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KSK 2022 36

Regionalgericht Prättigau/Davos, Einzelrichter

Graubünden · 2022-08-17 · Deutsch GR
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Entbindung vom Amtsgeheimnis | Aufsicht Direktes Gesuch

Dispositiv
  1. Der Amtsleiter des E._____, A._____, wird insoweit vom Amtsgeheimnis befreit, als er ermächtigt wird, in der Zeugeneinvernahme des Regionalge- 4 / 4 richts Engiadina Bassa/Val Müstair im Prozess zwischen der C._____ AG sowie B._____ gegen D._____ betreffend Forderung die ihm gestellten Fragen zu beantworten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
  4. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Beschluss vom 17. August 2022 Referenz KSK 22 36 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Besetzung Cavegn, Vorsitzender Bergamin und Michael Dürst Guetg, Aktuar Parteien A._____ Gesuchsteller in Sachen B._____ und C._____ AG beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Pius Fryberg Quaderstrasse 8, Postfach 250, 7001 Chur gegen D._____ vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Claudia Nievergelt Giston Crapun 8, 7503 Samedan Gegenstand Entbindung vom Amtsgeheimnis Mitteilung

22. August 2022

2 / 4 In Erwägung, – dass A._____, Amtsleiter des E._____, vom Regionalgericht Engiadina Bas- sa/Val Müstair am 1. Juli 2022 zur Zeugeneinvernahme vom 27. Oktober 2022 in Sachen C._____ AG und B._____ gegen D._____ betreffend Forderung vorgeladen wurde, – dass A._____ mit Gesuch vom 15. Juli 2022 an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts von Graubünden gelangte und für die Zeugeneinvernahme um Entbindung vom Amtsgeheimnis ersuchte, – dass nach Bekanntgabe der Anschriften der im fraglichen Prozess Beteiligten durch das Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair den Prozessbeteilig- ten Frist zur Stellungnahme zum Gesuch gesetzt wurde, – dass Rechtsanwältin lic. iur. Claudia Nievergelt Giston als Rechtsvertreterin von D._____ keine Einwände gegen die Entbindung von Amtsgeheimnis vor- brachte, – dass sich die C._____ AG sowie B._____, alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, nicht vernehmen liessen, – dass, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist, oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat, gemäss Art. 320 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird (Ziff. 1), – dass er gemäss Art. 320 Ziff. 2 StGB nicht strafbar ist, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat, – dass es sich beim Amtsleiter eines Betreibungs- und Konkursamtes zweifellos um einen Beamten im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB handelt, – dass dieser somit nur dann im Rahmen einer Zeugeneinvernahme ohne Risi- ko einer Verurteilung wegen Amtsgeheimnisverletzung aussagen darf, wenn ihn die vorgesetzte Behörde hierzu ermächtigt hat, – dass das Kantonsgericht von Graubünden, genauer dessen Schuldbetrei- bungs- und Konkurskammer (Art. 8 Abs. 1 KGV [BR 173.100]), die bundes- rechtlich vorgeschriebene Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- und Kon- kursämter ist (Art. 13 SchKG; Art. 13 EGzSchKG [BR 220.000]),

3 / 4 – dass die Aufsicht die Rechtsanwendung im Einzelfall (Art. 17 SchKG), aber auch fallunabhängige Administration im Sinne von Justiz-, Verwaltungs- und Organisationsaufsicht (Art. 14 und 15 EGzSchKG) beschlägt, – dass die Entbindung vom Amtsgeheimnis klassischerweise unter die Justiz- und Verwaltungstätigkeit fällt, wie es auch die Gerichtsorganisation für Justiz- personen vorsieht (vgl. Art. 13 GOG [BR 173.000]), – dass die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs damit als "vor- gesetzte Behörde" im Sinne von Art. 320 Ziff. 2 StGB und Art. 166 Abs. 1 lit. c ZPO anzusehen ist (vgl. zum Ganzen auch KGer GR KSK 11 7 v. 4.2.2011), – dass es beim Vorgehen nach Art. 320 Ziff. 2 StGB im Ermessen der zuständi- gen Behörde liegt, ob sie einem Gesuch um Befreiung vom Amtsgeheimnis entsprechen will oder nicht, – dass der Entscheid hierüber nach sachlichen Gesichtspunkten erfolgt, wobei das öffentliche Interesse und jenes allfälliger privater Beteiligter an der unge- brochenen Geheimhaltung einerseits sowie das Interesse an der Wahrheits- findung im Prozess andererseits gegeneinander abzuwägen sind (vgl. PKG 1996 Nr. 5 E. 3), – dass aus den Akten keine Umstände hervorgehen, welche das vorerwähnte Interesse an der Wahrheitsfindung im Prozess aufzuwiegen vermöchten, – dass insbesondere von den Prozessbeteiligten keine Einwände erfolgt sind, – dass dem Gesuch somit zu entsprechen ist und A._____ vom Amtsgeheimnis in der vorliegenden Angelegenheit zwecks Wahrnehmung der Zeugeneinver- nahme durch das Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair entbunden wird, – dass in Fällen der Entbindung vom Amtsgeheimnis unabhängig vom Verfah- rensausgang die Kosten praxisgemäss zu Lasten des Kantons Graubünden gehen, wird erkannt: 1. Der Amtsleiter des E._____, A._____, wird insoweit vom Amtsgeheimnis befreit, als er ermächtigt wird, in der Zeugeneinvernahme des Regionalge-

4 / 4 richts Engiadina Bassa/Val Müstair im Prozess zwischen der C._____ AG sowie B._____ gegen D._____ betreffend Forderung die ihm gestellten Fragen zu beantworten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: