provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung
Sachverhalt
A. Die C._____ AG leitete gegen die Ehegatten und Solidarschuldner A._____ und B._____ je einzeln die Betreibung auf Grundpfandverwertung für Forderungen im Umfang von total CHF 9'996'968.27 zuzüglich Zins von 5 % seit 13. Mai 2020 ein. Der Forderungsbetrag setzte sich folgendermassen zusammen: Inhaber-Papier-Schuldbrief Nr. _____ v. 11.9.2007 CHF 2'240'000.00 Inhaber-Papier-Schuldbrief Nr. _____ v. 4.9.2007 CHF 2'450'000.00 Inhaber-Papier-Schuldbrief Nr. _____ v. 17.11.2009 CHF 3'532'200.00 Inhaber-Papier-Schuldbrief Nr. _____ v. 9.10.2013 CHF 575'000.00 Inhaber-Papier-Schuldbrief Nr. _____ v. 9.10.2013 CHF 205'000.00 Rahmenvertrag für Hypothekarkredite v. 2.7.2009/12.5.2016 CHF 994'768.27 Total CHF 9'996'968.27 Gegen die betreffenden Zahlungsbefehle Nr. _____ (A._____) und Nr. _____ (B._____) des Betreibungsamts Landquart vom 25. Februar 2021 erhoben A._____ und B._____ Rechtsvorschlag. B. Mit Eingabe vom 14. Mai 2021 ersuchte die C._____ AG das Regionalge- richt Landquart, ihr in den beiden vorgenannten Betreibungen provisorische Rechtsöffnung zu erteilen, und zwar sowohl für die Forderung als auch für das Pfandrecht. A._____ und B._____ verlangten in ihrer gemeinsamen Stellungnah- me vom 30. Juni 2021 die kostenfällige Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs. Zum weiteren Verlauf des Verfahrens vor Regionalgericht Landquart wird auf des- sen Entscheid verwiesen. C. Der Einzelrichter SchKG am Regionalgericht Landquart erkannte mit Rechtsöffnungsentscheid vom 13. September 2021 (mitgeteilt am 2. Dezember
2021) was folgt: 1. In Gutheissung des Rechtsöffnungsgesuchs werden die gegen die Zahlungsbefehle vom 25.02.2021 des Betreibungsamtes Landquart in den Betreibungen Nr. _____ und Nr. _____ erhobenen Rechtsvor- schläge beseitigt und der Gesuchstellerin wird je für CHF 9'996'968.27 nebst Zins zu 5% seit 13.05.2020 wie auch für das Pfandrecht proviso- rische Rechtsöffnung erteilt. 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens in der Höhe von CHF 2'000.00 gehen unter solidarischer Haftung für den gesamten Be-
3 / 11 trag je zur Hälfte zu Lasten der beiden Gesuchsgegner. Sie werden mit dem von der gesuchstellenden Partei geleisteten Gerichtskosten- vorschuss verrechnet. 3. Die gesuchsgegnerischen Parteien werden unter solidarischer Haftung gerichtlich verpflichtet, der Gesuchstellerin eine aussergerichtliche Entschädigung von CHF 3'000.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen und ihr den geleisteten Vorschuss in Höhe von CHF 2'000.00 zu ersetzen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Fristenstillstand] 6. [Mitteilung] D. Dagegen erhoben A._____ und B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit gemeinsamer Eingabe vom 16. Dezember 2021 fristgerecht Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Sie stellen folgende Anträge: 1. Der Entscheid vom 13. September 2021 des Einzelrichters SchKG des Regionalgerichts Landquart sei aufzuheben 2. Das Rechtsöffnungsgesuch der Beschwerdegegnerin/Gesuchstellerin sei abzuweisen 3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen 4. Unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsfolge E. Der von den Beschwerdeführern einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 3'000.00 ging fristgerecht ein. Die vorinstanzlichen Akten wurden beige- zogen. F. In ihrer innert Frist erstatteten Beschwerdeantwort vom 4. Januar 2022 be- antragte die C._____ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. G. Mit Verfügung vom 6. Januar 2022 wurde die Beschwerdeantwort den Be- schwerdeführern zur Kenntnis zugestellt und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. H. Weitere prozessuale Anordnungen oder Eingaben sind nicht erfolgt. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
Erwägungen (8 Absätze)
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offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden
(Art. 320 ZPO).
1.2.
Die Vorinstanz vereinigte die Verfahren in den beiden Betreibungen
(act. B.1, E. 3). Gegen den Entscheid der Vorinstanz haben die Beschwerdeführer
als Solidarschuldner eine gemeinsam unterzeichnete Beschwerde eingereicht. Es
ist vor diesem Hintergrund zweckmässig, ihre Beschwerde ebenfalls in einem Ver-
fahren zu behandeln (Art. 125 lit. c ZPO).
2.
Die Vorinstanz hiess das Gesuch um provisorische Rechtsöffnung sowohl
für die Forderung von CHF 9'996'968.27 nebst Zins zu 5 % seit 13. Mai 2020 als
auch für das Pfandrecht gut.
2.1.
Zur Begründung führte sie aus, dass die Parteien ab dem 8. August 2007
mehrere Hypothekarkreditverträge zur Finanzierung verschiedener Liegenschaften
abgeschlossen hätten. Am 12. Mai 2016 seien die bestehenden Kreditverträge
unter einem Rahmenvertrag für Hypothekarkredite über CHF 12'670'000.00 zu-
sammengefasst worden. Die Inhaberschuldbriefe seien der Beschwerdegegnerin
von den Beschwerdeführern als Kreditnehmer mit Sicherungsübereignungen vom
16. Mai 2016 zu Eigentum überlassen und im Original übergeben worden. Die Be-
schwerdeführer hätten ihre persönliche und solidarische Schuldpflicht aus den
Schuldbriefen anerkannt. Nachdem die Kredite mehrfach nicht mehr genügend
bedient worden seien, habe die Beschwerdegegnerin gegenüber den Beschwer-
deführern die Geschäftsbeziehungen, sämtliche Kreditverträge und die Forderun-
gen aus den Inhaberschuldbriefen gekündigt. Ab 13. Mai 2020 sei von den Grund-
forderungen aus Kreditverträgen noch eine Gesamtrestschuld in der Höhe von
CHF 9'996'968.27 verblieben, was dem in Betreibung gesetzten Betrag entspre-
che (act. B.1, E. 4).
2.2.
Hinsichtlich der Forderungen aus Inhaberschuldbriefen kam die Vorinstanz
weiter zum Schluss, dass die vorgelegten Inhaber-Papier-Schuldbriefe zusammen
mit den Sicherungsübereignungen vom 12. Mai 2016 als provisorische Rechtsöff-
nungstitel für die in Betreibung gesetzten Positionen 1a-3b, 5+6 gemäss Aufstel-
lung der Beschwerdegegnerin (RG act. II/3) dienten, und dass die betreffenden
Titelforderungen über eine Gesamtsumme von CHF 9'002'200.00 im Zeitpunkt der
Betreibung zur Zahlung fällig gewesen seien. In Bezug auf die mittels Grund-
pfandverschreibung gesicherte Forderung aus Kreditvertrag, nämlich die Positi-
on 4a über CHF 994'768.27 gemäss Aufstellung der Beschwerdegegnerin (RG
act. II/3), stelle der Rahmenvertrag für Hypothekarkredite vom 12. Mai 2016, wel-
cher sämtliche früheren Kreditverträge und Rahmenkreditverträge abgelöst habe,
E. 5 / 11
zusammen mit der Produktvereinbarung LIBOR Hypothek ______ vom 18. April
2018 einen Darlehensvertrag und damit ebenfalls einen provisorischen Rechtsöff-
nungstitel dar. Es sei nachgewiesen, dass das Darlehen ausgezahlt worden sei
und dass die Rückzahlung fällig gewesen sei. Der Anspruch auf Auslagenersatz
sei ebenfalls nachgewiesen. Auch bezüglich der Pfandrechte (Inhaberschuldbriefe
und Grundpfandverschreibung) lägen taugliche Rechtsöffnungstitel zur Beseiti-
gung des Rechtsvorschlags vor (act. B.1, E. 5.1-5.3).
2.3.
Den Einwand der Beschwerdeführer, der Rahmenvertrag vom 12. Mai 2016
habe einzig eine Erhöhung der Rahmenlimite um CHF 900'000.00 vorgesehen,
verwarf die Vorinstanz. Diesbezüglich kam sie vielmehr zum Schluss, dass mit
dem Rahmenvertrag vom 12. Mai 2016 – nebst einer Erhöhung der Kreditlimite –
alle früheren Kredit- und Rahmenverträge abgelöst und damit das Gesamtkredit-
verhältnis neu geregelt worden seien. In Ziffer 3 des Rahmenvertrags vom 12. Mai
2016 sei ein Nullzinsfloor vereinbart worden. Zugleich seien die drei vor Abschluss
des Rahmenvertrags vom 12. Mai 2016 von der Beschwerdegegnerin an die Be-
schwerdeführer versandten und mit der neuen Zinssatzklausel betreffend Min-
destmarge versehenen Produktevereinbarungen vom 24. Juni 2015 genehmigt
worden. Von einer einseitigen Anpassung der Hypothekarkreditverträge durch die
Beschwerdegegnerin könne keine Rede sein. Die Negativzinsthematik auf den
Finanzmärkten sei im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Rahmenkreditvertrags
bereits in der Öffentlichkeit breit diskutiert worden und es sei absolut unglaubhaft,
dass die geschäftserfahrenen Beschwerdeführer, die als Augenärztin bzw.
Rechtsanwalt auch gebildet seien, erst durch den Entscheid des Obergerichts
Zürich vom 19. Januar 2021 vom Thema Kenntnis erhalten hätten und die Zins-
satzklausel betreffend Mindestmarge nicht hätten verstehen können. Die Klausel
sei im Übrigen auch nicht "schwammig". Die Beschwerdeführer hätten in all den
Geschäftsjahren nie eine Produktvereinbarung der Beschwerdegegnerin bean-
standet, ebenso wenig den Rahmenvertrag vom 12. Mai 2016. Sollten die Be-
schwerdeführer die von ihnen über Jahre hinweg nicht beanstandeten und/oder
unterzeichneten Dokumente betreffend Kredite in Millionenhöhe tatsächlich nicht
sorgfältig geprüft haben, so könne dies unter den gegebenen Umständen nicht der
Beschwerdegegnerin angelastet werden. Der von den Beschwerdeführern geltend
gemachten Gegenforderung aus angeblich zu viel bezahlten Zinsen sei somit die
Grundlage entzogen, womit eine Verrechnung zum Vornherein ausser Betracht
falle (act. B.1, E. 5.4).
3.
Die Beschwerdeführer knüpfen in ihrer Beschwerde an dieser zuletzt ge-
nannten Begründung der Vorinstanz an. Sie führen aus, die Beschwerdegegnerin
E. 6 / 11
habe mit dem Rahmenkreditvertrag vom 12. Mai 2016 die bereits am 24. Juni
2015 mit den Produktevereinbarungen einseitig eingeführte Nullzinsfloor-Klausel
für die LIBOR-Hypotheken nachträglich absegnen lassen. Die neue Zinsklausel
sei aber anlässlich der Unterzeichnung des Rahmenvertrags am 20. Mai 2016 am
Hauptsitz der Beschwerdegegnerin gar kein Thema gewesen. Die Beschwerde-
gegnerin habe ihnen vielmehr vorgemacht, dass es lediglich um eine Erhöhung
der Kreditsumme gehe. Völlig falsch und keinesfalls erstellt sei, dass sie – die Be-
schwerdeführer – mit der Unterzeichnung des Rahmenvertrags auch noch gerade
die drei vorherigen, von der Beschwerdegegnerin an sie versandten und mit der
neuen Zinssatzklausel versehenen Produktevereinbarungen vom 24. Juni 2015
genehmigt hätten. Die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, sie über die Ein-
führung des Nullzinsfloors und die Berechnung der Negativzinsen zu informieren.
Deswegen sei die Absegnung des hinterhältig eingeführten Nullzinsfloors rechtlich
nicht verbindlich. Die Vorinstanz habe sich mit diesem Vorbringen nicht auseinan-
dergesetzt. Sie wiederhole einfach die Ausführungen der Beschwerdegegnerin
und erscheine damit voreingenommen und parteiisch.
Ebenso falsch und willkürlich sei die Behauptung der Vorinstanz, so die Be-
schwerdeführer weiter, dass die Problematik betreffend Negativzinsen bei LIBOR-
Hypotheken bereits im Jahr 2015 in der Öffentlichkeit breit diskutiert worden sei.
Der Entscheid des Obergerichts Zürich sei erst am 19. Januar 2021 erfolgt und
danach sei diese Problematik in der Öffentlichkeit breit diskutiert worden. Anläss-
lich der Unterzeichnung des Rahmenvertrags im Mai 2016 hätten sie unmöglich
etwas davon wissen können, dass die Beschwerdegegnerin sich wie viele Banken
damals ihnen gegenüber seit Juni 2015 mit der Einführung des Nullzinsfloors einer
unrechtmässigen Praxis bediene. Erst mit Veröffentlichung des Zürcher Urteils
Anfang 2021 hätten sie – die Beschwerdeführer – wissen können, dass sie von
der Beschwerdegegnerin hinters Licht geführt worden seien. Sowohl bei der ein-
seitigen Einführung des Nullzinsfloors im Jahr 2015 als auch bei der Unterzeich-
nung des neuen Rahmenvertrags im Jahr 2016 habe die Beschwerdegegnerin sie
getäuscht. Diese Umstände seien in der Rechtsöffnung nicht nur glaubhaft ge-
macht, sondern bewiesen worden. Die Beschwerdegegnerin habe nämlich zuge-
geben, dass sie sie nie über die Minuszinsproblematik aufgeklärt habe. Wenn man
nicht wisse, dass die Negativzinsen bei LIBOR-Hypotheken grundsätzlich dem
Bankkunden gehörten, verstehe man die Zinssatzklausel in Ziffer 3 des Rahmen-
vertrags vom 12. Mai 2016 überhaupt nicht; diese sei sehr wohl unklar und
schwammig. Ihren Irrtum darüber, dass einseitig eingeführte Nullzinsfloors un-
rechtmässig seien, hätten sie erst entdeckt, als sie das Urteil des Obergerichts
des Kantons Zürich vom 19. Januar 2021 zur Kenntnis genommen hätten.
E. 7 / 11
Da der Nullzinsfloor entgegen der Annahmen der Vorinstanz nicht gültig vereinbart
worden sei, sei eine Verrechnung der zu viel bezahlten Zinsen möglich und im
Verfahren auch rechtsgenüglich eingewendet worden. Sie – die Beschwerdeführer
– hätten entgegen der Annahme der Vorinstanz die von ihnen vorgebrachten Ein-
wände sehr wohl glaubhaft zu machen vermocht. Die Voraussetzungen für die
gestützt auf die eingereichten Rechtsöffnungstitel beantragte Rechtsöffnung seien
damit nicht erfüllt. Das Rechtsöffnungsgesuch sei aus all diesen Gründen vollum-
fänglich abzuweisen (act. A.1, S. 2 ff.).
4.
Laut Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde zu begründen. Nach der
Rechtsprechung zeichnet sich das zweitinstanzliche Verfahren dadurch aus, dass
bereits eine richterliche Beurteilung des Streits vorliegt. Wer den erstinstanzlichen
Entscheid anficht, hat deshalb anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen
oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzuzeigen, inwiefern sich die
Überlegungen der ersten Instanz nicht aufrecht erhalten lassen (BGE 147 III 176
E. 4.2.1). Dies setzt voraus, dass die Partei im Einzelnen die vorinstanzlichen Er-
wägungen bezeichnet, die sie anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen ihre
Kritik beruht (BGE 141 III 569 E. 2.3.3; 138 III 374 E. 4.3.1; jüngst etwa BGer
5A_89/2021 v. 29.8.2022 E. 3.3 [zur analogen Rechtslage bei der Berufung]). Bei
der Prüfung, ob die Beschwerdebegründung den Anforderungen genügt, ist zu
berücksichtigen, ob die Partei anwaltlich vertreten ist oder nicht. Bei einer nicht
anwaltlich vertretenen Partei erscheint eine grosszügigere Haltung der Rechtsmit-
telinstanz angebracht (vgl. KGer GR KSK 21 73 v. 21.10.2021 E. 2.2; Dieter Frei-
burghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016,
N 15 zu Art. 321 ZPO). Die Beschwerdeführer sind zwar nicht anwaltlich vertreten.
Der Beschwerdeführer ist selber jedoch Rechtsanwalt und prozessiert vorliegend
in eigener Sache und in jener seiner Ehefrau. Es rechtfertigt sich daher, denselben
Massstab wie bei anwaltlich vertretenen Parteien anzusetzen. Die Beschwerde
erschöpft sich über weite Strecken in einer blossen Wiederholung der Einwände
gegen die Rechtsöffnung, die die Beschwerdeführer bereits im erstinstanzlichen
Verfahren vorgebracht hatten. Darin kann keine genügende Auseinandersetzung
mit dem angefochtenen Entscheid erblickt werden. Es genügt namentlich nicht,
wenn die Beschwerdeführer mit pauschalen Vorbringen erneut geltend machen,
die Beschwerdegegnerin habe sie über die Einführung der Nullzinsfloor-Klausel
getäuscht und sie hätten die Verrechnung mit zu viel bezahlten Zinsen glaubhaft
gemacht, ohne dabei konkret aufzuzeigen, an welchen Stellen die Vorinstanz in
ihrem Entscheid das Recht falsch angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich
falsch festgestellt haben soll. Darauf ist nicht einzutreten.
E. 8 / 11
5.
Auch in ihrer Argumentation überzeugt die Beschwerde nicht. Die Be-
schwerdeführer wollen aus dem Urteil des Obergerichts Zürich vom 19. Januar
2021 (Geschäfts-Nr. LB200029) ableiten, dass bei an den LIBOR gekoppelten
Hypotheken Negativzinsen den Bankkunden "gehören" würden. Diese Aussage
lässt sich dem genannten Urteil des Obergerichts Zürich nicht entnehmen. Ohne
Differenzierung wäre sie rechtlich auch nicht haltbar: Die Parteien eines Hypothe-
karvertrages sind in der Bestimmung der Zinshöhe grundsätzlich frei (Art. 19 OR).
Namentlich ist es ihnen unbenommen zu vereinbaren, dass der Zinssatz jeweils
dem LIBOR plus einer bestimmten Bankmarge, jedenfalls aber der Bankmarge
entspricht, wie dies Ziffer 3 des hier relevanten Rahmenvertrags vom 12. Mai 2016
vorsieht (RG act. II/3/Od). Freilich bedarf eine solche Vereinbarung – wie jeder
Vertrag – der übereinstimmenden gegenseitigen Willenserklärung der Parteien
(Art. 1 OR). Ob ein Konsens darüber vorliegt, dass im Falle eines negativen LI-
BORS in jedem Fall der Bank die Marge als Hypothekarzins zu bezahlen ist, war
im Kern auch die Frage, mit der sich das Obergericht Zürich in seinem Urteil vom
19. Januar 2021 auseinandersetzte. Das Obergericht wies die Sache deshalb an
die Vorinstanz zurück, weil diese kein Beweisverfahren zur Frage durchgeführt
hatte, ob der Nullzinsfloor Gegenstand einer tatsächlichen Vereinbarung zwischen
den Parteien geworden war (OGer ZH LB200029 v. 19.1.2021 E. III.13). Ob ein
dahingehender Konsens aus den Bestätigungen der Bank abgeleitet werden kön-
ne, liess das Obergericht dabei offen (OGer ZH LB200029 v. 19.1.2021 E. III.10).
Aus dem Urteil des Obergerichts Zürich vom 19. Januar 2021 lässt sich daher, wie
die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, für den vorliegenden Fall nicht schlies-
sen, dass keine gültige Vereinbarung über den Nullzinsfloor zustande gekommen
wäre. Auch der These der Beschwerdeführer, das Urteil des Obergerichts Zürich
habe ihnen aufgezeigt, dass sie einem Irrtum über die Geltung der Nullzinsfloor-
Klausel unterlegen seien, überzeugt nicht. Dass die Beschwerdeführer – eine Au-
genärztin und ein Rechtsanwalt mit langjähriger Erfahrung mit Hypothekargeschäf-
ten – über das Erfordernis eines Konsenses als Grundvoraussetzung jeder ver-
traglichen Bindung einem Irrtum unterlegen sein sollen, ist nicht glaubhaft. Soweit
die Beschwerdeführer sich auf den Standpunkt stellen, die Nullzinsfloor-Klausel
habe deshalb keine Wirksamkeit erlangt, weil sie die zugrunde liegende Vereinba-
rung wegen Täuschung angefochten hätten (Art. 28 i.V.m. Art. 31 OR), kann ihnen
somit ebenfalls nicht gefolgt werden.
6.
Auch der Vorwurf der Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin hätte sie
über die Einführung des Nullzinsfloors aufklären müssen, geht ins Leere, hat die
Beschwerdegegnerin doch genau dies getan: So stellte die Beschwerdegegnerin
den Beschwerdeführern unbestrittenermassen am 24. Juni 2015 schriftliche
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Bestätigungen bzw. Produktvereinbarungen betreffend die LIBOR-Hypotheken zu
(vgl. RG act. II/2-4 [Replikbeilagen]). In diesen Dokumenten ist unter dem Stich-
wort "Zinssatz" die hier streitige Nullzinsfloor-Klausel enthalten. In den Begleit-
schreiben bittet die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführer ausdrücklich, die
Bestätigungen bzw. Vereinbarungen zu prüfen. Zudem wird für allfällige Fragen
ein Mitarbeiter mit Telefonnummer angegeben. Dass die Beschwerdeführer diesen
Mitarbeiter nach Erhalt der Bestätigungen bzw. Vereinbarungen kontaktiert hätten,
weil ihnen die Zinsklausel unklar gewesen wäre, wird nicht behauptet. Sodann war
die Nullzinsfloor-Klausel im schriftlichen Rahmenvertrag enthalten, den die Be-
schwerdeführer am 20. Mai 2016 am Hauptsitz der Beschwerdegegnerin unter-
zeichneten (RG act. II/3/Od, Ziffer 3). Bei dieser Sachlage kann nicht davon aus-
gegangen werden, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführer über die
Nullzinsfloor-Klausel nicht informiert hätte. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht,
wie die Beschwerdeführer dies geltend machen, ist unter diesen Umständen nicht
glaubhaft. Dementsprechend fallen auch etwaige Ersatzansprüche aus einer Ver-
letzung der Aufklärungspflicht, die von den Beschwerdeführern zur Verrechnung
gebracht werden könnten, ausser Betracht. Was die Tilgung durch Verrechnung
betrifft, fehlt es ohnehin an Tatsachenbehauptungen, wann die Beschwerdeführer
die Verrechnung erklärt haben sollten. Ohne Verrechnungserklärung tritt die Ver-
rechnungswirkung nicht ein (Art. 124 Abs. 1 OR). Dass die Vorinstanz die Ein-
wendung der Verrechnung für nicht glaubhaft erachtete und die provisorische
Rechtsöffnung erteilte, lässt sich auch aus diesem Grund nicht beanstanden.
7.
Der von den Beschwerdeführern am 20. Mai 2016 unterzeichnete Rahmen-
vertrag geht über einen Kreditbetrag von CHF 12'640'000.00 (RG act. II/3/0d). Die
fünfseitige Vertragsurkunde beinhaltet nebst der Bestimmung der Kreditlimite (Zif-
fer 1) insgesamt 25 weitere Vertragsbestimmungen, die die übrigen Modalitäten
des Kredits regeln, darunter eben den Zinssatz mit dem Nullzinsfloor (Ziffer 3).
Nach dem Wortlaut des Rahmenvertrags verpflichteten sich die Beschwerdeführer
also unter anderem dazu, im Falle von negativem Basiszinssatz gleichwohl die
Bankmarge zu bezahlen. Darauf durfte die Beschwerdegegnerin nach Treu und
Glauben vertrauen. Wenn die Beschwerdeführer nun behaupten, sie und die Be-
schwerdegegnerin hätten tatsächlich einen anderen Zinssatz vereinbart als in Zif-
fer 3 des Rahmenvertrags vorgesehen bzw. der Nullzinsfloor gemäss Ziffer 3 sei
nicht von ihrem Willen gedeckt gewesen, tragen sie dafür die Beweislast. Wer
nämlich eine Diskrepanz zwischen Wortlaut und übereinstimmendem Willen be-
hauptet, trägt die Beweislast für Bestand und Inhalt des vom Wortlaut abweichen-
den Willens (BGE 121 III 118 E. 4b/aa). Die Beschwerdeführer haben keine Be-
weismittel genannt, die auf einen abweichenden übereinstimmenden Parteiwillen
E. 10 / 11 schliessen lassen. Im Schreiben vom 12. Mai 2016 (RG act. II/3/0d), das die Be- schwerdeführer in diesem Zusammenhang erwähnen, weist die Beschwerdegeg- nerin ausdrücklich darauf hin, dass die detaillierten Konditionen und Bedingungen des neuen Kredits dem beiliegenden Hypothekar-Rahmenvertrag entnommen werden können. Dass der Rahmenvertrag einzig die Erhöhung der Kreditlimite regeln würde, lässt sich daraus nach Treu und Glauben ebenfalls nicht folgern. Auch dieser Einwand der Beschwerdeführer vermag die von der Vorinstanz erteil- te Rechtsöffnung somit nicht in Frage zu stellen. 8. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf überhaupt einge- treten werden kann. Bei diesem Ergebnis gehen die Kosten des Beschwerdever- fahrens in der Höhe von CHF 3'000.00 zulasten der Beschwerdeführer (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG [SR 281.35]). Die Beschwerdeführer haben der Beschwerdegegnerin zudem die Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung zu ersetzen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin hat vor der Vorinstanz eine Honorarvereinbarung eingereicht, die einen Ansatz von CHF 350.00 pro Stunde ausweist (RG act. A.2). Dieser Ansatz ist auf den ma- ximal üblichen Stundenansatz von CHF 270.00 (Art. 3 Abs. 1 HV [BR 310.250]) zu kürzen. Da der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin keine Honorarnote ein- gereicht hat, ist sein Aufwand zu schätzen. Angesichts der sich stellenden Fragen erscheint ein Aufwand von rund acht Stunden angemessen. Unter Berücksichti- gung einer Spesenpauschale (3 %) und der Mehrwertsteuer (7.7 %) resultiert eine Parteientschädigung von CHF 2'400.00. Sowohl für die Gerichtskosten als auch für die Parteientschädigung haften die Beschwerdeführer solidarisch (Art. 106 Abs. 3 ZPO).
E. 11 / 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 3'000.00 gehen zulasten von A._____ und B._____ in solidarischer Haftung und werden von dem von ihnen in selbiger Höhe geleisteten Kostenvorschuss bezogen.
- B._____ und A._____ werden in solidarischer Haftung verpflichtet, der Liechtensteinischen Landesbank AG eine Parteientschädigung von CHF 2'400.00 zu bezahlen.
- Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 19. Dezember 2022 (Mit Urteil 5A_100/2023 vom 09. Oktober 2023 ist das Bundesgericht auf die ge- gen dieses Urteil erhobene Beschwerde nicht eingetreten.) Referenz KSK 21 93 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Besetzung Bergamin, Vorsitzender Cavegn und Michael Dürst Bernhard, Aktuarin Parteien A._____ Beschwerdeführerin B._____ Beschwerdeführer gegen C._____ AG Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Dieter Aebi Hofstrasse 109, 8620 Wetzikon ZH Gegenstand provisorische Rechtsöffnung Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Landquart, Einzelrichter, vom 13.09.2021, mitgeteilt am 02.12.2021 (Proz. Nr. 335-2021-42) Mitteilung
21. Dezember 2022
2 / 11 Sachverhalt A. Die C._____ AG leitete gegen die Ehegatten und Solidarschuldner A._____ und B._____ je einzeln die Betreibung auf Grundpfandverwertung für Forderungen im Umfang von total CHF 9'996'968.27 zuzüglich Zins von 5 % seit 13. Mai 2020 ein. Der Forderungsbetrag setzte sich folgendermassen zusammen: Inhaber-Papier-Schuldbrief Nr. _____ v. 11.9.2007 CHF 2'240'000.00 Inhaber-Papier-Schuldbrief Nr. _____ v. 4.9.2007 CHF 2'450'000.00 Inhaber-Papier-Schuldbrief Nr. _____ v. 17.11.2009 CHF 3'532'200.00 Inhaber-Papier-Schuldbrief Nr. _____ v. 9.10.2013 CHF 575'000.00 Inhaber-Papier-Schuldbrief Nr. _____ v. 9.10.2013 CHF 205'000.00 Rahmenvertrag für Hypothekarkredite v. 2.7.2009/12.5.2016 CHF 994'768.27 Total CHF 9'996'968.27 Gegen die betreffenden Zahlungsbefehle Nr. _____ (A._____) und Nr. _____ (B._____) des Betreibungsamts Landquart vom 25. Februar 2021 erhoben A._____ und B._____ Rechtsvorschlag. B. Mit Eingabe vom 14. Mai 2021 ersuchte die C._____ AG das Regionalge- richt Landquart, ihr in den beiden vorgenannten Betreibungen provisorische Rechtsöffnung zu erteilen, und zwar sowohl für die Forderung als auch für das Pfandrecht. A._____ und B._____ verlangten in ihrer gemeinsamen Stellungnah- me vom 30. Juni 2021 die kostenfällige Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs. Zum weiteren Verlauf des Verfahrens vor Regionalgericht Landquart wird auf des- sen Entscheid verwiesen. C. Der Einzelrichter SchKG am Regionalgericht Landquart erkannte mit Rechtsöffnungsentscheid vom 13. September 2021 (mitgeteilt am 2. Dezember
2021) was folgt: 1. In Gutheissung des Rechtsöffnungsgesuchs werden die gegen die Zahlungsbefehle vom 25.02.2021 des Betreibungsamtes Landquart in den Betreibungen Nr. _____ und Nr. _____ erhobenen Rechtsvor- schläge beseitigt und der Gesuchstellerin wird je für CHF 9'996'968.27 nebst Zins zu 5% seit 13.05.2020 wie auch für das Pfandrecht proviso- rische Rechtsöffnung erteilt. 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens in der Höhe von CHF 2'000.00 gehen unter solidarischer Haftung für den gesamten Be-
3 / 11 trag je zur Hälfte zu Lasten der beiden Gesuchsgegner. Sie werden mit dem von der gesuchstellenden Partei geleisteten Gerichtskosten- vorschuss verrechnet. 3. Die gesuchsgegnerischen Parteien werden unter solidarischer Haftung gerichtlich verpflichtet, der Gesuchstellerin eine aussergerichtliche Entschädigung von CHF 3'000.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen und ihr den geleisteten Vorschuss in Höhe von CHF 2'000.00 zu ersetzen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Fristenstillstand] 6. [Mitteilung] D. Dagegen erhoben A._____ und B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit gemeinsamer Eingabe vom 16. Dezember 2021 fristgerecht Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Sie stellen folgende Anträge: 1. Der Entscheid vom 13. September 2021 des Einzelrichters SchKG des Regionalgerichts Landquart sei aufzuheben 2. Das Rechtsöffnungsgesuch der Beschwerdegegnerin/Gesuchstellerin sei abzuweisen 3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen 4. Unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsfolge E. Der von den Beschwerdeführern einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 3'000.00 ging fristgerecht ein. Die vorinstanzlichen Akten wurden beige- zogen. F. In ihrer innert Frist erstatteten Beschwerdeantwort vom 4. Januar 2022 be- antragte die C._____ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. G. Mit Verfügung vom 6. Januar 2022 wurde die Beschwerdeantwort den Be- schwerdeführern zur Kenntnis zugestellt und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. H. Weitere prozessuale Anordnungen oder Eingaben sind nicht erfolgt. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Erwägungen 1.1. Gegen den im summarischen Verfahren gefällten Rechtsöffnungsentscheid der Vorinstanz ist die Beschwerde zulässig (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die
4 / 11 offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 1.2. Die Vorinstanz vereinigte die Verfahren in den beiden Betreibungen (act. B.1, E. 3). Gegen den Entscheid der Vorinstanz haben die Beschwerdeführer als Solidarschuldner eine gemeinsam unterzeichnete Beschwerde eingereicht. Es ist vor diesem Hintergrund zweckmässig, ihre Beschwerde ebenfalls in einem Ver- fahren zu behandeln (Art. 125 lit. c ZPO). 2. Die Vorinstanz hiess das Gesuch um provisorische Rechtsöffnung sowohl für die Forderung von CHF 9'996'968.27 nebst Zins zu 5 % seit 13. Mai 2020 als auch für das Pfandrecht gut. 2.1. Zur Begründung führte sie aus, dass die Parteien ab dem 8. August 2007 mehrere Hypothekarkreditverträge zur Finanzierung verschiedener Liegenschaften abgeschlossen hätten. Am 12. Mai 2016 seien die bestehenden Kreditverträge unter einem Rahmenvertrag für Hypothekarkredite über CHF 12'670'000.00 zu- sammengefasst worden. Die Inhaberschuldbriefe seien der Beschwerdegegnerin von den Beschwerdeführern als Kreditnehmer mit Sicherungsübereignungen vom
16. Mai 2016 zu Eigentum überlassen und im Original übergeben worden. Die Be- schwerdeführer hätten ihre persönliche und solidarische Schuldpflicht aus den Schuldbriefen anerkannt. Nachdem die Kredite mehrfach nicht mehr genügend bedient worden seien, habe die Beschwerdegegnerin gegenüber den Beschwer- deführern die Geschäftsbeziehungen, sämtliche Kreditverträge und die Forderun- gen aus den Inhaberschuldbriefen gekündigt. Ab 13. Mai 2020 sei von den Grund- forderungen aus Kreditverträgen noch eine Gesamtrestschuld in der Höhe von CHF 9'996'968.27 verblieben, was dem in Betreibung gesetzten Betrag entspre- che (act. B.1, E. 4). 2.2. Hinsichtlich der Forderungen aus Inhaberschuldbriefen kam die Vorinstanz weiter zum Schluss, dass die vorgelegten Inhaber-Papier-Schuldbriefe zusammen mit den Sicherungsübereignungen vom 12. Mai 2016 als provisorische Rechtsöff- nungstitel für die in Betreibung gesetzten Positionen 1a-3b, 5+6 gemäss Aufstel- lung der Beschwerdegegnerin (RG act. II/3) dienten, und dass die betreffenden Titelforderungen über eine Gesamtsumme von CHF 9'002'200.00 im Zeitpunkt der Betreibung zur Zahlung fällig gewesen seien. In Bezug auf die mittels Grund- pfandverschreibung gesicherte Forderung aus Kreditvertrag, nämlich die Positi- on 4a über CHF 994'768.27 gemäss Aufstellung der Beschwerdegegnerin (RG act. II/3), stelle der Rahmenvertrag für Hypothekarkredite vom 12. Mai 2016, wel- cher sämtliche früheren Kreditverträge und Rahmenkreditverträge abgelöst habe,
5 / 11 zusammen mit der Produktvereinbarung LIBOR Hypothek ______ vom 18. April 2018 einen Darlehensvertrag und damit ebenfalls einen provisorischen Rechtsöff- nungstitel dar. Es sei nachgewiesen, dass das Darlehen ausgezahlt worden sei und dass die Rückzahlung fällig gewesen sei. Der Anspruch auf Auslagenersatz sei ebenfalls nachgewiesen. Auch bezüglich der Pfandrechte (Inhaberschuldbriefe und Grundpfandverschreibung) lägen taugliche Rechtsöffnungstitel zur Beseiti- gung des Rechtsvorschlags vor (act. B.1, E. 5.1-5.3). 2.3. Den Einwand der Beschwerdeführer, der Rahmenvertrag vom 12. Mai 2016 habe einzig eine Erhöhung der Rahmenlimite um CHF 900'000.00 vorgesehen, verwarf die Vorinstanz. Diesbezüglich kam sie vielmehr zum Schluss, dass mit dem Rahmenvertrag vom 12. Mai 2016 – nebst einer Erhöhung der Kreditlimite – alle früheren Kredit- und Rahmenverträge abgelöst und damit das Gesamtkredit- verhältnis neu geregelt worden seien. In Ziffer 3 des Rahmenvertrags vom 12. Mai 2016 sei ein Nullzinsfloor vereinbart worden. Zugleich seien die drei vor Abschluss des Rahmenvertrags vom 12. Mai 2016 von der Beschwerdegegnerin an die Be- schwerdeführer versandten und mit der neuen Zinssatzklausel betreffend Min- destmarge versehenen Produktevereinbarungen vom 24. Juni 2015 genehmigt worden. Von einer einseitigen Anpassung der Hypothekarkreditverträge durch die Beschwerdegegnerin könne keine Rede sein. Die Negativzinsthematik auf den Finanzmärkten sei im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Rahmenkreditvertrags bereits in der Öffentlichkeit breit diskutiert worden und es sei absolut unglaubhaft, dass die geschäftserfahrenen Beschwerdeführer, die als Augenärztin bzw. Rechtsanwalt auch gebildet seien, erst durch den Entscheid des Obergerichts Zürich vom 19. Januar 2021 vom Thema Kenntnis erhalten hätten und die Zins- satzklausel betreffend Mindestmarge nicht hätten verstehen können. Die Klausel sei im Übrigen auch nicht "schwammig". Die Beschwerdeführer hätten in all den Geschäftsjahren nie eine Produktvereinbarung der Beschwerdegegnerin bean- standet, ebenso wenig den Rahmenvertrag vom 12. Mai 2016. Sollten die Be- schwerdeführer die von ihnen über Jahre hinweg nicht beanstandeten und/oder unterzeichneten Dokumente betreffend Kredite in Millionenhöhe tatsächlich nicht sorgfältig geprüft haben, so könne dies unter den gegebenen Umständen nicht der Beschwerdegegnerin angelastet werden. Der von den Beschwerdeführern geltend gemachten Gegenforderung aus angeblich zu viel bezahlten Zinsen sei somit die Grundlage entzogen, womit eine Verrechnung zum Vornherein ausser Betracht falle (act. B.1, E. 5.4). 3. Die Beschwerdeführer knüpfen in ihrer Beschwerde an dieser zuletzt ge- nannten Begründung der Vorinstanz an. Sie führen aus, die Beschwerdegegnerin
6 / 11 habe mit dem Rahmenkreditvertrag vom 12. Mai 2016 die bereits am 24. Juni 2015 mit den Produktevereinbarungen einseitig eingeführte Nullzinsfloor-Klausel für die LIBOR-Hypotheken nachträglich absegnen lassen. Die neue Zinsklausel sei aber anlässlich der Unterzeichnung des Rahmenvertrags am 20. Mai 2016 am Hauptsitz der Beschwerdegegnerin gar kein Thema gewesen. Die Beschwerde- gegnerin habe ihnen vielmehr vorgemacht, dass es lediglich um eine Erhöhung der Kreditsumme gehe. Völlig falsch und keinesfalls erstellt sei, dass sie – die Be- schwerdeführer – mit der Unterzeichnung des Rahmenvertrags auch noch gerade die drei vorherigen, von der Beschwerdegegnerin an sie versandten und mit der neuen Zinssatzklausel versehenen Produktevereinbarungen vom 24. Juni 2015 genehmigt hätten. Die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, sie über die Ein- führung des Nullzinsfloors und die Berechnung der Negativzinsen zu informieren. Deswegen sei die Absegnung des hinterhältig eingeführten Nullzinsfloors rechtlich nicht verbindlich. Die Vorinstanz habe sich mit diesem Vorbringen nicht auseinan- dergesetzt. Sie wiederhole einfach die Ausführungen der Beschwerdegegnerin und erscheine damit voreingenommen und parteiisch. Ebenso falsch und willkürlich sei die Behauptung der Vorinstanz, so die Be- schwerdeführer weiter, dass die Problematik betreffend Negativzinsen bei LIBOR- Hypotheken bereits im Jahr 2015 in der Öffentlichkeit breit diskutiert worden sei. Der Entscheid des Obergerichts Zürich sei erst am 19. Januar 2021 erfolgt und danach sei diese Problematik in der Öffentlichkeit breit diskutiert worden. Anläss- lich der Unterzeichnung des Rahmenvertrags im Mai 2016 hätten sie unmöglich etwas davon wissen können, dass die Beschwerdegegnerin sich wie viele Banken damals ihnen gegenüber seit Juni 2015 mit der Einführung des Nullzinsfloors einer unrechtmässigen Praxis bediene. Erst mit Veröffentlichung des Zürcher Urteils Anfang 2021 hätten sie – die Beschwerdeführer – wissen können, dass sie von der Beschwerdegegnerin hinters Licht geführt worden seien. Sowohl bei der ein- seitigen Einführung des Nullzinsfloors im Jahr 2015 als auch bei der Unterzeich- nung des neuen Rahmenvertrags im Jahr 2016 habe die Beschwerdegegnerin sie getäuscht. Diese Umstände seien in der Rechtsöffnung nicht nur glaubhaft ge- macht, sondern bewiesen worden. Die Beschwerdegegnerin habe nämlich zuge- geben, dass sie sie nie über die Minuszinsproblematik aufgeklärt habe. Wenn man nicht wisse, dass die Negativzinsen bei LIBOR-Hypotheken grundsätzlich dem Bankkunden gehörten, verstehe man die Zinssatzklausel in Ziffer 3 des Rahmen- vertrags vom 12. Mai 2016 überhaupt nicht; diese sei sehr wohl unklar und schwammig. Ihren Irrtum darüber, dass einseitig eingeführte Nullzinsfloors un- rechtmässig seien, hätten sie erst entdeckt, als sie das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. Januar 2021 zur Kenntnis genommen hätten.
7 / 11 Da der Nullzinsfloor entgegen der Annahmen der Vorinstanz nicht gültig vereinbart worden sei, sei eine Verrechnung der zu viel bezahlten Zinsen möglich und im Verfahren auch rechtsgenüglich eingewendet worden. Sie – die Beschwerdeführer
– hätten entgegen der Annahme der Vorinstanz die von ihnen vorgebrachten Ein- wände sehr wohl glaubhaft zu machen vermocht. Die Voraussetzungen für die gestützt auf die eingereichten Rechtsöffnungstitel beantragte Rechtsöffnung seien damit nicht erfüllt. Das Rechtsöffnungsgesuch sei aus all diesen Gründen vollum- fänglich abzuweisen (act. A.1, S. 2 ff.). 4. Laut Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde zu begründen. Nach der Rechtsprechung zeichnet sich das zweitinstanzliche Verfahren dadurch aus, dass bereits eine richterliche Beurteilung des Streits vorliegt. Wer den erstinstanzlichen Entscheid anficht, hat deshalb anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzuzeigen, inwiefern sich die Überlegungen der ersten Instanz nicht aufrecht erhalten lassen (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Dies setzt voraus, dass die Partei im Einzelnen die vorinstanzlichen Er- wägungen bezeichnet, die sie anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen ihre Kritik beruht (BGE 141 III 569 E. 2.3.3; 138 III 374 E. 4.3.1; jüngst etwa BGer 5A_89/2021 v. 29.8.2022 E. 3.3 [zur analogen Rechtslage bei der Berufung]). Bei der Prüfung, ob die Beschwerdebegründung den Anforderungen genügt, ist zu berücksichtigen, ob die Partei anwaltlich vertreten ist oder nicht. Bei einer nicht anwaltlich vertretenen Partei erscheint eine grosszügigere Haltung der Rechtsmit- telinstanz angebracht (vgl. KGer GR KSK 21 73 v. 21.10.2021 E. 2.2; Dieter Frei- burghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 15 zu Art. 321 ZPO). Die Beschwerdeführer sind zwar nicht anwaltlich vertreten. Der Beschwerdeführer ist selber jedoch Rechtsanwalt und prozessiert vorliegend in eigener Sache und in jener seiner Ehefrau. Es rechtfertigt sich daher, denselben Massstab wie bei anwaltlich vertretenen Parteien anzusetzen. Die Beschwerde erschöpft sich über weite Strecken in einer blossen Wiederholung der Einwände gegen die Rechtsöffnung, die die Beschwerdeführer bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht hatten. Darin kann keine genügende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid erblickt werden. Es genügt namentlich nicht, wenn die Beschwerdeführer mit pauschalen Vorbringen erneut geltend machen, die Beschwerdegegnerin habe sie über die Einführung der Nullzinsfloor-Klausel getäuscht und sie hätten die Verrechnung mit zu viel bezahlten Zinsen glaubhaft gemacht, ohne dabei konkret aufzuzeigen, an welchen Stellen die Vorinstanz in ihrem Entscheid das Recht falsch angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt haben soll. Darauf ist nicht einzutreten.
8 / 11 5. Auch in ihrer Argumentation überzeugt die Beschwerde nicht. Die Be- schwerdeführer wollen aus dem Urteil des Obergerichts Zürich vom 19. Januar 2021 (Geschäfts-Nr. LB200029) ableiten, dass bei an den LIBOR gekoppelten Hypotheken Negativzinsen den Bankkunden "gehören" würden. Diese Aussage lässt sich dem genannten Urteil des Obergerichts Zürich nicht entnehmen. Ohne Differenzierung wäre sie rechtlich auch nicht haltbar: Die Parteien eines Hypothe- karvertrages sind in der Bestimmung der Zinshöhe grundsätzlich frei (Art. 19 OR). Namentlich ist es ihnen unbenommen zu vereinbaren, dass der Zinssatz jeweils dem LIBOR plus einer bestimmten Bankmarge, jedenfalls aber der Bankmarge entspricht, wie dies Ziffer 3 des hier relevanten Rahmenvertrags vom 12. Mai 2016 vorsieht (RG act. II/3/Od). Freilich bedarf eine solche Vereinbarung – wie jeder Vertrag – der übereinstimmenden gegenseitigen Willenserklärung der Parteien (Art. 1 OR). Ob ein Konsens darüber vorliegt, dass im Falle eines negativen LI- BORS in jedem Fall der Bank die Marge als Hypothekarzins zu bezahlen ist, war im Kern auch die Frage, mit der sich das Obergericht Zürich in seinem Urteil vom
19. Januar 2021 auseinandersetzte. Das Obergericht wies die Sache deshalb an die Vorinstanz zurück, weil diese kein Beweisverfahren zur Frage durchgeführt hatte, ob der Nullzinsfloor Gegenstand einer tatsächlichen Vereinbarung zwischen den Parteien geworden war (OGer ZH LB200029 v. 19.1.2021 E. III.13). Ob ein dahingehender Konsens aus den Bestätigungen der Bank abgeleitet werden kön- ne, liess das Obergericht dabei offen (OGer ZH LB200029 v. 19.1.2021 E. III.10). Aus dem Urteil des Obergerichts Zürich vom 19. Januar 2021 lässt sich daher, wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, für den vorliegenden Fall nicht schlies- sen, dass keine gültige Vereinbarung über den Nullzinsfloor zustande gekommen wäre. Auch der These der Beschwerdeführer, das Urteil des Obergerichts Zürich habe ihnen aufgezeigt, dass sie einem Irrtum über die Geltung der Nullzinsfloor- Klausel unterlegen seien, überzeugt nicht. Dass die Beschwerdeführer – eine Au- genärztin und ein Rechtsanwalt mit langjähriger Erfahrung mit Hypothekargeschäf- ten – über das Erfordernis eines Konsenses als Grundvoraussetzung jeder ver- traglichen Bindung einem Irrtum unterlegen sein sollen, ist nicht glaubhaft. Soweit die Beschwerdeführer sich auf den Standpunkt stellen, die Nullzinsfloor-Klausel habe deshalb keine Wirksamkeit erlangt, weil sie die zugrunde liegende Vereinba- rung wegen Täuschung angefochten hätten (Art. 28 i.V.m. Art. 31 OR), kann ihnen somit ebenfalls nicht gefolgt werden. 6. Auch der Vorwurf der Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin hätte sie über die Einführung des Nullzinsfloors aufklären müssen, geht ins Leere, hat die Beschwerdegegnerin doch genau dies getan: So stellte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern unbestrittenermassen am 24. Juni 2015 schriftliche
9 / 11 Bestätigungen bzw. Produktvereinbarungen betreffend die LIBOR-Hypotheken zu (vgl. RG act. II/2-4 [Replikbeilagen]). In diesen Dokumenten ist unter dem Stich- wort "Zinssatz" die hier streitige Nullzinsfloor-Klausel enthalten. In den Begleit- schreiben bittet die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführer ausdrücklich, die Bestätigungen bzw. Vereinbarungen zu prüfen. Zudem wird für allfällige Fragen ein Mitarbeiter mit Telefonnummer angegeben. Dass die Beschwerdeführer diesen Mitarbeiter nach Erhalt der Bestätigungen bzw. Vereinbarungen kontaktiert hätten, weil ihnen die Zinsklausel unklar gewesen wäre, wird nicht behauptet. Sodann war die Nullzinsfloor-Klausel im schriftlichen Rahmenvertrag enthalten, den die Be- schwerdeführer am 20. Mai 2016 am Hauptsitz der Beschwerdegegnerin unter- zeichneten (RG act. II/3/Od, Ziffer 3). Bei dieser Sachlage kann nicht davon aus- gegangen werden, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführer über die Nullzinsfloor-Klausel nicht informiert hätte. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht, wie die Beschwerdeführer dies geltend machen, ist unter diesen Umständen nicht glaubhaft. Dementsprechend fallen auch etwaige Ersatzansprüche aus einer Ver- letzung der Aufklärungspflicht, die von den Beschwerdeführern zur Verrechnung gebracht werden könnten, ausser Betracht. Was die Tilgung durch Verrechnung betrifft, fehlt es ohnehin an Tatsachenbehauptungen, wann die Beschwerdeführer die Verrechnung erklärt haben sollten. Ohne Verrechnungserklärung tritt die Ver- rechnungswirkung nicht ein (Art. 124 Abs. 1 OR). Dass die Vorinstanz die Ein- wendung der Verrechnung für nicht glaubhaft erachtete und die provisorische Rechtsöffnung erteilte, lässt sich auch aus diesem Grund nicht beanstanden. 7. Der von den Beschwerdeführern am 20. Mai 2016 unterzeichnete Rahmen- vertrag geht über einen Kreditbetrag von CHF 12'640'000.00 (RG act. II/3/0d). Die fünfseitige Vertragsurkunde beinhaltet nebst der Bestimmung der Kreditlimite (Zif- fer 1) insgesamt 25 weitere Vertragsbestimmungen, die die übrigen Modalitäten des Kredits regeln, darunter eben den Zinssatz mit dem Nullzinsfloor (Ziffer 3). Nach dem Wortlaut des Rahmenvertrags verpflichteten sich die Beschwerdeführer also unter anderem dazu, im Falle von negativem Basiszinssatz gleichwohl die Bankmarge zu bezahlen. Darauf durfte die Beschwerdegegnerin nach Treu und Glauben vertrauen. Wenn die Beschwerdeführer nun behaupten, sie und die Be- schwerdegegnerin hätten tatsächlich einen anderen Zinssatz vereinbart als in Zif- fer 3 des Rahmenvertrags vorgesehen bzw. der Nullzinsfloor gemäss Ziffer 3 sei nicht von ihrem Willen gedeckt gewesen, tragen sie dafür die Beweislast. Wer nämlich eine Diskrepanz zwischen Wortlaut und übereinstimmendem Willen be- hauptet, trägt die Beweislast für Bestand und Inhalt des vom Wortlaut abweichen- den Willens (BGE 121 III 118 E. 4b/aa). Die Beschwerdeführer haben keine Be- weismittel genannt, die auf einen abweichenden übereinstimmenden Parteiwillen
10 / 11 schliessen lassen. Im Schreiben vom 12. Mai 2016 (RG act. II/3/0d), das die Be- schwerdeführer in diesem Zusammenhang erwähnen, weist die Beschwerdegeg- nerin ausdrücklich darauf hin, dass die detaillierten Konditionen und Bedingungen des neuen Kredits dem beiliegenden Hypothekar-Rahmenvertrag entnommen werden können. Dass der Rahmenvertrag einzig die Erhöhung der Kreditlimite regeln würde, lässt sich daraus nach Treu und Glauben ebenfalls nicht folgern. Auch dieser Einwand der Beschwerdeführer vermag die von der Vorinstanz erteil- te Rechtsöffnung somit nicht in Frage zu stellen. 8. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf überhaupt einge- treten werden kann. Bei diesem Ergebnis gehen die Kosten des Beschwerdever- fahrens in der Höhe von CHF 3'000.00 zulasten der Beschwerdeführer (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG [SR 281.35]). Die Beschwerdeführer haben der Beschwerdegegnerin zudem die Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung zu ersetzen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin hat vor der Vorinstanz eine Honorarvereinbarung eingereicht, die einen Ansatz von CHF 350.00 pro Stunde ausweist (RG act. A.2). Dieser Ansatz ist auf den ma- ximal üblichen Stundenansatz von CHF 270.00 (Art. 3 Abs. 1 HV [BR 310.250]) zu kürzen. Da der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin keine Honorarnote ein- gereicht hat, ist sein Aufwand zu schätzen. Angesichts der sich stellenden Fragen erscheint ein Aufwand von rund acht Stunden angemessen. Unter Berücksichti- gung einer Spesenpauschale (3 %) und der Mehrwertsteuer (7.7 %) resultiert eine Parteientschädigung von CHF 2'400.00. Sowohl für die Gerichtskosten als auch für die Parteientschädigung haften die Beschwerdeführer solidarisch (Art. 106 Abs. 3 ZPO).
11 / 11 Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 3'000.00 gehen zulasten von A._____ und B._____ in solidarischer Haftung und werden von dem von ihnen in selbiger Höhe geleisteten Kostenvorschuss bezogen. 3. B._____ und A._____ werden in solidarischer Haftung verpflichtet, der Liechtensteinischen Landesbank AG eine Parteientschädigung von CHF 2'400.00 zu bezahlen. 4. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: