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KSK 2023 116

Zivilprozessordnung

Graubünden · 2024-01-10 · Deutsch GR
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Zustellung Betreibungsurkunden | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeich- nis abgeschrieben.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
  4. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 10. Januar 2024 Referenz KSK 23 116 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Besetzung Cavegn, Vorsitzender Pally, Aktuarin ad hoc Parteien A._____ Beschwerdeführer B._____ Beschwerdeführerin Gegenstand Zustellung Betreibungsurkunden Anfechtungsobj. Zahlungsbefehle des Betreibungs- und Konkursamts der Region Prättigau/Davos vom 2. November 2023 Mitteilung

10. Januar 2024

2 / 4 Nach Feststellung und in Erwägung, – dass die Gemeinde C._____ am 1. November 2023 beim Betreibungs- und Konkursamt der Region Prättigau/Davos (im Folgenden Betreibungsamt Prät- tigau/Davos) zwei Betreibungsbegehren für den gleichen Betrag einerseits gegen A._____ (Betreibung-Nr. D._____) und andererseits gegen B._____ (Betreibung-Nr. E._____) einreichte, – dass aufgrund des Wohnsitzes von A._____ und B._____ in F._____ in der Folge die Zahlungsbefehle Nr. D._____ und Nr. E._____ vom 2. November 2023 mit Gesuch des Betreibungsamts Prättigau/Davos durch das Amtsge- richt F._____ zugestellt werden sollten, – dass das Amtsgericht F._____ das Begehren vorläufig unerledigt liess, weil es sich bei den Forderungen um Staats- und Gemeindesteuern handle und somit keine Zivil- oder Handelssache vorliege, – dass das Betreibungsamt Prättigau/Davos in der Folge die Zahlungsbefehle je mit eingeschriebener Post direkt an A._____ (Zahlungsbefehl Nr. D._____) und B._____ (Zahlungsbefehl Nr. E._____) sandte, – dass A._____ und B._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom

14. Dezember 2023 beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichts- behörde über Schuldbetreibung und Konkurs beantragten, die Massnahme aufzuheben, da es sich um Zahlungsbefehle handle, welche nicht ordnungs- gemäss zugestellt worden und damit nichtig seien, – dass das Betreibungsamt Prättigau/Davos mit Verfügung vom 21. Dezember 2023 vom Vorsitzenden der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts zur Stellungnahme bis 3. Januar 2024 und zur Einreichung der Verfahrensakten aufgefordert wurde, – dass das Betreibungsamt Prättigau/Davos die direkt per Post erfolgte Zustel- lung der Zahlungsbefehle mit Verfügung vom 28. Dezember 2023 ab Recht nahm und gleichzeitig den Beschwerdeführern eine Abholungsaufforderung sowie eine Mitteilung über die Auflage eines Zahlungsbefehls und die Be- zeichnung einer bevollmächtigten Vertretung zustellte, – dass das Betreibungsamt Prättigau/Davos diese Wiedererwägung mit Schrei- ben vom 28. Dezember 2023 dem Kantonsgericht zustellte und um Abschrei- bung des Beschwerdeverfahrens ersuchte,

3 / 4 – dass gemäss Art. 17 Abs. 4 SchKG das Amt bis zu seiner Vernehmlassung im Beschwerdeverfahren die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen kann und bei einer neuen Verfügung es diese unverzüglich den Parteien zu- zustellen hat und die Aufsichtsbehörde in Kenntnis zu setzen hat, – dass das Betreibungsamt Prättigau/Davos die von A._____ und B._____ an- gefochtene Zustellung der Zahlungsbefehle am 28. Dezember 2023 und folg- lich während laufender Vernehmlassung in Wiedererwägung zog und somit im Sinne der Beschwerdeführer die Aufhebung der Massnahmen verfügte, – dass die Beschwerdeführer in ihrem Antrag die Aufhebung aller Massnahmen beantragten, – dass als betreibungsrechtliche Handlungen in den Betreibungen Nr. D._____ und Nr. E._____ nur die Zustellung der Zahlungsbefehle – und keine weiteren Betreibungshandlungen – erfolgt waren und somit das Betreibungsamt Prätti- gau/Davos im Sinne der Beschwerdeverführer verfügte, – dass unter diesen Umständen die Beschwerde gegenstandslos wird und am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann, – dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden ver- bleiben (Art. 61 Abs. 2 lit. a GebVSchKG), – dass im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen wer- den darf (Art. 62 GebVSchKG),

4 / 4 wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeich- nis abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: