Mängel in der Verwertung | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)
Sachverhalt
A. Im Januar 2018 erteilte das Betreibungsamt Pfannenstiel dem Betreibungs- und Konkursamt der Region Engiadina Bassa/Val Müstair einen Verwertungsauf- trag betreffend die Liegenschaft Nr. B.________ in C.________ (Hotel D.________). Alleineigentümerin dieser Liegenschaft ist die E.________. Auf dem Grundstück sind verschiedene Vormerkungen und Grundpfandrechte eingetragen. Die A._____ AG ist gemäss Grundbuchauszug der Parzelle Nr. B.________ in C.________ an der 2. Pfandstelle als Grundpfandgläubigerin für den Betrag von CHF 438'000.00 eingetragen. B. Mit Eingabe vom 19. Mai 2021 gelangte F.________ in seiner Eigenschaft als Verwaltungsrat der A._____ AG (nachstehend Beschwerdeführerin; gemäss Handelsregisterauszug bis 29. November 2018 G.________) abermals an das Kantonsgericht von Graubünden (nachstehend Kantonsgericht). Es müsse über weitere Mängel des Verwertungsauftrages Beschwerde geführt werden. Im We- sentlichen sei die Verwaltungstätigkeit des Konkurs- und Betreibungsamts Engia- dina Bassa/Val Müstair im Zusammenhang mit der Bezahlung von Gebühren der Gebäudeversicherung mangelhaft. Herr H.________ vom Betreibungs- und Kon- kursamt Engiadina Bassa/Val Müstair habe nicht alles getan, um ein bestmög- lichstes Steigerungsergebnis zu erzielen. Namentlich seien keine Besichtigungen vorgenommen und sei die Liegenschaft lediglich als Hotel bezeichnet worden. Das Betreibungsamt habe Fehler bei der Festlegung des Pfändungsbetrags gemacht. Der Pfandbetrag von CHF 14'000.00 sei zu niedrig. Es existiere wegen der hängi- gen Aufsichtsbeschwerde gar keine rechtskräftige Forderung. Herr H.________ fordere zur Beendigung der Steigerung zu Unrecht über die Zinsforderung von CHF 2'388.55 hinausgehende Beträge. Die Beschwerdeführerin beantragte absch- liessend eine sofortige Einstellung der Verwertung und die Absage der Versteige- rung. Es würden pauschal Schadenersatzansprüche von CHF 6'000.00 geltend gemacht. C. Mit Stellungnahme vom 4. Juni 2021 beantragte das Betreibungs- und Kon- kursamt Engiadina Bassa/Val Müstair, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Die Forderungseingaben seien fristgerecht von den Pfandgläubigern beim Betrei- bungsamt eingereicht und berücksichtigt worden. Es handle sich um gesetzliche Pfandrechte der Gebäudeversicherung Graubünden für die Jahre 2020 und 2021 sowie um Liegenschaftssteuern der Gemeinde C.________ der Jahre 2017 und
2018. Die Publikation der Versteigerung sei am 19. März 2021 im Kantonsamts- blatt erfolgt, worauf den Interessenten Informationen abgegeben worden seien. Hinsichtlich der Löschung der Verfügungsbeschränkungen habe das Regionalge-
3 / 8 richt Engiadina Bassa/Val Müstair eine solche abgewiesen. Rechtskräftige Forde- rungen lägen vor. Die Verwertungskosten und die Pfändungskosten würden vom Erlös vorweg in Abzug gebracht. Verhandlungen über Kosten und Verzugszinsen würden nicht geführt. Die angeordnete öffentliche Versteigerung sei am 27. Mai 2021 bereits widerrufen worden. D. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie auf die Verfah- rensakten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegan- gen.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 17 Abs. 1 EGzSchKG) und binnen einer Frist von zehn Tagen seit Kenntnisnahme der Beschwerdeführerin von der angefochtenen Verfügung (Art. 17 Abs. 2 SchKG) einzureichen. Im Übrigen richtet sich das Verfahren gemäss Art. 10 EGzSchKG, soweit das SchKG und das EGzSchKG keine Vorschriften enthalten, nach der ZPO und dem Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100). 1.2. Vorliegend werden nicht nur Betreibungshandlungen gerügt, sondern impli- zit auch Rechtsverzögerungen geltend gemacht. Eine Rechtsverzögerung im Sin- ne von Art. 17 Abs. 3 SchKG liegt vor, wenn eine Vollstreckungsbehörde eine ge- botene Amtshandlung nicht innerhalb der vom Gesetz vorgesehenen oder unter den Umständen gebotenen Frist vornimmt. Ob eine Rechtsverzögerung vorliegt, ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu prüfen (Philipp Maier/Ivan Vagnato, in Jolanta Kren Kostkiewcz/Dominik Vock, Kommen- tar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Auflage, Zürich 2017, N 25 zu Art. 17 SchKG). Ziel der Rechtsverzögerungsbeschwerde ist es, das Betreibungs- und Konkursamt zur Vornahme einer gebotenen Amtshandlung zu bewegen.
4 / 8 1.3. Die Kantone regeln – unter Beachtung der bundesrechtlichen Minimalvor- schriften (Art. 20a Abs. 2 SchKG) – im Weiteren das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG hat die Aufsichtsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. auch Art. 17 Abs. 2 EGzSchKG; BR 220.000). 2.1. Zur Beschwerde nach Art. 17 SchKG ist legitimiert, wer durch die angefoch- tene Verfügung oder durch ein Untätigwerden eines Vollstreckungsorgans in sei- nen rechtlich geschützten oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhe- bung oder Änderung der Verfügung hat (Pra 2019 Nr. 57, E. 3.2; Pra 2019 Nr. 33, E. 4.2.2). Dritte, das heisst am Verfahren nicht als Gläubiger oder Schuldner direkt Beteiligte, sind zur Beschwerde nur berechtigt, wenn die angefochtene Verfügung ihre geschützten Interessen tangiert (Maier/Vagnato, a.a.O., N 6 zu Art. 17 SchKG). 2.2. Der am Verfahren beteiligte Gläubiger hat in der Regel ebenfalls ein schutzwürdiges Interesse (Flavio Cometta/Urs Möckli, in: Staehe- lin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs, Bd. I, 2. Auflage, Basel 2010, N. 42 zu Art. 17 SchKG), wobei dieses je nach Konstellation unterschiedlich sein kann. Die Legitimation ist zu ver- neinen bei Personen, deren Interessen durch den Entscheid des Vollstreckungs- organs in keiner Weise geändert werden bzw. deren rechtliche oder faktische Stel- lung bei einer Änderung des Entscheides nicht tangiert würde oder unverändert bliebe. Von einem fehlenden aktuellen Interesse an der Beschwerde ist zudem auszugehen, wenn die blosse Feststellung einer Gesetzesverletzung angestrebt wird oder eine abstrakte Rechtsfrage geklärt werden soll. Geht es einer Be- schwerdeführerin einzig darum, eine Grundlage für die Geltendmachung von Schadenersatz- oder Genugtuungshandlungen zu schaffen, ist auf die Beschwer- de ebenfalls nicht einzutreten (Maier/Vagnato, a.a.O., N 8 zu Art. 17 SchKG). 3. Vorab ist wie schon im Entscheid KSK 21 11 vom 25. Mai 2021 festzuhal- ten, dass die Beschwerdeführerin weder Gläubigerin noch Schuldnerin in der vor dem Betreibungsamt Pfannenstiel angehobenen Betreibung war. Sie ist weder im Lastenverzeichnis aufgeführt noch ist aus den gesamten Akten ersichtlich, dass sie derzeit überhaupt Gläubigerin der E.________ ist. Sie hat die Gläubigerstel- lung denn auch durch nichts belegt. Zwar hat sie sich als Grundpfandgläubigerin am 7. November 2019 in der zweiten Pfandstelle im Umfang von CHF 438'000.00 eintragen lassen. Gestützt auf welche Rechtsgrundlage dieser Pfandeintrag erfolgt ist und ob eine diesem Pfandeintrag zugrundeliegende Forderung besteht, ist we-
5 / 8 der aus den Verfahrensakten ersichtlich noch durch die Beschwerdeführerin dar- gelegt worden. Folglich ist auch nicht ersichtlich, welche konkreten schutzwürdi- gen Interessen die Beschwerdeführerin an den Erledigungen der Pfändung der Gemeinde C.________ aufweist. Es wäre im Übrigen Sache der Beschwerdefüh- rerin gewesen, ihre konkreten schutzwürdigen Interessen an den gerügten Betrei- bungshandlungen bzw. an der Anordnung von unterlassenen Betreibungshand- lungen darzulegen. Dies hat die Beschwerdeführerin nicht gemacht. Stattdessen bemängelt sie in appellatorischer Weise die Arbeit des Betreibungsamtes Engiadi- na Bassa/Val Müstair. Auf die Beschwerde vom 25. Mai 2021 ist somit nicht einzu- treten. 4. Auch aus weiteren Gründen ist nicht auf die Beschwerde einzutreten. Die Beschwerdeführerin beantragt mit ihrer Beschwerde eine sofortige Einstellung der Verwertung und die Absage der Versteigerung. Zudem würden Schadenersatzan- sprüche von pauschal CHF 6'000.00 geltend gemacht. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen kann zum Vornherein nicht Gegenstand einer Auf- sichtsbeschwerde bilden, so dass auf diesen Antrag schon deshalb nicht einzutre- ten ist. Wie bereits im Entscheid KSK 21 11 vom 25. Mai 2021 ist erneut festzuhal- ten, dass es das Betreibungsamt Pfannenstiel war, welches dem Betreibungs- und Konkursamt einen Verwertungsauftrag betreffend die Liegenschaft Nr. B.________ in C.________ erteilt hat. Beschwerden gegen rechtshilfeweise vor- genommene Amtshandlungen sind gemäss Lehre und Rechtsprechung nach Art. 4 SchKG bei der dem ersuchenden Amt vorgesetzten Aufsichtsbehörde einzurei- chen, mit Ausnahme der Fälle, in denen das ersuchte Amt über die Art und Weise des Vollzugs der requirierten Handlung selbst bestimmt (Cometta/Möckli, a.a.O., N 57 zu Art. 17 SchKG). Soweit in der Eingabe vom 19. Mai 2021 – wie bereits im Verfahren KSK 21 11 – die Einstellung der vom Betreibungsamt Pfannenstiel an- begehrten Verwertung verlangt wird, ist festzuhalten, dass das Kantonsgericht nicht Aufsichtsbehörde des Betreibungsamts Pfannenstiel ist und die Einstellung des Verwertungsauftrags vom 11. Januar 2018 folglich nicht verfügen kann. Auf den Antrag zur Einstellung der Verwertung kann folglich nicht eingetreten werden. 5.1. Auf die übrigen Rügen, welchen im Übrigen gar keine konkreten Anträge folgen, kann ebenfalls nicht eingetreten werden. Die Aufsichtsbeschwerde dient entweder zur Anfechtung von rechtswidrigen und unangemessenen Betreibungs- handlungen innert der Beschwerdefrist von 10 Tagen (Art. 17 Abs. 1 SchKG) oder aber dazu, eine gebotene Amtshandlung vorzunehmen, welche infolge Rechts- verweigerung oder –verzögerung vom Betreibungsamt unterlassen wird.
6 / 8 5.2. Soweit die Beschwerdeführerin die Aufnahme von Gebühren der Gebäude- versicherung ins Lastenverzeichnis rügt, ist deren allfällige Bestreitung nicht Sa- che des Beschwerdeverfahrens vor der Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen, son- dern – wie das Betreibungsamt Engiadina Bassa/Val Müstair zutreffend ausgeführt hat – des Widerspruchsverfahrens (Art. 140 Abs. 2 SchKG i.V.m. Art. 106 – 109 SchKG). Nicht zu hören ist die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach mit Bezug auf die erwähnte Gebühren die Verwaltung der Liegenschaft durch das Betrei- bungsamt nicht rechtmässig erfolgt sei. Soweit (wie im Verfahren KSK 21 11) abermals eine Verletzung von Art. 16 VZG gerügt wird, ist darauf nicht einzutreten. Art. 16 f. VZG regelt die Verwaltung und Bewirtschaftung eines gepfändeten Grundstückes und den Umfang der Verwaltungsmassnahmen. Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin ein Recht auf Verwaltung und Be- wirtschaftung der Liegenschaft Nr. B.________ in C.________ im Sinne von Art. 16 Abs. 1 sowie Abs. 3 und 4 VZG geltend machen kann und es ist auch nicht er- sichtlich, inwiefern ihr eine Legitimation zur Beschwerde gegen entsprechende Handlungen zusteht. Die Beschwerdeführerin hat weder einen Anspruch darauf, dass die Verwaltung und Bewirtschaftung ihr übertragen werden muss oder mit ihr eine Lösung gefunden werden müsste, noch hat sie dargelegt, inwiefern sie dies- bezüglich in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen wäre und inwiefern ihr Nachteile entstanden sind. 5.3. Nicht ersichtlich ist, inwiefern geschützte Interessen der Beschwerdeführe- rin durch die Verfügungsbeschränkungen auf der Liegenschaft Nr. B.________, Grundbuch Gemeinde C.________, verletzt sind. Verfügungsbeschränkungen si- chern Pfändungsgläubigern Grundstücke, indem ein gutgläubiger Rechtserwerb zum Nachteil der Vollstreckungsgläubiger ausgeschlossen wird (Art. 101 SchKG). Die Verfügungsbeschränkung ist eine dem Gläubigerschutz dienende Massnah- me. Es sichert auch das Gläubigerrecht, wonach sämtliche bisherigen Betrei- bungskosten (diese sind in act. 65 aufgeführt) und ebenso die aufgelaufenen Zin- sen vorab zu bezahlen sind (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Es ist nicht erkennbar, inwie- fern sich das Betreibungsamt Engiadina Bassa/Val Müstair unangemessen oder rechtswidrig verhalten und in das geschützte Interesse der Beschwerdeführerin eingegriffen hätte, zumal die Verfügungsbeschränkung über CHF 20'000.00 weit vor der Eintragung der Beschwerdeführerin als Grundpfandgläubigerin erfolgt ist. Im Übrigen hat das Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair mit Entscheid vom 17. Mai 2021 (act. 114) das Begehren der Beschwerdeführerin um Löschung der Verfügungsbeschränkungen abgewiesen. Es ist offensichtlich nicht Sache der Aufsichtsbehörde, über die Verfügungsbeschränkungen zu befinden und anstelle des Gerichts entsprechende Anordnungen zu treffen.
7 / 8 5.4. Im Weiteren kann nicht auf die Rüge der Beschwerdeführerin eingetreten werden, wonach das Betreibungsamt keine Deeskalationshandlungen vorgenom- men und mit ihr (finanziell) keine entgegen kommende Lösung gesucht habe. Die- ses Vorbringen ist vielmehr appellatorisch und beschreibt eine Unzufriedenheit der Beschwerdeführerin bzw. des Verwaltungsratspräsidenten mit dem Betreibungs- amt Engiadina Bassa/Val Müstair. Das Betreibungsamt hat in seiner Vernehmlas- sung vom 4. Juni 2021 zu Recht darauf hingewiesen, dass nach dem geltenden Schuldbetreibungs- und Konkursrecht sämtliche Betreibungskosten vom Gläubiger vorzuschiessen und dann von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben sind. Über die Höhe von Betreibungskosten – zu Lasten des Gläubigers oder des Betreibungsamts – kann nicht verhandelt werden (Art. 68 SchkG). Es ist zudem nicht ersichtlich, inwiefern die am Verwertungsverfahren nicht beteiligte Be- schwerdeführerin einen geschützten Anspruch auf "Deeskalation" durch Reduktion von Betreibungskosten hätte. 5.5. Gleiches gilt für die Rügen betreffend angeblich fehlende Massnahmen be- treffend bestmöglichstes Verwertungsergebnis (Bezeichnung der Liegenschaft nur als Hotel, fehlende Besichtigungen). Die Beschwerdeführerin erhebt ihre Rügen allgemein und appellatorisch. Sie zeigt nicht auf, welche Betreibungshandlungen angezeigt wären. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern die Publikation der betreibungsamtlichen Grundstücksteigerung vom 19. März 2021 (act. 95) rechts- widrig oder unangemessen wäre bzw. die Beschwerdeführerin dadurch in ihren geschützten Interessen verletzt wäre. 6. Zusammenfassend kann somit auf die Beschwerde vom 25. Mai 2021 in allen Punkten nicht eingetreten werden. 7. Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV ist das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde kostenlos. Die
– rein intern zu verbuchenden – Verfahrenskosten von CHF 800.00 verbleiben demnach beim Kanton. 8. Der vorliegende Entscheid ergeht, da die Beschwerde offensichtlich unbe- gründet ist, in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 GOG).
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Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 verbleiben beim Kanton Graubünden und werden zu Lasten der Gerichtskasse verbucht.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 08. Juni 2021 Referenz KSK 21 30 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Besetzung Cavegn, Vorsitzender Parteien A._____ AG Beschwerdeführerin gegen Betreibungs- und Konkursamt der Region Engiadina Bas- sa/Val Müstair Chasa du Parc, Via dals Bogns 161, 7550 Scuol Beschwerdegegner Gegenstand Mängel in der Verwertung Mitteilung
09. Juni 2021
2 / 8 Sachverhalt A. Im Januar 2018 erteilte das Betreibungsamt Pfannenstiel dem Betreibungs- und Konkursamt der Region Engiadina Bassa/Val Müstair einen Verwertungsauf- trag betreffend die Liegenschaft Nr. B.________ in C.________ (Hotel D.________). Alleineigentümerin dieser Liegenschaft ist die E.________. Auf dem Grundstück sind verschiedene Vormerkungen und Grundpfandrechte eingetragen. Die A._____ AG ist gemäss Grundbuchauszug der Parzelle Nr. B.________ in C.________ an der 2. Pfandstelle als Grundpfandgläubigerin für den Betrag von CHF 438'000.00 eingetragen. B. Mit Eingabe vom 19. Mai 2021 gelangte F.________ in seiner Eigenschaft als Verwaltungsrat der A._____ AG (nachstehend Beschwerdeführerin; gemäss Handelsregisterauszug bis 29. November 2018 G.________) abermals an das Kantonsgericht von Graubünden (nachstehend Kantonsgericht). Es müsse über weitere Mängel des Verwertungsauftrages Beschwerde geführt werden. Im We- sentlichen sei die Verwaltungstätigkeit des Konkurs- und Betreibungsamts Engia- dina Bassa/Val Müstair im Zusammenhang mit der Bezahlung von Gebühren der Gebäudeversicherung mangelhaft. Herr H.________ vom Betreibungs- und Kon- kursamt Engiadina Bassa/Val Müstair habe nicht alles getan, um ein bestmög- lichstes Steigerungsergebnis zu erzielen. Namentlich seien keine Besichtigungen vorgenommen und sei die Liegenschaft lediglich als Hotel bezeichnet worden. Das Betreibungsamt habe Fehler bei der Festlegung des Pfändungsbetrags gemacht. Der Pfandbetrag von CHF 14'000.00 sei zu niedrig. Es existiere wegen der hängi- gen Aufsichtsbeschwerde gar keine rechtskräftige Forderung. Herr H.________ fordere zur Beendigung der Steigerung zu Unrecht über die Zinsforderung von CHF 2'388.55 hinausgehende Beträge. Die Beschwerdeführerin beantragte absch- liessend eine sofortige Einstellung der Verwertung und die Absage der Versteige- rung. Es würden pauschal Schadenersatzansprüche von CHF 6'000.00 geltend gemacht. C. Mit Stellungnahme vom 4. Juni 2021 beantragte das Betreibungs- und Kon- kursamt Engiadina Bassa/Val Müstair, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Die Forderungseingaben seien fristgerecht von den Pfandgläubigern beim Betrei- bungsamt eingereicht und berücksichtigt worden. Es handle sich um gesetzliche Pfandrechte der Gebäudeversicherung Graubünden für die Jahre 2020 und 2021 sowie um Liegenschaftssteuern der Gemeinde C.________ der Jahre 2017 und
2018. Die Publikation der Versteigerung sei am 19. März 2021 im Kantonsamts- blatt erfolgt, worauf den Interessenten Informationen abgegeben worden seien. Hinsichtlich der Löschung der Verfügungsbeschränkungen habe das Regionalge-
3 / 8 richt Engiadina Bassa/Val Müstair eine solche abgewiesen. Rechtskräftige Forde- rungen lägen vor. Die Verwertungskosten und die Pfändungskosten würden vom Erlös vorweg in Abzug gebracht. Verhandlungen über Kosten und Verzugszinsen würden nicht geführt. Die angeordnete öffentliche Versteigerung sei am 27. Mai 2021 bereits widerrufen worden. D. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie auf die Verfah- rensakten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegan- gen. Erwägungen 1.1. Gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes kann nach Art. 17 Abs. 1 SchKG bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Die Beschwerdeführerin kann sich dabei auf jede Verletzung der Bestimmungen über deren Vollzug beru- fen. Im Kanton Graubünden amtet das Kantonsgericht nach Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 13 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGzSchKG; BR 220.000) als einzige Aufsichtsbehörde über die Betrei- bungs- und Konkursämter. Die interne Zuständigkeit fällt dabei der Schuldbetrei- bungs- und Konkurskammer zu (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung über die Organisati- on des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). Die Beschwerde ist schriftlich (Art. 17 Abs. 1 EGzSchKG) und binnen einer Frist von zehn Tagen seit Kenntnisnahme der Beschwerdeführerin von der angefochtenen Verfügung (Art. 17 Abs. 2 SchKG) einzureichen. Im Übrigen richtet sich das Verfahren gemäss Art. 10 EGzSchKG, soweit das SchKG und das EGzSchKG keine Vorschriften enthalten, nach der ZPO und dem Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100). 1.2. Vorliegend werden nicht nur Betreibungshandlungen gerügt, sondern impli- zit auch Rechtsverzögerungen geltend gemacht. Eine Rechtsverzögerung im Sin- ne von Art. 17 Abs. 3 SchKG liegt vor, wenn eine Vollstreckungsbehörde eine ge- botene Amtshandlung nicht innerhalb der vom Gesetz vorgesehenen oder unter den Umständen gebotenen Frist vornimmt. Ob eine Rechtsverzögerung vorliegt, ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu prüfen (Philipp Maier/Ivan Vagnato, in Jolanta Kren Kostkiewcz/Dominik Vock, Kommen- tar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Auflage, Zürich 2017, N 25 zu Art. 17 SchKG). Ziel der Rechtsverzögerungsbeschwerde ist es, das Betreibungs- und Konkursamt zur Vornahme einer gebotenen Amtshandlung zu bewegen.
4 / 8 1.3. Die Kantone regeln – unter Beachtung der bundesrechtlichen Minimalvor- schriften (Art. 20a Abs. 2 SchKG) – im Weiteren das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG hat die Aufsichtsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. auch Art. 17 Abs. 2 EGzSchKG; BR 220.000). 2.1. Zur Beschwerde nach Art. 17 SchKG ist legitimiert, wer durch die angefoch- tene Verfügung oder durch ein Untätigwerden eines Vollstreckungsorgans in sei- nen rechtlich geschützten oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhe- bung oder Änderung der Verfügung hat (Pra 2019 Nr. 57, E. 3.2; Pra 2019 Nr. 33, E. 4.2.2). Dritte, das heisst am Verfahren nicht als Gläubiger oder Schuldner direkt Beteiligte, sind zur Beschwerde nur berechtigt, wenn die angefochtene Verfügung ihre geschützten Interessen tangiert (Maier/Vagnato, a.a.O., N 6 zu Art. 17 SchKG). 2.2. Der am Verfahren beteiligte Gläubiger hat in der Regel ebenfalls ein schutzwürdiges Interesse (Flavio Cometta/Urs Möckli, in: Staehe- lin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs, Bd. I, 2. Auflage, Basel 2010, N. 42 zu Art. 17 SchKG), wobei dieses je nach Konstellation unterschiedlich sein kann. Die Legitimation ist zu ver- neinen bei Personen, deren Interessen durch den Entscheid des Vollstreckungs- organs in keiner Weise geändert werden bzw. deren rechtliche oder faktische Stel- lung bei einer Änderung des Entscheides nicht tangiert würde oder unverändert bliebe. Von einem fehlenden aktuellen Interesse an der Beschwerde ist zudem auszugehen, wenn die blosse Feststellung einer Gesetzesverletzung angestrebt wird oder eine abstrakte Rechtsfrage geklärt werden soll. Geht es einer Be- schwerdeführerin einzig darum, eine Grundlage für die Geltendmachung von Schadenersatz- oder Genugtuungshandlungen zu schaffen, ist auf die Beschwer- de ebenfalls nicht einzutreten (Maier/Vagnato, a.a.O., N 8 zu Art. 17 SchKG). 3. Vorab ist wie schon im Entscheid KSK 21 11 vom 25. Mai 2021 festzuhal- ten, dass die Beschwerdeführerin weder Gläubigerin noch Schuldnerin in der vor dem Betreibungsamt Pfannenstiel angehobenen Betreibung war. Sie ist weder im Lastenverzeichnis aufgeführt noch ist aus den gesamten Akten ersichtlich, dass sie derzeit überhaupt Gläubigerin der E.________ ist. Sie hat die Gläubigerstel- lung denn auch durch nichts belegt. Zwar hat sie sich als Grundpfandgläubigerin am 7. November 2019 in der zweiten Pfandstelle im Umfang von CHF 438'000.00 eintragen lassen. Gestützt auf welche Rechtsgrundlage dieser Pfandeintrag erfolgt ist und ob eine diesem Pfandeintrag zugrundeliegende Forderung besteht, ist we-
5 / 8 der aus den Verfahrensakten ersichtlich noch durch die Beschwerdeführerin dar- gelegt worden. Folglich ist auch nicht ersichtlich, welche konkreten schutzwürdi- gen Interessen die Beschwerdeführerin an den Erledigungen der Pfändung der Gemeinde C.________ aufweist. Es wäre im Übrigen Sache der Beschwerdefüh- rerin gewesen, ihre konkreten schutzwürdigen Interessen an den gerügten Betrei- bungshandlungen bzw. an der Anordnung von unterlassenen Betreibungshand- lungen darzulegen. Dies hat die Beschwerdeführerin nicht gemacht. Stattdessen bemängelt sie in appellatorischer Weise die Arbeit des Betreibungsamtes Engiadi- na Bassa/Val Müstair. Auf die Beschwerde vom 25. Mai 2021 ist somit nicht einzu- treten. 4. Auch aus weiteren Gründen ist nicht auf die Beschwerde einzutreten. Die Beschwerdeführerin beantragt mit ihrer Beschwerde eine sofortige Einstellung der Verwertung und die Absage der Versteigerung. Zudem würden Schadenersatzan- sprüche von pauschal CHF 6'000.00 geltend gemacht. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen kann zum Vornherein nicht Gegenstand einer Auf- sichtsbeschwerde bilden, so dass auf diesen Antrag schon deshalb nicht einzutre- ten ist. Wie bereits im Entscheid KSK 21 11 vom 25. Mai 2021 ist erneut festzuhal- ten, dass es das Betreibungsamt Pfannenstiel war, welches dem Betreibungs- und Konkursamt einen Verwertungsauftrag betreffend die Liegenschaft Nr. B.________ in C.________ erteilt hat. Beschwerden gegen rechtshilfeweise vor- genommene Amtshandlungen sind gemäss Lehre und Rechtsprechung nach Art. 4 SchKG bei der dem ersuchenden Amt vorgesetzten Aufsichtsbehörde einzurei- chen, mit Ausnahme der Fälle, in denen das ersuchte Amt über die Art und Weise des Vollzugs der requirierten Handlung selbst bestimmt (Cometta/Möckli, a.a.O., N 57 zu Art. 17 SchKG). Soweit in der Eingabe vom 19. Mai 2021 – wie bereits im Verfahren KSK 21 11 – die Einstellung der vom Betreibungsamt Pfannenstiel an- begehrten Verwertung verlangt wird, ist festzuhalten, dass das Kantonsgericht nicht Aufsichtsbehörde des Betreibungsamts Pfannenstiel ist und die Einstellung des Verwertungsauftrags vom 11. Januar 2018 folglich nicht verfügen kann. Auf den Antrag zur Einstellung der Verwertung kann folglich nicht eingetreten werden. 5.1. Auf die übrigen Rügen, welchen im Übrigen gar keine konkreten Anträge folgen, kann ebenfalls nicht eingetreten werden. Die Aufsichtsbeschwerde dient entweder zur Anfechtung von rechtswidrigen und unangemessenen Betreibungs- handlungen innert der Beschwerdefrist von 10 Tagen (Art. 17 Abs. 1 SchKG) oder aber dazu, eine gebotene Amtshandlung vorzunehmen, welche infolge Rechts- verweigerung oder –verzögerung vom Betreibungsamt unterlassen wird.
6 / 8 5.2. Soweit die Beschwerdeführerin die Aufnahme von Gebühren der Gebäude- versicherung ins Lastenverzeichnis rügt, ist deren allfällige Bestreitung nicht Sa- che des Beschwerdeverfahrens vor der Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen, son- dern – wie das Betreibungsamt Engiadina Bassa/Val Müstair zutreffend ausgeführt hat – des Widerspruchsverfahrens (Art. 140 Abs. 2 SchKG i.V.m. Art. 106 – 109 SchKG). Nicht zu hören ist die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach mit Bezug auf die erwähnte Gebühren die Verwaltung der Liegenschaft durch das Betrei- bungsamt nicht rechtmässig erfolgt sei. Soweit (wie im Verfahren KSK 21 11) abermals eine Verletzung von Art. 16 VZG gerügt wird, ist darauf nicht einzutreten. Art. 16 f. VZG regelt die Verwaltung und Bewirtschaftung eines gepfändeten Grundstückes und den Umfang der Verwaltungsmassnahmen. Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin ein Recht auf Verwaltung und Be- wirtschaftung der Liegenschaft Nr. B.________ in C.________ im Sinne von Art. 16 Abs. 1 sowie Abs. 3 und 4 VZG geltend machen kann und es ist auch nicht er- sichtlich, inwiefern ihr eine Legitimation zur Beschwerde gegen entsprechende Handlungen zusteht. Die Beschwerdeführerin hat weder einen Anspruch darauf, dass die Verwaltung und Bewirtschaftung ihr übertragen werden muss oder mit ihr eine Lösung gefunden werden müsste, noch hat sie dargelegt, inwiefern sie dies- bezüglich in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen wäre und inwiefern ihr Nachteile entstanden sind. 5.3. Nicht ersichtlich ist, inwiefern geschützte Interessen der Beschwerdeführe- rin durch die Verfügungsbeschränkungen auf der Liegenschaft Nr. B.________, Grundbuch Gemeinde C.________, verletzt sind. Verfügungsbeschränkungen si- chern Pfändungsgläubigern Grundstücke, indem ein gutgläubiger Rechtserwerb zum Nachteil der Vollstreckungsgläubiger ausgeschlossen wird (Art. 101 SchKG). Die Verfügungsbeschränkung ist eine dem Gläubigerschutz dienende Massnah- me. Es sichert auch das Gläubigerrecht, wonach sämtliche bisherigen Betrei- bungskosten (diese sind in act. 65 aufgeführt) und ebenso die aufgelaufenen Zin- sen vorab zu bezahlen sind (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Es ist nicht erkennbar, inwie- fern sich das Betreibungsamt Engiadina Bassa/Val Müstair unangemessen oder rechtswidrig verhalten und in das geschützte Interesse der Beschwerdeführerin eingegriffen hätte, zumal die Verfügungsbeschränkung über CHF 20'000.00 weit vor der Eintragung der Beschwerdeführerin als Grundpfandgläubigerin erfolgt ist. Im Übrigen hat das Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair mit Entscheid vom 17. Mai 2021 (act. 114) das Begehren der Beschwerdeführerin um Löschung der Verfügungsbeschränkungen abgewiesen. Es ist offensichtlich nicht Sache der Aufsichtsbehörde, über die Verfügungsbeschränkungen zu befinden und anstelle des Gerichts entsprechende Anordnungen zu treffen.
7 / 8 5.4. Im Weiteren kann nicht auf die Rüge der Beschwerdeführerin eingetreten werden, wonach das Betreibungsamt keine Deeskalationshandlungen vorgenom- men und mit ihr (finanziell) keine entgegen kommende Lösung gesucht habe. Die- ses Vorbringen ist vielmehr appellatorisch und beschreibt eine Unzufriedenheit der Beschwerdeführerin bzw. des Verwaltungsratspräsidenten mit dem Betreibungs- amt Engiadina Bassa/Val Müstair. Das Betreibungsamt hat in seiner Vernehmlas- sung vom 4. Juni 2021 zu Recht darauf hingewiesen, dass nach dem geltenden Schuldbetreibungs- und Konkursrecht sämtliche Betreibungskosten vom Gläubiger vorzuschiessen und dann von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben sind. Über die Höhe von Betreibungskosten – zu Lasten des Gläubigers oder des Betreibungsamts – kann nicht verhandelt werden (Art. 68 SchkG). Es ist zudem nicht ersichtlich, inwiefern die am Verwertungsverfahren nicht beteiligte Be- schwerdeführerin einen geschützten Anspruch auf "Deeskalation" durch Reduktion von Betreibungskosten hätte. 5.5. Gleiches gilt für die Rügen betreffend angeblich fehlende Massnahmen be- treffend bestmöglichstes Verwertungsergebnis (Bezeichnung der Liegenschaft nur als Hotel, fehlende Besichtigungen). Die Beschwerdeführerin erhebt ihre Rügen allgemein und appellatorisch. Sie zeigt nicht auf, welche Betreibungshandlungen angezeigt wären. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern die Publikation der betreibungsamtlichen Grundstücksteigerung vom 19. März 2021 (act. 95) rechts- widrig oder unangemessen wäre bzw. die Beschwerdeführerin dadurch in ihren geschützten Interessen verletzt wäre. 6. Zusammenfassend kann somit auf die Beschwerde vom 25. Mai 2021 in allen Punkten nicht eingetreten werden. 7. Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV ist das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde kostenlos. Die
– rein intern zu verbuchenden – Verfahrenskosten von CHF 800.00 verbleiben demnach beim Kanton. 8. Der vorliegende Entscheid ergeht, da die Beschwerde offensichtlich unbe- gründet ist, in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 GOG).
8 / 8 Demnach wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 verbleiben beim Kanton Graubünden und werden zu Lasten der Gerichtskasse verbucht. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: