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KSK 2022 10

Entscheide Obergericht

Graubünden · 2022-03-23 · Deutsch GR
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Beschwerde Konkurs

Sachverhalt

offensichtlich falsch festgestellt hat (Art. 320 ZPO). Das Vorliegen eines solchen Mangels ist durch die Beschwerdeführerin allerdings schriftlich begründet darzule- gen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Was nicht in dieser Weise gerügt wird, hat grundsätz- lich Bestand. 5. Im vorliegenden Fall schildert die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe zwar Umstände, die es ihr verunmöglicht haben sollen, die Forderung, welche zum Konkurs geführt hat, zu begleichen. Sie führt sinngemäss aus, dass die Behörden

3 / 4 ihr die Corona-Entschädigungen noch nicht in jenem Umfang ausgerichtet hätten, der eigentlich geschuldet sei. Das Kantonsgericht solle dafür sorgen, dass die Kurzarbeitsgelder ausbezahlt werden, damit sie Gläubiger wie die Pensionskasse bedienen könne (act. A.1). Das sind zum Vornherein keine Gründe, die nach Art. 320 ZPO oder Art. 174 SchKG zur Aufhebung des Konkurserkenntnisses führen können. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 6. Da diese Rechtslage offensichtlich ist, ergeht der vorliegende Entscheid in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 GOG [BR 173.000] und Art. 7 Abs. 2 lit. b EGzZPO [BR 320.100]). 7. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet.

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Erwägungen (3 Absätze)

E. 5 Im vorliegenden Fall schildert die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe zwar Umstände, die es ihr verunmöglicht haben sollen, die Forderung, welche zum Konkurs geführt hat, zu begleichen. Sie führt sinngemäss aus, dass die Behörden

3 / 4 ihr die Corona-Entschädigungen noch nicht in jenem Umfang ausgerichtet hätten, der eigentlich geschuldet sei. Das Kantonsgericht solle dafür sorgen, dass die Kurzarbeitsgelder ausbezahlt werden, damit sie Gläubiger wie die Pensionskasse bedienen könne (act. A.1). Das sind zum Vornherein keine Gründe, die nach Art. 320 ZPO oder Art. 174 SchKG zur Aufhebung des Konkurserkenntnisses führen können. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 6 Da diese Rechtslage offensichtlich ist, ergeht der vorliegende Entscheid in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 GOG [BR 173.000] und Art. 7 Abs. 2 lit. b EGzZPO [BR 320.100]).

E. 7 Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
  4. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 23. März 2022 Referenz KSK 22 10 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Besetzung Bergamin, Vorsitzender Coray, Aktuar ad hoc Parteien A._____ GmbH Beschwerdeführerin gegen B._____ Beschwerdegegnerin Gegenstand Konkurs Anfechtungsobj. Entscheid des Regionalgerichts Engiadina Bassa/Val Müstair vom 24.02.2022, mitgeteilt am 01.03.2022 (Proz. Nr. 335-2022-3) Mitteilung

24. März 2022

2 / 4 Sachverhalt und Erwägungen 1. Auf Gesuch der B._____ eröffnete das Regionalgericht Engiadina Bas- sa/Val Müstair mit Entscheid vom 24. Februar 2022 den Konkurs über die A._____ GmbH. Dieser Entscheid wurde der A._____ GmbH am 2. März 2022 zugestellt. 2. Gegen die Konkurseröffnung erhob die A._____ GmbH (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) mit Eingabe vom 8. März 2022 Beschwerde beim Kantonsge- richt von Graubünden. Darin machte sie sinngemäss geltend, die Behörden hätten ihr die Corona-Entschädigungen noch nicht in jenem Umfang ausgerichtet, der eigentlich geschuldet sei. Deshalb hätten die Gläubiger noch nicht bedient werden können. 3. Mit Schreiben vom 9. März 2022 wies das Kantonsgericht die Beschwerde- führerin darauf hin, dass sie ihre Eingabe bis zum Ablauf der zehntägigen Be- schwerdefrist noch verbessern könne. Sie müsse in der Beschwerde aufzeigen, inwiefern Gründe nach Art. 320 ZPO oder Art. 174 Abs. 2 SchKG vorlägen, damit der Konkurs aufgehoben werden könne. Die Beschwerdeführerin nahm das Schreiben nicht entgegen bzw. holte es bei der Post nicht innert der Abholfrist ab, worauf die Sendung wieder ans Kantonsgericht gelangte. Grundlage der Be- schwerde bildet somit allein die Eingabe vom 8. März 2022. 4.1. Gegen den erstinstanzlichen Entscheid über die Konkurseröffnung ist die Beschwerde zulässig (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Die Beschwerdeinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner erstens durch Urkunden be- weist, dass (i) inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, ge- tilgt ist, (ii) der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder (iii) der Gläubiger auf die Durchführung des Konkur- ses verzichtet, und zweitens seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht (Art. 174 Abs. 2 SchKG). 4.2. Die Beschwerdeinstanz kann darüber hinaus überprüfen, ob die Vorinstanz in ihrem Konkurserkenntnis das Recht falsch angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt hat (Art. 320 ZPO). Das Vorliegen eines solchen Mangels ist durch die Beschwerdeführerin allerdings schriftlich begründet darzule- gen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Was nicht in dieser Weise gerügt wird, hat grundsätz- lich Bestand. 5. Im vorliegenden Fall schildert die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe zwar Umstände, die es ihr verunmöglicht haben sollen, die Forderung, welche zum Konkurs geführt hat, zu begleichen. Sie führt sinngemäss aus, dass die Behörden

3 / 4 ihr die Corona-Entschädigungen noch nicht in jenem Umfang ausgerichtet hätten, der eigentlich geschuldet sei. Das Kantonsgericht solle dafür sorgen, dass die Kurzarbeitsgelder ausbezahlt werden, damit sie Gläubiger wie die Pensionskasse bedienen könne (act. A.1). Das sind zum Vornherein keine Gründe, die nach Art. 320 ZPO oder Art. 174 SchKG zur Aufhebung des Konkurserkenntnisses führen können. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 6. Da diese Rechtslage offensichtlich ist, ergeht der vorliegende Entscheid in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 GOG [BR 173.000] und Art. 7 Abs. 2 lit. b EGzZPO [BR 320.100]). 7. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet.

4 / 4 Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: