Aufforderung an Schuldner zur Bezeichnung eines Vertreters während der Haft | Aufsicht Beschwerde (17 Abs. 1 SchKG)
Sachverhalt
A. A._____ befindet sich derzeit im Strafvollzug in der Justizvollzugsanstalt B._____ in C._____ in Haft. Am 8. Februar 2022 betrieb die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden A._____ mittels Betreibungsbegehren eSchKG beim Betrei- bungs- und Konkursamt der Region Viamala (nachfolgend: Betreibungsamt Via- mala) für den Betrag von CHF 420.00 zuzüglich Zins von 4% seit 14. Januar 2022, Betreibungsgebühren von CHF 100.00 sowie einer Mahngebühr von CHF 37.95. B. Am 9. Februar 2022 forderte das Betreibungsamt Viamala A._____ auf, innerhalb von fünf Tagen seit Empfang der Anzeige einen Vertreter während der Haft zu bezeichnen, dem die Betreibungsurkunden zur Wahrung der persönlichen Interessen zugestellt werden können. C. Mit Eingabe vom 14. Februar 2022 (Poststempel: 15. Februar 2022) ge- langte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) an das Kantonsgericht von Graubünden (nachfolgend Kantonsgericht) mit dem Begehren, wonach er die Ver- fügung "Aufforderung an den Schuldner zur Bezeichnung eines Vertreters während der Haft" anfechte und unter anderem einen Mahn- und Betreibungs- stopp beantrage. D. Das Betreibungsamt Viamala reichte am 28. Februar 2022 die Verfahrens- akten ein, verzichtete aber auf eine Stellungnahme.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes kann nach Art. 17 Abs. 1 SchKG bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Im Kontext von Betrei- bungshandlungen kann sich der Beschwerdeführer somit auf jede Verletzung der Bestimmungen über deren Vollzug berufen. Im Kanton Graubünden amtet das Kantonsgericht nach Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 13 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGzSchKG; BR 220.000) als einzige Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- und Konkursämter. Die interne Zuständigkeit fällt dabei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zu (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). Die Beschwerde ist schriftlich (Art. 17 Abs. 1 EGzSchKG) und binnen einer Frist von zehn Tagen seit Kenntnisnahme des Beschwerdeführers von der angefochtenen Verfügung (Art. 17 Abs. 2 SchKG) einzureichen. Im Übrigen richtet sich das Verfahren gemäss Art. 10 EGzSchKG, soweit das SchKG und das EGzSchKG keine Vorschriften enthalten, nach der ZPO und dem Einführungsge-
E. 1.2 Die Kantone regeln – unter Beachtung der bundesrechtlichen Minimalvor- schriften (Art. 20a Abs. 2 SchKG) – im Weiteren das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG hat die Aufsichtsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. auch Art. 17 Abs. 2 EGzSchKG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Aufforderung vom 9. Februar 2022 zur Bezeichnung eines Vertreters während der Haft in seinen Interessen be- troffen und grundsätzlich zur Erhebung der Beschwerde legitimiert. Er hat innert Frist eine schriftliche Beschwerde gegen die Aufforderung des Betreibungsamtes eingereicht. Darauf ist folglich insoweit einzutreten, als die angefochtene Betrei- bungshandlung Gegenstand einer Aufsichtsbeschwerde sein kann.
E. 1.4 Soweit der Beschwerdeführer Ausführungen hinsichtlich der Verfügungen und Entscheide des Kantonsgerichts in der I. und II. Strafkammer sowie der Kor- rektur eines offenbar im Strafvollzug eingeholten forensisch-psychiatrischen Kurz- gutachtens vom 7. Oktober 2021, welches ihm am 18. Oktober 2021 vom Teamlei- ter Sozialdienste übergeben worden sei, tätigt, kann darauf im Aufsichtsbe- schwerdeverfahren nach SchKG zum Vornherein nicht eingetreten werden. Im- Rahmen derselben können lediglich Betreibungshandlungen der Betreibungs- und Konkursämter angefochten werden.
E. 1.5 Ebenfalls nicht eingetreten werden kann auf den Antrag auf einen Mahn- und Betreibungsstopp. Aufsichtsbeschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht richten sich gegen konkrete Betreibungs- und Konkurshandlungen und dienen nicht dazu, Weisungen an Betreibungsämter hinsichtlich allfälliger künftiger Be- treibungen zu erlassen. Nur am Rande sei erwähnt, dass der Umstand, dass sich ein Betriebener im Strafvollzug befindet, gerade nicht dazu führt, dass er nicht be- trieben werden kann bzw. dass ein umfassender Rechtsstilland bis zur Entlassung aus dem Strafvollzug greift (vgl. nachfolgende E. 2). 2.1. Wird ein Verhafteter betrieben, welcher keinen Vertreter hat, so setzt ihm der Betreibungsbeamte eine Frist zur Bestellung eines solchen. Während dieser
E. 3 / 5 setz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100). Zur Be- schwerde nach Art. 17 SchKG ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfü- gung eines Vollstreckungsorgans in seinen rechtlich geschützten oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat (Pra 2019 Nr. 57, E. 3.2; Pra 2019 Nr. 33, E. 4.2.2).
E. 4 / 5 Frist besteht für den Verhafteten Rechtsstillstand (Art. 60 SchKG). Sinn dieser Be- stimmung ist es, einen durch die Haft in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränk- ten Schuldner in die Lage zu versetzen, seine Interessen angemessen zu wahren. Mit dem Begriff Verhaftung ist sowohl eine Untersuchungshaft wie auch die Ver- büssung einer Freiheitsstrafe gemeint. Massgebend ist, dass der Schuldner ein- gesperrt und zufolge der Aufhebung seiner Bewegungsfreiheit physisch nicht in der Lage ist, seine Interessen in der Betreibung zu wahren. Würde keine Frist zur Bestellung eines Vertreters gesetzt, würde das Betreibungsamt eine Rechtsver- weigerung begehen (Jolanta Kren Kostkiewicz, Kommentar SchKG, 20. Aufl., Zürich 2020, N 4 zu Art. 60 SchKG). 2.2. Aus den Verfahrensakten ist ersichtlich, dass die Gläubigerin mittels eSchKG ein Betreibungsbegehren gegen den Beschwerdeführer als Schuldner gestellt hat. Nachdem sich der Beschwerdeführer im Strafvollzug befindet, durfte der Zahlungsbefehl ihm nicht zugestellt werden. Vielmehr war ihm in Anwendung von Art. 60 SchKG eine Frist zur Bestellung eines Vertretenen zu setzen. Dies hat das Betreibungsamt Viamala mit der angefochtenen Aufforderung vom 9. Februar 2022 gemacht. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Betreibungsamt Viamala ge- setzeswidrig oder unangemessen gehandelt hat. Vielmehr hat es Art. 60 SchKG korrekt angewendet. Die gegen die Aufforderung zur Bezeichnung eines Vertre- ters erhobene Beschwerde ist somit abzuweisen. 3. Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV ist das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde kostenlos.
E. 5 / 5
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 02. Mai 2022 Referenz KSK 22 6 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Besetzung Cavegn, Vorsitzender Bergamin und Michael Dürst Coray, Aktuar ad hoc Parteien A._____ Beschwerdeführer Gegenstand Aufforderung an Schuldner zur Bezeichnung eines Vertreters während der Haft Anfechtungsobj. Verfügung Betreibungs- und Konkursamt der Region Viamala vom 09.02.2022 Mitteilung
03. Mai 2022
2 / 5 Sachverhalt A. A._____ befindet sich derzeit im Strafvollzug in der Justizvollzugsanstalt B._____ in C._____ in Haft. Am 8. Februar 2022 betrieb die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden A._____ mittels Betreibungsbegehren eSchKG beim Betrei- bungs- und Konkursamt der Region Viamala (nachfolgend: Betreibungsamt Via- mala) für den Betrag von CHF 420.00 zuzüglich Zins von 4% seit 14. Januar 2022, Betreibungsgebühren von CHF 100.00 sowie einer Mahngebühr von CHF 37.95. B. Am 9. Februar 2022 forderte das Betreibungsamt Viamala A._____ auf, innerhalb von fünf Tagen seit Empfang der Anzeige einen Vertreter während der Haft zu bezeichnen, dem die Betreibungsurkunden zur Wahrung der persönlichen Interessen zugestellt werden können. C. Mit Eingabe vom 14. Februar 2022 (Poststempel: 15. Februar 2022) ge- langte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) an das Kantonsgericht von Graubünden (nachfolgend Kantonsgericht) mit dem Begehren, wonach er die Ver- fügung "Aufforderung an den Schuldner zur Bezeichnung eines Vertreters während der Haft" anfechte und unter anderem einen Mahn- und Betreibungs- stopp beantrage. D. Das Betreibungsamt Viamala reichte am 28. Februar 2022 die Verfahrens- akten ein, verzichtete aber auf eine Stellungnahme. Erwägungen 1. Gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes kann nach Art. 17 Abs. 1 SchKG bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Im Kontext von Betrei- bungshandlungen kann sich der Beschwerdeführer somit auf jede Verletzung der Bestimmungen über deren Vollzug berufen. Im Kanton Graubünden amtet das Kantonsgericht nach Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 13 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGzSchKG; BR 220.000) als einzige Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- und Konkursämter. Die interne Zuständigkeit fällt dabei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zu (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). Die Beschwerde ist schriftlich (Art. 17 Abs. 1 EGzSchKG) und binnen einer Frist von zehn Tagen seit Kenntnisnahme des Beschwerdeführers von der angefochtenen Verfügung (Art. 17 Abs. 2 SchKG) einzureichen. Im Übrigen richtet sich das Verfahren gemäss Art. 10 EGzSchKG, soweit das SchKG und das EGzSchKG keine Vorschriften enthalten, nach der ZPO und dem Einführungsge-
3 / 5 setz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100). Zur Be- schwerde nach Art. 17 SchKG ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfü- gung eines Vollstreckungsorgans in seinen rechtlich geschützten oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat (Pra 2019 Nr. 57, E. 3.2; Pra 2019 Nr. 33, E. 4.2.2). 1.2. Die Kantone regeln – unter Beachtung der bundesrechtlichen Minimalvor- schriften (Art. 20a Abs. 2 SchKG) – im Weiteren das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG hat die Aufsichtsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. auch Art. 17 Abs. 2 EGzSchKG). 1.3. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Aufforderung vom 9. Februar 2022 zur Bezeichnung eines Vertreters während der Haft in seinen Interessen be- troffen und grundsätzlich zur Erhebung der Beschwerde legitimiert. Er hat innert Frist eine schriftliche Beschwerde gegen die Aufforderung des Betreibungsamtes eingereicht. Darauf ist folglich insoweit einzutreten, als die angefochtene Betrei- bungshandlung Gegenstand einer Aufsichtsbeschwerde sein kann. 1.4. Soweit der Beschwerdeführer Ausführungen hinsichtlich der Verfügungen und Entscheide des Kantonsgerichts in der I. und II. Strafkammer sowie der Kor- rektur eines offenbar im Strafvollzug eingeholten forensisch-psychiatrischen Kurz- gutachtens vom 7. Oktober 2021, welches ihm am 18. Oktober 2021 vom Teamlei- ter Sozialdienste übergeben worden sei, tätigt, kann darauf im Aufsichtsbe- schwerdeverfahren nach SchKG zum Vornherein nicht eingetreten werden. Im- Rahmen derselben können lediglich Betreibungshandlungen der Betreibungs- und Konkursämter angefochten werden. 1.5. Ebenfalls nicht eingetreten werden kann auf den Antrag auf einen Mahn- und Betreibungsstopp. Aufsichtsbeschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht richten sich gegen konkrete Betreibungs- und Konkurshandlungen und dienen nicht dazu, Weisungen an Betreibungsämter hinsichtlich allfälliger künftiger Be- treibungen zu erlassen. Nur am Rande sei erwähnt, dass der Umstand, dass sich ein Betriebener im Strafvollzug befindet, gerade nicht dazu führt, dass er nicht be- trieben werden kann bzw. dass ein umfassender Rechtsstilland bis zur Entlassung aus dem Strafvollzug greift (vgl. nachfolgende E. 2). 2.1. Wird ein Verhafteter betrieben, welcher keinen Vertreter hat, so setzt ihm der Betreibungsbeamte eine Frist zur Bestellung eines solchen. Während dieser
4 / 5 Frist besteht für den Verhafteten Rechtsstillstand (Art. 60 SchKG). Sinn dieser Be- stimmung ist es, einen durch die Haft in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränk- ten Schuldner in die Lage zu versetzen, seine Interessen angemessen zu wahren. Mit dem Begriff Verhaftung ist sowohl eine Untersuchungshaft wie auch die Ver- büssung einer Freiheitsstrafe gemeint. Massgebend ist, dass der Schuldner ein- gesperrt und zufolge der Aufhebung seiner Bewegungsfreiheit physisch nicht in der Lage ist, seine Interessen in der Betreibung zu wahren. Würde keine Frist zur Bestellung eines Vertreters gesetzt, würde das Betreibungsamt eine Rechtsver- weigerung begehen (Jolanta Kren Kostkiewicz, Kommentar SchKG, 20. Aufl., Zürich 2020, N 4 zu Art. 60 SchKG). 2.2. Aus den Verfahrensakten ist ersichtlich, dass die Gläubigerin mittels eSchKG ein Betreibungsbegehren gegen den Beschwerdeführer als Schuldner gestellt hat. Nachdem sich der Beschwerdeführer im Strafvollzug befindet, durfte der Zahlungsbefehl ihm nicht zugestellt werden. Vielmehr war ihm in Anwendung von Art. 60 SchKG eine Frist zur Bestellung eines Vertretenen zu setzen. Dies hat das Betreibungsamt Viamala mit der angefochtenen Aufforderung vom 9. Februar 2022 gemacht. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Betreibungsamt Viamala ge- setzeswidrig oder unangemessen gehandelt hat. Vielmehr hat es Art. 60 SchKG korrekt angewendet. Die gegen die Aufforderung zur Bezeichnung eines Vertre- ters erhobene Beschwerde ist somit abzuweisen. 3. Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV ist das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde kostenlos.
5 / 5 Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: