definitive Rechtsöffnung | Beschwerde Rechtsöffnung
Sachverhalt
A. Mit Zahlungsbefehl vom _____ 2021 setzte B._____ beim Betreibungs- und Konkursamt der Region Viamala gegen A._____ Forderungen von CHF 3'551.00 ("1/2 variabler Lohnanteil 2019, Restbetrag"), CHF 1'880.70 ("1/2 Anteil Erneue- rungsarbeiten und Gebäudeversicherung C._____") und CHF 400.00 ("Gerichts- kosten Proz Nr. 335-2017-77") in Betreibung (Betreibung Nr. D._____). A._____ erhob am 20. Juli 2021 in der Höhe von CHF 5'431.70 Rechtsvorschlag. C. Mit Gesuch vom 28. bzw. 30. Juli 2021 ersuchte B._____ das Regionalge- richt Viamala, ihr in der betreffenden Betreibung definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 3'551.00 zu erteilen. A._____ schloss mit Stellungnahme vom 10. August 2021 auf kostenfällige Abweisung des Gesuchs. Es folgten weitere Stel- lungnahmen der Parteien am 23. September und 3. November 2021 (B._____) bzw. am 21. Oktober und 15. November 2021 (A._____). D. Die Einzelrichterin SchKG am Regionalgericht Viamala erkannte mit Rechtsöffnungsentscheid vom 1. Dezember 2021 Folgendes: 1. Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen und in der Betreibung Nr. D._____ des Betreibungsamtes Viamala für CHF 2'051.00 die defi- nitive Rechtsöffnung erteilt. 2.
a. Die Gerichtskosten von CHF 250.00 gehen im Umfang von 2/5 zu- lasten B._____ und im Umfang von 3/5 zulasten von A._____. Sie werden zur Gänze aus dem von B._____ in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss bezogen. A._____ ist verpflichtet, B._____ daran den Betrag von CHF 150.00 zu ersetzen.
b. A._____ ist verpflichtet, B._____ eine reduzierte Parteientschädi- gung von CHF 300.00 (Barauslagen und MWST eingeschlossen) zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilung] A._____ ersuchte mit Schreiben vom 6. Dezember 2021 um schriftliche Begrün- dung des Entscheids, welche die Einzelrichterin SchKG am Regionalgericht Via- mala am 13. Dezember 2021 nachlieferte. E. Gegen den Rechtsöffnungsentscheid vom 1. Dezember 2021 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 16. Dezember 2021 fristgerecht Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Er liess folgendes Rechtsbegehren stellen: 1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben; das Rechtsöffnungsbe- gehren der Frau B._____ sei voll umfänglich abzuweisen.
3 / 11 2. Die Kosten der Einzelrichterin SchKG seien der Gesuchstellerin zu überbinden, welche zu verpflichten sei, den Gesuchsgegner für das erstinstanzliche Verfahren aussergerichtlich mit CHF 1'500.00 zu ent- schädigen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerde- gegnerin für das Berufungsverfahren. 4. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. F. Am 17. Dezember 2021 forderte der Vorsitzende der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschus- ses von CHF 450.00 auf, welcher innert Frist einging. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 30. Dezember 2021 auf kostenfällige Abweisung der Be- schwerde, sofern darauf eingetreten werden könne. Am 4. Januar 2021 wies der Vorsitzende den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. Weitere prozessuale Anordnungen oder Eingaben sind nicht erfolgt. Das Verfahren ist spruchreif.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 Gegen den im summarischen Verfahren gefällten Rechtsöffnungsentscheid ist die Beschwerde zulässig (Art. 309 lit. b Ziff. 3 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). Mit Beschwerde kann unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich falsche Sach- verhaltsfeststellung gerügt werden (Art. 320 ZPO). Da der Streitwert der Be- schwerde unter CHF 5'000.00 liegt, ergeht das Urteil in einzelrichterlicher Kompe- tenz (Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO [BR 320.100]).
E. 2 Die Vorinstanz hiess das Rechtsöffnungsgesuch im Teilumfang von CHF 2'051.00 gut. Zur Begründung führte sie aus, die Parteien hätten in einem 2018 durchgeführten Eheschutzverfahren eine Trennungsvereinbarung geschlossen, die als definitiver Rechtsöffnungstitel qualifiziere. Nach Ziffer 6.9 dieser Trennungsvereinbarung stehe der Beschwerdegegnerin die Hälfte des nominal ausbezahlten variablen Lohnanteils zu. Der variable Lohnanteil im Jahr 2019 im Sinne der Trennungsver- einbarung betrage total CHF 11'618.00, wovon folglich die Hälfte, also CHF 5'809.00, der Beschwerdegegnerin zustehe. Nachdem der Beschwerdeführer am 30. April 2019 CHF 3'758.00 bezahlt habe, sei ein Restbetrag von CHF 2'051.00 offen geblieben. Der Beschwerdeführer mache zwar geltend, er habe diesen Betrag am 30. De- zember 2019 getilgt, nachdem er ein erstes Mal betrieben und Rechtsöffnung er-
E. 4 / 11
teilt worden sei. Das erscheine aber schon aufgrund der abweichenden Beträge
von CHF 2'051.00 und CHF 2'000.00 alles andere als nachvollziehbar und urkund-
lich bewiesen. Die erste Betreibung habe sich ausserdem nicht auf den variablen
Lohnanteil 2019, sondern ausdrücklich auf die "ausstehende Unterhaltszahlung
von Mai 2019 gemäss Entscheid des Regionalgerichts Viamala vom 09.10.2018"
bezogen. Der Beschwerdeführer habe die Zahlung in der Überweisungsanzeige
der Bank selber als "Alimente und Betreibung" bezeichnet. Die Tilgungseinwen-
dung liege auch zeitlich schief. Die Zahlung vom 30. Dezember 2019 habe den
variablen Lohnanteil nicht betreffen können, denn der variable Lohnanteil 2019 sei
erst am 12. Juli 2021 in Betreibung gesetzt worden.
Im Ergebnis, so die Vorinstanz abschliessend, sei die Tatsachendarstellung des
Beschwerdeführers zur Tilgung des offenen Teilbetrags widersprüchlich und durch
seine eigenen Urkundeneinlagen widerlegt. Eine Tilgung des offenen Teilbetrags
von CHF 2'051.00 am variablen Lohnanteil 2019 sei unbewiesen und dafür sei die
definitive Rechtsöffnung zu erteilen (act. B.1 E. 3).
3.
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie habe fälschlicherweise
seine Einrede der Tilgung unberücksichtigt gelassen.
3.1.
Wie bereits vor der Vorinstanz bringt der Beschwerdeführer erneut vor, er
habe den Betrag über CHF 2'051.00 getilgt. Am 30. April 2019 habe er der Be-
schwerdegegnerin einen Betrag in Höhe von CHF 8'378.00 überwiesen. Dieser
Betrag habe sich wie folgt zusammengesetzt:
Alimente gemäss Trennungsvereinbarung
CHF 4'620.00
½ variabler Lohnanteil von CHF 11'618.00
CHF 5'809.00
Abzügl. ungerechtfertigte Barbezüge ab dem Konto des
Beschwerdeführers in Höhe von CHF 2'000.00 zzgl.
Mahngebühren in Höhe von CHF 51.00
- CHF 2'051.00
Total
CHF 8'378.00
Die Beschwerdegegnerin habe, so der Beschwerdeführer weiter, den Abzug von
CHF 2'000.00 als ungerechtfertigt erachtet und in der Folge ihn – den Beschwer-
deführer – für diesen Betrag im Mai 2019 ein erstes Mal betreiben lassen (Betrei-
bung Nr. 20191544). Im Anschluss, am 13. November 2019, habe die Einzelrichte-
rin SchKG am Regionalgericht Viamala für diesen Betrag definitive Rechtsöffnung
erteilt (Proz. Nr. 335-2019-77). Daraufhin, am 30. Dezember 2019, habe er der
Beschwerdegegnerin den Betrag von CHF 5'300.00 überwiesen, welcher sich wie
folgt zusammengesetzt habe:
E. 5 / 11
Nachehelicher Unterhalt
CHF 600.00
Alimente für 2 Kinder
CHF 2'000.00
Ausbildungszulage für 2 Kinder
CHF 640.00
Nachzahlung nach Betreibung
CHF 2'000.00
Total
CHF 5'300.00
Die Beschwerdegegnerin mache nun genau diese CHF 2'000.00, inklusive Mahn-
gebühr von CHF 51.00, nochmals geltend, obwohl sie diesen Betrag bereits erhal-
ten habe. Er habe ursprünglich den Betrag von CHF 2'051.00 abgezogen. Das
Regionalgericht habe in der Folge für die Mahnspesen von CHF 51.00 keine
Rechtsöffnung erteilt, sondern lediglich für den Betrag von CHF 2'000.00. Ausser-
dem handle es sich bei der Verpflichtung, den hälftigen variablen Lohnanteil zu
überweisen, ganz klar um eine Unterhaltszahlung bzw. um Alimente. Vorliegend
lasse die Beschwerdegegnerin ihn nochmals betreiben, obschon er die Forderung
nach der ersten Betreibung bezahlt habe (act. A.1 S. 3 ff.).
3.2.
Die Beschwerdegegnerin schliesst sich in ihrer Beschwerdeantwort den
vorinstanzlichen Erwägungen an und bringt ergänzend vor, dass der Beschwerde-
führer seine klaren Widersprüche auch mit seinen neuen Vorbringen nicht auflö-
sen könne. Die ursprüngliche Betreibung habe einen anderen Rechtsgrund betrof-
fen, nämlich die Alimente Mai 2019, was sich bereits aus den divergierenden Be-
trägen von CHF 2'051.00 und CHF 2'000.00 ergebe. Darüber schweige sich der
Beschwerdeführer erneut aus (act. A.2 S. 2 ff.).
4.
Es ist unbestritten und urkundlich belegt, dass die Beschwerdeführerin den
Beschwerdegegner am 17. Mai 2019 für den Betrag von CHF 2'000.00 nebst Zins
betreiben liess, wobei sie als Forderungsgrund "Ausstehende Unterhaltszahlung
von Mai 2019 gemäss Entscheid des Regionalgerichts Viamala vom 09.10.2018"
angab (vgl. RG act. IV.3). Mit Entscheid (ohne schriftliche Begründung) vom
13. November 2019 erteilte das Regionalgericht Viamala der Beschwerdeführerin
in diesem Umfang definitive Rechtsöffnung (vgl. RG act. IV.4). Der Beschwerde-
führer zahlte der Beschwerdegegnerin am 30. Dezember 2019 den Betrag von
CHF 5'300.00 mit dem Vermerk "Alimente plus Betreibung" (vgl. RG act. IV.5). In
dieser Zahlung war unter anderem ein Teilbetrag von CHF 2'000.00 enthalten,
welcher auf die zuvor in Betreibung gesetzte Forderung anzurechnen war. Am
12. Juli 2021 erhob die Beschwerdegegnerin sodann erneut Betreibung für eine
Forderung von CHF 3'551.00 mit dem Forderungsgrund "1/2 variabler Lohnanteil
2019, Restbetrag" (RG act. III.2).
E. 5.1 Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen der ersten Betrei- bung bloss CHF 2'000.00 forderte, während sie jetzt einen Betrag von CHF 2'051.00 geltend macht, ist lediglich ein Indiz dafür, dass es sich um ver- schiedene Forderungen handelt. Der Beschwerdeführer deutete zudem bereits in seiner Gesuchsantwort an, dass der Differenzbetrag von CHF 51.00 auf eine Mahngebühr zurückzuführen sei (vgl. RG act. II.3 Ziff. 4). Darauf ging die Be- schwerdegegnerin in ihren weiteren Stellungnahmen nicht näher ein (vgl. RG act. II.5 Ziff. 2; RG act. II.7 Ziff. 3). Die Forderungshöhe spricht vor diesem Hinter- grund sogar eher dafür, dass es sich um die gleiche Forderung handelt.
E. 5.2 Sodann ist die Umschreibung des Forderungsgrunds in der ersten Betrei- bung als "Ausstehende Unterhaltszahlung von Mai 2019 gemäss Entscheid des Regionalgerichts Viamala vom 09.10.2018" für die vorliegende Fragestellung we- nig aussagekräftig, weil in der Trennungsvereinbarung der Anspruch auf die Hälfte des variablen Lohnanteils ebenfalls unter dem Titel "Unterhaltszahlungen" einge- ordnet ist (RG act. III.3 Ziff. 6). Möglicherweise orientierte sich die Beschwerde- gegnerin bei der Formulierung des Forderungsgrundes im ersten Betreibungsbe- gehren an dieser Systematik.
E. 5.3 Und schliesslich ist auch ohne Weiteres möglich, dass eine Gläubigerin ei- ne bereits betriebene und getilgte Forderung ein weiteres Mal in Betreibung setzt. Der Umstand, dass eine Betreibung zeitlich erst nach einer bestimmten Zahlung erfolgt, lässt also entgegen der Vorinstanz nicht darauf schliessen, dass die Zah- lung einer anderen Forderung gewidmet war.
E. 6 Aus dem angefochtenen Entscheid geht implizit hervor, dass die Vorinstanz die Beweislast im Zusammenhang mit der Tilgung einzig dem Beschwerdeführer
E. 6.1 Die Beweislast für das Vorliegen einer Einwendung i.S.v. Art. 81 Abs. 1 SchKG wie jener der Tilgung liegt beim Schuldner (BGE 124 III 501 E. 3a). Kann er die Tilgung nicht durch Urkunden beweisen, so hat das Gericht definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Blosses Glaubhaftmachen der Tilgung durch den Schuldner genügt nicht, er hat den strikten Beweis zu erbringen (BGE 136 III 624 E. 4.2.3). Bei mehreren Forderungen obliegt dem Schuldner auch der Nachweis, dass die Zahlung die in Betreibung gesetzte Forderung betroffen hat (PKG 2002 Nr. 19 E. 4a; Daniel Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kom- mentar SchKG I, 3. Aufl., Basel 2021, N 9 zu Art. 81 SchKG). Dies entspricht den allgemeinen Anrechnungsregeln der Art. 85 ff. OR, welche auch in der definitiven Rechtsöffnung zu beachten sind (Dominik Vock/Martina Aepli-Wirz, in: Kren Kost- kiewicz/Vock, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Kon- kurs, 4. Aufl., Zürich 2017, N 6 zu Art. 81 SchKG). Weil grundsätzlich der Schuld- ner den Nachweis der Erfüllung zu erbringen hat, muss er – wenn mehrere Forde- rungen feststehen – darlegen, dass seine Leistung aufgrund seiner Bestimmung i.S.v. Art. 86 Abs. 1 OR oder nach den Anordnungen des Art. 87 OR auf die fragli- che Forderung anzurechnen ist (Rolf H. Weber, Berner Kommentar, Das Obligati- onenrecht, Artikel 68–96, 2. Aufl., Bern 2005, N 45 zu Art. 86 OR).
E. 6.2 Die Beweislast des Schuldners nach den allgemeinen Anrechnungsregeln greift indessen erst, wenn feststeht, dass mehrere Forderungen vorliegen. Sofern die Leistung des Schuldners unstreitig ist, liegt es an der Gläubigerin zu beweisen, dass ihr mehrere Forderungen zustehen (Weber, a.a.O., N 45 zu Art. 86 OR; Ul- rich G. Schroeter, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligati- onenrecht I, 7. Aufl., Basel 2020, N 18 zu Art. 86 OR). Ist also – wie hier – die Zahlung des Schuldners unbestritten, macht die Gläubigerin aber geltend, diese Zahlung sei auf eine andere Forderung anzurechnen als die von ihr konkret gel- tend gemachte, so liegt es an ihr, diese weitere Forderung zu beweisen.
E. 6.3 Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb diese allgemeinen Beweislastregeln nicht auch im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren zur Anwendung kommen sollten. Für deren Anwendung spricht bereits der Umstand, dass im Verfahren um definitive Rechtsöffnung der Betriebene nicht über die Möglichkeit verfügt, sich mit der Aberkennungsklage zur Wehr zu setzen. Im vorliegenden Fall kommt sodann die Besonderheit hinzu, dass der definitive Rechtsöffnungstitel in einer Tren- nungsvereinbarung besteht, die verschiedene Forderungen tituliert, die teilweise bedingt und sogar unbeziffert sind wie die vorliegend geltend gemachte Forderung
E. 7 / 11 auferlegte. Dies ist im Grundsatz richtig, bedarf in der vorliegenden Konstellation aber der Differenzierung:
E. 7.1 Nach Ziffer 6.17 der Trennungsvereinbarung war der Beschwerdeführer ab Januar 2019 verpflichtet, jeweils monatlich im Voraus der Beschwerdegegnerin einen Unterhaltsbeitrag von CHF 660.00 und für jedes Kind einen solchen von CHF 1'000.00 zuzüglich Kinder- bzw. Ausbildungszulage zu überweisen (RG act. III.3 Ziff. 6.17). Betreffend den variablen Lohnanteil einigten sich die Parteien in Ziffer 6.9 darauf, dass der Beschwerdeführer die Hälfte des nominal ausbezahl- ten Betrages zu Beginn des auf die Auszahlung folgenden Monats an die Be- schwerdegegnerin überweist (RG act. III.3 Ziff. 6.9).
E. 7.2 Auf dieser Grundlage führte die Beschwerdegegnerin in ihrem (verbesser- ten) Rechtsöffnungsgesuch vom 30. Juli 2021 aus, dass ihr der Beschwerdeführer am 30. April 2019 den Betrag von CHF 8'378.00 überwiesen habe. Davon rechne- te sie den Betrag von CHF 4'620.00 an Alimenten an, entsprechend der Summe von CHF 3'000.00 Unterhalt für die drei Kinder (= 3 x CHF 1'000.00), CHF 960.00 Kinderzulagen (= 3 x CHF 320.00) und CHF 660.00 eigener Unterhalt. Anschlies- send zog die Beschwerdegegnerin den Betrag von CHF 4'620.00 vom bezahlten Betrag von CHF 8'378.00 ab, um zu folgern, der Überschuss von CHF 3'758.00 sei auf den variablen Lohnanteil anzurechnen, womit als variabler Lohnanteil im Ergebnis noch ein Betrag von CHF 3'551.00 (einschliesslich Top-Prämie) ausste- hend sei. Offensichtlich ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Be- schwerdeführer mit der Zahlung vom 30. April 2019 sämtliche damals fälligen Ali- menten tilgte. Da gemäss Ziffer 6.17 der Trennungsvereinbarung die Unterhalts- beiträge jeweils monatlich im Voraus zu bezahlen waren, ist davon auszugehen, dass die Zahlung vom 30. April 2019 die Unterhaltsbeiträge des Folgemonats Mai 2019 betraf.
E. 7.3 Wie erwähnt (oben E. 4), setzte die Beschwerdegegnerin am 17. Mai 2019 unter dem Vermerk "Ausstehende Unterhaltszahlung von Mai 2019 gemäss Ent-
E. 8 / 11 auf die Hälfte des variablen Lohnanteils gemäss Ziffer 6.9. Will die Gläubigerin in einer solchen Situation das Vollstreckungsprivileg der definitiven Rechtsöffnung in Anspruch nehmen und die vom Schuldner erhobene Einwendung der Tilgung mit dem Argument abwehren, die Zahlung betreffe eine andere Forderung als die nun betriebene, so kann von ihr verlangt werden, dass sie diese andere Forderung näher darlegt. Indem die Vorinstanz diese Pflicht der Gläubigerin in ihrem Ent- scheid unberücksichtigt liess, verletzte sie die Regeln über die Beweislast. 7. Die Beschwerdegegnerin wies nicht nach, dass es sich bei der im Mai 2019 in Betreibung gesetzten Forderung um eine andere Forderung handelt als jene, die sie im vorliegenden Verfahren geltend macht.
E. 9 Bei diesem Ergebnis gehen die Prozesskosten sowohl des erstinstanzli- chen Verfahrens als auch des Beschwerdeverfahrens zulasten der Beschwerde- gegnerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
E. 9.1 Für das erstinstanzlich Verfahren beträgt die Spruchgebühr CHF 250.00 (Art. 48 GebV SchKG). Die Parteientschädigung wird, da der Beschwerdeführer weder eine Honorarnote noch eine Honorarvereinbarung eingereicht hat, nach Ermessen festgesetzt (vgl. Art. 2 ff. HV [BR 310.250]). Angesichts der sich stel- lenden Fragen und der eingereichten Rechtsschriften scheint ein Aufwand von rund sechs Stunden angemessen, was multipliziert mit dem üblichen Stundenan-
E. 9.2 Für das Beschwerdeverfahren ist die Spruchgebühr beim vorliegenden Streitwert von CHF 2'051.00 und angesichts des verursachten Aufwands mit CHF 450.00 zu bemessen (vgl. Art. 48 i.V.m. Art. 61 GebV SchKG). Die Rechts- vertretung des Beschwerdeführers hat auch im Beschwerdeverfahren keine Hono- rarnote und keine Honorarvereinbarung eingereicht. Ausgehend von einem Auf- wand von rund drei Stunden und einem Stundenansatz von CHF 240.00 scheint hier eine Parteientschädigung von CHF 800.00 (inkl. Spesen und MwSt.) ange- messen.
E. 10 / 11 satz von CHF 240.00 eine ausseramtliche Entschädigung in Höhe von CHF 1'500.00 (inkl. Spesen und MwSt.) ergibt, wie das der Beschwerdeführer ver- langt (vgl. act. A.1 Antrag Ziff. 2).
E. 11 / 11
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 1–2 des Ent- scheids der Einzelrichterin SchKG am Regionalgericht Viamala vom 1. De- zember 2021 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Das Rechtsöffnungsgesuch wird abgewiesen. 2.a. Die Gerichtskosten von CHF 250.00 gehen zulasten von B._____. Sie werden zur Gänze aus dem von B._____ in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss bezogen. 2.b. B._____ ist verpflichtet, A._____ eine Parteientschädigung von CHF 1'500.00 (inkl. Spesen und MwSt.) zu bezahlen."
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 450.00 gehen zulasten von B._____ und werden mit dem von A._____ geleisteten Kos- tenvorschuss in der Höhe von CHF 450.00 verrechnet. B._____ hat A._____ den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 450.00 direkt zu erset- zen.
- B._____ hat A._____ für das Beschwerdeverfahren mit CHF 800.00 (inkl. Spesen und MwSt.) ausseramtlich zu entschädigen.
- Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwer- de in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bun- desgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Aus- fertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 21. Februar 2022 Referenz KSK 21 92 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Besetzung Bergamin, Vorsitzender Eckstein, Aktuarin ad hoc Parteien A._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg Quaderstrasse 8, 7000 Chur gegen B._____ Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli Aquasanastrasse 8, 7000 Chur Gegenstand definitive Rechtsöffnung Anfechtungsobj. Entscheid des Regionalgerichts Viamala, Einzelrichterin SchKG, vom 01.12.2021, mitgeteilt am 13.12.2021 (Proz. Nr. 335-2021-46) Mitteilung
24. Februar 2022
2 / 11 Sachverhalt A. Mit Zahlungsbefehl vom _____ 2021 setzte B._____ beim Betreibungs- und Konkursamt der Region Viamala gegen A._____ Forderungen von CHF 3'551.00 ("1/2 variabler Lohnanteil 2019, Restbetrag"), CHF 1'880.70 ("1/2 Anteil Erneue- rungsarbeiten und Gebäudeversicherung C._____") und CHF 400.00 ("Gerichts- kosten Proz Nr. 335-2017-77") in Betreibung (Betreibung Nr. D._____). A._____ erhob am 20. Juli 2021 in der Höhe von CHF 5'431.70 Rechtsvorschlag. C. Mit Gesuch vom 28. bzw. 30. Juli 2021 ersuchte B._____ das Regionalge- richt Viamala, ihr in der betreffenden Betreibung definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 3'551.00 zu erteilen. A._____ schloss mit Stellungnahme vom 10. August 2021 auf kostenfällige Abweisung des Gesuchs. Es folgten weitere Stel- lungnahmen der Parteien am 23. September und 3. November 2021 (B._____) bzw. am 21. Oktober und 15. November 2021 (A._____). D. Die Einzelrichterin SchKG am Regionalgericht Viamala erkannte mit Rechtsöffnungsentscheid vom 1. Dezember 2021 Folgendes: 1. Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen und in der Betreibung Nr. D._____ des Betreibungsamtes Viamala für CHF 2'051.00 die defi- nitive Rechtsöffnung erteilt. 2.
a. Die Gerichtskosten von CHF 250.00 gehen im Umfang von 2/5 zu- lasten B._____ und im Umfang von 3/5 zulasten von A._____. Sie werden zur Gänze aus dem von B._____ in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss bezogen. A._____ ist verpflichtet, B._____ daran den Betrag von CHF 150.00 zu ersetzen.
b. A._____ ist verpflichtet, B._____ eine reduzierte Parteientschädi- gung von CHF 300.00 (Barauslagen und MWST eingeschlossen) zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilung] A._____ ersuchte mit Schreiben vom 6. Dezember 2021 um schriftliche Begrün- dung des Entscheids, welche die Einzelrichterin SchKG am Regionalgericht Via- mala am 13. Dezember 2021 nachlieferte. E. Gegen den Rechtsöffnungsentscheid vom 1. Dezember 2021 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 16. Dezember 2021 fristgerecht Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Er liess folgendes Rechtsbegehren stellen: 1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben; das Rechtsöffnungsbe- gehren der Frau B._____ sei voll umfänglich abzuweisen.
3 / 11 2. Die Kosten der Einzelrichterin SchKG seien der Gesuchstellerin zu überbinden, welche zu verpflichten sei, den Gesuchsgegner für das erstinstanzliche Verfahren aussergerichtlich mit CHF 1'500.00 zu ent- schädigen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerde- gegnerin für das Berufungsverfahren. 4. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. F. Am 17. Dezember 2021 forderte der Vorsitzende der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschus- ses von CHF 450.00 auf, welcher innert Frist einging. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 30. Dezember 2021 auf kostenfällige Abweisung der Be- schwerde, sofern darauf eingetreten werden könne. Am 4. Januar 2021 wies der Vorsitzende den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. Weitere prozessuale Anordnungen oder Eingaben sind nicht erfolgt. Das Verfahren ist spruchreif. Erwägungen 1. Gegen den im summarischen Verfahren gefällten Rechtsöffnungsentscheid ist die Beschwerde zulässig (Art. 309 lit. b Ziff. 3 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). Mit Beschwerde kann unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich falsche Sach- verhaltsfeststellung gerügt werden (Art. 320 ZPO). Da der Streitwert der Be- schwerde unter CHF 5'000.00 liegt, ergeht das Urteil in einzelrichterlicher Kompe- tenz (Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO [BR 320.100]). 2. Die Vorinstanz hiess das Rechtsöffnungsgesuch im Teilumfang von CHF 2'051.00 gut. Zur Begründung führte sie aus, die Parteien hätten in einem 2018 durchgeführten Eheschutzverfahren eine Trennungsvereinbarung geschlossen, die als definitiver Rechtsöffnungstitel qualifiziere. Nach Ziffer 6.9 dieser Trennungsvereinbarung stehe der Beschwerdegegnerin die Hälfte des nominal ausbezahlten variablen Lohnanteils zu. Der variable Lohnanteil im Jahr 2019 im Sinne der Trennungsver- einbarung betrage total CHF 11'618.00, wovon folglich die Hälfte, also CHF 5'809.00, der Beschwerdegegnerin zustehe. Nachdem der Beschwerdeführer am 30. April 2019 CHF 3'758.00 bezahlt habe, sei ein Restbetrag von CHF 2'051.00 offen geblieben. Der Beschwerdeführer mache zwar geltend, er habe diesen Betrag am 30. De- zember 2019 getilgt, nachdem er ein erstes Mal betrieben und Rechtsöffnung er-
4 / 11 teilt worden sei. Das erscheine aber schon aufgrund der abweichenden Beträge von CHF 2'051.00 und CHF 2'000.00 alles andere als nachvollziehbar und urkund- lich bewiesen. Die erste Betreibung habe sich ausserdem nicht auf den variablen Lohnanteil 2019, sondern ausdrücklich auf die "ausstehende Unterhaltszahlung von Mai 2019 gemäss Entscheid des Regionalgerichts Viamala vom 09.10.2018" bezogen. Der Beschwerdeführer habe die Zahlung in der Überweisungsanzeige der Bank selber als "Alimente und Betreibung" bezeichnet. Die Tilgungseinwen- dung liege auch zeitlich schief. Die Zahlung vom 30. Dezember 2019 habe den variablen Lohnanteil nicht betreffen können, denn der variable Lohnanteil 2019 sei erst am 12. Juli 2021 in Betreibung gesetzt worden. Im Ergebnis, so die Vorinstanz abschliessend, sei die Tatsachendarstellung des Beschwerdeführers zur Tilgung des offenen Teilbetrags widersprüchlich und durch seine eigenen Urkundeneinlagen widerlegt. Eine Tilgung des offenen Teilbetrags von CHF 2'051.00 am variablen Lohnanteil 2019 sei unbewiesen und dafür sei die definitive Rechtsöffnung zu erteilen (act. B.1 E. 3). 3. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie habe fälschlicherweise seine Einrede der Tilgung unberücksichtigt gelassen. 3.1. Wie bereits vor der Vorinstanz bringt der Beschwerdeführer erneut vor, er habe den Betrag über CHF 2'051.00 getilgt. Am 30. April 2019 habe er der Be- schwerdegegnerin einen Betrag in Höhe von CHF 8'378.00 überwiesen. Dieser Betrag habe sich wie folgt zusammengesetzt: Alimente gemäss Trennungsvereinbarung CHF 4'620.00 ½ variabler Lohnanteil von CHF 11'618.00 CHF 5'809.00 Abzügl. ungerechtfertigte Barbezüge ab dem Konto des Beschwerdeführers in Höhe von CHF 2'000.00 zzgl. Mahngebühren in Höhe von CHF 51.00
- CHF 2'051.00 Total CHF 8'378.00 Die Beschwerdegegnerin habe, so der Beschwerdeführer weiter, den Abzug von CHF 2'000.00 als ungerechtfertigt erachtet und in der Folge ihn – den Beschwer- deführer – für diesen Betrag im Mai 2019 ein erstes Mal betreiben lassen (Betrei- bung Nr. 20191544). Im Anschluss, am 13. November 2019, habe die Einzelrichte- rin SchKG am Regionalgericht Viamala für diesen Betrag definitive Rechtsöffnung erteilt (Proz. Nr. 335-2019-77). Daraufhin, am 30. Dezember 2019, habe er der Beschwerdegegnerin den Betrag von CHF 5'300.00 überwiesen, welcher sich wie folgt zusammengesetzt habe:
5 / 11 Nachehelicher Unterhalt CHF 600.00 Alimente für 2 Kinder CHF 2'000.00 Ausbildungszulage für 2 Kinder CHF 640.00 Nachzahlung nach Betreibung CHF 2'000.00 Total CHF 5'300.00 Die Beschwerdegegnerin mache nun genau diese CHF 2'000.00, inklusive Mahn- gebühr von CHF 51.00, nochmals geltend, obwohl sie diesen Betrag bereits erhal- ten habe. Er habe ursprünglich den Betrag von CHF 2'051.00 abgezogen. Das Regionalgericht habe in der Folge für die Mahnspesen von CHF 51.00 keine Rechtsöffnung erteilt, sondern lediglich für den Betrag von CHF 2'000.00. Ausser- dem handle es sich bei der Verpflichtung, den hälftigen variablen Lohnanteil zu überweisen, ganz klar um eine Unterhaltszahlung bzw. um Alimente. Vorliegend lasse die Beschwerdegegnerin ihn nochmals betreiben, obschon er die Forderung nach der ersten Betreibung bezahlt habe (act. A.1 S. 3 ff.). 3.2. Die Beschwerdegegnerin schliesst sich in ihrer Beschwerdeantwort den vorinstanzlichen Erwägungen an und bringt ergänzend vor, dass der Beschwerde- führer seine klaren Widersprüche auch mit seinen neuen Vorbringen nicht auflö- sen könne. Die ursprüngliche Betreibung habe einen anderen Rechtsgrund betrof- fen, nämlich die Alimente Mai 2019, was sich bereits aus den divergierenden Be- trägen von CHF 2'051.00 und CHF 2'000.00 ergebe. Darüber schweige sich der Beschwerdeführer erneut aus (act. A.2 S. 2 ff.). 4. Es ist unbestritten und urkundlich belegt, dass die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner am 17. Mai 2019 für den Betrag von CHF 2'000.00 nebst Zins betreiben liess, wobei sie als Forderungsgrund "Ausstehende Unterhaltszahlung von Mai 2019 gemäss Entscheid des Regionalgerichts Viamala vom 09.10.2018" angab (vgl. RG act. IV.3). Mit Entscheid (ohne schriftliche Begründung) vom
13. November 2019 erteilte das Regionalgericht Viamala der Beschwerdeführerin in diesem Umfang definitive Rechtsöffnung (vgl. RG act. IV.4). Der Beschwerde- führer zahlte der Beschwerdegegnerin am 30. Dezember 2019 den Betrag von CHF 5'300.00 mit dem Vermerk "Alimente plus Betreibung" (vgl. RG act. IV.5). In dieser Zahlung war unter anderem ein Teilbetrag von CHF 2'000.00 enthalten, welcher auf die zuvor in Betreibung gesetzte Forderung anzurechnen war. Am
12. Juli 2021 erhob die Beschwerdegegnerin sodann erneut Betreibung für eine Forderung von CHF 3'551.00 mit dem Forderungsgrund "1/2 variabler Lohnanteil 2019, Restbetrag" (RG act. III.2).
6 / 11 Streitig ist vor diesem Hintergrund, ob die von der Beschwerdegegnerin im Mai 2019 angehobene Betreibung im Umfang von CHF 2'000.00 und die vom Be- schwerdeführer Ende Dezember 2019 in derselben Höhe geleistete Zahlung den variablen Lohnanteil 2019 (Version Beschwerdeführer) oder die Alimente für Mai 2019 (Version Beschwerdegegnerin) betraf. Es ist mit anderen Worten zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausging, im Jahr 2019 sei eine andere Forde- rung betrieben und bezahlt worden, als nun Gegenstand des vorliegenden Verfah- rens ist. 5. Die Argumentation der Vorinstanz, weshalb der Beschwerdeführer mit sei- ner Zahlung von Ende Dezember 2019 nicht die vorliegend zur Diskussion ste- hende Forderung tilgte, überzeugt zum Vornherein nicht. 5.1. Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen der ersten Betrei- bung bloss CHF 2'000.00 forderte, während sie jetzt einen Betrag von CHF 2'051.00 geltend macht, ist lediglich ein Indiz dafür, dass es sich um ver- schiedene Forderungen handelt. Der Beschwerdeführer deutete zudem bereits in seiner Gesuchsantwort an, dass der Differenzbetrag von CHF 51.00 auf eine Mahngebühr zurückzuführen sei (vgl. RG act. II.3 Ziff. 4). Darauf ging die Be- schwerdegegnerin in ihren weiteren Stellungnahmen nicht näher ein (vgl. RG act. II.5 Ziff. 2; RG act. II.7 Ziff. 3). Die Forderungshöhe spricht vor diesem Hinter- grund sogar eher dafür, dass es sich um die gleiche Forderung handelt. 5.2. Sodann ist die Umschreibung des Forderungsgrunds in der ersten Betrei- bung als "Ausstehende Unterhaltszahlung von Mai 2019 gemäss Entscheid des Regionalgerichts Viamala vom 09.10.2018" für die vorliegende Fragestellung we- nig aussagekräftig, weil in der Trennungsvereinbarung der Anspruch auf die Hälfte des variablen Lohnanteils ebenfalls unter dem Titel "Unterhaltszahlungen" einge- ordnet ist (RG act. III.3 Ziff. 6). Möglicherweise orientierte sich die Beschwerde- gegnerin bei der Formulierung des Forderungsgrundes im ersten Betreibungsbe- gehren an dieser Systematik. 5.3. Und schliesslich ist auch ohne Weiteres möglich, dass eine Gläubigerin ei- ne bereits betriebene und getilgte Forderung ein weiteres Mal in Betreibung setzt. Der Umstand, dass eine Betreibung zeitlich erst nach einer bestimmten Zahlung erfolgt, lässt also entgegen der Vorinstanz nicht darauf schliessen, dass die Zah- lung einer anderen Forderung gewidmet war. 6. Aus dem angefochtenen Entscheid geht implizit hervor, dass die Vorinstanz die Beweislast im Zusammenhang mit der Tilgung einzig dem Beschwerdeführer
7 / 11 auferlegte. Dies ist im Grundsatz richtig, bedarf in der vorliegenden Konstellation aber der Differenzierung: 6.1. Die Beweislast für das Vorliegen einer Einwendung i.S.v. Art. 81 Abs. 1 SchKG wie jener der Tilgung liegt beim Schuldner (BGE 124 III 501 E. 3a). Kann er die Tilgung nicht durch Urkunden beweisen, so hat das Gericht definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Blosses Glaubhaftmachen der Tilgung durch den Schuldner genügt nicht, er hat den strikten Beweis zu erbringen (BGE 136 III 624 E. 4.2.3). Bei mehreren Forderungen obliegt dem Schuldner auch der Nachweis, dass die Zahlung die in Betreibung gesetzte Forderung betroffen hat (PKG 2002 Nr. 19 E. 4a; Daniel Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kom- mentar SchKG I, 3. Aufl., Basel 2021, N 9 zu Art. 81 SchKG). Dies entspricht den allgemeinen Anrechnungsregeln der Art. 85 ff. OR, welche auch in der definitiven Rechtsöffnung zu beachten sind (Dominik Vock/Martina Aepli-Wirz, in: Kren Kost- kiewicz/Vock, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Kon- kurs, 4. Aufl., Zürich 2017, N 6 zu Art. 81 SchKG). Weil grundsätzlich der Schuld- ner den Nachweis der Erfüllung zu erbringen hat, muss er – wenn mehrere Forde- rungen feststehen – darlegen, dass seine Leistung aufgrund seiner Bestimmung i.S.v. Art. 86 Abs. 1 OR oder nach den Anordnungen des Art. 87 OR auf die fragli- che Forderung anzurechnen ist (Rolf H. Weber, Berner Kommentar, Das Obligati- onenrecht, Artikel 68–96, 2. Aufl., Bern 2005, N 45 zu Art. 86 OR). 6.2. Die Beweislast des Schuldners nach den allgemeinen Anrechnungsregeln greift indessen erst, wenn feststeht, dass mehrere Forderungen vorliegen. Sofern die Leistung des Schuldners unstreitig ist, liegt es an der Gläubigerin zu beweisen, dass ihr mehrere Forderungen zustehen (Weber, a.a.O., N 45 zu Art. 86 OR; Ul- rich G. Schroeter, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligati- onenrecht I, 7. Aufl., Basel 2020, N 18 zu Art. 86 OR). Ist also – wie hier – die Zahlung des Schuldners unbestritten, macht die Gläubigerin aber geltend, diese Zahlung sei auf eine andere Forderung anzurechnen als die von ihr konkret gel- tend gemachte, so liegt es an ihr, diese weitere Forderung zu beweisen. 6.3. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb diese allgemeinen Beweislastregeln nicht auch im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren zur Anwendung kommen sollten. Für deren Anwendung spricht bereits der Umstand, dass im Verfahren um definitive Rechtsöffnung der Betriebene nicht über die Möglichkeit verfügt, sich mit der Aberkennungsklage zur Wehr zu setzen. Im vorliegenden Fall kommt sodann die Besonderheit hinzu, dass der definitive Rechtsöffnungstitel in einer Tren- nungsvereinbarung besteht, die verschiedene Forderungen tituliert, die teilweise bedingt und sogar unbeziffert sind wie die vorliegend geltend gemachte Forderung
8 / 11 auf die Hälfte des variablen Lohnanteils gemäss Ziffer 6.9. Will die Gläubigerin in einer solchen Situation das Vollstreckungsprivileg der definitiven Rechtsöffnung in Anspruch nehmen und die vom Schuldner erhobene Einwendung der Tilgung mit dem Argument abwehren, die Zahlung betreffe eine andere Forderung als die nun betriebene, so kann von ihr verlangt werden, dass sie diese andere Forderung näher darlegt. Indem die Vorinstanz diese Pflicht der Gläubigerin in ihrem Ent- scheid unberücksichtigt liess, verletzte sie die Regeln über die Beweislast. 7. Die Beschwerdegegnerin wies nicht nach, dass es sich bei der im Mai 2019 in Betreibung gesetzten Forderung um eine andere Forderung handelt als jene, die sie im vorliegenden Verfahren geltend macht. 7.1. Nach Ziffer 6.17 der Trennungsvereinbarung war der Beschwerdeführer ab Januar 2019 verpflichtet, jeweils monatlich im Voraus der Beschwerdegegnerin einen Unterhaltsbeitrag von CHF 660.00 und für jedes Kind einen solchen von CHF 1'000.00 zuzüglich Kinder- bzw. Ausbildungszulage zu überweisen (RG act. III.3 Ziff. 6.17). Betreffend den variablen Lohnanteil einigten sich die Parteien in Ziffer 6.9 darauf, dass der Beschwerdeführer die Hälfte des nominal ausbezahl- ten Betrages zu Beginn des auf die Auszahlung folgenden Monats an die Be- schwerdegegnerin überweist (RG act. III.3 Ziff. 6.9). 7.2. Auf dieser Grundlage führte die Beschwerdegegnerin in ihrem (verbesser- ten) Rechtsöffnungsgesuch vom 30. Juli 2021 aus, dass ihr der Beschwerdeführer am 30. April 2019 den Betrag von CHF 8'378.00 überwiesen habe. Davon rechne- te sie den Betrag von CHF 4'620.00 an Alimenten an, entsprechend der Summe von CHF 3'000.00 Unterhalt für die drei Kinder (= 3 x CHF 1'000.00), CHF 960.00 Kinderzulagen (= 3 x CHF 320.00) und CHF 660.00 eigener Unterhalt. Anschlies- send zog die Beschwerdegegnerin den Betrag von CHF 4'620.00 vom bezahlten Betrag von CHF 8'378.00 ab, um zu folgern, der Überschuss von CHF 3'758.00 sei auf den variablen Lohnanteil anzurechnen, womit als variabler Lohnanteil im Ergebnis noch ein Betrag von CHF 3'551.00 (einschliesslich Top-Prämie) ausste- hend sei. Offensichtlich ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Be- schwerdeführer mit der Zahlung vom 30. April 2019 sämtliche damals fälligen Ali- menten tilgte. Da gemäss Ziffer 6.17 der Trennungsvereinbarung die Unterhalts- beiträge jeweils monatlich im Voraus zu bezahlen waren, ist davon auszugehen, dass die Zahlung vom 30. April 2019 die Unterhaltsbeiträge des Folgemonats Mai 2019 betraf. 7.3. Wie erwähnt (oben E. 4), setzte die Beschwerdegegnerin am 17. Mai 2019 unter dem Vermerk "Ausstehende Unterhaltszahlung von Mai 2019 gemäss Ent-
9 / 11 scheid des Regionalgerichts Viamala vom 09.10.2018" eine Forderung von CHF 2'000.00 in Betreibung, welche der Beschwerdeführer am 30. Dezember 2019 bezahlte. Nachdem der Beschwerdeführer in seiner Gesuchsantwort die Einwendung der Tilgung erhoben hatte, brachte die nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin in der Replik plötzlich vor, bei der ersten Betreibung von Mai 2019 habe es sich "um Unterhaltsausstände von Mai 2019" gehandelt (RG act. II.5 S. 2). Um welche Unterhaltsbeiträge es dabei ging – um Kinderunterhalt, Kinder- oder Ausbildungszulagen oder dann Ehegattenunterhalt – und wie sich diese zu- sammensetzen, liess sie dabei offen. Auch in ihrer Triplik beschränkte er sich auf die pauschale Feststellung, bei der Tilgungseinrede handle es sich "nicht um die- selbe Angelegenheit" (RG act. II.7). Dabei wäre es für die Beschwerdegegnerin ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen aufzuzeigen, welche Unterhaltsbe- träge des Monats Mai 2019 ausstehend waren und entsprechend bereits am
17. Mai 2019 in Betreibung gesetzt wurden, zumal sie bereits damals anwaltlich vertreten war und die Forderung später in einem ersten Rechtsöffnungsverfahren geltend machte. Mit ihrem neuen Einwand, die erste Betreibung habe eine andere Forderung, nämlich eine Alimentenforderung für Mai 2019, betroffen, setzte sich die Beschwerdegegnerin folglich nicht nur in Widerspruch zu ihrem eigenen Rechtsöffnungsgesuch, sondern liess auch ihre Pflicht zur Substantiierung, welche im Zivilprozess allgemein gilt, unerfüllt. Der Einwand kann daher nicht berücksich- tigt werden. 8. Zusammengefasst ist nicht bewiesen, dass im Mai 2019 noch eine andere Alimentenforderung bestand, auf die die vom Beschwerdeführer unstreitig getätig- te Zahlung von Ende 2019 angerechnet werden könnte. Als Folge davon ist Zah- lung auf die vorliegend geltend gemachte Forderung auf die Hälfte des variablen Lohnanteils 2019 anzurechnen. Die Einwendung der Tilgung, die der Beschwerde- führer erhoben hat, ist somit zu schützen. Der angefochtene Entscheid ist aufzu- heben und das Rechtsöffnungsgesuch vollumfänglich abzuweisen. 9. Bei diesem Ergebnis gehen die Prozesskosten sowohl des erstinstanzli- chen Verfahrens als auch des Beschwerdeverfahrens zulasten der Beschwerde- gegnerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 9.1. Für das erstinstanzlich Verfahren beträgt die Spruchgebühr CHF 250.00 (Art. 48 GebV SchKG). Die Parteientschädigung wird, da der Beschwerdeführer weder eine Honorarnote noch eine Honorarvereinbarung eingereicht hat, nach Ermessen festgesetzt (vgl. Art. 2 ff. HV [BR 310.250]). Angesichts der sich stel- lenden Fragen und der eingereichten Rechtsschriften scheint ein Aufwand von rund sechs Stunden angemessen, was multipliziert mit dem üblichen Stundenan-
10 / 11 satz von CHF 240.00 eine ausseramtliche Entschädigung in Höhe von CHF 1'500.00 (inkl. Spesen und MwSt.) ergibt, wie das der Beschwerdeführer ver- langt (vgl. act. A.1 Antrag Ziff. 2). 9.2. Für das Beschwerdeverfahren ist die Spruchgebühr beim vorliegenden Streitwert von CHF 2'051.00 und angesichts des verursachten Aufwands mit CHF 450.00 zu bemessen (vgl. Art. 48 i.V.m. Art. 61 GebV SchKG). Die Rechts- vertretung des Beschwerdeführers hat auch im Beschwerdeverfahren keine Hono- rarnote und keine Honorarvereinbarung eingereicht. Ausgehend von einem Auf- wand von rund drei Stunden und einem Stundenansatz von CHF 240.00 scheint hier eine Parteientschädigung von CHF 800.00 (inkl. Spesen und MwSt.) ange- messen.
11 / 11 Demnach wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 1–2 des Ent- scheids der Einzelrichterin SchKG am Regionalgericht Viamala vom 1. De- zember 2021 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Das Rechtsöffnungsgesuch wird abgewiesen. 2.a. Die Gerichtskosten von CHF 250.00 gehen zulasten von B._____. Sie werden zur Gänze aus dem von B._____ in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss bezogen. 2.b. B._____ ist verpflichtet, A._____ eine Parteientschädigung von CHF 1'500.00 (inkl. Spesen und MwSt.) zu bezahlen." 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 450.00 gehen zulasten von B._____ und werden mit dem von A._____ geleisteten Kos- tenvorschuss in der Höhe von CHF 450.00 verrechnet. B._____ hat A._____ den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 450.00 direkt zu erset- zen. 3. B._____ hat A._____ für das Beschwerdeverfahren mit CHF 800.00 (inkl. Spesen und MwSt.) ausseramtlich zu entschädigen. 4. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwer- de in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bun- desgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Aus- fertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 5. Mitteilung an: