023 den Konkurs über die A._____ GmbH. Dieser Entscheid wurde der A._____ GmbH am 2. Mai 2023 zugestellt (act. E.2; Zustellfiktion gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). 2. Gegen die Konkurseröffnung erhob die A._____ GmbH (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) mit Eingabe vom 4. Mai 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Darin machte sie geltend, es sei eine Verkettung unglücklicher Entwicklungen gewesen. Sie würde die Dokumente einreichen, dass die B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) eigentlich zu Unrecht denke, sie wäre ihr et- was schuldig. Sie – die Beschwerdeführerin – werde versuchen, dass die Be- schwerdegegnerin selbst die Rechnung zurückziehe (act. A.1). 3. Mit Schreiben vom 9. Mai 2023 wies der Vorsitzende die Beschwerdeführe- rin auf die Beschwerdegründe gemäss Art. 320 ZPO und die Konkursaufhebungs- gründe gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG hin. Sie müsse dem Kantonsgericht inner- halb der Beschwerdefrist eine hinreichend begründete Beschwerde (samt Bele- gen) einreichen. Werde innert dieser Frist keine Begründung nachgereicht oder erweise sich diese als ungenügend, so stelle dies keinen verbesserlichen Mangel i.S.v. Art. 132 ZPO dar; auf die Beschwerde werde diesfalls nicht eingetreten (act. D.3). Mit Schreiben vom 22. Mai 2023 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass die Beschwerdegegnerin auf die Durchführung des Konkurses verzichte und die Beschwerde unterstütze, weil die Forderung offensichtlich gar nicht bestehe (act. A.2). Ihrer Eingabe legte sie die entsprechende Desinteresse-Erklärung der Beschwerdegegnerin vom 22. Mai 2023 bei (act. A.2.1). 4. Der bei der Beschwerdeführerin eingeholte Kostenvorschuss ging innert Frist ein. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. 5. Die Beschwerdeinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden der Gläubigerin hinter- legt ist oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Die Erfüllung dieser beiden Voraussetzungen muss in- nerhalb der Beschwerdefrist belegt werden (BGE 139 III 491 E. 4).

3 / 4 6. Die Desinteresse-Erklärung der Beschwerdegegnerin vom 22. Mai 2023 hat keinen Einfluss auf den Fortgang des Verfahrens. Wie sich aus Art. 174 Abs. 2 SchKG ergibt, ist die Konkurseröffnung nicht bereits deshalb aufzuheben, weil die Gläubigerin am Konkursverfahren kein Interesse mehr hat, sondern es bedarf darüber hinaus der Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin. In- sofern kann die Gläubigerin die Beschwerde nicht anerkennen (vgl. BGer 5A_810/2015 v. 17.12.2015 E. 1.1). Es liegt an der Schuldnerin, Beweismittel vor- zulegen, die geeignet sind, ihre Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu las- sen. Die Schuldnerin muss namentlich nachweisen, dass gegen sie kein Konkurs- begehren in einer ordentlichen Konkurs- oder in einer Wechselbetreibung hängig ist und dass keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen (statt vieler BGer 5A_353/2022 v. 31.8.2022 E. 2.3 m.w.H.). Weder die Beschwerdeschrift vom 4. Mai 2023 noch die nachträgliche Eingabe vom 22. Mai 2023 enthalten An- gaben zur finanziellen Situation der Beschwerdeführerin. Auch fehlen jegliche Be- lege, anhand derer die wirtschaftliche Lebensfähigkeit der Beschwerdeführerin beurteilt werden könnte. Unter diesen Umständen ist die Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft dargetan, womit die Beschwerde trotz des von der Beschwerdegegnerin erklärten Verzichts auf die Durchführung des Konkurses abzuweisen ist. 7. Bei diesem Ergebnis gehen die Prozesskosten zulasten der Beschwerde- führerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts des verursachten Aufwands werden diese auf CHF 250.00 festgesetzt (Art. 52 i.V.m. Art. 61 GebV SchKG). Da die Be- schwerdegegnerin keinen Aufwand hatte, erübrigt sich die Zusprechung einer Par- teientschädigung.

4 / 4 Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 250.00 gehen zulasten der A._____ GmbH und werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 500.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 250.00 wird dem Konkursamt der Region Maloja zuhanden der Konkursmasse überwiesen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: